• Keine Ergebnisse gefunden

Entscheidungen - Mangelnde Beschwerdebefugnis unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der die Aufhebung der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 begehrt wird - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach ausdrücklichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Verfassu

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Mangelnde Beschwerdebefugnis unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der die Aufhebung der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 begehrt wird - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach ausdrücklichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Verfassu"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1

2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 1783/09 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. M...

gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Wahl des neuen Bundesprä- sidenten am 23. Mai 2009 wegen

a) der Mitabstimmung von Mitgliedern der Bundesregierung,

b) der Mitabstimmung von Mitgliedern einer der Landesregierungen,

c) der Mitabstimmung von Bürgerinnen und Bürgern des Freistaates Bayern hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Voßkuhle, den Richter Mellinghoff

und die Richterin Lübbe-Wolff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2010 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Wor- ten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbe- schwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es an der Beschwerdebefugnis fehlt.

Die Verfassungsbeschwerde ist kein Instrument allgemeiner Aufsicht über die Rechtmäßigkeit von Vorgängen im Bereich der Staatsorganisation. Sie dient dem Schutz der Grundrechte sowie der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte. Ihre Zulässigkeit setzt daher voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Ge- walt möglicherweise in eigenen Grundrechten verletzt ist (vgl. BVerfGE 17, 252

<258>; 89, 155 <171>; stRspr). Eine solche Möglichkeit ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Schutzbereich des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG), das der Beschwerdeführer sinngemäß geltend macht, ist offensichtlich nicht berührt. So- weit der Beschwerdeführer sich auf Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 54 und Art. 79 Abs. 3 GG beruft, ergibt sich daraus keine Beschwerdebefugnis, weil es sich bei diesen Bestim-

1/3

(2)

3

4

5 mungen nicht um Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte handelt.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterli- che Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er sich nicht zufrieden- geben. Es ist ihm aber, besonders wenn es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner Verfassungs- beschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundes- verfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aus- sichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechts- schutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 10, 94 <97>; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle Mellinghoff Lübbe-Wolff

2/3

(3)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom

22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/

rk20100522_2bvr178309.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100522.2bvr178309

3/3

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Verfassungs- beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführerin gegen die Versäu- mung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden

a) Eine Missbrauchsgebühr kann etwa dann verhängt werden, wenn die Verfas- sungsbeschwerde den Versuch unternimmt, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis von für die

aa) Allerdings ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller selbst die Eilbedürftigkeit herbeigeführt habe, unter

2 Satz 3 BHKG definiere das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit neu, die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssten nicht mehr „Werksangehörige“ sein, sondern „dem Betrieb oder

Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich ge- gen zwei Verfügungen

Das Bundesverfas- sungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Auf- gaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der

Die Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügende Begründung.. Das Bundesverfassungsgericht muss

2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die Verfassungsbe- schwerde nicht substantiiert begründet wurde, der Präsidialrat