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Änderungen des Infektionsschutz­gesetzes

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Academic year: 2022

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Einige wichtige Punkte sind:

■ Außer im Notfall muss immer ein Behandlungsschein vorliegen („Krankenbehandlungsschein für Leistungsberechtigte nach § 4 AsylbLG“).

■ Ein Behandlungsschein ist nicht gleichzusetzen mit einer Kosten- zusage. Wenn in der Interpretati- onshilfe von einer „Kostenzu- sage“ die Rede ist, ist immer eine schriftlich einzuholende Kosten- zusage des zuständigen Kosten- trägers gemeint. Die Beantra- gung kann formlos erfolgen und setzt eine medizinische Begrün- dung voraus.

■ In konkreten Fällen, die keine Notfälle sind und für die sich in der Interpretationshilfe keine Regelung findet, muss immer eine Kostenzusage VOR der ent- sprechenden Diagnostik und Behandlung eingeholt werden.

■ Chronische Erkrankungen, die ohne Behandlung zu akuten Not- fällen werden, können nach

AsylbLG behandelt werden.

De tails regelt die Interpretations- hilfe.

Es bleiben noch viele Probleme zu lösen, aber diese Interpretationshilfe wird die Versorgung vereinfachen und helfen, Bürokratie sowohl auf Seiten der Ärzteschaft, als auch bei der Landesdirektion und den Sozial- ämtern zu vermeiden. Sie wird kon- tinuierlich angepasst und erweitert, Anmerkungen, Verbesserungsvor- schläge und konkrete Probleme bei der Anwendung der Interpretations- hilfe können Sie per E-Mail an die Sächsische Landesärztekammer koordination@slaek.de schicken.

Manche Probleme ließen sich schnel- ler lösen, wenn die ärztlichen Kolle- gen unter den Flüchtlingen mög- lichst schnell dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Abgesehen von den notwendigen Sprach- und Inte- grationskursen ist dabei derzeit die Approbationsbehörde das Nadelöhr.

Hier besteht ein erheblicher perso- neller Engpass, der auf Grund von

Einstellungsstopps trotz erheblichem Mehraufwand zu einer akuten Dekompensation geführt hat. Die Sächsische Landesärztekammer setzt sich bei den zuständigen Ministerien schon seit Monaten für eine Aufsto- ckung des Personals bei der Appro- bationsbehörde ein, denn nur einge- arbeitetes und kompetentes Fach- personal kann hier zu einer Entlas- tung führen.

„Im Grunde sind es immer die Verbin- dungen mit Menschen, die dem Leben seinen Wert geben.“ (Wilhelm von Humboldt). An dieser Stelle möchten wir uns bei allen, die in der Versorgung und der Organisation mitgeholfen haben, herzlich bedan- ken. Es sind wie immer in Krisen neue Verbindungen zwischen Men- schen entstanden, die wichtig, berei- chernd, herzlich und wunderbar sind.

Danke dafür!

Dr. med. Patricia Klein Ärztliche Geschäftsführerin Katrin Schönemann Ärztliche Koordinatorin der

Flüchtlingsversorgung

Gesundheitspolitik

Ärzteblatt Sachsen 2 / 2016 61

Änderungen des Infektionsschutz­

gesetzes

§ 23 des Infektionsschutzgesetzes IfSG wurde zum 1. Januar 2016 ge - ändert. Dabei wurden die Über- gangsvorschriften für die Qualifika- tion des Fachpersonals zum Beispiel für den hygienebeauftragten Arzt von Ende 2016 auf Ende 2019 ver- längert.

Dies gibt deutliche Entspannung für die Kolleginnen und Kollegen in Krankenhäusern, Praxen und MVZ, die nun ausreichend Zeit haben, die entsprechenden Qualifikationen zu erwerben.

Die Sächsische Landesärztekammer hat gemeinsam mit der Kassenärztli- chen Vereinigung Sachsen das Säch- sische Staatsministerim für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) ange- schrieben und hier konstruktive Vor- schläge für eine realitätsnahe Umset- zung in den betroffenen Praxen gemacht. Wir werden berichten, wenn das SMS sich hierzu geäußert hat.

Der Auszug aus § 23 IfSG im Wort- laut (geänderte Passage fett):

(8) Die Landesregierungen haben bis zum 31. März 2012 durch Rechtsver- ordnung für Krankenhäuser, Einrich- tungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationsein- richtungen, in denen eine den Kran- kenhäusern vergleichbare medizini-

sche Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tagesklini- ken die jeweils erforderlichen Maß- nahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über: […]

3. die erforderliche personelle Aus- stattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2019 befris­

teter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals.

Dr. med. Patricia Klein Ärztliche Geschäftsführerin

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