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Gemeinsames Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen *

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P7_TA(2013)0175

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (COM(2012)0206 – C7-0127/2012 – 2012/0102(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation ) Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0206),

– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0127/2012),

– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0058/2013), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(2)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das

gemeinsame Mehrwertsteuersystem regelt Zeitpunkt und Ort der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die

Steuerbemessungsgrundlage, den Steueranspruch und das Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Vorschriften sind jedoch nicht hinreichend klar oder

umfassend, um eine einheitliche steuerliche Behandlung von Gutscheine betreffenden Umsätzen zu gewährleisten, so dass das reibungslose Funktionieren des

Binnenmarktes beeinträchtigt wird.

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das

gemeinsame Mehrwertsteuersystem regelt Zeitpunkt und Ort der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die

Steuerbemessungsgrundlage, den Steueranspruch und das Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Vorschriften sind jedoch nicht hinreichend klar oder

umfassend, um eine einheitliche steuerliche Behandlung von Gutscheine betreffenden Umsätzen zu gewährleisten, so dass das reibungslose Funktionieren des

Binnenmarktes beeinträchtigt wird. Um Möglichkeiten zu Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu beseitigen, das Aufkommen an Mehrwertsteuer auf der Basis von Gutscheinen zu erhöhen und dadurch die Einnahmen der öffentlichen Hand zu steigern, müssen in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen der Anwendungsbereich ausgedehnt sowie Neutralität und

Transparenz verbessert werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Um eine bestimmte, einheitliche Behandlung zu gewährleisten und

Inkohärenzen, Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden und die Gefahr von

Steuerumgehung zu vermindern, werden für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen spezielle Vorschriften

(2) Um einen reibungslos

funktionierenden, wirkungsvollen und schrankenfreien Binnenmarkt und eine bestimmte, einheitliche Behandlung zu gewährleisten und dadurch

Inkonsistenzen, Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung und Unklarheiten bezüglich der

(3)

benötigt. Steuerpflicht zu vermeiden und die Gefahr von Steuervermeidung und

Steuerhinterziehung zu vermindern, werden für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen spezielle Vorschriften benötigt.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die mehrwertsteuerliche Behandlung der mit Gutscheinen verbundenen Umsätze hängt von den speziellen Merkmalen des Gutscheins ab. Daher ist zwischen verschiedenen Arten von Gutscheinen zu unterscheiden, und die

Unterscheidungsmerkmale sind im EU- Recht zu regeln.

(4) Die mehrwertsteuerliche Behandlung der mit Gutscheinen verbundenen Umsätze hängt von den speziellen Merkmalen des Gutscheins ab. Daher ist zwischen verschiedenen Arten von Gutscheinen zu unterscheiden, und die unterschiedlichen Definitionen sind im Unionsrecht

klarzustellen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Wesensmerkmal eines Gutscheins ist das Recht, Gegenstände oder

Dienstleistungen oder einen Rabatt zu erhalten. Dieses Recht kann nacheinander auf verschiedene Personen übergehen, bevor der Gutschein letztendlich eingelöst wird. Um die Gefahr von

Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn die einem solchen Recht entsprechende Dienstleistung besteuert würde, ist festzulegen, dass die Verleihung dieses Rechts und die Einlösung von

Gegenständen oder Dienstleistungen als ein einziger Umsatz gilt.

(5) Ein Gutschein berechtigt den Inhaber dazu, Gegenstände oder Dienstleistungen oder einen Rabatt zu erhalten. Dieses Recht kann nacheinander auf verschiedene

Personen übergehen, bevor der Gutschein letztendlich eingelöst wird. Um die Gefahr von Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn die einem solchen Recht

entsprechende Dienstleistung besteuert würde, ist festzulegen, dass die Verleihung dieses Rechts und die Einlösung von Gegenständen oder Dienstleistungen als ein einziger Umsatz gilt.

Abänderung 5

(4)

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Gutscheine werden häufig durch einen Vermittler vertrieben oder durch eine Absatzkette weitergegeben, bei der auf einen Erwerb ein Weiterverkauf folgt. Um Neutralität zu wahren, muss der Betrag der Mehrwertsteuer, die auf die gegen einen Gutschein erlangten Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist, erhalten bleiben. Um dies zu gewährleisten, sollte der Wert von Mehrzweck-Gutscheinen bei der Ausstellung festgelegt werden.

(8) Gutscheine werden häufig durch einen Vermittler vertrieben oder durch eine Absatzkette weitergegeben, bei der auf einen Erwerb ein Weiterverkauf folgt. Um Neutralität zu wahren, muss der Betrag der Mehrwertsteuer, die auf die gegen einen Gutschein erlangten Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist, erhalten bleiben. Um dies zu gewährleisten, sollte der Nennwert von Mehrzweck-

Gutscheinen bei der Ausstellung festgelegt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Die steuerliche Behandlung der Umsätze beim Vertrieb von Mehrzweck- Gutscheinen ist zu klären. Werden solche Gutscheine unter Wert erworben, um zu einem höheren Preis weiterverkauft zu werden, sollte die Vertriebsdienstleistung auf Grundlage der Handelsspanne des Steuerpflichtigen besteuert werden.

(10) Die steuerliche Behandlung der Umsätze beim Vertrieb von Mehrzweck- Gutscheinen ist zu klären. Werden solche Gutscheine unter dem Nennwert erworben, um zu einem höheren Preis weiterverkauft zu werden, sollte die

Vertriebsdienstleistung auf der Grundlage der Handelsspanne des Steuerpflichtigen besteuert werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Gutscheine können

grenzübergreifende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen betreffen. Ist das Entstehen des

Steueranspruchs in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt, kann sich daraus

(11) Gutscheine können

grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen betreffen. Ist das Entstehen des

Steueranspruchs in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt, kann sich daraus

(5)

Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung ergeben. Um dies zu verhindern, sollte es keine Ausnahme von der Regel geben, dass die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Dienstleistung geschuldet wird.

Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung ergeben. Um dies zu verhindern und Klarheit darüber zu schaffen, in welchem Mitgliedstaat die Steuer zu entrichten ist, sollte es keine Ausnahme von der Regel geben, dass die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Dienstleistung geschuldet wird.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(15) Insoweit die bei der Einlösung eines Gutscheins gelieferten Gegenstände bzw.

erbrachten Dienstleistungen besteuert werden, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Abzug der Vorsteuer auf die für die Ausstellung des Gutscheins

verauslagten Beträge. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mehrwertsteuerkosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Aussteller des Gutscheins geliefert bzw.

erbracht werden.

(15) Soweit die bei der Einlösung eines Gutscheins gelieferten Gegenstände bzw.

erbrachten Dienstleistungen besteuert werden, hat der Steuerpflichtige im Einklang mit dem Unionsrecht Anspruch auf den Abzug der Vorsteuer auf die für die Ausstellung des Gutscheins

verauslagten Beträge. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mehrwertsteuerkosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Aussteller des Gutscheins geliefert bzw.

erbracht werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Einleitung (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Nummer 1

(6)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Als „Gutschein“ gilt ein Instrument, das

ein Recht auf die Lieferung von

Gegenständen oder Dienstleistungen oder auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen verkörpert, und bei dem die Verpflichtung besteht, dieses Recht zu erfüllen.

1. „Gutschein“ ist ein Instrument, das ein Recht auf die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen oder auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für eine Lieferung von Gegenständen oder

Dienstleistungen verkörpert, und bei dem die Verpflichtung besteht, dieses Recht zu erfüllen;

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Als „Einzweck-Gutschein“ gilt ein Gutschein, der ein Recht verkörpert, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung zu erhalten, wobei die Identität des Lieferers oder

Dienstleistungserbringers, der Ort der Lieferung oder Dienstleistung und der auf die Gegenstände oder Dienstleistungen anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

2. „Einzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, der ein Recht verkörpert, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung zu erhalten, wobei die Identität des

Lieferers oder Dienstleistungserbringers, der Ort der Lieferung oder Dienstleistung und der auf die Gegenstände oder

Dienstleistungen anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen;

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. „Ort der Lieferung“ ist der Mitgliedstaat, in dem die zugrunde liegende Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt;

(7)

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Als „Mehrzweck-Gutschein“ gilt jeder Gutschein, der weder ein Rabatt- noch ein Rückvergütungsgutschein ist, und bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.

3. „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, der weder ein Rabatt- noch ein Rückvergütungsgutschein ist und bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt und der dem Inhaber das Recht gibt, Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, bei denen weder die

Gegenstände oder Dienstleistungen noch der Ort in dem besteuernden

Mitgliedstaat, an dem sie geliefert bzw.

erbracht werden, hinreichend feststehen, sodass die mehrwertsteuerliche

Behandlung des Gutscheins zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der

Ausstellung nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann;

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Als „Rabattgutschein“ gilt ein Gutschein, der ein Recht auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen verkörpert.

4. „Rabattgutschein“ ist ein Gutschein, der ein Recht auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen mit sich bringt, wobei dieses Recht als Prozentsatz oder als Geldbetrag mit einem Nennwert ausgedrückt wird.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2006/112/EG

(8)

Kapitel 5 – Artikel 74a – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen, die gegen einen Gutschein eingelöst werden, ist der Nennwert des Gutscheins oder im Fall einer teilweisen Einlösung der Teil des Nennwerts, der der teilweisen Einlösung entspricht, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer auf die eingelösten Gegenstände oder Dienstleistungen.

1. Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen, die gegen einen

Mehrzweck-Gutschein eingelöst werden, ist der tatsächlich für den Erwerb der

Gegenstände oder Dienstleistungen verwendete Nennwert des Gutscheins oder im Fall einer teilweisen Einlösung der Teil des Nennwerts, der der teilweisen

Einlösung entspricht, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer auf die eingelösten Gegenstände oder Dienstleistungen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Januar 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen

Vorschriften, um dieser Richtlinie am 1.

Januar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2015 an.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2015 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese

Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen

Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Wenn die Mitgliedstaaten diese

Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen

Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 a (neu)

(9)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 2a

Bis zum 1. Januar 2017 überprüft die

Kommission die Anwendung der

Richtlinie 2006/112/EG und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die

wirtschaftlichen und finanziellen

Auswirkungen der genannten Richtlinie.

Der Bericht umfasst eine Analyse der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten.

Referenzen

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