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FÖRDERMITTEL VON BUND UND LAND

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Academic year: 2022

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FÖRDERMITTEL VON BUND UND LAND

für Wohngebäude des Bestands

Für Maßnahmen zum Wärmeschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, Heizungserneuerung und den Einsatz effizienter Gebäudetechnik

Um die angestrebten Klimaziele bis 2030 in Deutschland zu erreichen, wurden die bisher geltenden Förderungen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms, des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE) und des Heizungs- optimierungsprogramms (HZO) zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst und ausgeweitet. Ziel ist es, die energetische Gebäudesanierung sowie die Energiewende hin zu erneuerbaren Energien auch im Wärmebereich zu beschleunigen und die effiziente Nutzung von Energie im Gebäudesektor weiter zu steigern. Energiesparmaßnahmen am Haus verbessern aber auch die Wohnqualität, reduzieren Energieverbrauch und Energiekosten und bringen eine Wertsteigerung des Hauses.

Für energetische Sanierungsvorhaben in Wohngebäuden sind folgende Teile der BEG relevant:

1. BEG-Einzelmaßnahmen (BEG-EM): Förderung von Einzelmaßnahmen mit technischen Mindest- anforderungen.

2. BEG-Wohngebäude (BEG-WG): Förderung von umfangreichen, energetischen Sanierungen von Wohngebäuden mit denen definierte Effizienzhaus-Standards erreicht werden.

Heizungserneuerungen durch Öl- oder Gasbrennwerttechnik, ohne eine Kombination mit Solar-, Biomasse- oder Wärmepumpenanlagen werden durch den Bund nicht mehr gefördert. Diese werden noch vom Land Rheinland-Pfalz, im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung unterstützt, soweit eine Einsparung an Energie und Wasser erzielt wird.

Wie bereits in den bisher geltenden Förderungen besteht grundsätzlich die Wahl zwischen einem reinen Zuschuss und einem besonders zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschuss, der von dem Kreditbetrag abgezogen wird.

Bei fast allen Programmen muss vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag gestellt werden. Eine rückwirkende Förderung findet meist nicht statt. Bei allen Förderprogrammen gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Neben den hier aufgeführten Programmen von Bund und Land, gibt es in manchen Städten und Gemeinden oder bei Energieversorgern auch Förderprogramme, die oft auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt sind. Ein Anruf oder eine Internetrecherche bei der zuständigen Verwaltung oder dem Energieversorger ist ratsam und schafft Klarheit.

Barrierereduzierende und einbruchhemmende Maßnahmen werden über das Modernisierungspro- gramm des Landes und das Förderprogramm Altersgerecht umbauen der Kreditanstalt für

Wiederaufbau (KfW) gefördert. Bei Fragen hierzu und allgemein zum barrierefreien Modernisieren und Bauen empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen zu wenden: k Telefon 0 61 31/22 30 78 (Mo, Mi, Do 10 – 13 Uhr), Fax 0 61 31/22 30 79, E-Mail: barrierefrei-wohnen@vz-rlp.de; Internet: www.barrierefrei-rlp.de.

Die Fördermittel für Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher sowie private

Ladestationen für Elektroautos haben wir in einer eigenen Fördermittel-Übersicht

zusammengestellt.

(2)

Inhaltsübersicht Seite

1. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 3

1.1. BEG – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Wie erfolgt die Antragstellung?

Welche technischen Mindestanforderungen sind zu beachten?

1.2. BEG – Wohngebäude (BEG WG – Umfassende Sanierungen)

3

6 7

12

2. Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude -

Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) 14

3. Steuerliche Förderung von Gebäudesanierung 14

4. Förderprogramme des Landes Rheinland-Pfalz: 15

4.1. ISB-Darlehen mit Tilgungszuschuss: Modernisierung selbst genutzten Wohnraums

4.2. ISB-Darlehen: Wohneigentum universell

5. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) 16

6. Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte 17

Auf den nächsten Seiten geben Tabellen für jedes Förderprogramm zunächst einen ersten Überblick zu den Fragen:

Was wird gefördert? ? Wie und in welcher Höhe wird gefördert? ?

Anschließend werden die wesentlichen Förderbedingungen und technischen Anforderungen erläutert und Hinweise zur Antragstellung gegeben.

In jedem Fall sollten Sie sich im Detail auf den Internetseiten der zuständigen Stellen über die genauen Förderbedingungen und die technischen

Mindestanforderungen informieren und die aktuellen Merkblätter zum

Zeitpunkt der Antragstellung herunterladen und speichern.

(3)

1. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):

Zuschuss oder zinsvergünstigter Kredit plus Tilgungszuschuss

In der BEG werden allgemein energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert, entweder als Einzelmaßnahmen, die bestimmte technische Mindestanforderungen einhalten oder als sog.

systemische Sanierungen, die zu bestimmten Effizienzhausstandards führen.

· Antragsberechtigt sind Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

· Förderung von Sanierungen an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige bei Antragstellung mind. fünf Jahre zurückliegt.

· Die Maßnahmen sind grundsätzlich von Fachunternehmen oder von nachweislich fachkundigen Personen auszuführen.

· Nur bei einer Heizungserneuerung oder Heizungsoptimierung ist die Einbindung eines Energie- Effizienz-Experten (EEE) nicht zwingend nötig, wenngleich meist empfehlenswert.

Bei allen Dämmmaßnahmen, Installation von Lüftungsanlagen und von Anlagentechnik aus dem Smarthome-Bereich sowie der Sanierung zu einem Effizienzhausstandard ist die Einbindung eines EEE vorgeschrieben.

Expertensuche: www.energie-effizienz-experten.de .

Die Kosten für den EEE und Leistungen des Fachunternehmers im Zusammenhang mit der Förderung werden ebenfalls gefördert.

· Kumulierung: Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen

Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist mit folgenden Einschränkungen grundsätzlich möglich:

o Die Kombination einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG möglich.

o Die Kombination mit einer Förderung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze, dem Vorgängerprogramm Heizungsoptimierung (HZO) oder dem KfW-Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ (433) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

o Ebenfalls nicht möglich, ist für dieselbe Maßnahme die Kombination mit der

Zuschussvariante beim BAFA und mit dem KfW-Programm Altersgerecht Umbauen - Kredit (159) oder – Investitionszuschuss (455).

Eine Kumulierung ist für die zu fördernde Maßnahme bis zu einer Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich. Wird diese Förderquote aufgrund der Kumulierung überschritten, wird die gewährte BEG-Förderung entsprechend gekürzt.

Zuschüsse von privatrechtlich selbständigen Unternehmen im Besitz von Ländern, Städten und Gemeinden, Zinsverbilligungen von Förderkrediten und öffentliche Bürgschaften sind bei der Ermittlung der Förderquote nicht einzubeziehen.

(4)

1.1 EINZELMAßNAHMEN (BEG-EM):

Zuschuss:

maximal geförderte Kosten 60.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr.

Zuständig: Bundesamt für Wirtschaft u.

Ausfuhrkontrolle (BAFA)

www.bafa.de |Energie | Bundesförderung für effiziente Gebäude

Kredit (KfW):

max. Kreditbetrag: 60.000 € pro Wohneinheit plus Tilgungszuschuss,

Zinskonditionen: aktuell je nach Laufzeit 0,57 % bis 0,76 % eff. Mindestlaufzeit: 4 Jahre.

Antragstellung über Banken, Sparkassen www.kfw.de - Programm-Nr. 262

Allgemein:

Mindestinvestition: 2.000 € bei Heizungs-

erneuerung, Wärmeschutz u. Anlagentechnik.

300 € bei Heizungsoptimierung.

Geförderte EINZELMAßNAHMEN (BEG-EM)

Zuschuss

(in Prozent der förderfähigen Kosten)

bzw. Tilgungszuschuss

(in Prozent des Kreditbetrags)

d Alle Wärmeschutzmaßnahmenj:

Dämmung von Dach, Außenwänden, Kellerdecken und Erneuerung der Fenster, Türen; sowie außenliegende

Sonnenschutzvorrichtungen als sommerlicher Wärmeschutz

20%

d Heizungstechnikk: mit hydraulischem Abgleich und Anpassung der Heizkurve

Biomasseanlagel (z.B. Pellet-, Scheitholzvergaserkessel)

35%

Solarthermische Anlage

(Keine Austauschprämie Ölheizung möglich.)

30%

Wärmepumpe

35%

Erneuerbare Energien-Hybridanlagel (Kombination von

Biomasseanlage, Solarthermie, Wärmepumpe)

35%

Gashybridheizung mit förderfähigen, regenerativen Anlagenteil (Biomasse, Wärmepumpe, Solarthermie;

thermische Leistung mind. 25% der Heizlast des Gebäudes)

30%

Gashybridheizung mit späterer Installation eines

Anlagenteils für erneuerbare Energien (Renewable Ready) -

Keine Austauschprämie Ölheizung möglich.

20%

Plus Austauschprämie Ölheizung

10%

Anschluss an Gebäude-/Wärmenetz:

· bei mind. 25% Erneuerbare Energien

· bei mind. 55% Erneuerbare Energien

30%

35%

d Heizungsoptimierungk

20%

(5)

Fortsetzung:

Geförderte EINZELMAßNAHMEN (BEG-EM)

Zuschuss

(in Prozent der förderfähigen Kosten)

bzw. Tilgungszuschuss

(in Prozent des Kreditbetrags)

d

Anlagentechnikj: 20%

Einbau/Austausch/Optimierung von Lüftungsanlagen (mit Wärme-/Kälterückgewinnung)

Einbau "Efficiency Smart Home": Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,

Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes.

d

Fachplanung und Baubegleitung durch Energie- Effizienz-Experten (EEE)

für die geförderten Sanierungsmaßnahmen.

Max. geförderte Kosten oder Kreditbetrag:

5.000€ bei Ein- und Zweifamilienhäusern; bei

Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten max. 2.000 € pro Wohneinheit und insgesamt max. 20.000 € pro Zusage.

50%

 Die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) ist zwingend erforderlich.

k Die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert.

l Innovationsbonus von zusätzlich 5% möglich, wenn ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von max. 2,5 mg/m³ eingehalten wird.

Zusätzlich ist ein iSFP-Bonus von 5% bei allen Sanierungsmaßnahmen möglich, wenn die Maßnahme Teil eines iSFP ist.

iSFP = individueller Sanierungsfahrplan, erstellt im Rahmen einer geförderten Energieberatung gemäß dem Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude". - Erläuterung auf Seite 14.

Bei Antragstellung mit iSFP-Bonus ist die Einbindung eines EEE in jedem Fall erforderlich!

(6)

?

Wie erfolgt die Antragstellung?

Fördervarianten

BEG-EM

Zuständigkeiten, Vorgehen etc. Wichtige Merkblätter mit wesentlichen, ausführlichen Informationen:

Zuschuss:

· Zuständig: Bundesamt für Wirtschaft u. Ausfuhrkontrolle (BAFA)

· Online-Antragstellung vor Beginn:

Beginn ist die Vergabe eines Liefer- oder Leistungsvertrages.

· Für die Antragstellung bei Maßnah- men, die nur mit einem EEE beantragt werden können, muss dieser vor der Antragstellung bereits eine sog. Technische Projekt-

beschreibung erstellen.

· Alle Details zur Antragstellung sind im Merkblatt zur Antragstellung nachzulesen.

· Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen

· Listen der förderfähigen Anlagen (Heizungstechnik)

· Liste der technischen FAQ (richtet sich v.a. an die EE-Experten)

www.bafa.de |Energie | Bundesförderung für effiziente Gebäude

· Zeitrahmen zur Umsetzung der Maßnahmen (Bewilligungszeitraum):

24 Monate. Eine Verlängerung um nochmals maximal 24 Monate ist in begründeten Fällen möglich. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die Nachweise einzureichen.

Kredit (KfW):

· Antragstellung über Banken, Sparkassen

· Auch hier gilt: Antragstellung vor Beginn = Vergabe des Liefer- oder Leistungsvertrages.

· Abweichend gilt auch: Wurde vor Vergabe des Liefer-/Leistungs- vertrages ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner geführt, gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort.

· Infoblatt zur Antragstellung

· Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen

· Liste der technischen FAQ (richtet sich v.a. an die EE-Experten)

· Die KfW hat zur Dokumentation des Beratungsgesprächs das Formular

„Nachweis eines

Beratungsgesprächs“ bereitgestellt.

www.kfw.de- Programm-Nr. 262

· Zeitrahmen zur Umsetzung der Maßnahmen: Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann um maximal 24 Monate für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge verlängert werden.

Die abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten für die beantragte Maßnahme eingesetzt werden. Der Nachweis gegenüber der Hausbank ist innerhalb von 18 Monaten nach Kreditabruf, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Abrufzeitraums abzuschließen.

Allgemein:

Vor Antragstellung: Energieberatungsangebote wahrnehmen, evtl. Individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen, Angebote einholen, ggf. Experten beauftragen bzw. Absprache mit dem Fachunternehmen zur Förderung treffen.

Die Höhe der beantragten Förderung und ggf. des bewilligten Darlehensbetrags kann nachträglich nicht überschritten werden. Insofern sollten die Kosten bei Antragstellung einen gewissen Puffer für Unvorhergesehenes oder z.B. Wechsel des Fachbetriebes vorsehen.

Antworten des BMWi auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ) :

https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ- Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html

(7)

?

Welche technischen Mindestanforderungen sind zu beachten?

Die genauen technischen Anforderungen, sind in der Richtlinie zur BEG – Einzelmaßnahmen in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ geregelt. Sie sind unbedingt bei Planung und

Ausführung zu beachten sind und werden durch den Experten oder ggf. Fachunternehmer erklärt und geprüft. Dort sind auch die Leistungen beschrieben, die der Experte oder ggf. das Fachunternehmen mindestens zu erbringen hat.

Im Folgenden sind einige wesentliche Anforderungen zusammengefasst.

t Bei Dämmmaßnahmen:

Die sanierten Bauteile müssen bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert)1 einhalten.

Die geforderten U-Werte variieren je nach Dämmweise (innen, außen, Kerndämmung) und baulichen Gegebenheiten (Außenwand, Kellerinnenwand, Denkmal).

Die energetische Qualität einer Dämmmaßnahme hängt im Wesentlichen vom eingesetzten Dämmstoff ab: In welcher Dicke wird gedämmt? Und welche Wärmeleitfähigkeit2 hat das

Dämmmaterial? Je nach Ausgangssituation (Aufbau des Bauteils im Bestand) und Dämmqualität können unterschiedlich dicke Dämmschichten den geforderten Wärmedurchgangswert erreichen.

Folgende Tabelle stellt für ausgewählte Dämmmaßnahmen die geforderten U-Werte im Vergleich zu den gesetzlichen Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) dar. Es sind nur die für Altbausanierungen typischen Dämmsituationen aufgeführt. Nicht genannt sind die Anforderungen an besondere bauliche Gegebenheiten, wie z.B. eine Kerndämmung oder die Innenwanddämmung im Kellerbereich.

Bei einer Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind oftmals besonders effiziente Wärmedämmmaßnahmen aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen oder architektonischen Gründen nur eingeschränkt möglich. Für diese Fälle gelten geringere Anforderungen.

Mindestanforderungen an Dämmmaßnahmen

Wärmedurchgangswert des Bauteils U-Wert [W/m² K]

BEG - EM GEG3

Außenwanddämmung 0,20 0,24

Dämmung von Schrägdächern und zugehörigen

Kehlbalkenlagen 0,14 0,24

Flachdach 0,14 0,20

Oberste Geschoßdecke zu nicht ausgebautem Dachraum 0,14 0,24 Kellerdecke, Bodenflächen, Wände gegen unbeheizt 0,25 0,30

1Der U-Wert [W/m²·K] eines Bauteils gibt den Wärmestrom (Watt) pro Quadratmeter (m²) Bauteilfläche an, der bei einem Temperaturunterschied von einem Grad Kelvin (K) zwischen Innen und Außenseite durch das Bauteil strömt. Je kleiner dieser Wert umso geringer ist der Wärmedurchgang und damit der Wärmeverlust.

2 Die Wärmeleitfähigkeit (WL = Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit) sagt aus, wie viel Wärme durch einen Dämmstoff bei einem Temperaturunterschied von einem Grad hindurchfließt. Je kleiner die Zahl umso geringer die Verluste bei gleicher Dicke.

3 GEG: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)

(8)

FORTSETZUNG:

Mindestanforderungen an Dämmmaßnahmen

Wärmedurchgangswert des Bauteils U-Wert [W/m² K]

BEG - EM GEG

Fenster, Balkon- und Terrassentüren 0,95 1,3

Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren

sowie von Kastenfenstern, Fenster mit Sonderverglasung 1,3 1,1 / 1,64 Barrierearme und einbruchhemmende Fenster, Balkon-

/Terrassentüren 1,1 2,0

Dachflächenfenster 1,0 1,4

Hauseingangstüren, Außentüren beheizter Räume 1,3 1,8

t Sommerlicher Wärmeschutz:

Es wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen gefördert. Diese müssen technisch in der Lage sein, eine optimierte Tageslichtversorgung zu leisten (z.B. über Lichtlenksysteme, strahlungsabhängige Steuerung).

t Heizungstechnik:

Allgemein gilt:

· Die geförderte Heizungstechnik muss mindestens zu 50 % der Warmwasserbereitung, der Raumheizung oder der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung oder der Wärmezuführung in ein Gebäudenetz dienen.

Bei Solarkollektoranlagen wird auch die solare Kälteerzeugung oder die Wärme-/Kältezuführung in ein Gebäude- /nicht-öffentliches Kältenetz gefördert.

· Es muss mit dem Einbau der neuen Heiztechnik eine Optimierung des gesamten Heizungsverteil- systems inklusive hydraulischem Abgleich und eine Anpassung der Heizkurve an das Gebäude erfolgen.

· Alle Energieverbräuche und alle erzeugten Wärmemengen müssen messtechnisch erfasst werden.

· Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 01.01.2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.

Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen müssen nur die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Bei Wärmepumpen, die über Luft beheizen müssen die Wärmemengen spätestens ab dem 01.01.2023 gemessen werden; eine Energieverbrauchsbilanzierung ist dabei zulässig.

Geförderte Heizungstechnik Wesentliche technische Mindestanforderungen Biomasseanlage:

Kessel zur Verbrennung von Pellets oder Hackschnitzel sowie Kombinationskessel, Pelletofen mit Wassertasche,

Scheitholzvergaserkessel.

· Grundsätzlich ab mindestens 5 kW Nennleistung.

· Herstellererklärung zur „jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad“ von mind. 78 %.

Für Förderanträge bis 31.12.2022 kann alternativ bei Pellet-, Hackgut- und Scheitholzvergaserkessel ein Kesselwirkungsgrad von 90 % und bei Pelletöfen mit Wassertasche ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von 91 % als Nachweis dienen.

4 U-Wert der Verglasung (Ug). Die anderen U-Wert-Angaben zu Fenstern stellen den Gesamt-U-Wert inklusive U-Wert des Rahmens dar.

(9)

· Einzuhaltende Emissionsgrenzwerte:

Kohlenmonoxid: 200 g/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 g/m³ bei Teillastbetrieb.

Staub: 15 mg/m³; bei Innovationsbonus Biomasse:

2,5 g/m³ Solarthermische Anlagen

Hinweis: Für Solarkollektoranlagen mit mind. 20 m² Bruttokollektorfläche gibt es die Möglichkeit einer ertragsabhängigen Förderung mit zusätzlichen Anforderungen.

· Solarkollektoren müssen das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen (mit einem jährlichen Kollektorertrag von mind. 525 kWh/m²).

· Ausstattung mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung), hiervon ausgenommen sind Luftkollektoren.

· Bei Vakuumkollektoren ab 20 m² oder

Flachkollektoren ab 30 m² muss die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erfolgen.

Wärmepumpen · Je nachdem, ob über Wasser oder Luft beheizen, werden für elektrisch und gasbetriebene

Wärmepumpen unterschiedliche

„jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“-Werte gefordert.

Die in der Anlagenliste des BAFA aufgeführten Wärmepumpen, halten diese Werte ein.

· Ab dem 01.01.2023 müssen förderfähige

Wärmepumpen über Schnittstellen verfügen, über die sie netzdienlich gesteuert und betrieben werden können.

Das BAFA stellt auf seiner Internetseite Listen mit förderfähigen Solarthermischen Anlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen als Download zur Verfügung.

Erneuerbare Energien-Hybridanlage (EE- Hybride):

Kombination von Biomasseanlage, Solarthermie, Wärmepumpe

· gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik

· Kombination von mindestens zwei förderfähigen Anlagen

· Gebäudeheizlast ist zu ermitteln.

Gashybridheizung mit förderfähigen, regenerativen Anlagenteil (Biomasse, Wärmepumpe, Solarthermie)

Thermische Leistung des regenerativen Anlagenteils mind. 25% der Heizlast des Gebäudes.

· gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik

· Herstellererklärung zur „jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz“ des Gasbrennwert- kessels von mind. 92 % bei einer Nennwärme- leistung bis 70 kW.

· Die erneuerbaren Energien sind überwiegend zur Beheizung zu nutzen. Nur Solaranlagen können überwiegend zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden.

Gashybridheizung mit späterer Installation eines Anlagenteils für erneuerbare

Energien (Renewable Ready).

Installation eines Gasbrennwertkessels, der bereits weitestgehend für die spätere Kombination mit einem Anlagenteil zur

· Die Einbindung erneuerbarer Energien muss innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme erfolgen.

· Eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik muss installiert sein.

(10)

Nutzung erneuerbarer Energie vorbereitet ist.

Thermische Leistung des regenerativen Anlagenteils mind. 25% der Heizlast des Gebäudes

· Herstellererklärung zur „jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz“ des Gasbrennwert- kessels von mind. 92 % bei einer Nennwärme- leistung bis 70 kW.

· Bei Wohngebäuden ist zwingend ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien zu installieren.

· Anlagenkonzept ist einzureichen. Die Einhaltung der Anforderungen ist zu dokumentieren und vom Fachunternehmer zu bestätigen.

Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz:

Errichtung oder Erweiterung eines nicht öffentlichen Gebäude-/Wärmenetz, das ausschließlich zur Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf einem oder mehreren Grundstücken eines Eigentümers oder Eigentümergemein-schaft dient.

Die Wärmeerzeugung für dieses muss mindestens zu 25 % aus erneuerbaren Energien erfolgen.

t Heizungsoptimierung:

Geförderte Maßnahmen Wesentliche technische Mindestanforderungen Optimierung von Heizungsanlagen, die älter

als zwei Jahre sind.

Umsetzung aller Maßnahmen, die zur Steigerung der Energieeffizienz nötig sind (z.B. Heizkörper, Heizflächen,

voreinstellbare Thermostatventile, Hocheffiziente Umwälzpumpen, Leitungsdämmung, Pufferspeicher, elektronisch geregelte Durchlauferhitzer)

· Hydraulischer Abgleich bei wassergeführten Heizungssystemen, die noch nicht hydraulisch abgeglichen sind.

· Bei luftheizenden Systemen müssen die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert werden.

Die Leistungen, die der Fachunternehmer bei einer energetischen Heizungserneuerung und / oder Heizungsoptimierung zu erbringen hat, sind in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ zur BEG-EM-Richtlinie beschrieben. So hat er u.a. im Rahmen der Antragstellung die geplante Maßnahme und die förderfähigen Kosten zu erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen zu bestätigen sowie die vorhabenbezogenen Nachweise zusammenzustellen, die heizungstechnische Fachplanung zu erbringen.

(11)

t Anlagentechnik:

Geförderte Anlagentechnik Technische Mindestanforderungen Einbau, Austausch von Lüftungsanlagen

mit Wärme-/Kälterückgewinnung:

· Bedarfsgeregelte zentrale Abluft- systeme

Die Einhaltung der Anforderungen ist durch eine Fachunternehmerklärung und Herstellerbescheinigung zu dokumentieren.

Feuchte-, CO2- oder Mischgasgeführt, spezif. elektr.

Leistungsaufnahme von M 0,20 W/(m³/h)

· Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager

Wärmebereitstellungsgrad von N 80 % bei einer spezif.

elektr. Leistungsaufnahme von M 0,45 W/(m³/h), von N 75 % bei einer spezif. elektr. Leistungsaufnahme von M 0,35 W/(m³/h).

· Kompaktgeräte mit Luft-/Luft- Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe

Wärmebereitstellungsgrad von N 75 % bei einer

jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von N 140 % (bei 35°C), spezif. elektr. Leistungsaufnahme von M 0,45 W/(m³/h)

· Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft- Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe

jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz von N 140 % (bei 35°C), spezif. elektr. Leistungsaufnahme von M 0,35 W/(m³/h)

Einbau digitaler Systeme zur energeti- schen Betriebs- und Verbrauchsopti- mierung (Smart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, elektronische Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler u.a.).

Systeme zur Verbesserung der Netzdien- lichkeit der technischen Gebäudeanlagen („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes

Elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung und damit Verbesserung der Energieeffizienz; auch durch verbesserte Nutzerinformation je Wohneinheit (Visualisierung des Energieverbrauchs über ein Interface).

Mindestens mit offenen, geeigneten Kommunikations- schnittstellen, um auf Anforderungen des Stromnetzes reagieren zu können.

t Fachplanung und Baubegleitung:

Geförderte Maßnahmen Technische Mindestanforderungen

· Energetische Fachplanung und Baubegleitung der geförderten Sanierungsmaßnahmen der BEG-EM durch einen Energie-Effizienz-Experten (EEE).

Der Experte muss in der Expertendaten- bank für Förderprogramme des Bundes gelistet und wirtschaftlich unabhängig von den bauausführenden Unter- nehmen oder Lieferanten sein, außer das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Sanierungsmaßnahme, wie z.B.

die Fenstererneuerung.

Details zu den geförderten Leistungen des EEE sind im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen ausführlich gelistet.

Die Leistungen, die der EEE mindestens zu erbringen hat, sind in der Anlage zur BEG-EM-Richtlinie

„Technische Mindestanforderungen“ beschrieben.

Hierzu zählt auch die akustische Fachplanung (gemäß

„Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund-/ Länder- arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (Klimageräte, Kühlgeräte,

Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini- Blockheizkraftwerke).

Bei Maßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes (Fenstererneuerung, Dachdämmung) wesentlich erhöhen, ist durch den Experten zu prüfen, ob ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet werden kann oder Maßnahmen ergriffen werden sollten, die einen solchen sicherstellen.

(12)

1.2 SANIERUNG ZUM EFFIZIENZHAUS sowie ERSTERWERB EINES AUF EFFIZIENZHAUS-STUFE SANIERTEN BESTANDSGEBÄUDES

(BEG Wohngebäude (BEG WG)):

Zuschuss:

maximal geförderte Kosten 120.000 € pro Wohneinheit,

150.000 € bei Erreichen der EE-Klasse.

Online-Antragstellung bei der KfW.

www.kfw.de - Programm-Nr. 461

Kredit:

max. Kreditbetrag: 120.000 € pro Wohneinheit,

150.000 € pro Wohneinheit für EE-Klasse.

Zinskonditionen:

aktuell je nach Laufzeit 0,57-0,79 % eff.

Antragstellung über Banken, Sparkassen

www.kfw.de - Programm-Nr. 261

Geförderte Sanierungen zum Effizienzhaus-Standard:

Zuschuss

(in Prozent der förderfähigen Kosten)

bzw. Tilgungszuschuss

(in Prozent des Kreditbetrags)

Effizienzhaus Denkmal oder Denkmal EE 25%

Effizienzhaus 100 oder 100 EE 27,5%

Effizienzhaus 85 oder 85 EE 30%

Effizienzhaus 70 oder 70 EE 35%

Effizienzhaus 55 oder 55 EE 40%

Effizienzhaus 40 oder 40 EE 45%

Entsprechend den Rechenvorschriften des GEG unterscheiden sich die Effizienzhäuser in den erzielten Kennwerten für den Jahresprimärenergiebedarf und in den Wärmeverlusten über die

Gebäudehülle (sog. Transmissionswärmeverlusten). Bei den Förderstufen der Effizienzhäuser gilt: Je kleiner die Kennzahl des Effizienzhauses, umso geringer der Energiebedarf des Gebäudes und umso höher die Förderung.

Eine Effizienzhaus EE-Klasse wird erreicht, wenn der Energiebedarf für die Wärme- und

Kälteversorgung zu mindestens 55% aus erneuerbaren Energien gedeckt wird. Der auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- oder Kälteerzeuger muss im Rahmen der Sanierung zur EE-Klasse erstmals installiert werden.

Zusätzlich ist iSFP-Bonus von 5% bei allen Sanierungsvorhaben möglich, wenn die Maßnahme Teil eines iSFP ist.

iSFP = individueller Sanierungsfahrplan, erstellt im Rahmen einer geförderten Energieberatung gemäß dem Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude". - Erläuterung auf Seite 14.

Fachplanung und Baubegleitung durch EEE:

Die Einbindung eines EEE ist in jedem Fall erforderlich!

Max. geförderte Kosten oder Kreditbetrag:

10.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern;

bei Mehrfamilienhäusern 4.000 € pro Wohneinheit und insgesamt max. 40.000 €.

50%

(13)

?

Wie erfolgt die Antragstellung?

Fördervarianten

BEG-WG

Zuständigkeiten, Vorgehen etc. Wichtige Merkblätter mit wesentlichen, ausführlichen Informationen:

Zuschuss:

· Online-Antragstellung vor Beginn im Zuschussportal der KfW.

· Beginn ist die Vergabe eines Liefer- oder Leistungsvertrages.

Bei Ersterwerb eines auf Effizienzhaus-Stufe sanierten Gebäudes ist es der Abschluss des Kaufvertrages.

· Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erfolgen.

· Alle Details zur Antragstellung sind im Infoblatt zur Antragstellung und im Merkblatt zum Förderprodukt mit den technischen Mindestanforder- ungen nachzulesen.

· Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen

· Liste der technischen FAQ

Effizienzhäuser /-gebäude (richtet sich v.a. an die EE-Experten) www.kfw.de- Programm-Nr. 461 www.kfw.de/Zuschussportal

· Zeitrahmen zur Umsetzung der Maßnahmen (Bewilligungszeitraum):

24 Monate. Eine Verlängerung um nochmals maximal 24 Monate ist in begründeten Fällen möglich. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die Nachweise einzureichen.

Kredit (KfW):

· Antragstellung über Banken, Sparkassen

· Auch hier gilt: Antragstellung vor Beginn = Vergabe des Liefer- oder Leistungsvertrages. Bei Ersterwerb eines auf Effizienzhaus-Stufe sanierten Gebäudes ist es der Abschluss des Kaufvertrages.

· Abweichend gilt auch: Wurde vor Vergabe des Liefer-

/Leistungsvertrages ein

dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner geführt, gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort.

· Infoblatt zur Antragstellung und Merkblatt zum Förderprodukt mit den technischen Mindestanforderungen.

· Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen

· Liste der technischen FAQ (richtet sich v.a. an die EE-Experten)

· Die KfW hat zur Dokumentation des Beratungsgesprächs das Formular

„Nachweis eines

Beratungsgesprächs“ bereitgestellt.

www.kfw.de- Programm-Nr. 261

· Zeitrahmen zur Umsetzung der Maßnahmen: Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann um maximal 24 Monate für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge verlängert werden.

Die abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten für die beantragte Maßnahme eingesetzt werden.

Allgemein

Antworten des BMWi auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ) :

https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ- Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html

(14)

2. Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude - Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)

Geförderte Maßnahme: Zuschuss zu den Beratungskosten:

Erstellung eines energetischen Sanierungs- konzepts, in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans zum Beispiel.

Ziel ist es aufzuzeigen, wie eine umfassende energetische Sanierung des Wohngebäudes Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen erfolgen oder ein geförderter Effizienzhaus- Standard erreicht werden kann.

Bei Ein- und Zweifamilienhäuser 80 %, maximal 1.300 €;

Bei Mehrfamilienhäusern: maximal 1.700 €.

Für die zusätzliche Erläuterung des Energie- beratungsberichtes in einer Eigentümer-

versammlung oder Beiratssitzung wird einmalig ein Zuschuss von maximal 500 € gewährt.

Antragstellung über den EEE.

www.energie-effizienz-experten.de

Die Auszahlung erfolgt direkt an den EEE. Die beratenen Gebäudeeigentümer zahlen nur ihren Eigenanteil an den EEE.

Förderrichtlinie, Anforderungen, Informationen:

www.bafa.de

3. Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Für Eigentümer von selbst genutzten Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die mindestens 10 Jahre alt sind.

Antragstellung nachträglich im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.

Geförderte Maßnahmen: Zuschuss als Abzug von der

Einkommenssteuer (§35c EStG) verteilt über 3 Jahre:

Prozent der Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen:

Wärmedämmung von Wänden, Dächern, Geschossdecken

Erneuerung von Fenstern, Außentüren

Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage Erneuerung der Heizungsanlage unter

zumindest teilweisen Einsatz erneuerbarer Energien

Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme Optimierung bestehender Heizungsanlagen (mindestens zwei Jahre alt)

Einbau von digitalen Systemen zur energet.

Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Im Jahr der Fertigstellung: 7 %, max. 14.000 € Im nächsten Jahr: 7 %, max. 14.000 €

Im dritten Jahr: 6 %, max. 12.000 € Je Objekt insgesamt höchstens:

20 %, max. 40.000 €

(15)

Optional: Fachplanung und Baubegleitung durch EEE.

50 % der Beratungskosten

Technische Mindestanforderungen gemäß Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) sind einzuhalten. Es ist ratsam, diese Details nachzulesen und mit dem

Fachunternehmen bereits beim Einholen des Angebots abzustimmen und ausdrücklich zu vereinbaren.

Allgemein gilt, dass die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für alle Maßnahmen durch die Bestätigung eines Fachunternehmens nach amtlichem Muster nachzuweisen ist.

Eine Bestätigung durch einen Effizienz-Experten, wie bei der BEG-Förderung, ist hier nicht erforderlich. Dennoch ist es ratsam, einen solchen einzubinden, da bei einer nachträglichen Förderung stets das Risiko besteht, die Fördermittel nicht zu erhalten, wenn die Maßnahme in einer unzureichenden, technischen Qualität ausgeführt wurde.

www.bundesfinanzministerium.de

Genauere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt oder Steuerberater/-in.

4. Förderprogramme des Landes Rheinland-Pfalz

4.1 ISB-Darlehen mit Tilgungszuschuss:

Modernisierung selbst genutzten Wohnraums

Für Eigentümer selbst genutzter Wohnungen, soweit beim Haushaltseinkommen die

Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) um nicht mehr als 60 % überschritten werden.

Die Anträge werden vor Beginn der Maßnahmen gestellt. Die Unterlagen gibt es bei den Stadt- oder Kreisverwaltungen und auf der Internetseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland- Pfalz (ISB).

Kredit:

maximaler Darlehensbetrag 60.000 € für einen Haushalt mit bis zu vier Personen.

Für jede weitere Person können zusätzlich je 5.000 € gewährt werden.

Zinskonditionen: aktuell je nach Dauer der Zinsfestschreibung 0,10 % - 0,70 %

www.isb.rlp.de

Geförderte Maßnahmen: Tilgungszuschuss:

Modernisierungsmaßnahmen

z.B. Belichtung, Belüftung, Schallschutz, Energieversorgung, einbruchhemmende Maßnahmen, bauliche Maßnahmen zum barrierefreien Wohnen.

Für Haushalte, die die Einkommensgrenze um höchstens 10 % überschreiten: 15% des Darlehens.

Für Haushalte, die die Einkommensgrenze um höchstens 60 % überschreiten: 5 % des Darlehens.

(16)

Alternative und regenerative Energien zum Heizen und zur Brauchwassererwärmung Biomasseanlagen, thermische Solaranlagen, solare Wandsysteme, Wärmepumpen, Anschluss an Fernwärme insbesondere aus Kraft-Wärme-Kopplung.

Energiesparende Maßnahmen

Wärmedämmmaßnahmen, Erneuerung von Fenstern, Erneuerung der Zentralheizung, hydraulischer Abgleich.

4.2 ISB-Darlehen: Wohneigentum universell

Kein Förderprogramm der sozialen

Wohnraumförderung. www.isb.rlp.de

Darlehensbetrag frei wählbar,

max. 100.000 Euro. Nachrangdarlehen, digitale Antragstellung, weiterer

Finanzierungspartner erforderlich.

Aktuelle Zinskonditionen je nach Dauer der Zinsfestschreibung: 1,8 % - 2,35 %

Objekt darf höchstens aus einer selbstgenutzten und einer vermieteten Einliegerwohnung bestehen, die kleiner sein muss als die selbstgenutzte Wohnung.

5. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK)

Einspeisevergütung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen:

Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zahlt der Stromnetzbetreiber an den

Anlagenbetreiber für eingespeisten KWK-Strom einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag.

Der Zuschlag wird für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden (VBH) ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt.

Als Grundpreis gilt der „übliche Preis“, das ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (KWK-Index, Internet:

www.eex.com/de/).

Die Förderbedingungen sind abhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage.

Die Anlage muss für die Zahlung des Zuschlags durch das BAFA zugelassen sein.

Betreiber von Mikro-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 kWel können die Vergütung auf Antrag auch als Einmalzahlung erhalten (4 Cent pro kWh mal 60.000 VBH = 4.800 € bei 2 kWel).

www.bafa.de

Betreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 50 kWel., die bis zum 31.12.2025 in Dauerbetrieb gehen, haben einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von:

t 8 Cent pro kWh (Kilowattstunde) für den in das allgemeine Stromnetz ausgespeisten KWK-Strom und

t 4 Cent pro kWh für den im Gebäude selbst verbrauchten KWK-Strom.

(17)

6. Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte:

KfW-Programm: Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle

Zuschuss:

Setzt sich aus einem Festbetrag (Grundförderung) und einem

leistungsabhängigen Betrag (Zusatzförderung) zusammen.

Grundförderung: Festbetrag von 5.700 € Zusatzförderung: 450 € je angefangene 0,1 kWel

Gesamtförderung:

Maximal 40 % der förderfähigen Kosten.

www.kfw.de/433

Gefördert wird:

Der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen in neuen und bestehenden Wohngebäuden, die in die Wärme- und Stromversorgung der Gebäude eingebunden werden.

Brennstoffzellenheizungen mit einer elektrischen Leistung (Pel ) von mindestens 0,25 kWelbis maximal 5,0 kWel. Dies können sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte sein. Bei integrierten Geräten ist der zur Wärmebedarfsdeckung erforderliche, zusätzliche Wärmeerzeuger (z.B. Gasbrennwertkessel) mit der Brennstoffzelle in einer technischen Einheit quasi „untrennbar“

verbunden.

Beistellgeräte werden individuell durch weitere Wärmeerzeuger ergänzt, um den notwendigen Wärmebedarf des Gebäudes zu decken.

Welche Anforderungen werden an das Brennstoffzellensystem gestellt?

· Hydraulischer Abgleich des Heizsystems.

· Einbau durch ein Fachunternehmen – Empfehlenswert: Ein durch den Hersteller geschulter Fach-unternehmer.

· Gesamtwirkungsgrad bei Inbetriebnahme: mindestens 0,82; elektrischer Wirkungsgrad mindestens 0,32

· Vollwartungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren, der für die Dauer der

Vertragslaufzeit einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 0,26 und die Reparatur und die Wieder-inbetriebnahme im Störungsfall zusichert.

· Der Hersteller stellt für mindestens 10 Jahre den möglichen Anlagenbetrieb sicher (Ersatzteil- beschaffung).

Alle Angaben ohne Gewähr.

Bei weiteren Fragen zum Thema Energie beraten wir Sie montags von 9-13 Uhr und 14-18 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 10-13 Uhr und 14-17 Uhr telefonisch unter der

Rufnummer 0800/60 75 600 (kostenfrei).

Eine persönliche Energieberatung bietet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. nach

Terminvereinbarung an über 70 Standorten an. Die persönliche Beratung ist an einigen Standorten

(18)

unter Einhaltung der Hygienevorschriften wieder möglich. An einigen Orten finden die Energieberatungstermine aktuell noch ausschließlich telefonisch statt.

Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie im Internet unter https://www.verbraucherzentrale- rlp.de/energie-bauen-beratungsangebot oder wir nennen sie Ihnen telefonisch unter der o.g.

Rufnummer des Energiespar-Telefons.

Herausgeber:

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz Telefon 06131/2848-0, Telefax: 06131-2848 13, e-Mail: energie@vz-rlp.de

Internet: www.verbraucherzentrale-rlp.de

Copyright: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Wir behalten uns alle Rechte vor, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Kein Teil dieses Merkblattes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers vervielfältigt oder verbreitet werden.

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