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FÖRDERMITTEL VON BUND UND LAND

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Academic year: 2022

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FÖRDERMITTEL VON BUND UND LAND

für den Neubaubereich (Wohngebäude)

Um die angestrebten Klimaziele bis 2030 in Deutschland zu erreichen, wurden die bisher geltenden Förderungen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms, des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE) und des Heizungs- optimierungsprogramms (HZO) zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst und ausgeweitet. Ziel ist es, die energetische Gebäudesanierung sowie die Energiewende hin zu erneuerbaren Energien, auch im Wärmebereich, zu beschleunigen und die effiziente Nutzung von Energie im Gebäudesektor weiter zu steigern. Energiesparmaßnahmen am Haus verbessern aber auch die Wohnqualität, reduzieren Energieverbrauch und Energiekosten und bringen eine Wertsteigerung des Hauses.

Für Neubauvorhaben oder den Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden ist die BEG-

Wohngebäude (BEG WG) relevant. Gemäß dieser Förderrichtlinie werden umfassende Sanierungen von Wohngebäuden und der Neubau von Wohngebäuden mit definierten Effizienzhaus-Standards

gefördert.

Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien (Solaranlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen) werden im Neubaubereich über die Förderprogramme für die Errichtung von Effizienzhäusern, und Passivhäusern unterstützt. Die Installation von Ölheizungen in einem Neubau schließt eine Förderung grundsätzlich aus.

Wie bereits in den bisher geltenden Förderungen besteht grundsätzlich die Wahl zwischen einem reinen Zuschuss und einem besonders zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschuss, der von dem Kreditbetrag abgezogen wird.

Bei fast allen Programmen muss vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag gestellt werden. Mit der Maßnahme darf in der Regel erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden.

Bei allen Förderprogrammen gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Neben den hier aufgeführten Programmen, die auf Bundes- oder Landesebene existieren, gibt es in manchen Städten und Gemeinden oder bei Energieversorgern auch Förderprogramme, die meist auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt sind. Ein Anruf oder Internetrecherche bei der zuständigen Verwaltung oder dem Energieversorger ist ratsam und schafft Klarheit.

Die Fördermittel für Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher haben wir in einer eigenen Fördermittel-Übersicht zusammengestellt.

(2)

Inhaltsübersicht Seite

1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude

(BEG WG) 3

2. Förderung von Wohneigentum durch das Land Rheinland-

Pfalz 7

3. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) 10

4. Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte 10

Auf den nächsten Seiten geben Tabellen für jedes Förderprogramm zunächst einen ersten Überblick zu den Fragen:

Was wird gefördert? ? Wie und in welcher Höhe wird gefördert? ?

Anschließend werden die wesentlichen Förderbedingungen und technischen Anforderungen erläutert und Hinweise zur Antragstellung gegeben.

In jedem Fall sollten Sie sich im Detail auf den Internetseiten der zuständigen Stellen über die genauen Förderbedingungen und die technischen

Mindestanforderungen informieren und die aktuellen Merkblätter zum Zeitpunkt

der Antragstellung herunterladen und speichern.

(3)

1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG): Zuschuss oder

zinsvergünstigter Kredit plus Tilgungszuschuss

? Was wird gefördert?

Es wird die Errichtung oder der Ersterwerb1 von Effizienzhäusern (Wohngebäuden mit einem besonders niedrigen Energiebedarf) sowie von Eigentumswohnungen in solchen gefördert. Neben den Effi-

zienzhäusern wird auch die Errichtung neuer Wohneinheiten durch An- oder Ausbau bestehender Gebäude oder durch Ausbau von zuvor nicht beheizten Räumen gefördert.

Der Bau oder Erwerb eines Wohngebäudes mit einer Öl-Heizungsanlage wird nicht gefördert.

Die Standards der Effizienzhäuser werden in Bezug zu den gesetzlichen Vorgaben des

Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an einen Neubau definiert. Die dort festgelegten Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf (QP ) und den spezifischen Transmissionswärmeverlust (HT')2 der

Wohngebäude sind in unterschiedlicher Höhe zu unterschreiten (siehe Tabelle unten).

Je kleiner die Kennzahl des Effizienzhauses ist, umso besser ist der energetische Standard des Gebäu- des. Je kleiner der Energiebedarf, umso höher die Förderung.

1Ersterwerb innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme mit vertraglich geregelter Haftung des Verkäufers für das vereinbarte Effizienzhaus-Niveau

2Wärmestrom durch die Außenbauteile. Es gilt: je kleiner dieser Wert, umso besser ist die Dämmwirkung der Gebäudehülle.

Geförderte Effizienzhaus-Standards:

Effizienzhaus 55

Nur bis 31.01.2022! Effizienzhaus 40 Effizienzhaus 40 Plus

QP: 55 % *1

HT': 70 % *² QP: 40 % *1

HT': 55 % *² Die Anforderungen der EE-Klasse müssen erfüllt sein.

Zusätzlich:

· Installation von Anlagen zur Stromerzeugung aus

erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Windkraft, KWK).

· Batteriespeichersystem

· Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

· Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch.

QP = Jahresprimärenergiebedarf [kWh/(m²·a)]

HT' = spezifische Transmissionswärmeverlust, bezogen auf die Gebäudehülle [W/(m²·K)]

*

1 in Prozent des jeweiligen Anforderungswertes an das entsprechende Referenzgebäude nach GEG.

*² in Prozent des errechneten Wertes für das Referenzgebäude.

Effizienzhaus 55 Erneuerbare Energien (EE)

Nur bis 31.01.2022!

Effizienzhaus 40 Erneuerbare Energien (EE)

Die Effizienzhaus EE-Klasse wird erreicht, wenn Wärmeversorgung und Kühlung des Gebäudes zu mindestens 55 Prozent aus

erneuerbaren Energien erfolgt.

Effizienzhaus 55 Nachhaltigkeit (NH)

Nur bis 31.01.2022! Effizienzhaus 40 NH

(4)

Die Effizienzhaus NH-Klasse erfordert ein Nachhaltigkeitszertifikat, mit dem die Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ für den jeweiligen Neubau durch akkreditierte Zertifizierungsstellen bestätigt wird.

Die Kriterien dieses Qualitätssiegels umfassen ökologische und ökonomische als

auch soziokulturelle Aspekte. Die Gebäude sollen zum Beispiel folgende Eigenschaften haben:

funktional, barrierearm, wirtschaftlich und wertstabil, wartungs- und instandhaltungsfreundlich, rückbau- und recyclinggerecht, langlebig, widerstandsfähig gegenüber Bedingungen am Standort / den Folgen des Klimawandels, umwelt- und gesundheitsverträglich, klimafreundlich und ressourcen-

schonend…. Ausführliche Informationen zu diesem Qualitätssiegel und eine neue

Informationsbroschüre (Stand: 11.2021) gibt es im Internet unter: www.nachhaltigesbauen.de .

Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) ist in jedem Fall erforderlich!

Der Nachweis über den erzielten Effizienzhaus-Standard erfolgt durch eine Energiebedarfsberechnung gemäß den Rechenvorschriften des GEG und zusätzlichen Regelungen der KfW.

Das geplante energetische Niveau muss bei Antragstellung von einem Energieeffizienz-Experten(EEE) bestätigt werden. Allgemein hat der Experte die energetische Fachplanung und Begleitung des Baus durchzuführen und die Ausführung gemäß den Förderbedingungen zu prüfen und zu bestätigen. Unter anderem hat er das energetische Gesamtkonzept zum Wärmeschutz und zur Anlagentechnik im Rahmen der Effizienzhausberechnung zu entwickeln. Welche Leistungen der Experte im Einzelnen mindestens zu erbringen hat, ist in den BEG-WG Richtlinien und der Anlage mit den Technischen Mindestanforderungen geregelt und nachzulesen.

!

Die Leistungen des Energieeffizienz-Experten in der energetischen Fachplanung und Baubegleitung werden zusätzlich bezuschusst. Der Experte muss bestimmte Qualifikationen vorweisen und in der Expertenliste der KfW eingetragen sein.

Die Datenbank zur Expertensuche finden Sie im Internet unter: www.energie-effizienz-experten.de.

? Wie wird gefördert?

!

BEG-Förderung für Neubauten ändert sich zum 01.02.2022!

Bei der Neubauförderung entfällt die Effizienzhaus-Stufe 55 (einschließlich EE-Klasse und NH-Klasse).

Eine Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 kann noch bis 31.01.2022 beantragt werden!

Die Förderung erfolgt alternativ als Zuschuss oder als zinsvergünstigter Kredit mit einem Tilgungszuschuss, der von dem Kreditbetrag auf Antrag und nach Nachweis des erreichten Effizienzhaus-Standards abgezogen wird.

Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten wird zusätzlich gefördert.

Zuschuss:

www.kfw.de - Programm-Nr. 461

maximal geförderte Kosten 120.000 € pro Wohneinheit,

maximal 150.000 € pro Wohneinheit bei Erreichen der EE-, NH- oder 40 Plus-Klasse.

Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung:

50 % Zuschuss für geförderte Kosten von 10.000 € bis max. 40.000 € pro Vorhaben.

Zeitrahmen zur Umsetzung der Maßnahmen (Bewilligungszeitraum):

24 Monate. Eine Verlängerung um nochmals maximal 24 Monate ist in begründeten Fällen möglich. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die Nachweise einzureichen.

(5)

Kredit mit

Tilgungszuschuss:

www.kfw.de - Programm-Nr. 261

Max. Kreditbetrag: 120.000 € pro Wohneinheit,

max. 150.000 € pro Wohneinheit bei Erreichen der EE-, NH- oder 40 Plus-Klasse.

Tilgungszuschuss: 15 % - 25 % des Kreditbetrags je nach erreichter Effizienzhaus-Stufe.

Eine nachträgliche Erhöhung des Kreditbetrages und damit Änderung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.

Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung:

50 % Tilgungszuschuss für geförderte Kosten von jeweils 10.000 € bis max.

40.000 € pro Vorhaben.

Zinskonditionen: aktuell je nach Laufzeit 0,76-0,96 % eff..

Die Zinskonditionen sind für 10 Jahre fest. Eine vorzeitige Tilgung ist während der Zinsbindungsfrist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Laufzeit: mindestens 4 Jahre, maximal 30 Jahre; mindestens ein, maximal fünf tilgungsfreie Anlaufjahre. Außerdem wird zusätzlich eine endfällige

Darlehensvariante angeboten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit bei gleicher tilgungsfreier Zeit.

Zeitrahmen zur Umsetzung der Maßnahmen: Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann um maximal 24 Monate für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge verlängert werden.

Die abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten für die beantragte Maßnahme eingesetzt werden.

Hier die Förderquoten der Fördermaßnahmen im Überblick:

Neubau und Ersterwerb eines Gebäudes mit Effizienzhaus-Standard:

Zuschuss

(in Prozent der förderfähigen Kosten)

bzw. Tilgungszuschuss

(in Prozent des Kreditbetrags)

Effizienzhaus 55 15%

Effizienzhaus 55 EE oder NH 17,5%

Effizienzhaus 40 20%

Effizienzhaus 40 EE oder NH 22,5%

Effizienzhaus 40 Plus 25%

Fachplanung und Baubegleitung sowie für Nachhaltigkeitszertifizierung

Es werden jeweils höchstens folgende Kosten angerechnet:

Max. geförderte Kosten oder Kreditbetrag:

10.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern;

bei Mehrfamilienhäusern 4.000 € pro Wohneinheit und insgesamt max. 40.000 €.

50%

(6)

? Wie erfolgt die Antragstellung?

Fördervarianten

BEG-WG

Zuständigkeiten, Vorgehen etc. Wichtige Merkblätter mit wesentlichen, ausführlichen Informationen:

Zuschuss:

www.kfw.de- Programm-Nr. 461

· Online-Antragstellung vor Beginn im Zuschussportal der KfW.

· Beginn ist die Vergabe eines Liefer- oder Leistungsvertrages.

Bei Ersterwerb eines auf Effizienzhaus-Stufe sanierten Gebäudes ist es der Abschluss des Kaufvertrages.

· Planungs- und

Beratungsleistungen dürfen vorher erfolgen.

· Alle Details zur Antragstellung sind im Infoblatt zur Antragstellung und im Merkblatt zum Förderprodukt mit den technischen Mindestanforder- ungen nachzulesen.

· Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen

· Liste der technischen FAQ

Effizienzhäuser /-gebäude (richtet sich v.a. an die EE-Experten)

· Im Merkblatt zum Förderprodukt sind weitere Informationen zum Vorhabenbeginn genannt, so gelten zum Beispiel vorbereitende

Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken nicht als Vorhabensbeginn.

Kredit (KfW) mit Tilgungszuschuss:

www.kfw.de- Programm-Nr. 261

Zuständigkeiten, Vorgehen etc. Wichtige Merkblätter mit wesentlichen, ausführlichen Informationen:

· Antragstellung über Banken, Sparkassen

· Auch hier gilt: Antragstellung vor Beginn = Vergabe des Liefer- oder Leistungsvertrages.

Bei Ersterwerb eines auf Effizienzhaus-Stufe sanierten Gebäudes ist es der Abschluss des Kaufvertrages.

· Abweichend gilt auch: Wurde vor Vergabe des Liefer- /Leistungsvertrages ein dokumentiertes

Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner geführt, gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort.

· Infoblatt zur Antragstellung und Merkblatt zum Förderprodukt mit den technischen Mindestanforderungen.

· Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen

· Liste der technischen FAQ (richtet sich v.a. an die EE-Experten)

· Die KfW hat zur Dokumentation des Beratungsgesprächs das Formular

„Nachweis eines

Beratungsgesprächs“ bereitgestellt.

· Im Merkblatt zum Förderprodukt sind weitere Informationen zum Vorhabenbeginn genannt, so gelten zum Beispiel vorbereitende

Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken nicht als Vorhabenbeginn.

Allgemein

Antworten des BMWi auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ) :

https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ- Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html

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?

Sonstige Förderbedingungen, die es zu beachten gilt?

· Antragsberechtigt sind unter anderen Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, Freiberufler, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen.

· Die Maßnahmen sind grundsätzlich von Fachunternehmen oder von nachweislich fachkundigen Personen auszuführen.

· Kumulierung: Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen

Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist mit folgenden Einschränkungen grundsätzlich möglich:

o Die Kombination einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG möglich.

o Die Kombination mit einer Förderung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze, dem Vorgängerprogramm Heizungsoptimierung (HZO) oder dem KfW-Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ (433) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

o Ebenfalls nicht möglich, ist für dieselbe Maßnahme die Kombination mit der Zuschussvariante dieses Programms, mit dem KfW-Programm Altersgerecht Umbauen - Kredit (159) oder – Investitionszuschuss (455), Vorgängerprogramme (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS- Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)).

Eine Kumulierung ist für die zu fördernde Maßnahme bis zu einer Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich. Wird diese Förderquote aufgrund der Kumulierung überschritten, wird die gewährte BEG-Förderung entsprechend gekürzt.

Zuschüsse von privatrechtlich selbständigen Unternehmen im Besitz von Ländern, Städten und Gemeinden, Zinsverbilligungen von Förderkrediten und öffentliche Bürgschaften sind bei der Ermittlung der Förderquote nicht einzubeziehen.

· Für Betroffene des Hochwassers 2021 gelten bis 30.06.2023 befristete Ausnahmeregelungen zu den BEG-Förderbedingungen, hinsichtlich des Vorhabensbeginn, der Möglichkeit eines

Wiederantrags sowie der Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln und der einzureichenden Nachweise.

2. Förderung von Wohneigentum durch das Land Rheinland-Pfalz - zinsvergünstigter Kredit plus Tilgungszuschuss

?

Was wird gefördert?

Das Land Rheinland-Pfalz fördert den Ankauf, Ersterwerb, Neubau und Ersatzneubau (nach Abriss) selbst genutzter Häuser und Wohnungen – dazu zählen auch Energiesparhäuser, Niedrigenergiehäuser und Passivhäuser. Auch wird Ausbau, Umwandlung, Umbau, Erweiterung oder Ankauf der bereits bewohnten Mietwohnung gefördert. Es muss sich um eine abgeschlossene Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung handeln.

Der Bau von preiswerten Mietwohnungen für Mieterhaushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, wird im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung zu besonderen, in dieser Über- sicht nicht weiter aufgeführten Konditionen gefördert.

(8)

Weitere Fördervoraussetzungen:

Bei der Wohnfläche ist eine Obergrenze einzuhalten. Sie beträgt für Haushalte mit bis zu vier Personen 145 m². Für jede weitere Person werden 15 m² angerechnet. Gehören mindestens vier Personen zum Haushalt, erhöht sich die Wohnflächenobergrenze um 15 m² pro schwerbehinderte Person im Haushalt bzw. pro Haushaltsangehörige, die einer Pflegestufe (mind. 2) zugeordnet sind. Im Falle des Ankaufs und des Ersatzneubaus kann die Wohnflächenobergrenze um 15 % überschritten werden.

Mindestens 10% der Gesamtkosten müssen als Eigenkapital nachgewiesen werden.

?

Wer wird gefördert?

Das Förderangebot richtet sich an Haushalte, die die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 2 Landes- wohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 60 % überschreiten.

Wird die Einkommensgrenze um max. 10 % überschritten ist ein erhöhtes Darlehen mit einem höheren Tilgungszuschuss möglich.

Folgende Tabelle gibt beispielhaft die einzuhaltenden Einkommensgrenzen für durchschnittliche Haushaltsgrößen wieder. In den Spalten Jahresbruttoeinkommen sind die abgeschätzten Einkommen angegeben, mit welchen die Einkommensgrenzen, nach pauschalen Abzügen für Werbungskosten (hier ist nur der Arbeitnehmerpauschbetrag angesetzt), Steuern und Sozialabgaben, eingehalten werden können.

Die Einhaltung der Einkommensgrenzen prüft und bestätigt die zuständige Stadt- und Kreisverwaltung.

Bis zu 10% über der Einkommens-

grenze Einkommen bis 60 % über der Einkommensgrenze nach LWoFG Haushaltsgröße Einkommens-

grenze Jahresbrutto-

einkommen Einkommens-

grenze Jahresbrutto- einkommen 1 Erwachsener 17.710 € 26.300 € 24.480 € 35.971 € 1 Erwachsener und 1 Kind 26.510 € 38.871 € 38.560 € 56.086 €

2 Erwachsene 25.300 € 37.143 € 36.800 € 53.571 €

2 Erwachsene und 1 Kind 32.340 € 47.200 € 47.040 € 68.200 € 1 Erwachsener und 2 Kinder 33.050 € 48.929 € 48.800 € 70.714 € 2 Erwachsene und 2 Kinder 39.380 € 57.257 € 57.280 € 82.829 € 2 Erwachsene und 3 Kinder 46.420 € 67.314 € 67.520 € 97.457 €

Quelle: www.isb.rlp.de

?

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines zinsverbilligten Grunddarlehens in Höhe von bis zu 30 % der Gesamtkosten.

Dieses Grunddarlehen kann um weitere Zusatzdarlehen in Höhe von jeweils 5 % der Gesamtkosten ergänzt werden, wenn es sich um einen Ersatzneubau handelt oder falls die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird, sowie für jedes Kind und jede schwerbehinderte oder pflege- bedürftige Person im Haushalt sowie bei Kombinationsmaßnahmen (z.B. Ankauf mit Umbau, Ausbau..).

(9)

Die maximale Darlehenssumme (zuzüglich jeweils 10% für das 3. und jedes weitere Kind) ist je nach Fördermietenstufe3 des Standortes begrenzt auf

135.000 € in Fördermietenstufe 1 +2 160.000 € in Fördermietenstufe 3 +4 175.000 € in Fördermietenstufe 5 +6.

Der Kreditzins kann für eine Laufzeit von 10, 15 oder 20 Jahren oder bis zur vollständigen Rückzahlung auf 30 Jahre festgeschrieben werden. Die Zinsen betragen aktuell:

Zinsfestschreibung Zinssatz

10 Jahre 0,10 %

15 Jahre 0,45 %

20 Jahre 0,70 %

bis zur vollständigen Rückzahlung 1,00 %

Zusätzlich gibt es einen Tilgungszuschuss in Höhe von

· 7,5 % auf das ISB-Darlehen, wenn das Einkommen bis 10 % über der Einkommensgrenze liegt.

· 5 % auf das ISB-Darlehen, wenn das Einkommen bis zu 60 % über der Einkommensgrenze liegt.

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Stadt- oder Kreisverwaltung zu stellen. Die Verwaltung prüft die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und stellt eine Förderbestätigung aus.

Diese wird mit den Antragsunterlagen an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur abschließenden Darlehensbearbeitung geleitet. Die Antragsformulare gibt es bei den Stadt- oder Kreis- verwaltungen und auf der Internetseite der ISB.

Für die Bearbeitung des Förderantrags ist ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % des beantragten Darlehensbetrages zu zahlen.

k Weitere Informationen:

· Förderstellen der Stadt- und Kreisverwaltungen.

· ISB Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, Holzhofstr.4, 55116 Mainz,

· Tel. 06131/6172-1991, Internet: http://www.isb.rlp.de (Informationsbroschüren, Antragsunter-lagen und Formulare)

· Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Internet: www.fm.rlp.de .

Können die geltenden Einkommensgrenzen nicht eingehalten werden, bietet das Land Rheinland-Pfalz eine weitere Darlehensvariante an, das

ISB-Darlehen: Wohneigentum universell

.

Es handelt sich nicht um ein Förderprogramm der sozialen Wohnraumförderung.

Der Darlehensbetrag ist frei wählbar, max. 100.000 Euro. Nachrangdarlehen, digitale Antragstellung, weiterer Finanzierungspartner erforderlich.

Aktuelle Zinskonditionen je nach Dauer der Zinsfestschreibung: 1,30 % - 2,10 %

Objekt darf höchstens aus einer selbstgenutzten und einer vermieteten Einliegerwohnung bestehen, die kleiner sein muss als die selbstgenutzte Wohnung. Weitere Informationen: www.isb.rlp.de

3 Die aktuelle Zuordnung der Städte und Gemeinden finden Sie auf der Internetseite der ISB.

Stand 17.12.2021

(10)

3. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK)

Einspeisevergütung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen:

Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zahlt der Stromnetzbetreiber an den

Anlagenbetreiber für eingespeisten KWK-Strom einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag.

Der Zuschlag wird für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden (VBH) ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt.

Als Grundpreis gilt der „übliche Preis“, das ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (KWK-Index, Internet:

www.eex.com/de/).

Die Förderbedingungen sind abhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage.

Die Anlage muss für die Zahlung des Zuschlags durch das BAFA zugelassen sein.

Betreiber von Mikro-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 kWel können die Vergütung auf Antrag auch als Einmalzahlung erhalten (4 Cent pro kWh mal 60.000 VBH = 4.800 € bei 2 kWel).

www.bafa.de

Betreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 50 kWel., die bis zum 31.12.2025 in Dauerbetrieb gehen, haben einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von:

t 8 Cent pro kWh (Kilowattstunde) für den in das allgemeine Stromnetz ausgespeisten KWK-Strom und

t 4 Cent pro kWh für den im Gebäude selbst verbrauchten KWK-Strom.

4. Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte:

KfW-Programm: Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle

? Wie wird gefördert?

Zuschuss:

Setzt sich aus einem Festbetrag (Grundförderung) und einem

leistungsabhängigen Betrag (Zusatzförderung) zusammen.

Grundförderung: Festbetrag von 5.700 € Zusatzförderung: 450 € je angefangene 0,1 kWel

Gesamtförderung:

Maximal 40 % der förderfähigen Kosten.

www.kfw.de/433

Es wird der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen in neuen und bestehenden

Wohngebäuden gefördert, die in die Wärme- und Stromversorgung der Gebäude eingebunden werden.

Brennstoffzellenheizungen mit einer elektrischen Leistung (Pel ) von mindestens 0,25 kWelbis maximal 5,0 kWel. Dies können sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte sein. Bei integrierten Geräten ist der zur Wärmebedarfsdeckung erforderliche, zusätzliche Wärmeerzeuger (z.B. Gasbrennwertkessel) mit der Brennstoffzelle in einer technischen Einheit quasi „untrennbar“ verbunden.

(11)

Beistellgeräte werden individuell durch weitere Wärmeerzeuger ergänzt, um den notwendigen Wärmebedarf des Gebäudes zu decken.

Welche Anforderungen werden an das Brennstoffzellensystem gestellt?

· Hydraulischer Abgleich des Heizsystems.

· Einbau durch ein Fachunternehmen – Empfehlenswert: Ein durch den Hersteller geschulter Fach- unternehmer.

· Gesamtwirkungsgrad bei Inbetriebnahme: mindestens 0,82; elektrischer Wirkungsgrad mindestens 0,32

· Vollwartungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren, der für die Dauer der Vertragslaufzeit einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 0,26 und die Reparatur und die Wieder-

inbetriebnahme im Störungsfall zusichert.

· Der Hersteller stellt für mindestens 10 Jahre den möglichen Anlagenbetrieb sicher (Ersatzteil- beschaffung).

Alle Angaben ohne Gewähr.

Bei weiteren Fragen zum Thema Energie beraten wir Sie montags von 9-13 Uhr und 14-18 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 10-13 Uhr und 14-17 Uhr telefonisch unter der

Rufnummer 0800/60 75 600 (kostenfrei).

Eine persönliche Energieberatung bietet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. nach

Terminvereinbarung an über 70 Standorten an. Die persönliche Beratung ist an einigen Standorten unter Einhaltung der Hygienevorschriften wieder möglich. An einigen Orten finden die

Energieberatungstermine aktuell noch ausschließlich telefonisch statt.

Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie im Internet unter https://www.verbraucherzentrale- rlp.de/energie-bauen-beratungsangebot oder wir nennen sie Ihnen telefonisch unter der o.g.

Rufnummer des Energiespar-Telefons.

Herausgeber:

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz Telefon 06131/2848-0, Telefax: 06131-2848 13, e-Mail: energie@vz-rlp.de

Internet: www.verbraucherzentrale-rlp.de

Copyright: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

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