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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen Fernbleiben von Terminen

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VG München, Beschluss v. 05.07.2016 – M 24 S 16.1291, M 24 K 16.1290 Titel:

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen Fernbleiben von Terminen Normenketten:

VwGO § 80 Abs. 5, § 166 AsylG § 22, § 46

ZPO § 114 Leitsatz:

Den Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller durch fernbleiben von Terminen Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. (Rn. 14 – 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Verweisungsbeschluss, Weiterleitungsverfügung, Rechtsschutzbedürfnis Fundstelle:

BeckRS 2016, 051326  

Tenor

I. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt (M 24 S 16.1291).

II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des ehemaligen Bevollmächtigten wird sowohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 24 S 16.1291) als auch für das

Hauptsacheverfahren (M 24 K 16.1290) abgelehnt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Weiterleitungsverfügung in der von der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes ... für Asylbewerber (...) ausgestellten und mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehenen

„Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BÜMA) vom 21. September 2015, in der der

Aufenthalt der Antragstellerin zu 1) - die Antragstellerin zu 2) war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren - bis zu einer anderen Entscheidung auf den Bezirk der zuständigen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber ..., beschränkt und die Weiterleitung dorthin angeordnet wurde.

2

Gegen diese Weiterleitungsverfügung haben die damaligen Bevollmächtigten im Namen beider Antragstellerinnen am 17. Februar 2016 Klage zum Verwaltungsgericht ... erhoben mit dem Antrag, die Weiterleitungsanordnung des Beklagten/Antragsgegners, ausgestellt durch die Zentrale

Aufnahmeeinrichtung des Landes ... für Asylbewerber (...) vom 21. September 2015, der Antragstellerin/Klägerin persönlich ausgehändigt am selben Tag, aufzuheben und den

Beklagten/Antragsgegner zu verpflichten, die Weiterleitungsanordnung neu zu verbescheiden und der Antragstellerin/Klägerin die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes ... für Asylbewerber (...) als

zuständige Erstaufnahmeeinrichtung zuzuweisen, hilfsweise, den Antragsgegner/Beklagten zu verpflichten, die angefochtene Verfügung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

3

Zugleich wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen die Weiterleitungsanordnung der Beklagten/Antragsgegnerin, ausgestellt durch die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes ... für Asylbewerber (...) vom 21. September 2015, gemäß § 80 Abs. 5VwGO anzuordnen.

(2)

4

Wegen besonderer Eilbedürftigkeit wurde zudem beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorab durch den Vorsitzenden allein,

den Antragsgegner/Beklagten zu verpflichten, der Antragstellerin/Klägerin vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen Wohnheimplatz in einer Gemeinschaftsunterkunft der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber im Land ... zuzuweisen.

5

Begründet wurden die Anträge unter Vorlage diverser Unterlagen, insbesondere einer notariell beurkundeten Vaterschaftsanerkennung und gemeinsamen Sorgerechtserklärung vom ... ... 2015, im Wesentlichen damit, dass die am ... ... ... in ... geborene Antragstellerin zu 2) das Kind des deutschen in ...

wohnenden Staatsbürgers Herrn ... ... sei. Da dieser als leiblicher Vater die elterliche Personensorge und tägliche Fürsorge tatsächlich für das Kind übernehme, habe das Kind und abgeleitet die sorgeberechtigte Antragstellerin/Klägerin ein Recht darauf, die familiäre Lebensgemeinschaft am Wohnsitz des deutschen Elternteils zu leben.

6

Mit am 4. März 2016 beim Verwaltungsgericht ... eingegangenem Schreiben vom 3. März 2016 wurde des Weiteren beantragt,

der Antragstellerin/Klägerin für das vorliegende Verfahren Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.

7

Mit Beschlüssen vom 8. März 2016 erklärte sich das Verwaltungsgericht ... für örtlich unzuständig und verwies das Eil- und das Hauptsacheverfahren an das Verwaltungsgericht München.

8

Mit Telefax vom 28. April 2016 teilte der Antragsgegner dem Gericht mit, dass die Antragstellerin zu 1) zum Termin am 22. April 2016 nicht erschienen sei. Sie habe einen weiteren Termin zur Prüfung des

Sachverhalts am 29. April 2016; auf die Mitwirkungspflicht werde hingewiesen. Dieses Telefax wurde den damaligen Bevollmächtigten am selben Tag zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

9

Mit Telefax vom 20. Mai 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass ihm vom ehemaligen Rechtsvertreter mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin in dem Eilverfahren nicht weitermachen möchte. Das Mandat sei niedergelegt worden. Auf Nachfrage des Gerichts hierzu erklärte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 13.

Juni 2016, dass die Antragstellerin am 26. April 2016 telefonisch das Mandat gekündigt habe, da sie mit ihrer Familie nach Nigeria zurückfahren wolle. Dies könne seine Angestellte, wenn notwendig, an Eides Statt versichern.

10

Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 20. Juni 2016, dem das Schreiben des Antragsgegners vom 20.

Mai 2016 und der ehemaligen Bevollmächtigten vom 13. Juni 2016 beigefügt waren, dass das Gericht diesen Unterlagen entnehme, dass die Antragstellerin zu 1) an einer weiteren Verfolgung des Klage- und Eilverfahrens kein Interesse mehr habe, und ihr vor einer Entscheidung des Gerichts Gelegenheit gegeben werde, bis spätestens 30. Juni 2016 hierzu Stellung zu nehmen, äußerte sich die Antragstellerin zu 1) nicht.

11

Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache (M 24 K 16.1290) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Eil- und des Klageverfahrens Bezug genommen.

II.

13

(3)

1. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz haben keinen Erfolg, da ihnen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Asylgesetz - AsylG) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie damit bereits unzulässig sind.

14

1.1. Das Verwaltungsgericht ... ist - ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - entscheidungsbefugt, da es an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 8. März 2016 gebunden ist (§ 83 Satz 1VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Zur Entscheidung über die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1AsylG). Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da für die streitgegenständliche Weiterleitungsverfügung eine Vorschrift des Asylgesetzes, nämlich § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AsylG, die streitentscheidende Vorschrift ist.

15

1.2. Den Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

16

In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 16 m. w. N.).

17

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (OVG NRW, B.v. 1.2.2002 - 21 A 1550/01.A - juris Rn. 5; BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 20.12.1999 - 10 ZC 99.1418 - juris Rn. 3). Aus dem Untertauchen eines Klägers, dessen Klage darauf gerichtet ist, weiter im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, ist der Schluss zu ziehen, dass er an der Weiterverfolgung des gerichtlichen Verfahrens kein Interesse mehr hat (BayVGH, B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 13.1862, juris Rn. 4 m. w.

N.).

18

So verhält es sich hier. Die Antragstellerinnen sind den Terminen bei der Antragsgegnerin zur Prüfung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Der damalige Prozessbevollmächtigte hat dem Antragsgegner

gegenüber erklärt, dass die Antragstellerinnen das Eilverfahren nicht weiterverfolgen möchten. Dem Gericht gegenüber hat der damalige Bevollmächtigte erklärt, dass das Mandat gekündigt worden sei, da die

Antragstellerinnen nach Nigeria zurückkehren möchten. Die ihnen vom Gericht vor einer Entscheidung eingeräumten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, haben die Antragstellerinnen nicht wahrgenommen.

Sie haben damit zu erkennen gegeben, dass sie an einer gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Weiterleitungsverfügung nicht weiter interessiert sind.

19

1.3. Unabhängig davon ist der Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Weiterleitungsverfügung vom 21. September 2015 auch bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht Adressat dieser Weiterleitungsverfügung ist, ihrer hiergegen gerichteten Klage somit sowohl die Klagebefugnis als auch aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

20

1.4. Im Hinblick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen

Wohnheimplatz in einer Gemeinschaftsunterkunft der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber im Land ...

zuzuweisen, haben die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund weder geltend noch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 5VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und Abs. 2 der

Zivilprozessordnung - ZPO). Den Angaben des damaligen Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 23. Februar 2016 zufolge haben die Antragstellerinnen in der Wohnung des Kindsvaters in ... ihren Wohnsitz

genommen. Dass der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Hauptsache die Antragstellerinnen

(4)

zwangsweise in die Aufnahmeeinrichtung nach ... verschaffen würden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21

1.5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Eilverfahren beruht auf § 154 Abs. 1VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83bAsylG).

22

2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden

Bevollmächtigten werden sowohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (M 24 S 16.1291) als auch für das Klageverfahren (M 24 K 16.1290) abgelehnt.

23

2.1. Für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge ist das Verwaltungsgericht München als Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig (s.o. unter Nr. 1.1.). Die Zuständigkeit des

Einzelrichters für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergibt sich für das Eilverfahren aus § 76 Abs. 4AsylG. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 4. Juli 2016 ist der Einzelrichter auch zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Klageverfahren zuständig (§ 76 Abs. 1AsylG).

24

2.2. Nach § 166 Abs. 1VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1ZPO erhält ein Beteiligter, der nach einen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen des Beteiligten ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sein (BayVGHB.v. 23.10.2005 - 10 C 04.1205 - juris).

25

2.3. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO haben. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

26

Dass für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfeanträge nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife (4.

März 2016) abzustellen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar haben die Antragstellerinnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu erkennen gegeben, dass sie an einer gerichtlichen Entscheidung im

Zusammenhang mit der Weiterleitungsverfügung nicht weiter interessiert sind (siehe oben unter Nr. 1.2.).

Jedoch hatten die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und die Klage der Antragstellerin zu 2) und die beantragte einstweiligen Anordnung durch die Antragstellerin zu 1), wie oben unter Nr. 1.3 und Nr. 1.4 ausgeführt, auch unabhängig davon keine Aussicht auf Erfolg.

27

Gleiches gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1).

Die auf § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 46AsylG beruhende Weiterleitungsverfügung stellt sich bei summarischer Überprüfung nicht als unverhältnismäßig dar. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die eine möglicherweise vorübergehende Trennung bedingende Weiterleitungsverfügung ist nicht ersichtlich. Auch das

aufenthaltsrechtliche Antragsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach den §§ 27 ff des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sieht nach der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2AufenthG grundsätzlich die Nachholung eines Visumsverfahrens vor, was ebenfalls eine

vorübergehende, auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1GG hinnehmbare Trennung (sogar mit Auslandsaufenthalt) bedingen kann.

28

2.4. Da den Antragstellerinnen keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, war bereits deshalb der Antrag auf Beiordnung des zur Vertretung bereiten Bevollmächtigten abzulehnen (§ 166VwGO i. V. m. § 121 Abs.

2ZPO) - ungeachtet der Frage, wie sich die zwischenzeitlich erfolgte Mandatskündigung auf den Beiordnungsantrag auswirkt.

(5)

29

2.5. Die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe ergehen kostenfrei.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80AsylG).

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