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Erdwärmenutzungskonzept BL Wegleitung zur Nutzung der Erdwärme im Kanton Basel-Landschaft

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Academic year: 2022

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4410 Liestal T 061 552 51 11 F 061 552 69 84 aue.umwelt@bl.ch

Titelbild: Einbringen einer Erdwärmesonde in Frenkendorf, 2016 (Foto: Amt für Umweltschutz und Energie)

Liestal, 28. August 2019

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2. Bewilligungsverfahren 5

2.1. Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit 5

2.2. Hinweis auf Bestimmungen über Kältemittel für

nachgeschaltete Wärmepumpen 6

2.3. Erdwärmenutzungskarte und Erdwärmebericht 6

2.4. Voranfragen 7

2.5. Erdwärmedichtekarte 7

2.6. Von der Gesuchseingabe zur Bewilligung 8

3. Dokumentation 10

4. Erdwärmesonden 10

4.1. Beschreibung 10

4.2. Risiken 10

4.3. Bewilligungspraxis 13

4.4. Kriterien 13

4.5. Allgemeine Auflagen für Erdwärmesonden 21

4.6. Spezielle Auflagen für Erdwärmesonden 25

4.7. Zusätzliche Abklärungen für Erdwärmesondenfelder 27

5. Erdregister, Wärmekörbe und Energiepfähle 28

5.1. Beschreibung 28

5.2. Risiken 28

5.3. Kriterien 28

6. Grundwasserwärmepumpen 29

6.1. Beschreibung 29

6.2. Risiken 29

6.3. Kriterien 29

7. Verzeichnisse 31

7.1. Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien (Bund) 31

7.2. Gesetzliche Grundlagen (Kanton) 31

7.3. Literatur 31

Beilage 1 Stratigraphische Tabelle der Region Basel mit Hinweisen zur Wärmenutzung aus dem Untergrund mittels Erdwärmesonden

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1. Einleitung

1.1. Ausgangslage

Die Nutzung der oberflächennahen Geothermie ist im Aufschwung: In den letzten Jahren wurden allein im Kanton Basel-Landschaft jährlich mehr als 400 neue Erdwärmesonden gebohrt. Die bis zum Sommer 2019 realisierten Bohrungen summieren sich auf rund 660’000 Bohrmeter – das ent- spricht der Luftlinie zwischen Liestal und Amsterdam.

Auch wenn der ökologische Vorteil von Erdwärmesonden, Grundwasserwärmepumpen und ver- wandten Systemen gegenüber Brennerheizungen unbestritten ist, und obwohl der Betrieb solcher Anlagen sehr sicher ist, bestehen bei ihrem Erstellen geologische und hydrologische Risiken. Un- sachgemäss ausgeführte Bohrungen können Verunreinigungen des Grundwassers, Beeinträchti- gungen von Quellen, Hebungen oder Setzungen des Geländes oder ungewollte Wasseraustritte an der Oberfläche zur Folge haben.

Um die Nutzung der Energie aus dem Untergrund zu fördern und gleichzeitig ihre Risiken zu mini- mieren, hat der Kanton Basel-Landschaft im Jahr 2010 gemeinsam mit der Universität Basel ein Erdwärmenutzungskonzept für die oberflächennahe Geothermie erarbeitet. Seit 2013 steht zudem die Erdwärmenutzungskarte im Online-Geoportal des Kantons1 zur Verfügung.

Mit diesen Arbeitshilfen können seither in geologisch schwierigen Gebieten und im Gewässer- schutzbereich Au – Gebiete mit nutzbaren Grundwasservorkommen sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete – die Risiken differenziert betrachtet werden. Damit wurde es vielerorts möglich, Erdwärmesonden ohne aufwändige Gutachten bewilligen zu können. Insbesondere in den Talsohlen, wo auch die grössten Siedlungsgebiete liegen, ist das Bewilligungsverfahren für Erdwärmenutzungen seither einfacher.

Mit dem vorliegenden Dokument publiziert das Amt für Umweltschutz und Energie des Kantons Basel-Landschaft nun ein vollständig überarbeitetes Erdwärmenutzungskonzept. Es berücksichtigt geänderte gesetzliche Grundlagen, gewonnene Erkenntnisse, neue Planungshilfen und lässt jene Anpassungen in der Bewilligungs- und Vollzugspraxis einfliessen, die die Behörde in den vergan- genen Jahren im ständigen Austausch mit Bauherrschaften, Planern, Geologiebüros und Bohrfir- men etabliert hat.

Auf Gesetzesebene wird den genannten Risiken im Wesentlichen durch das Gewässerschutzge- setz und die Gewässerschutzverordnung des Bundes Rechnung getragen. Für den Vollzug auf kantonaler Ebene ist es jedoch von grosser Wichtigkeit, dass konkrete Regeln für die Planung, den Bau und Betrieb von geothermischen Anlagen bestehen, die im Kanton Basel-Landschaft verbind- lich sind.

Das vorliegende Erdwärmenutzungskonzept BL regelt das Vorgehen bei der Standortwahl, der Gesuchstellung, der Bewilligung und dem Betrieb von Anlagen zur oberflächennahen Erdwärme- nutzung. Dazu werden die verschiedenen Systeme zur Wärmenutzung aus dem Untergrund be- schrieben und die damit verbundenen Risiken für Grundwasser und Umwelt genannt. Aufgrund dieser Risiken und der lokalen hydrogeologischen und geologischen Eigenschaften des Unter- grundes wurden die Standorte festgelegt, wo und unter welchen Kriterien eine entsprechende Wärmenutzung zulässig ist. Ausserdem enthält das Konzept eine Zusammenstellung von Aufla- gen, die für die Planung, den Bau und Betrieb von geothermischen Anlagen eingehalten werden müssen.

1Link zur Erdwärmenutzungskarte

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1.2. Gültigkeit

Oberflächennahe Geothermie ist die Wärme, die mittels Erdwärmesonden, Erdregistern, Wärme- körben und Energiepfählen sowie Grundwasserwärmepumpen genutzt werden kann. Erdwärme- sonden sind die weitaus am meisten installierten Anlagen zur Wärmenutzung aus dem Untergrund.

Die Vollzugshilfe Wärmenutzung aus Boden und Untergrund (BAFU 2009b) umfasst Erdwärme- sonden, die bis in Tiefen von 400 m gebohrt werden. Das kantonale Energiegesetz (EnG BL, SGS 490) definiert den oberflächennahen Untergrund bis zu einer Tiefe von 600 m unter der Erd- oberfläche.

Das vorliegende Konzept berücksichtigt geschlossene Systeme, in denen eine Wärmeträgerflüs- sigkeit im geschlossenen Kreislauf zirkuliert, wie bei Erdwärmesonden und verwandten Anlagen, sowie offene Systeme, bei denen das Grundwasser als Wärmeträgerflüssigkeit in direktem Kontakt zum natürlichen Untergrund steht, wie etwa bei Grundwasserwärmepumpen.

Der im Bericht verwendete Begriff Wärmenutzung umfasst die geothermische Nutzung zu Heiz- und/oder zu Kühlzwecken.

2. Bewilligungsverfahren

2.1. Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit

Die Wärmenutzung aus dem Boden und Untergrund bedarf – mit Ausnahme von manchen Erdre- gistern und Wärmekörben – immer einer Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft.2 Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE). In der Bewilligung werden – in der Regel in Form einer Verfügung – Auflagen und Bedingungen zur Verhinderung von Gewässerverschmutzungen und geologischen Gefähr- dungen sowie zur Wahrung der Rechte Dritter formuliert.

Ob eine Wärmenutzung bewilligungsfähig ist, hängt von ihrem Standort und den dort herrschenden Verhältnissen ab. Für Erdwärmesonden, die den weitaus grössten Teil der gestellten Gesuche ausmachen, bestehen klare Kriterien, die für jeden vorgesehenen Standort im Kanton online abge- fragt werden können (siehe Kapitel 2.3). Im Siedlungsgebiet sind Erdwärmesonden überall dort zugelassen, wo keine Gefährdung des Grundwassers auftreten kann und bei der Erstellung bzw.

im Betrieb der Erdwärmesonden keine geologischen Risiken bestehen. Generell nicht erlaubt sind Erdwärmesonden in Grundwasserschutzzonen, auf belasteten Standorten und Standorten mit konkurrierenden Nutzungen, wie etwa unterirdischen Anlagen. Ausserhalb des Siedlungsgebiets sind Erdwärmesondenanlagen ebenfalls nicht erlaubt.

Erdregister, Wärmekörbe und Energiepfähle, die vergleichsweise selten eingesetzt werden und die aus Sicht des Grundwasserschutzes in der Regel nicht besonders problematisch sind, werden einzelfallweise betrachtet, sofern sie überhaupt bewilligungspflichtig sind (siehe Kapitel 5).

Grundwasserwärmepumpen werden immer von Fall zu Fall betrachtet; das AUE gibt bei entspre- chenden Voranfragen Auskunft über die generelle Machbarkeit an einem bestimmten Standort (siehe Kapitel 6).

Die Grundlagen zur Bewilligungspflicht von Bohrungen sind im Merkblatt «Eingriffe ins Grundwas- ser, Sondierungen und Bohrungen» beschrieben.3

2 §§ 19 f. der Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers

3 Link zum Merkblatt «Eingriffe ins Grundwasser, Sondierungen und Bohrungen»

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2.2. Hinweis auf Bestimmungen über Kältemittel für nachgeschaltete Wärmepumpen Die Installation von Wärmepumpen zur Nah- und Fernverteilung von Wärme (ab zentraler Erd- wärmesondenanlage oder Grundwassernutzung) mit in der Luft stabilen Kältemitteln (z.B. R407C, R410A) und installierter Kälteleistungen von total mehr als 600 kW ist verboten. Bei Überschrei- tung dieses Anlagengrenzwertes müssen treibhausneutrale Kältemittel (z.B. Ammoniak) verwendet werden, oder synthetische Kältemittel, die nicht als in der Luft stabil gelten (z.B. teilhalogenierte Fluor-Olefine, z.B. HFO-1234ze).

Für Wärmepumpen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilem Kältemittel gelten zudem Melde- und Wartungspflichten wie folgt:

- Die Inbetriebnahme ist meldepflichtig. Die Meldung ist zu richten an die Schweizerische Meldestelle für Kälteanlagen und Wärmepumpen, Postfach, 8124 Maur.

- Die Wärmepumpen müssen regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüft werden.

- Es ist ein Wartungsheft zu führen. Das Wartungsheft ist jeweils bei der Anlage aufzube- wahren.

2.3. Erdwärmenutzungskarte und Erdwärmebericht

In der Erdwärmenutzungskarte4 im Geoportal des Kantons Basel-Landschaft (GeoView BL) ist dargestellt, wo die Erstellung von Erdwärmesonden erlaubt ist.

Aufgrund der vorhandenen geologischen Grundlagendaten und der mit zunehmender Tiefe stei- genden Unsicherheit von geologischen Prognosen wird der Untergrund in der Erdwärmenutzungs- karte bis zu einer maximalen Tiefe von 200 m beurteilt.

Es werden folgende Fälle unterschieden:

Fall A: Erdwärmesondenbohrungen sind generell nicht erlaubt. Ausnahmen: siehe Kapi- tel 2.6.

Fall B: Erdwärmesondenbohrungen werden mit allgemeinen und speziellen Auflagen bis zur maximal zulässigen Bohrtiefe gemäss Erdwärmebericht bewilligt.

Fall BC: Erdwärmesondenbohrungen werden mit allgemeinen und speziellen Auflagen bis zur maximal zulässigen Bohrtiefe gemäss Erdwärmebericht bewilligt. Bohrungen werden ohne spezielle Auflagen bewilligt, wenn die Bohrtiefe so gewählt wird, dass nur in Schichten des Falls C gebohrt wird – dies ist aus dem Schichtprofil im Erd- wärmebericht ersichtlich.

Fall C: Erdwärmesondenbohrungen werden mit allgemeinen Auflagen bis zur maximal zulässigen Bohrtiefe gemäss Erdwärmebericht bewilligt.

Im Geoportal kann über die Schaltfläche «Bericht als PDF erstellen» für jeden Punkt im Kanton ein Erdwärmebericht generiert werden. Dieser gibt für den jeweiligen Standort die voraussichtliche maximale Bohrtiefe an, zeigt die Kriterien für die Zulässigkeit von Erdwärmesonden, gibt die zu erwartende geologische Schichtfolge im Untergrund an und weist auf Quellen in der Umgebung hin, die gegebenenfalls beeinträchtigt werden könnten.

4 Link zur Erdwärmenutzungskarte

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2.4. Voranfragen

Der Erdwärmebericht kann Planern und Bauherrschaften als erste Einschätzung für die Machbar- keit einer Erdwärmesondenanlage dienen. Er dient der Behörde zudem als Grundlage für die Be- willigung und die darin formulierten Auflagen und Bedingungen. Da die Angaben im Erdwärmebe- richt automatisch erstellt werden und mit Unsicherheiten behaftet sein können, kann die Behörde in Einzelfällen zu einer vom Bericht abweichenden Einschätzung kommen. Es besteht somit keine Gewähr, dass aufgrund eines automatisch erstellten Berichtes, eine Erdwärmesonde abgeteuft werden kann. In Zweifelsfällen kann eine vorgesehene Wärmenutzung als Voranfrage beim AUE eingereicht werden.

Voranfragen werden nach dem jeweiligen Kenntnisstand beurteilt. Da sich die Kenntnis dieser Ge- fahren und Risiken sowie die gesetzlichen Grundlagen ändern können, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine abweichende Beurteilung erfolgen.

2.5. Erdwärmedichtekarte

Die Erdwärmesondendichtekarte5 im GeoView BL zeigt, ob es in der Nachbarschaft einer geplan- ten Anlage bereits realisierte oder bewilligte Sonden gibt, und wie dicht diese beieinander stehen.

Zudem können über den entsprechenden Layer die einzelnen Sondenstandorte der ausgeführten Erdwärmesondenanlagen eingeblendet werden.

Es wird farblich unterschieden:

Keine Sonden In der Nachbarschaft gibt es noch keine realisierten oder bewilligten Sonden.

Geringe Sondendichte Zwischen den realisierten und bewilligten Bohrungen ist eine gegen- seitige thermische Beeinflussung unwahrscheinlich, da der Abstand der Sonden im Durchschnitt grösser als deren Tiefe ist.

Mittlere Sondendichte Zwischen den realisierten und bewilligten Bohrungen ist eine gegen- seitige thermische Beeinflussung wahrscheinlich unbedeutend, da der Abstand der Sonden im Durchschnitt ungefähr halb so gross oder grösser als Tiefe der Sonden ist.

Erhöhte Sondendichte Zwischen den realisierten und bewilligten Bohrungen muss mit einer gegenseitigen thermischen Beeinflussung gerechnet werden, da der Abstand der Sonden im Durchschnitt zwischen einem Drittel und der Hälfte der Sondentiefe liegt.

Sehr hohe Sondendichte Zwischen den realisierten und bewilligten Bohrungen muss mit einer erheblichen gegenseitigen thermischen Beeinflussung gerechnet werden, da der Abstand der Sonden im Durchschnitt kleiner als ein Drittel der Tiefe der Sonden ist.

Die Erdwärmedichtekarte ermöglicht Planern und Bauherrschaften eine Einschätzung, ob sich neue und bestehende Anlagen gegebenenfalls thermisch beeinflussen. Diese Schlussfolgerungen beziehen sich auf Durchschnittswerte in der näheren Umgebung. Bei einem konkreten Vorhaben kann die Beeinflussung grösser oder kleiner sein, als in der Erdwärmedichtekarte dargestellt. Ge- mäss SIA-Norm 384/6 «Erdsonden» (2010) ist es Aufgabe des Planungsbüros, im konkreten Fall die gegenseitige Beeinflussung genau abzuschätzen.

5Link zur Erdwärmesondendichtekarte

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2.6. Von der Gesuchseingabe zur Bewilligung

Gesuche für Wärmenutzungen werden in der Regel direkt beim AUE eingereicht. Gesuche, die zusammen mit einem Baugesuch beim Bauinspektorat eingereicht werden, werden an das AUE weitergeleitet und nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern separat behandelt.

Gesuche für Bohrungen, welche den im Kapitel 2.3 definierten Fällen B, BC und C genügen und die maximale Bohrtiefe gemäss Erdwärmebericht nicht überschreiten, können ohne ein hydrogeo- logisches Gutachten eingereicht werden.

Für Bohrungen im Fall A oder bei Überschreitung der maximal zulässigen Bohrtiefe gemäss Erd- wärmebericht, sofern dem Vorhaben keine ausschliessenden Standortkriterien gemäss Kapitel 4.4 entgegenstehen, muss ein hydrogeologisches Gutachten in Auftrag gegeben und mit dem Gesuch eingereicht werden. Bohrungen in Gebieten des Falls A können nur bewilligt werden, wenn das hydrogeologische Gutachten eindeutig aufgezeigt, dass am Standort keine zusätzlichen Risiken entstehen und die Kriterien des Erdwärmenutzungskonzepts erfüllt sind.

Befinden sich im Abstrom eines Erdwärmesonden-Bohrstandorts eine oder mehrere Quellen, wel- che durch die Bohrarbeiten beeinflusst werden könnten, so ist mit dem Gesuch ein Bericht zur Ri- sikobeurteilung der Quellen einzureichen. Zeigt dieser auf, dass bei fachgerechter Ausführung der Bohrung und der Einhaltung der Auflagen eine dauerhafte Beeinträchtigung der Quellen ausge- schlossen werden kann, kann dem Gesuch entsprochen werden.

Der Erdwärmebericht prognostiziert die maximale Bohrtiefe aufgrund der bei der Erstellung der Erdwärmenutzungskarte vorhandenen Informationen. Ein Gesuch kann abgelehnt werden, wenn seit der Erstellung der Karte neue geologische Informationen vorhanden sind, welche zeigen, dass Bohrungen an diesem Standort gemäss dem Erdwärmenutzungskonzept nicht zulässig sind. Die im Erdwärmebericht prognostizierte maximale Bohrtiefe ist deshalb keine garantierte Bohrtiefe.

Grundsätzlich gilt: Sollten andere geologische Schichten als die im Erdwärmebericht prognostizier- ten Schichten angetroffen werden, dürfen diese nur angebohrt werden, wenn die Kriterien des Erdwärmenutzungskonzeptes eingehalten werden können.

Für eine Erdwärmenutzung muss dem AUE ein Gesuch mit folgenden Angaben eingereicht wer- den:

- Gesuchsformular für Erdwärmesondenbohrungen6 oder Sondierungen7 mit den darin ge- forderten Unterschriften

- Situationsplan mit Lage der Bohrstelle/n auf Übersichtskarte 1 : 500; keine grossformatigen Architekten- oder Ingenieurspläne

- Hydrogeologisches Gutachten, falls erforderlich - Quellgutachten, falls erforderlich

Die Anforderungen an das hydrogeologische Gutachten sind in Tabelle 1 zusammengestellt. Das Gutachten ist durch ein kompetentes Geologiebüro zu erstellen und umfasst in der Regel einige A4-Seiten. Die Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

Aufgrund der eingereichten Unterlagen beurteilt das AUE, ob die gewünschte Wärmenutzung aus dem Untergrund möglich ist und welche Auflagen zu beachten sind. Sollten andere kommunale oder kantonale Aspekte betroffen sein, etwa Naturschutzgebiete, Gewässerraum, archäologische Schutzzonen etc., so werden die entsprechenden Fachstellen vom AUE zum Mitbericht eingela- den.

6Link zum Gesuchsformular für Erdwärmesondenbohrungen (PDF)

7Link zum Gesuchsformular für Sondierungen (PDF), zu verwenden bei Bohrungen für Grundwasserwärmepumpen

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Ist die Wärmenutzung möglich, erteilt das AUE eine Bewilligung mit allgemeinen und ggf. speziel- len Auflagen. Diese Auflagen sind in diesem Konzept unter der jeweiligen Wärmenutzungsart auf- geführt (s.u.).

Die Bewilligung ist gebührenpflichtig (CHF 200.– für Erdwärmesondenanlagen, CHF 150.– für an- dere Bohrungen).

Für den Bau und Betrieb von Grundwasserwärmepumpenanlagen ist neben der gewässer- schutzrechtlichen auch eine wasserwirtschaftliche Bewilligung (Konzession zur Grundwasser- nutzung) erforderlich. Die Grundwasserentnahme für Heiz- und Kühlzwecke wird nur bei grösseren Anlagen erlaubt (siehe Tabelle 2) und ist gebührenpflichtig.

Für die zu erstellenden Wärmepumpenanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über Kältemit- tel nach Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81), (siehe Kapitel 2.1).

Das Baselbieter Energiepaket fördert den Bau von gewissen Erdwärmesonden- und Grundwas- serwärmepumpenanlagen. Das Fördergesuch8 muss vor Baubeginn der Anlage eingereicht wer- den.

Tabelle 1: Anforderungen an den Inhalt eines hydrogeologischen Gutachtens

Kapitel Inhalt

Einleitung Art des Gebäudes, Gemeinde, Parzellennummer, Adresse, Anzahl Erdwärmesondenbohrungen, Tiefe der gewünschten Bohrungen, Lage der Parzelle innerhalb oder ausserhalb der Siedlungszone, Angabe über eine mögliche altlastenrechtliche Belastung der Parzelle (belasteter Standort), Auf- traggeber des Gutachtens.

Geologie Allgemeine Beschreibung der lokalen Geologie, ev. Erwähnung von Besonderheiten. In Unterab- schnitten kurze Beschreibung der einzelnen geologischen Einheiten z. B.:

- Quartär: Verwitterungslösslehm, abgeschwemmt

- Tertiär: Spätes Oligozän, Chattien–Untere Elsässer Molasse, «Cyrenenmergel», Mittleres Oligozän, Rupélien–«Melettaschichten», Septarienton

- Jura: Malm, Oberes Oxfordien–Courgenay-Member; Malm, Oberes Oxfordien–Vellerat- Member; Malm, Mittleres Oxfordien–St-Ursanne-Member

Kurzer Beschrieb der einzelnen Formationen / Member und deren Mächtigkeiten am Standort der Erdwärmesonden. Zudem sind Angaben zu machen über mögliche Rutschgebiete oder Gebirgs- quellen.

Hydrogeologie Lage der Parzelle im Gewässerschutzbereich oder den übrigen Bereichen, Abstand zu Grundwas- sernutzungen (Quellen und Pumpwerken), mögliche Auswirkungen auf bestehende Nutzungen, Bewertung der durchbohrten Formationen hinsichtlich ihrer hydraulischen Eigenschaften (Grund- wasserleiter oder -stauer), artesisch gespanntes Grundwasser, Grundwasser-Stockwerkbau, stark mineralisiertes Grundwasser. Beurteilung des Standorts für die Erstellung einer Erdwärmesonde nach den Kriterien des vorliegenden Erdwärmenutzungskonzepts BL. Beschreibung möglicher Probleme bei der Bohrung und entsprechende Lösungsansätze.

Empfehlung Abschätzung der geologischen Risiken, allenfalls Alternativen, wenn gewünschte Tiefe der Sonden aufgrund der Geologie nicht möglich ist, Mindestabstand von Erdwärmesondenbohrungen (min.

5 m). Vorschlag von Tests, die zeigen, dass die Anforderungen erfüllt werden.

8Link zum Baselbieter Energiepaket

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Tabelle 2: Typischer Einsatzbereich von Erdwärmenutzungen

Anlage Typischer Einsatzbereich

Erdwärmesonden Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, kleinere Überbauungen

Erdregister Einfamilienhäuser

Wärmekörbe Einfamilienhäuser

Energiepfähle Einfamilienhäuser

Grundwasserwärmepumpen Anlagen mit mehr als 50 kW Kälteleistung am Verdichter

3. Dokumentation

Der Kanton Basel-Landschaft erfasst Bohrungen und Erdwärmesonden im kantonalen Bohr- kataster.

Inhaberinnen und Inhaber von Bohrbewilligungen sind verpflichtet, nach dem Ende des Anlagen- baus der Bau- und Umweltschutzdirektion die Untersuchungsergebnisse unentgeltlich zur Verfü- gung zu stellen. Die Einreichung der Unterlagen wird in der Bohrbewilligung an das Geologiebüro delegiert, welches die Bohrarbeiten begleitet. Die Kosten der geologischen Begleitung gehen zu- lasten der Bewilligungsnehmerin oder des Bewilligungsnehmers.

4. Erdwärmesonden

4.1. Beschreibung

Erdwärmesonden bestehen meist aus U-förmig gebogenen Kunststoffrohren, welche in vertikale Bohrlöcher eingebaut und mit einer Zement-Bentonitmischung dicht hinterfüllt werden. In der Son- de zirkuliert eine Wärmeträgerflüssigkeit, die dem Untergrund Wärme entzieht und mittels einer Wärmepumpe an einen Wärmespeicher weitergibt.

Die erforderliche Anzahl und Tiefe von Erdwärmesonden ist im Wesentlichen abhängig vom Ener- giebedarf, den thermischen Eigenschaften des Untergrunds, den Sondenabständen, der Anord- nung der Bohrungen und der Bohrlochgeometrie.

Im vorliegenden Konzept werden nur Erdwärmesonden berücksichtigt, in denen die Wärmeträger- flüssigkeit in einem geschlossenen Kreislauf zirkuliert (geschlossene Systeme). Halboffene Syste- me, sogenannte Koaxialbrunnen, sind generell nicht zulässig und werden nicht behandelt. Unter- lagen zu Bohrverfahren, Interventionsmöglichkeiten bei Bohrschwierigkeiten, wie Verrohrungen, Injektionen, Abdichtungen, etc., können z. B. der SIA-Norm 384/6 «Erdsonden» (2010) oder dem Bericht «Gewässerschutz bei Erdwärmesondenbohrungen» (EnergieSchweiz 2018) entnommen werden.

4.2. Risiken

Bei Bohrungen für Erdwärmesonden bestehen Risiken für die Umwelt, das Grundwasser sowie für die Anlage. Schäden durch Erdwärmesondenbohrungen können vermieden werden, wenn die Ri- siken bekannt sind und die zum Schutz der Güter richtigen Massnahmen getroffen werden.

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Für die Umwelt und das Grundwasser ergeben sich folgende Risiken:

- Gefährdung des Grundwassers beim Bohrvorgang und der Hinterfüllung und während des Betriebs der Anlage durch physikalische oder chemische Änderung der Umwelt (z. B. Aus- tritt des Bohr- oder Füllmittels oder der Wärmeträgerflüssigkeit in die Umwelt, oder Tempe- raturänderung).

- Schaffung von Wasserwegsamkeiten von der Oberfläche in den Untergrund und vom Un- tergrund an die Oberfläche durch die Bohrung selbst oder nach Fertigstellung der Anlage durch die Auflockerungszone um das Bohrloch. Dadurch können folgende Gefahrenbilder entstehen:

- Kontamination des Grundwassers

- Änderung der hydraulischen Verhältnisse im Untergrund, dadurch Beeinflussung von benachbarten bestehenden Grundwassernutzungen und Quellaustritten - Verbindung von Grundwasserstockwerken

- Aufquellen von Gesteinsformationen (Gebirgsquellen) - Auslaugung von leicht löslichen Bestandteilen (Subrosion) - Austritt von artesisch gespanntem Grundwasser

- Austritt von Erdgas

Für die Anlage bestehen folgende Risiken:

- Beschädigung der Anlage durch Versatz des Bohrlochs in Rutschgebieten - Korrosion der Anlage durch aggressive Wässer

- Ungenügende Verfüllung des Bohrlochs und dadurch geringere Wärmenutzung - Übernutzung der Anlage und dadurch Beschädigung der Bohrlochfüllung

- Eintritt von Gas (z. B. Radon) ins Gebäude bei Erdwärmesonden unter der Bodenplatte

4.2.1. Bohrverfahren und Spülzusätze

Für Bohrungen müssen dem Untergrund angepasste Geräte und Verfahren eingesetzt werden. Im Standardfall kommen Universalbohrgeräte im Imlochhammer-Bohrverfahren (Spülmedium Druck- luft) zur Anwendung. Bei Bedarf wird im Rotationsspülverfahren (Spülmedium Wasser) gebohrt.

Sind bei Rotationsspülbohrungen Spülzusätze nötig, so sind Spül-, Viskositäts-, Stützungs- und Netzmittel ohne Umweltgefährdung einzusetzen. Die meisten für solche Anwendungen zur Verfü- gung stehenden Produkte können im Sinne des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung;

ChemV, SR 813.11) gewässergefährdende Inhaltsstoffe enthalten, ohne dass die Produkte selbst aber – wiederum nach Vorgabe des Chemikalienrechts – als gewässergefährdend einzustufen sind.

Sollen für eine Bohrung Spülzusätze verwendet werden, so sind diese dem AUE vorgängig zu de- klarieren (Art, Handelsname, zu verwendende Menge, erwartete Rückgewinnung, aktuelle Sicher- heitsdatenblätter / Dokumentation des Wassergefährdungspotentials).

Werden Schlämme aus Rotationsspülbohrungen der Entsorgung zugeführt, so enthalten sie in der Regel obgenannte Spülzusatzmittel, wodurch die Fraktionierung in Wasser und entwässerten Bohrschlamm erschwert werden kann. Zudem sind auch für diese Fraktionen gesetzeskonforme Entsorgungswege gemäss Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) vorzusehen, was durch die Spülzusätze gegebenenfalls erschwert oder verteuert werden kann (siehe auch Vorschriften zur Bohrschlammentsorgung unter Kapitel 4.5).

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4.2.2. Wärmeträgerflüssigkeiten

Die als Wärmeträger üblicherweise eingesetzten Flüssigkeiten (meist Glykol-Wasser-Gemische) sind in der Regel schwach wassergefährdend. Wärmeträgerflüssigkeiten, die für diesen Zweck geeignet sind und das Wasser nicht gefährden, gibt es in der Praxis nicht. Basisstoffe, die für Wärmeträgerflüssigkeiten in Erdwärmesonden geeignet sind, sind im Anhang 6 der Vollzugshilfe Wärmenutzung aus Boden und Untergrund (BAFU 2009b) aufgeführt.

Gemäss Bundesamt für Umwelt werden wassergefährdende Flüssigkeiten wie folgt klassiert (BAFU 2009):

- Wassergefährdungsklasse A: Flüssigkeiten, die Wasser in kleinen Mengen verunreinigen können

- Wassergefährdungsklasse B: Flüssigkeiten, die Wasser in grossen Mengen verunreinigen können

In Deutschland (BMJV 2017) werden wassergefährdende Stoffe wie folgt in drei Wassergefähr- dungsklassen (WGK) eingestuft:

- WGK 1: schwach wassergefährdend - WGK 2: deutlich wassergefährdend - WGK 3: stark wassergefährdend

Diese Klassierung ist auch in der Schweiz auf Produkt- und Sicherheitsdatenblättern weit verbrei- tet. Entsprechende Stoffe können in der Online-Datenbank «Rigoletto» des deutschen Umwelt- bundesamtes recherchiert werden (UBA 2017).

Als Wärmeträgerflüssigkeiten für Erdwärmesonden kommen Glykole, Alkohole oder Gemische der Klassen A und B in Frage. Im Gewässerschutzbereich Au sind Flüssigkeiten der Klasse B oder WGK 1 zu verwenden. Im übrigen Bereich soll, wo möglich, ebenfalls die weniger wassergefähr- dende Flüssigkeit (Klasse B oder WGK 1) verwendet werden.

4.2.3. Hinterfüllbaustoffe

Nach dem Einbringen der Sondenrohre wird der Ringraum zwischen Erdwärmesonde und Bohr- lochwand mit abbindendem Material hinterfüllt und verpresst. Dabei kommen unterschiedliche Baustoffe von verschiedenen Herstellerfirmen zum Einsatz, die unterschiedlichen technischen An- forderungen, aber auch den Anforderungen des Grundwasserschutzes zu genügen haben. Die grundsätzlichen Aufgaben der Hinterfüllung bestehen in der Wärmeankoppelung zum Untergrund, der Abdichtung des Bohrlochs in der Tiefe und zur Oberfläche hin, und der Stabilisierung des Bohrlochs. Zu diesen Zwecken genügen standardmässige Zement-Bentonitmischungen gemäss Absatz F.3 der SIA-Norm 384/6 «Erdsonden» (2010).

Von Fall zu Fall werden weitere Anforderungen an die Hinterfüllung gestellt, wie zu Dichte, Wärme- leitfähigkeit, Frost- oder Sulfatbeständigkeit, Schwund- oder Setzungsverhalten und mehr, denen mit speziellen Beimischungen begegnet werden kann.

Um den obgenannten Risiken (Kapitel 4.2) zu begegnen, ist eine geeignete Suspension zu ver- wenden. Der Baustoff darf das Grundwasser nicht gefährden; die Hinterfüllung muss nach Aushär- tung eine dichte und permanente, physikalisch und chemisch stabile Einbindung der Sonden ins umliegende Gestein gewährleisten. Die wichtigsten Anforderungen an Hinterfüllbaustoffe werden in der SIA-Norm 384/6, der Vollzugshilfe Wärmenutzung aus Boden und Untergrund,

(BAFU 2009b) und dem Bericht «Hinterfüllbaustoffe von Erdwärmesonden», (EnergieSchweiz 2018) aufgeführt.

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4.2.4. Regeneration

Mit dem Rückführen von Wärme in den Untergrund während des Sommers können der energeti- sche Nutzen und die Wirtschaftlichkeit einer Erdwärmesondenanlage deutlich gesteigert bzw. ver- längert werden. Es wird dabei zwischen der passiven Regeneration (Freecooling) und der aktiven Regeneration (etwa mittels Sonnenkollektoren) unterschieden.

Bei solchen Anlagen kann ein messbarer thermischer Einfluss auf das Grundwasser nicht ausge- schlossen werden. Im Gewässerschutzbereich Au sind Anlagen mit Regeneration daher nicht ge- stattet. Ausnahmen können nach Prüfung des Einzelfalls bewilligt werden, wenn ein nachteiliger Einfluss auf das Grundwasser ausgeschlossen werden kann.

4.3. Bewilligungspraxis

Für die Bewilligung von Erdwärmesondenbohrungen unterscheidet die geltende Gesetzgebung nur zwischen dem Gewässerschutzbereich Au (Erdwärmesonden nur unter speziellen Auflagen zuläs- sig) und dem übrigen Bereich (Erdwärmesonden zulässig, ausser es besteht eine Gefahr für das Grundwasser).

Für die Umsetzung des Erdwärmenutzungskonzeptes heisst dies, dass innerhalb des Bereichs Au

Bohrungen nicht bewilligt werden müssen, wenn z. B. geologische Risiken vorhanden sind.

Auch im übrigen Bereich kann der Kanton in Einzelfällen eine Bewilligung verweigern, wenn klare Risiken bestehen und das Gebiet als nicht geeignet für die Nutzung mit Erdwärmesonden betrach- tet wird (§ 23 Energiegesetz, EnG).

Für die zu erstellenden Wärmepumpenanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über Kältemit- tel nach Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81), (siehe Kapitel 2.1).

4.4. Kriterien

Im Folgenden werden Kriterien (Kr.) genannt, die den in Kapitel 2.3 definierten Fällen der Bewilli- gungsfähigkeit von Erdwärmesonden zugrunde liegen. Die Kriterien zielen darauf ab, oben ge- nannte Risiken zu erkennen und schädliche Auswirkungen auf Umwelt und Grundwasser zu ver- hindern. Eine Übersicht gibt Beilage 1.

Die Standortkriterien werden analog zu den o.g. Fällen bezeichnet: A unzulässig; B mit allgemei- nen sowie speziellen Auflagen möglich; C mit allgemeinen Auflagen möglich. Der in Kapitel 2.3 definierte Fall BC ergibt sich, wenn ein Standortkriterium B erst ab einer gewissen Tiefe vorliegt, bis zu dieser Tiefe aber Fall C zur Anwendung kommt.

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Tabelle 3: Übersicht Standortkriterien Erdwärmesonden

Wärmenutzung mittels Erdwärmesonden

A unzulässig → Kein Gesuch möglich; Ausnahmen siehe Kapitel 2.6

B mit allgemeinen sowie speziellen Auflagen möglich → Gegebenenfalls werden zum Gesuch weitere Nachweise verlangt (Gutachten)

C mit allgemeinen Auflagen möglich → Gesuch möglich

Kriterium

Wärmenutzung mittels Erd- wärmesonden Kr. 1: Grundwasserschutzzonen (S1, S2, S3, Sh, Sm) und Grundwasserschutzareale (s. Seite 15) A Kr. 2: Belastete Standorte oder grossräumig belastetes Grundwasser (s. Seite 15) A

Kr. 3: Standorte mit «konkurrierender» Nutzung (s. Seite 16) A

Kr. 4: Ausserhalb Siedlungsgebiet (s. Seite 16) A

Kr. 5: Karstgebiete (St-Ursanne-Member des Malms, Kalke und Dolomite des Oberen Muschelkalks) (s. Seite 16) A Kr. 6: Gebiete mit der Gefahr des Gebirgsquellens oder der Subrosion (Gipskeuper, Anhydritgruppe) (s. Seite 16) A

Kr. 7: Gebiete mit Kalk- und Dolomitgesteinsformationen (s. Seite 17) B

Kr. 8: Grundwasser-Stockwerkbau (s. Seite 18) B

Kr. 9: Gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser (s. Seite 18) B

Kr. 10: Stark mineralisiertes Grundwasser (s. Seite 20) B

Kr. 11: Standorte im Zustrom von Quellen (s. Seite 20) B

Kr. 12: Gebiete mit geogenen Risiken (Rutschgebiete, Ölschiefer, Gasaustritte…) (s. Seite 20) B

Kr. 13: Gewässerschutzbereich Au innerhalb Siedlungsgebiet (s. Seite 21) B

Kr. 14: Gebiete mit ungenügendem geologischem Wissen (s. Seite 21) B

Kr. 15: Einflussbereich von Mineral- oder Thermalwasserfassungen (s. Seite 21) B

Gebiete, auf die keines der o. g. Kriterien zutrifft C

(15)

4.4.1. Wärmenutzung mittels Erdwärmesonden unzulässig, Standortkriterium A

In Gebieten, auf die eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen, ist eine Wärmenutzung mittels Erdwärmesonden unzulässig:

Kr. 1: Grundwasserschutzzonen (S1, S2, S3, Sh, Sm) und Grundwasserschutzareale Hilfreiche Unterlagen: Gewässerschutzkarte9.

Die rechtsgültigen Zonen und Areale sind aus der Gewässerschutzkarte ersicht- lich. In diesen Gebieten sind Erdwärmesonden unzulässig.

Nicht alle Schutzzonen entsprechen der geltenden Gesetzgebung, die 1998 ver- schärft wurde. Diese altrechtlichen Schutzzonen sind in der Regel daran zu erken- nen, dass keine Zone S3 ausgeschieden wurde. Auch in Gebieten, die nach aktu- eller Gesetzgebung als Schutzzonen ausgeschieden würden, es aber noch nicht sind, sind Erdwärmesonden unzulässig.

Zur Beurteilung ob Bohrungen in der Nähe einer Schutzzone zulässig sind, werden folgende Grundsätze angewandt:

- Sind Untersuchungen zur Neuausscheidung der Schutzzonen im Gang und ein entsprechender Vorschlag für die neuen Schutzzonen vorhanden, so wird der Entscheid anhand dieses Planes gefällt.

- Für Fälle, wo noch keine Zone S3 ausgeschieden wurde oder eine Ausschei- dung erst in Planung ist, sind die Grenzen massgebend, die gemäss der Vor- schrift der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR

814.201), Anhang 4, Ziff. 124 f. bestimmt werden:

- Lockergesteinsgrundwasserleiter: Stromaufwärts ist der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2. Stromabwärts umfasst die Zone S3 den Entnahmebereich bis zum unteren Kulminationspunkt.

- Karstgrundwasserleiter: Wo noch keine Zone S3 (bzw. Sh und Sm) aus- geschieden ist, ist der gesamte Zuströmbereich Zu als diese aufzufassen.

Kr. 2: Belastete Standorte oder grossräumig belastetes Grundwasser Hilfreiche Unterlagen: Kataster belasteter Standorte9.

Innerhalb belasteter Standorte (inkl. Bauschutt und Inertstoffmaterial) sind Erd- wärmesonden unzulässig. Bei Unsicherheiten können Grundstückbesitzer beim AUE über den altlastenrechtlichen Status ihrer Parzelle nachfragen.

In Gebieten mit grossräumig belastetem Grundwasser sind Erdwärmesonden nicht zulässig. Erdwärmesondenbohrungen werden in folgenden Gebieten nicht bewil- ligt:

- Gewässerschutzbereich Au in Schönenbuch - Gewässerschutzbereich Au in Muttenz

Im Gewässerschutzbereich Au in Pratteln entscheidet das AUE fallweise, ob Erd- wärmesonden realisiert werden können. In diesem Fall wird ein frühzeitiger Einbe- zug des AUE empfohlen (siehe Kapitel 2.4).

9Link zum kantonalen Geoportal Geo.BL

(16)

Kr. 3: Standorte mit «konkurrierender» Nutzung

Hilfreiche Unterlagen: Bebauungsplan9, Grundbuchplan9, Leitungskataster9. In Gebieten, deren Nutzung oder vorgesehene Nutzung eine Anlage zur Wärme- nutzung nicht zulassen, wie etwa bei unterirdischen Anlagen, Leitungen oder Tun- neln, sind Erdwärmesonden unzulässig.

Kr. 4: Ausserhalb Siedlungsgebiet Hilfreiche Unterlagen: Zonenplan9.

Ausserhalb der Siedlungsgebiete entsprechend kommunalem Nutzungsplan (Zo- nenplan) dürfen keine Erdwärmesondenanlagen erstellt werden.

Kr. 5: Karstgebiete

Hilfreiche Unterlagen: (hydro-)geologische Berichte und Karten, Baugrundarchiv BL/BS (GEODATA)10.

Die St-Ursanne-Formation (Malm, die sogenannten «Rauracien-Korallenkalke») und die Stamberg- und Liedertswil-Member (Trias, Oberer Muschelkalk) bilden re- gional bedeutende Grundwasserleiter. Gleichzeitig ist das Kalk- und Dolomitge- stein dieser Formationen besonders anfällig für Verkarstung. Erdwärmesonden- bohrungen sind in diesen Gesteinen deshalb generell unzulässig. Bohrungen in die Member des Oberen Muschelkalks können fallweise bewilligt werden, wenn ein hydrogeologisches Gutachten eindeutig aufgezeigt, dass am Standort keine Ver- karstung vorliegt.

Die Gründe dafür sind die grossen Risiken beim Bohren in den Karst, wie Spülver- luste, fehlende Standfestigkeit des Bohrlochs, Probleme mit der Zementation (Hin- terfüllung der Sonde) oder Hohlraum- bzw. Karsteinstürze. Konkrete Risiken für die Umwelt bestehen darin, dass Spülflüssigkeit unkontrolliert in grossen Mengen im Untergrund verschwinden kann und dort bestehende Wasserwegsamkeiten verstopfen oder weitreichende Eintrübungen des Grundwassers verursachen kann. Ausserdem können durch den Bohrvorgang dauerhaft neue Wasserweg- samkeiten entstehen und die hydraulischen Verhältnisse verändert werden.

Kr. 6: Gebiete mit der Gefahr des Gebirgsquellens oder der Subrosion

Hilfreiche Unterlagen: (hydro-)geologische Berichte und Karten, Baugrundarchiv BL/BS (GEODATA)10.

Anhydrit führende Schichten sind bei Wasserzutritt quellfähig (Gefahr des Ge- birgsquellens); Gips- und salzführende Schichten auslaugbar (Gefahr der Subrosi- on). Diese Prozesse können zu Hebungen oder Senkungen an der Oberfläche, und damit zu massiven Schäden führen. Erdwärmesondenbohrungen sind deshalb in folgenden geologischen Einheiten unzulässig:

- Bänkerjoch-Formation («Gipskeuper»). Achtung: Die Unterscheidung der

«Bunten Mergel» und des «Gipskeupers» ist im Bohrkern oftmals sehr schwierig.

- Zeglingen-Formation («Anhydritgruppe») des Mittleren Muschelkalks.

10Link auf Baugrundarchiv BL/BS

(17)

4.4.2. Wärmenutzung mittels Erdwärmesonden mit allgemeinen und speziellen Auflagen, Stand- ortkriterium B

In Gebieten, auf die eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen, ist eine Wärmenutzung mittels Erdwärmesonden generell möglich. Nebst den allgemeinen Auflagen (siehe Kapitel 4.5) werden in der Bewilligung zusätzliche, spezielle Auflagen formuliert (siehe Kapitel 4.6).

Kr. 7: Gebiete mit Kalk- und Dolomitgesteinsformationen

Hilfreiche Unterlagen: (hydro-)geologische Berichte und Karten, Baugrundarchiv BL/BS (GEODATA)10.

Kalk- und Dolomitgestein kann verkarstet sein. Beim Bohren in Kalk und Dolomit ist deshalb ein Vorgehen entsprechend des Entscheidungsbaums in Abbildung 1 zu befolgen. Neben den in Kriterium 5 genannten Karstformationen kommen im Kanton folgende Kalk- und Dolomitgesteinsformationen vor:

- Malmkalke (insbesondere Vellerat- und Courgenay-Formation) - Hauptrogenstein-Formation

- Dolomitgestein im obersten Bereich des Mittleren Muschelkalks (Dolomitzone der Zeglingen-Formation)

Abbildung 1: Schema zum Vorgehen in Karstgebieten Beim Bohren wird ein grösserer Hohlraum angetroffen

Das heisst: - vollständiger Spülverlust - oder Spülrate > 2 l/s - oder vollständiger Druckabfall

Beim Bohren wird ein kleinerer Hohlraum angetroffen Das heisst: - teilweiser Spülverlust

- oder Spülrate < 2 l/s - oder teilweiser Druckabfall

- -

-

-

- Die fehlende Sondenlänge kann mit -

nein

nein

ja nein

ja

ja

Der Standort liegt im Zustrom eines zu Trinkwasserzwecken genutzten Grundwasserleiters

zusätzlichen Bohrungen kompensiert werden

Keine weiteren speziellen Abbruch der Bohrung

Verschluss der Bohrung mit einem Auflagen bzgl. Karst.

Geeignete Ringraumverfüllung (z.B. streckenweise durchlässiges Material; Sand bis Feinkies) Dokumentation von Spülverlusten

mehr Material als das doppelte Ringraumvolumen Packer oberhalb des Hohlraums

Dokumentation von eingebrachten Füllmengen (muss eingebracht werden, ist das weitere Vorgehen mit dem AUE abzustimmen.

(18)

Kr. 8: Grundwasser-Stockwerkbau

Hilfreiche Unterlagen: (hydro-)geologische Berichte und Karten, Baugrundarchiv BL/BS (GEODATA)10.

In Gebieten mit mehreren übereinanderliegenden Grundwasserleitern ist eine hyd- raulische Verbindung der Stockwerke unzulässig und ist durch eine Begrenzung der Bohrtiefe auszuschliessen. Grundwasser-Stockwerkbau kommt in Gebieten vor, in denen zwei durch eine undurchlässige Schicht getrennte Grundwasserleiter auftreten (siehe Abbildung 2). Regionale Grundwasserleiter sind insbesondere in folgenden geologischen Einheiten zu erwarten:

- Quartäre Lockergesteine und Schotter

- Einzelne Tertiäre Formationen (Sundgauschotter, Juranagelfluh, Sandlagen der Elsässer Molasse und der «Melettaschichten», Meeressand)

- Malmkalke (St-Ursanne-, Vellerat- und Courgenay-Formation) - Hauptrogenstein-Formation

- Kalke und Dolomite des Oberen Muschelkalks (Schinznach-Formation; «Tri- gonodus-Dolomit» und «Hauptmuschelkalk») und Dolomitgestein im obersten Bereich des Mittleren Muschelkalks (Dolomitzone der Zeglingen-Formation) - Buntsandstein (Dinkelberg- und Wiesental-Formation)

In solchen Gebieten kann der Nachweis verlangt werden, dass die Grundwasser- stockwerke durch den Bau und Betrieb einer Erdwärmesonde nicht hydraulisch verbunden werden.

Kr. 9: Gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser

Hilfreiche Unterlagen: (hydro-)geologische Berichte und Karten, Baugrundarchiv BL/BS (GEODATA)10.

Der Aufstieg von Grundwasser im Bohrloch kann zu ungewollten Wasserwegsam- keiten, der Austritt von Grundwasser an die Oberfläche zu Verschwemmungen, Verschmutzungen und Schäden führen. Falls nur mässige Wasserzutritte zu er- warten sind, kann das Anbohren von gespanntem und artesisch gespanntem Grundwasser mit speziellen Auflagen zur Hinterfüllung und zur temporären Verroh- rung zulässig sein. Ansonsten ist das Anbohren unzulässig und durch eine Be- grenzung der Bohrtiefe auszuschliessen.

Im Kanton Basel-Landschaft sind artesisch gespannte Verhältnisse in sandigen Schichten des Oberrheingrabens (Tertiär im Gebiet Allschwil–Schönenbuch–Biel- Benken–Leymen, sowie an verschiedenen Orten in den Formationen des Haupt- rogensteins und Hauptmuschelkalks bekannt. Allgemein können gespannte Ver- hältnisse auftreten, wenn ein Grundwasserleiter von einer undurchlässigen Schicht bedeckt ist, und das Anreicherungsgebiet des Grundwasserleiters höher als dieser am Ort der Bohrung liegt (siehe Abbildung 2). Regionale Grundwasserleiter kön- nen in den unter Kriterium 8 (Grundwasser-Stockwerkbau) genannten Formatio- nen auftreten.

(19)

Abbildung 2: Schematische Darstellung von möglichen hydrogeologischen Situationen mit Grundwasser-Stockwerkbau und gespanntem Grundwasser

Grundwasserspiegel

in Bohrung

Grundwasserleiter 1 (z. B. quartäre Schotter) Grundwasserstauer (z. B. tonige Mergel) Grundwasserleiter 2 (z. B. poröse Sandsteine) Grundwasserstauer (z. B. Tonsteine)

in Bohrung Ruhewasserspiegel Filterstrecke

::::::

Gebiet mit

Grundwasser-Stockwerkbau Grundwasser im Grundwasserleiter 2

gespannt artesisch gespannt

::::::

Potenzial g

espannter Aquifer

::::::

::::::

::::::

::::::

::::::

::::::

::::::

::::::

Gebiet mit Grundwasser-Stockwerkbau - Grundwasser im Grundwasserleiter 2 gespannt

Grundwasserleiter 1 (z. B. quartäre Schotter) Grundwasserstauer (z. B. )

Grundwasserleiter 2 (z. B. Kalksteine) Tonsteine

::::::

Störung

Ruhewasserspiegel, Filterstrecke in Bohrung Grundwasserspiegel

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Kr. 10: Stark mineralisiertes Grundwasser

Hilfreiche Unterlagen: (hydro-)geologische Berichte und Karten, Baugrundarchiv BL/BS (GEODATA)10.

Das Anbohren von Schichten mit stark mineralisiertem Grundwasser ist in der Re- gel unzulässig und durch eine Begrenzung der Bohrtiefe auszuschliessen. Ist die chemische Zusammensetzung, die Menge und die Herkunft des Grundwassers bekannt, können Erdwärmesonden in solchen Schichten zulässig sein, wenn durch eine geeignete Materialwahl Schäden an der Anlage und Bohrlochhinterfüllung ausgeschlossen werden können. In folgenden Schichten kann potenziell stark mi- neralisiertes Grundwasser auftreten:

- Kalke und Dolomite des Oberen Muschelkalks (Schinznach-Formation; «Tri- gonodus-Dolomit» und «Hauptmuschelkalk») und Dolomitgestein im obersten Bereich des Mittleren Muschelkalks (Dolomitzone der Zeglingen-Formation) - Buntsandstein (Dinkelberg- und Wiesental-Formation)

Kr. 11: Standorte im Zustrom von Quellen

Hilfreiche Unterlagen: Gewässerschutzkarte9, Quellenkataster9.

Liegen im direkten Abstrom des Bohrstandorts eine oder mehrere Quellen, welche durch die Bohrung beeinflusst werden könnten, so ist mit dem Gesuch eine

Quellabklärung (ein Quellgutachten) einzureichen. Die Abklärung muss aufzeigen, dass bei fachgerechter Ausführung der Bohrung eine dauerhafte Beeinträchtigung der Quelle/n unwahrscheinlich ist.

Das AUE behält sich auch für bereits eingereichte Gesuche vor, Quellabklärungen nachzufordern.

Auch zum Schutz von Quellen im weiteren Abstrom eines Bohrstandorts, die ohne Quellabklärung bewilligt werden können, werden in der Bewilligung gegebenenfalls zusätzliche, spezielle Auflagen formuliert (siehe Kapitel 4.6).

Kr. 12: Gebiete mit geogenen Risiken (Rutschgebiete, Ölschiefer, Gasaustritte…)

Hilfreiche Unterlagen: Naturgefahrenkarte9, (hydro-)geologische Berichte und Kar- ten, Baugrundarchiv BL/BS (GEODATA)10.

Geogene (auf natürliche geologische Prozesse zurückzuführende) Risiken sind etwa Rutschungen, ölführende Schichten (Ölschiefer) und Gasaustritte. Die eben- falls geogenen Risiken der Subrosion und des Gebirgsquellens werden unter Krite- rium 6 behandelt.

In Gebieten mit solchen Risiken, deren schädliche Auswirkungen auf Umwelt, Grundwasser und die Anlage aber durch geeignete Massnahmen verhindert wer- den können, sind Erdwärmesonden mit speziellen Auflagen möglich.

Dazu gehören folgende Gebiete:

- Rutschgebiete mit erheblicher Gefährdung, wie sie in der Naturgefahrenkarte des Kantons dargestellt sind.

- Dem AUE liegen derzeit keine Hinweise auf Gefährdungen durch Gasaustritte und Ölschiefer vor. Dennoch können diese Gefährdungen nicht generell aus- geschlossen werden. Das Auftreten von Ölschiefern ist z. B. in bestimmten Schichten des Lias (Posidonienschiefer) und evtl. auch des Tertiärs (Streifige Mergel) möglich.

(21)

Kr. 13: Gewässerschutzbereich Au innerhalb Siedlungsgebiet Hilfreiche Unterlagen: Gewässerschutzkarte9, Zonenplan9.

Erdwärmesonden sind im Gewässerschutzbereich Au in Siedlungsgebieten mit speziellen Auflagen zulässig.

Kr. 14: Gebiete mit ungenügendem geologischem Wissen

Hilfreiche Unterlagen: (hydro-)geologische Berichte und Karten, Baugrundarchiv BL/BS (GEODATA)10.

In Gebieten mit ungenügendem Wissen über den geologisch-hydrogeologischen Untergrund oder in geologisch komplexen Gebieten mit räumlich stark differenzier- ter Geologie sind Erdwärmesonden mit speziellen Auflagen zulässig. Dazu zählen folgende Gebiete:

- Gebiete, die nicht durch den Geologischen Atlas der Schweiz 1 : 25‘000 (zur Zeit Gebiet der Landeskarten 1068 Sissach und 1088 Hauenstein) abgedeckt werden und zu denen keine lokalen geologischen Aufnahmen vorhanden sind - Quartäre Lockergesteinskomplexe mit rasch wechselnder sedimentologischer Zusammensetzung und somit rasch wechselnden hydraulischen Eigenschaf- ten (z. B. Gletscherrückzugsgebiete, ehemalige Gletscherrandzonen)

- Störungen und komplexe Verwerfungszonen (z. B. Rheintalflexur) Kr. 15: Einflussbereich von Mineral- oder Thermalwasserfassungen

Hilfreiche Unterlagen: Gewässerschutzkarte9.

Im Einflussbereich von Mineral- und Thermalquellen sind Erdwärmesonden mit speziellen Auflagen möglich. Als Einflussbereich wird zunächst das Gebiet ver- standen, das, falls das Grundwasser als Trinkwasser genutzt werden würde, ent- sprechend der Wegleitung Grundwasserschutz (BUWAL 2004) als Schutzzone (S1 bis S3) ausgeschieden würde. Es können jedoch auch Prozesse wirksam sein, die eine andere Definition des Einflussbereichs notwendig machen. In solchen Gebie- ten muss der Nachweis erbracht werden, dass eine thermische Beeinflussung der Mineral- oder Thermalquellen durch die geplante Wärmenutzung und eine qualita- tive und quantitative Beeinträchtigung des Quellwassers ausgeschlossen werden kann.

4.4.3. Wärmenutzung mittels Erdwärmesonden mit Standardauflagen, Standortkriterium C An Standorten in Gebieten, in denen keines der Kriterien 1 bis 15 zum Tragen kommt, ist eine Wärmenutzung mittels Erdwärmesonden mit allgemeinen Auflagen (siehe Kapitel 4.5) prinzipiell möglich.

4.5. Allgemeine Auflagen für Erdwärmesonden

Die folgenden allgemeinen Auflagen und Bedingungen (AA.) sind sinngemäss Teil jeder Bewilli- gung für eine Erdwärmesondenanlage im Kanton Basel-Landschaft. Von Fall zu Fall können sie auf spezielle Ausgangslagen angepasst werden.

4.5.1. Gültigkeit

AA. 1: Die Bewilligung für das Erstellen der Anlage ist auf zwei Jahre ab dem Erlassda- tum befristet. Sie ist nicht übertragbar (§ 5 Abs. 2 Grundwassergesetz; SGS 454).

(22)

AA. 2: Bohrarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Bohrbewilligung in Rechts- kraft erwachsen ist. Die Bohrbewilligung tritt frühestens nach Ablauf der Be- schwerdefrist (10 Tage seit der Zustellung der Bewilligung) in Rechtskraft, wenn keine Beschwerde dagegen erhoben wurde.

4.5.2. Allgemeine Auflagen an die Bewilligungsnehmerin (Grundeigentümerschaft oder Bauherr- schaft)

AA. 3: Die Bewilligungsnehmerin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bohrarbeiten gemäss der Bewilligung geologisch begleitet werden.

AA. 4: Die Bewilligungsnehmerin hat die beauftragte Bohrfirma und das beauftragte Geo- logiebüro in Bezug auf die sie betreffenden Auflagen und Bedingungen der Bewil- ligung im Rahmen der Auftragserteilung, jedenfalls aber vor Durchführung der Bohrarbeiten, zu instruieren.

AA. 5: Sollten die Bohrarbeiten durch eine andere als die im Gesuch genannte Firma ausgeführt werden, ist dies dem AUE unverzüglich zu melden. Die Bewilligungs- nehmerin hat in diesem Fall der neu beauftragten Bohrfirma die Bewilligung zu- kommen zu lassen.

AA. 6: Sollte die geologische Begleitung durch ein anderes als das im Gesuch genannte Geologiebüro ausgeführt werden, ist dies dem AUE unverzüglich zu melden. Die Bewilligungsnehmerin hat in diesem Fall dem neu beauftragten Geologiebüro die Bewilligung zukommen zu lassen.

AA. 7: Falls mindestens einer der Bohrpunkte so zu liegen kommt, dass der Mindestab- stand von 3 m zur Nachbarparzelle unterschritten wird, ist die schriftliche Zustim- mung der Nachbarschaft einzuholen und dem AUE vor Bohrbeginn zuzustellen.

AA. 8: Falls mindestens einer der Bohrpunkte zwischen eine Abstandslinie (Baulinie, Strassenbaulinie, Waldlinie etc.) und die Parzellengrenze zu liegen kommt, ist die Gemeinde vorgängig anzuhören und der Bescheid der Gemeinde dem AUE vor Bohrbeginn zuzustellen.

AA. 9: Die Anlage ist gemäss den Instruktionen der Herstellerfirma in betriebssicherem Zustand zu halten und so zu betreiben, dass eine Gefährdung oder Verschmut- zung des Grundwassers und des Erdreichs ausgeschlossen ist. Es dürfen nur Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig ge- fährden (Wassergefährdungsklasse B gemäss Anhang 6 der Vollzugshilfe Wär- menutzung aus Boden und Untergrund (BAFU 2009b) oder WGK 1 gemäss Ab- schnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes des Produkts).

AA. 10: Eine definitive Ausserbetriebnahme der Erdwärmesonden ist dem AUE zu melden.

Die Sonden sind in diesem Fall nach der Weisung des AUE zu verschliessen.

AA. 11: Die Bewilligungsnehmerin oder ihr allfälliger Rechtsnachfolger haftet für alle Schä- den, die durch den Bau und den Betrieb der Anlage entstehen.

AA. 12: Zusätzliche Aufwände der Bohrfirma und des Geologiebüros, die aus den Auflagen der Bewilligung erwachsen, gehen zulasten der Bewilligungsnehmerin.

AA. 13: Der Kanton behält sich vor, den Bohrungsverlauf (Richtung und Neigung) sowie das Temperaturprofil dokumentieren zu lassen. Diese Bohrlochvermessung wird auf Kosten des Kantons durch ein von ihm zu bestimmendes Fachbüro durchge- führt. Die Resultate werden der Bewilligungsnehmerin auf Wunsch ausgehändigt.

Die Bohrlochvermessung wird stichprobenartig durchgeführt; es kann kein An-

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spruch darauf geltend gemacht werden. Den Vertretern des Fachbüros ist Zugang zum Bohrplatz zu gewähren.

AA. 14: Es wird eine Bewilligungsgebühr von CHF 200.– erhoben (gemäss § 36 SGS 455.11). Die Bewilligungsgebühr ist spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

AA. 15: Die Bewilligungsnehmerin hat dem beauftragten Geologiebüro und/oder der beauf- tragten Bohrfirma die Bewilligung zukommen zu lassen, sofern diese bei der Ge- suchstellung nicht angegeben wurden.

4.5.3. Allgemeine Auflagen an die Bohrfirma

AA. 16: Die Bohrfirma muss zum Zeitpunkt der Bohrarbeiten prinzipiell über das «Gütesie- gel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen» der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS11 verfügen oder nach einem vergleichbaren Standard zertifiziert sein. Fehlt eine entsprechende Zertifizierung, ist dies dem AUE vor Bohrbeginn mitzuteilen, wonach sich der Kanton Kontrollen über das reguläre Mass hinaus vorbehält. Grundsätzlich sind die Bohrarbeiten nach dem Stand der Technik aus- zuführen. Als Minimalanforderung gelten die Vorgaben gemäss SIA-Norm 384/6, insbesondere das Kapitel 5 sowie die Anhänge A, B, E und F.

AA. 17: Die Erdwärmesondenbohrungen sind gemäss den eingereichten Unterlagen (Ge- suchsformular, Beiblatt zur Erdwärmenutzung, Situationsplan), sowie unter Befol- gung allfälliger weiterer Auflagen gemäss der Bewilligung zu realisieren. Falls vor- handen sind die Empfehlungen und Hinweise gemäss geologischem Gutachten zu beachten.

AA. 18: Die Standortgemeinde und das AUE sind über Bohrbeginn, Bohrende, besondere Vorkommnisse, Probleme etc. im Zusammenhang mit den Bohrarbeiten rechtzeitig zu informieren.

AA. 19: Der Beginn der Bohrarbeiten ist dem beauftragten Geologiebüro vorgängig mitzu- teilen. Die Bohrfirma hat allfällige Weisungen des Geologiebüros im Zusammen- hang mit den Bohrarbeiten zu beachten.

AA. 20: Falls mindestens einer der Bohrpunkte so zu liegen kommt, dass der Mindestab- stand von 3 m zur Nachbarparzelle unterschritten wird, darf die Bohrung nur aus- geführt werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft vorliegt.

AA. 21: Falls mindestens einer der Bohrpunkte zwischen eine Abstandslinie (Baulinie, Strassenbaulinie, Waldlinie etc.) und die Parzellengrenze zu liegen kommt, darf die Bohrung nur ausgeführt werden, wenn die Einwilligung der Gemeinde vorliegt.

AA. 22: Es sind zuhanden des beauftragten Geologiebüros von der ersten Bohrung reprä- sentative Bohrproben zu entnehmen. Das beauftragte Geologiebüro ist, soweit nicht anders verlangt, mindestens rechtzeitig zur Beurteilung des Bohrguts und zur Festlegung einer allfälligen Verrohrung beizuziehen. In Lockergesteins- und Kluft- partien ist eine Schutzverrohrung nach den Angaben des Geologiebüros einzu- bauen.

AA. 23: Bei ungewöhnlichen Vorkommnissen (Anbohren von Hohlräumen, wasserführen- den Schichten, Bohrschwierigkeiten, Spülungsverlusten, Wassereinbrüchen etc.) ist die Bohrung sofort zu stoppen. Die ungewöhnlichen Vorkommnisse sind dem Geologiebüro unverzüglich zu melden.

11 Link zur Seite «Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen» der FWS

(24)

AA. 24: Alle baulichen Arbeiten sind derart auszuführen, dass keine ober- und unterirdi- schen Gewässer gefährdet oder verunreinigt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass kein stark trübes Bohrabwasser (> 20 mg/l gesamte ungelöste Stoffe) in ein Oberflächengewässer gelangen kann. Die Bohrfirma muss in der Lage sein, einen plötzlichen grösseren Wasserandrang bewältigen zu können. Havarien sind unverzüglich der Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft in Liestal zu mel- den, Notruf T 112.

AA. 25: Spül- und Bohrgut ist in ausreichend dimensionierten Absetzbecken (SIA-Norm 431) vorzureinigen, wobei der Bohrschlamm in einen Wasser-Teil (Feststoffgehalt max. 30 mg/l) und in einen Feststoff-Rest zu trennen ist. Anfallende Abfälle (z. B.

Bohrgut) sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Abfallverordnung, VVEA) zu entsorgen.

AA. 26: Gemäss Abfallverordnung dürfen keine flüssigen Abfälle deponiert werden (Art. 25 Abs. 3 VVEA). Bei Bohrungen anfallende flüssige Bohrschlämme sind deshalb zur Entwässerung einer geeigneten und bewilligten Anlage zuzuführen. Anfallendes sauberes Wasser ist zu versickern oder in ein Oberflächengewässer einzuleiten.

Eine Ableitung in die Kanalisation kann nur in begründeten Ausnahmefällen ge- stattet werden und bedarf einer zusätzlichen Bewilligung der zuständigen Gemein- de und der Einwilligung des Amts für industrielle Betriebe (AIB).

AA. 27: Nach Beendigung der Bohrarbeiten und Installation der Sonden sind die Bohrlö- cher vollständig und lückenlos mit einer geeigneten Suspension zu verpressen.

Die Hinterfüllung muss nach Aushärtung eine dichte und permanente, physikalisch und chemisch stabile Einbindung der Sonden ins umliegende Gestein gewährleis- ten. Alle erdverlegten Verbindungen, auch die Anbindung an die Verteilleitungen, sind als korrosions- und frostsichere Verbindungen auszuführen. Der erdseitige Anlagenteil muss den auftretenden Drücken und Temperaturen standhalten.

AA. 28: Vor der Inbetriebnahme der Anlage sind die Erdwärmesonden und deren Zu- und Ableitungen gemäss SIA-Norm 384/6 auf ihre Dichtigkeit zu prüfen.

4.5.4. Allgemeine Auflagen an das Geologiebüro

AA. 29: Die Befunde einer Bohrung (hydrogeologische Daten) sind in ein Grundwasserka- tasterblatt einzutragen. Das Grundwasserkatasterblatt ist zusammen mit dem Si- tuationsplan und dem Bohrprofil (§ 22 SGS 455.11) dem AUE, Fachstelle Grund- wasser gemäss Merkblatt «Dokumentation von ausgeführten Bohrungen» abzulie- fern. Das Merkblatt und das Grundwasserbohrkatasterblatt sind erhältlich unter www.baselland.ch, Stichwort Bohrungen. Die Kosten der geologischen Begleitung gehen zulasten der Bewilligungsnehmerin.

AA. 30: Bei Meldung von ungewöhnlichen Vorkommnissen und/oder falls im Gutachten oder in der Bewilligung gefordert, ist sicherzustellen, dass die Kriterien gemäss dem Erdwärmenutzungskonzept BL eingehalten werden.

AA. 31: Die Bohrungen sind einzumessen und unter der in der Bewilligung angegebenen Aufschluss-Nummer in einen Situationsplan einzutragen.

4.5.5. Vorbehalt

AA. 32: Die Erteilung der Anschlussbewilligung für die Installation der Wärmepumpe durch das zuständige Elektrizitätswerk und allfälliger weiterer Bewilligungen bleibt vorbe- halten.

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4.6. Spezielle Auflagen für Erdwärmesonden

Die hier erläuterten, gängigen speziellen Auflagen und Bedingungen (SA.) sind Teil von Bewilli- gungen für Erdwärmesondenanlagen in Gebieten, für die mindestens ein Standortkriterium ge- mäss Kapitel 4.4 zum Tragen kommt. Ihre Anpassung sowie weitere spezielle Auflagen bleiben fallweise vorbehalten.

4.6.1. Spezielle Auflagen an die Bewilligungsnehmerin (Grundeigentümerschaft oder Bauherr- schaft)

SA. 1: Liegen im direkten Abstrom des Bohrstandorts gemäss Kriterium 11 eine oder mehrere Quellen, welche durch die Bohrung beeinflusst werden könnten, so kön- nen aufgrund der mit dem Gesuch eingereichten Quellabklärung spezielle Aufla- gen zur Überwachung und Sicherung der Quellen in die Bewilligung aufgenommen werden.

4.6.2. Spezielle Auflagen an die Bohrfirma

SA. 2: Der Gipskeuper (Bänkerjoch-Formation), die Kalke des St-Ursanne-Member («Rauracien-Korallenkalke») und die Kalke und Dolomite des Oberen Muschel- kalks (Stamberg- und Liedertswil-Member) dürfen gemäss Kriterien 5 und 6 nicht angebohrt werden. Falls diese jeweiligen Schichten bereits in geringerer Tiefe als prognostiziert anstehen, muss die Bohrung sofort beendet werden. Aus diesem Grund ist die beauftragte Bohrfirma verantwortlich, dass die Fachperson des Geo- logiebüros zumindest bei der ersten Bohrung ab ca. der Bohrhälfte am Bohrplatz anwesend ist und die Bohrung stoppt, falls die kritische Schicht früher als prognos- tiziert auftritt. In diesem Fall kann die fehlende Sondenlänge mit weiteren Bohrun- gen kompensiert werden. Es wird deshalb empfohlen, einen Ersatzstandort einzu- planen. Das Geologiebüro ist rechtzeitig über den Bohrbeginn zu informieren.

SA. 3: Werden bei potenziellen Grundwasserstockwerken gemäss Kriterium 8 in einem oberen Stockwerk Wasserzutritte festgestellt, darf der darunterliegende potenzielle Grundwasserleiter nicht angebohrt werden. Unterhalb der wasserführenden

Schicht ist ein Packer anzubringen.

SA. 4: In Schichten, in denen gemäss Kriterium 9 gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser mit mässigem Wasserzutritt zu erwarten ist, ist die Hinterfüllung der- art auszuführen, dass ein potenzieller Arteser zurückgehalten werden kann. Das AUE empfiehlt zudem, die temporäre Verrohrung relativ tief mitzuführen um bei ei- nem allfälligen Arteser eine grössere Sicherheit zu haben.

SA. 5: Bei Bohrungen durch einen Lockergesteinsgrundwasserleiter im Gewässerschutz- bereich Au gemäss Kriterium 13 ist direkt unterhalb der Oberkante des Fels ein permanenter Packer zu setzen, um eine Grundwasserzirkulation innerhalb des Bohrlochs zu verhindern. Zum Schutz des für Trinkwasser nutzbaren Grundwas- sers ist bei Bohrungen im Gewässerschutzbereich Au zusätzlich eine permanente Schutzverrohrung mindestens im gesättigten Bereich des Grundwassers (d. h. die Strecke von Oberkante Fels bis zum höchsten Grundwasserspiegel) anzubringen.

Als Alternative zur permanenten Verrohrung inkl. Packer können im gesättigten Bereich des Grundwassers Gewebestrümpfe verwendet werden. Die Gewebe- strümpfe sind zusätzlich bis in den Fels einzubringen, so dass sie die Funktion des Packers wie oben beschrieben übernehmen können.

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SA. 6: Liegen gemäss Kriterium 11 eine oder mehrere Quellen im direkten Abstrom des Bohrstandorts, welche durch die Bohrung beeinflusst werden könnten, so können aufgrund der mit dem Gesuch eingereichten Quellabklärung spezielle Auflagen zur Überwachung und Sicherung der Quellen in die Bewilligung aufgenommen wer- den. Auch im Fall von Quellen, die im weiteren Abstrom des Bohrstandorts liegen, dürfen die Arbeiten erst nach Freigabe durch das Geologiebüro fortgesetzt wer- den, falls während der Bohrarbeiten Wasserzutritte festgestellt werden, um eine Beeinträchtigung der Quellen ausschliessen zu können. Die Fachperson des Geo- logiebüros ist dazu rechtzeitig aufzubieten.

SA. 7: Werden oberhalb des potenziell verkarsteten und wasserführenden Kalkformatio- nen gemäss Kriterium 7 grössere Hohlräume oder Wasserzutritte (aus Fels oder Schotter) festgestellt, so darf die Kalkformation nicht angebohrt werden. Werden innerhalb der Kalkformation grössere Hohlräume oder Wasserzutritte angetroffen, ist die Bohrung sofort abzubrechen und mit einem Packer oberhalb des Hohlraums zu verschliessen. Die fehlende Sondenlänge kann mit zusätzlichen Bohrungen kompensiert werden.

SA. 8: Befindet sich in der Nähe des Bohrstandorts eine geologische Störung gemäss Kriterium 14, kann dies zu Schwierigkeiten beim Bohren und Einbauen der Sonde führen. Es ist möglich, dass beim Durchteufen einer Störung die Geologie rasch ändert. Wenn eine Störung angebohrt wird, ist das Geologiebüro aufzubieten und dessen Anordnungen Folge zu leisten. Die Bohrarbeiten dürfen erst nach Freigabe durch das Geologiebüro fortgesetzt werden.

SA. 9: Bei einem plötzlichen Wasserandrang ist das anfallende trübe Wasser wenn mög- lich zu versickern oder fachgerecht zu entsorgen. Nur klares Wasser darf via Sau- berwasserkanalisation in einen Bach geleitet werden. Das Wasser muss in jedem Fall den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV;

SR 814.201) genügen, andernfalls ist es fachgerecht zu entsorgen.

4.6.3. Spezielle Auflagen an das Geologiebüro

SA. 10: Der Gipskeuper (Bänkerjoch-Formation), die Kalke des St-Ursanne-Member («Rauracien-Korallenkalke») und die Kalke und Dolomite des Oberen Muschel- kalks (Stamberg- und Liedertswil-Member) dürfen gemäss Kriterien 5 und 6 nicht angebohrt werden. Aus diesem Grund wird das Geologiebüro von der Bohrfirma frühzeitig aufgeboten und hat zumindest die erste Bohrung ab ca. der Bohrhälfte zu begleiten. Die Bohrung ist zu stoppen, falls die kritische Schicht früher als prog- nostiziert auftritt.

SA. 11: Liegen gemäss Kriterium 11 eine oder mehrere Quellen im weiteren Abstrom des Bohrstandorts, und werden während der Bohrarbeiten Wasserzutritte festgestellt, wird das Geologiebüro von der Bohrfirma aufgeboten und hat zu beurteilen, ob die Quellen durch die Bohrarbeiten gefährdet sind. Die weiteren Bohrarbeiten dürfen nur freigegeben werden, wenn eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung des Quellwassers nach Abschluss der Bohrarbeiten und Hinterfüllung des Bohr- lochs ausgeschlossen werden kann.

SA. 12: Wird während der Bohrarbeiten eine geologische Störung gemäss Kriterium 14 erbohrt, wird das Geologiebüro von der Bohrfirma aufgeboten, hat die Bohrung im Hinblick auf die Kriterien des Erdwärmenutzungskonzepts BL zu beurteilen und gegebenenfalls entsprechende Anordnungen zu treffen. Die Bohrarbeiten dürfen erst nach Freigabe durch das Geologiebüro fortgesetzt werden.

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