mit idopathischem Normaldruckhy- drozephalus liegen bislang keine de- taillierten Studien zu dieser Fra- gestellung vor. Nach unseren Erfah- rungen ist bei diesem Patientenkol- lektiv keiner der beiden Shunttypen dem anderen eindeutig überlegen.
Eine der Variablen, die auch zu berücksichtigen ist, ist die Erfahrung des Chirurgen mit dem System, wel- ches benutzt wird, hier insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von intraoperativen Komplikationen.
Literatur
1. Krauss JK, Bloss HG, Droste DW, Regel JP, Paduch T, Scheremet R: Technik und Kompli- kationen der Langzeitdruckmessung mittels externem Ventrikelkatheter bei Verdacht auf Normaldruckhydrocephalus. ANIM N-088, Januar 1995.
2. Black PM: CSF shunts for dementia, inconti- nence, and gait disturbance. Clin Neurosurg 1985; 32: 632–651.
3. Vanneste JAL: Three decades of normal pres- sure hydrocephalus: are we wiser now? J Neu- rol Neurosurg Psychiatry 1994; 57: 1021–1025.
4. Raftopoulos C, Massager N, Baleriaux D, Deleval J, Clarysse S, Brotchie J: Prospec- tive analysis by computed tomography and long-term outcome of 23 adult patients with
chronic idiopathic hydrocephalus. Neuro- surgery 1996; 38: 51–59.
5. Bret P, Chazal J: L’hydrocephalie chronique de l’adulte. Neurochirurgie 1990; 36: (Suppl 1) 1–159.
6. Ignelzi RJ, Kirsch WM: Follow-up analysis of ventriculoperitoneal and ventriculoatrial shunts for hydrocephalus. J Neurosurg 1975;
42: 679–682.
Priv.-Doz. Dr. med. Joachim K. Krauss Department Neurochirurgie
Inselspital
Universitätsklinikum Bern 3010 Bern
A-2580
M E D I Z I N DISKUSSION
(60) Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 40, 3. Oktober 1997 Einige Bemerkungen in diesem
Artikel sind nicht ganz zutreffend be- ziehungsweise überholt. Die Fest- stellungen des (Schweizer) Autors zum Thema „Gesetzliche Grundla- gen des Hautschutzes“, denen zufol- ge die Rahmenrichtlinien der Eu- ropäischen Union „Arbeitsschutz“
und „Persönliche Schutzausrüstun- gen“ in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden seien, bedürfen der Korrektur.
In der Tat ist der deutsche Ge- setzgeber auf dem Gebiet des Ar- beitsschutzes in den letzten Monaten tätig geworden und hat einige bemer- kenswerte und praktikable Rechts- normen geschaffen. Mit dem Ar- beitsschutzgesetz (Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits- schutzes der Beschäftigten bei der Arbeit) vom 7. August 1996 (Bun- desgesetzblatt I Seite 1246), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27.
September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Benutzung persönli- cher Schutzausrüstungen bei der Ar- beit (PSA-Benutzungsverordnung) vom 4. Dezember 1996 (Bundesge- setzblatt I Seite 1841) wurden Be- triebsarzt und Aufsichtsbehörden wirksame Instrumente für ihre Tätig-
keit an die Hand gegeben. Verpflich- tet Paragraph 15 Absatz 2 Arbeitneh- merschutzgesetz die Beschäftigten ganz allgemein zur bestimmungs- gemäßen Verwendung unter ande- rem von ihnen zur Verfügung gestell- ten Schutzausrüstungen, so werden diese Auflagen in der PSA-Benut- zungsverordnung konkretisiert. Die Ära von Unverbindlichkeit und rechtlichen Grauzonen ist also auch in diesem Bereich passé.
Darüber hinaus ist mir im fragli- chen Beitrag aufgefallen, daß in Ab- bildung 2 („Unzureichende Haut- schutz-Applikation im Fluoreszenz- Test . . .“) eine rechte Hand darge- stellt wurde, die an ihrem IV. Finger einen Ehering trägt. Im Hinblick auf die Indikationen für die Anwendung
von Hautschutzmitteln erscheint mir das Tragen von Schmuckstücken recht problematisch. Paragraph 35 Absatz 3 VGB 1 (Allgemeine Vor- schriften) vom 1. April 1977, Fassung vom 1. Juli 1991, untersagt denn auch das Tragen von Schmuckstücken (und dazu zählen gemäß Durch- führungsanweisungen vom Juli 1991 auch Ringe), sofern sie zu einer Ge-
fährdung führen können, wovon im vorliegenden Falle allerdings auszu- gehen ist.
Dr. Christian Herrmann
Hohe Tannen 27 · 72488 Sigmaringen
Wir danken Herrn Kollegen Herrmann für die wertvolle Ergän- zung, daß die in unserem Beitrag noch als ausstehend bezeichnete Umset- zung der EG-Rahmenrichtlinien „Ar- beitsschutz“ und „Persönliche Schutz- ausrüstungen“ in nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile erfolgt ist. Wichtig ist ebenfalls sein Hinweis, daß die Wirk- samkeit von Hautschutzpräparaten nicht nur durch mangelnde Applikati- on, sondern auch durch das Tragen von Schmuckstücken beeinträchtigt werden kann. Nicht selten beginnen irritative Kontaktekzeme gerade un- ter Fingerringen, da es dort zu einer längerfristigen okklusiven Einwir- kung von Irritantien kommt. Es war unser Anliegen, den eingeschränkten Hautschutz und die fehlerhafte Appli- kation optisch aufzuzeigen.
Prof. Dr. med. Peter Elsner Dr. med. Walter Wigger-Alberti Klinik für Hautkrankheiten der Friedrich-Schiller-Universität Erfurter Straße 35 · 07740 Jena
Der Hautschutz in der Prävention der Berufsdermatosen
Teilweise überholt
Schlußwort
Zu dem Beitrag von Prof. Dr. med. Peter Elsner Dr. med. Walter Wigger-Alberti in Heft 22/1997