Kassenärzte setzen auf weitere
Intensivierung der ambulanten Versorgung
Presseerklärung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 8. September 1981
„Als wichtige politische Grundsatz- entscheidung zugunsten der Selbst- verwaltung, der Vertragsfreiheit und der Vernunft begrüßt die Kas- senärztliche Bundesvereinigung den Beschluß des Bundeskabinetts, bei den weiteren gesetzlichen Bemü- hungen zur Kostendämpfung in der sozialen Krankenversicherung keine Schritte in Richtung auf die Schaf- fung einer Einheitsversicherung und keine Verlagerung des Morbiditäts- risikos auf die Kassenärzte durchzu- führen. Hierin eine finanzielle Nach- giebigkeit gegenüber den Kassen- ärzten zu sehen, ist abwegig. Viel- mehr haben die Kassenärzte — ebenso wie die Zahnärzte — im Ge- gensatz zu anderen Berufsgruppen sich verbindlich dazu bereiterklärt, auf eine Anpassung der Höhe des Honorars für die kassenärztlichen Leistungen an die allgemeine Preis- entwicklung bis zum Ende des Jah-
res 1982 zu verzichten. Dieser Bei- trag der Kassenärzte zur Kostensta- bilisierung in der sozialen Kranken- versicherung ist gebunden an die Wahrung der Struktur in der sozia- len Krankenversicherung und den Fortbestand des bisherigen Hand- lungsraumes der Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen.
Dieses verantwortungsbewußte Handeln als eine Selbstverständ- lichkeit oder gar als „ungeschoren bleiben" zu bezeichnen, ist auch im Hinblick auf die Entwicklung der Praxiskosten und der Arztzahlen schlechthin falsch und bösartig.
Ziel aller Bemühungen der Vertre- tungen der deutschen Kassenärz- te ist vielmehr die weitere Intensi- vierung der ambulanten ärztlichen Versorgung der Patienten als wirksames Mittel der Kostendämp7 fung." KBV/PdA Die Information:
Bericht und Meinung Kostendämpfungsgesetz Nr. 2
schaft durchaus einen stabilen und verläßlichen Partner haben, zeigt im übrigen die Ausgabenent- wicklung in der gesetzlichen Kran- kenversicherung für ambulante ärztliche Behandlung je Mitglied in den letzten fünf Jahren. Im Schnitt liegt sie unterhalb der Ent- wicklung der Grundlohnsumme.
Der Anteil des ambulanten Sektors an den Gesamtausgaben der Kran- kenkassen hat sich von rund 23 Prozent im Jahre 1970 auf knapp 18 Prozent im Jahre 1980 verrin- gert. Eine entsprechende Entwick- lung in den anderen Ausgabenbe- reichen hätte nicht nur Beitrags- satzstabilität, sondern sogar Bei- tragssatzminderung ermöglicht.
Krankenkassen
schielen nach Honorardeckel Dies anzuerkennen wäre auch Aufgabe der Krankenkassen ge- wesen. Die viel beschworene und von den Kassenärzten praktizierte Vertragspartnerschaft scheint aber bei Orts- und Betriebskran- kenkassen in Vergessenheit zu ge- raten, sobald die Handlungsfrei- heit der Kassenärzte beschnitten werden soll. Die Erfolge der Ver- gangenheit hätten jedoch ein Be- kenntnis zur Handlungsfreiheit der gemeinsamen Selbstverwal- tung — wie insbesondere durch die Ersatzkassen geschehen — für alle Vertragspartner gerechtfertigt, ja zur puren Selbstverständlichkeit gemacht. Statt dessen versuchen Orts- und Betriebskrankenkassen, den fragwürdigen Vorteil eines
„Honorardeckels" für sich zu er- gattern. Diese für die Kassenärzte enttäuschende Haltung läßt sich auch nicht mit der Notwendigkeit einer „ausgewogenen", „alle Sei- ten gleichermaßen treffenden" fi- nanziellen Belastung rechtferti- gen.
Wenn der Bundesverband der Ortskrankenkassen in einer Pres- semeldung unter Hinweis auf die Opfer, die den Versicherten zuge- mutet würden, gleichfalls gesetz- lich verordnete Opfer von den Kas- senärzten fordert, so führt er die
Öffentlichkeit bewußt in die Irre.
Zum einen haben die Kassenärzte ein erhebliches Opfer freiwillig zu- gesagt, zum anderen können kei- neswegs alle Gesetzesvorschläge, die den Versicherten betreffen, als Belastung eingestuft werden. Die Begrenzung des Umfanges der Kuren, die Einführung einer Drei- jahresfrist für die Erneuerung von Brillen, ja die Verkürzung der von den Krankenkassen zu bezahlen- den Liegezeit bei einer komplika- tionslosen Entbindung von zehn auf sechs Tage stellen keine Bela- stung für den Versicherten und schon gar nicht einen Abbau des sozialen Netzes dar. Vielmehr wer- den damit Übermaßentwicklungen im Sinne des Wirtschaftlichkeits- gebotes auf ein vernünftiges Maß reduziert!
Dennoch — die Rückbesinnung auf die erwiesene Stärke und die bis-
her praktizierte Handlungsfähig- keit der gemeinsamen Selbstver- waltung seitens aller Vertragspart- ner bleibt als Hoffnung, ja Forde- rung für das weitere Gesetzge- bungsverfahren bestehen. Geht es nach dem Willen des Hauses Eh- renberg, so wird der Handlungs- freiraum der Selbstverwaltung oh- nehin schon empfindlich einge- engt. Zukünftig sollen nämlich Vergütungsverträge grundsätzlich vom 1. Juli bis 30. Juni des folgen- den Jahres laufen. Eine derartige gesetzliche Festschreibung besei- tigt die Handlungsfreiheit der Selbstverwaltung in einem we- sentlichen Punkt. Die bewährte Praxis, über den Vertragszeitraum auch Honorarentwicklungen zu steuern, würde unmöglich ge- macht.
Eine Reihe weiterer Bestimmun- gen, die der Regierungsentwurf DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 38 vom 17. September 1981 1761