A-178 (26) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 4, 29. Januar 1999 nmittelbar von der geplanten
Gesetzesänderung betroffen ist der Arzt durch eine neue Definition der Vollmacht. Unter Juri- sten war die Reichweite einer Voll- macht bislang umstritten, weil sie le- diglich für den Geschäftsbereich an- gelegt und eigentlich nicht für die Gesundheitsfürsorge vorgesehen war.
Der Gesetzgeber erkannte jedoch das große Potential, das durch eine Aus- weitung der Vollmacht gegeben ist:
Die Gerichte müssen keine Betreuer bestellen und sparen so sich selbst Ar- beit und dem Fiskus unter Umstän- den Geld. So haben Vollmachten nun eine unstrittige Gültigkeit auch in höchstpersönlichen Bereichen, na- mentlich bei Heilbehandlungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Eingeschränkte Vollmacht
Gleichzeitig ist aber das größte Manko einer Vollmacht – das Fehlen jeglicher Kontrollinstanz – vom Ge- setzgeber eingeschränkt. Bei medizini- schen Eingriffen, bei denen „eine be- gründete Gefahr besteht, daß der Be- treute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dau- ernden Schaden erleidet“ (§ 1904 BGB) ist eine Genehmigung des Vor- mundschaftsgerichts einzuholen. Das gleiche gilt bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, womit auch die Gabe von ruhigstellenden Medikamenten gemeint ist (§ 1906 BGB). In diesen Bereichen unterliegt ab diesem Jahr eine Vollmacht den gleichen Ein- schränkungen wie eine Betreuung.
Wichtig bei einer Vollmacht, die für den höchstpersönlichen Bereich Gül- tigkeit haben soll, ist die schriftliche
Niederlegung; sie muß die jeweiligen Maßnahmen ausdrücklich bezeichnen.
Unsicherheit scheint im Hinblick auf die Frage der gesetzlichen Vertre- tung zu bestehen. „Viele Angehörige, seien es Kinder oder Ehegatten von altersverwirrten Personen sowie El- tern von geistig Behinderten, glauben, daß sie einfach die Genehmigung für eine ärztliche Maßnahme geben dürf- ten, doch dazu sind sie nicht be- rechtigt“, betont Kurt Braungardt, Vormundschaftsrichter beim Amtsge- richt Karlsruhe. „Niemand hat für ei- nen volljährigen Bürger automatisch das gesetzliche Vertretungsrecht.“
Das kann nur vom Vormundschafts- gericht übertragen werden in Form ei- ner Betreuung oder, rechtlich anders begründet, vom Betroffenen selbst in Form einer Vollmacht.
Ursache der Gesetzesänderung war aber wieder einmal das Geld.
Die Hoffnung des Gesetzgebers, man könne viele Bürger als ehrenamtliche Betreuer einbinden, erfüllte sich vor- erst nicht. Statt dessen wurde ein neu- er Beruf kreiert: der Berufsbetreuer, der jedoch sehr häufig aus der Justiz- kasse bezahlt werden muß. Zwar hat prinzipiell der Betreute selbst die Ver- gütung des Betreuers zu zahlen, aber der Fiskus haftet für den Fall, daß der Betreute mittellos ist. Dabei ist der Staat durchaus großzügig: Ein selbst- genutztes Wohnhaus von angemesse- ner Größe muß der Betreute nicht verkaufen, um die Betreuungskosten erstatten zu können. Dessen Erben, die die Betreuung nicht selbst über- nehmen wollten oder konnten, haften aber noch zehn Jahre, nachdem der Fiskus die Betreuungskosten über- nommen hat, mit dem Wert des Nach-
lasses. Reimund Freye
Betreuungsrecht
Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann
Im Zuge der Gesetzesänderung, die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, sind auch einige Neuerungen
zu verzeichnen, die die Ärzteschaft direkt betreffen.
U
P O L I T I K AKTUELL