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über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten

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Beschluss

vom 14. Dezember 1993

über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);

gestützt auf die Artikel 79 und 81 des Einführungsgesetzes vom 22.

November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (EGZGB);

in Erwägung:

Seit dem 1. Januar 1978 hat der Kanton die Aufgabe, die Unterhaltsforderungen einzutreiben und Vorschüsse für den Unterhalt der Kinder auszurichten. Der Beschluss vom 18. Dezember 1990 regelt den Vollzug dieser Aufgabe.

Am 17. November 1992 änderte den Grosse Rat infolge eines Postulats, das am 24. November 1988 von den Grossrätinnen Eveline Krauskopf und Claire Nordmann-Tschopp eingereicht worden war, die Artikel 79 und 81 Abs. 1 EGZGB; er dehnte die Hilfe bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Unterhaltsvorschüssen auf die Ehegatten und Ex-Ehegatten aus.

Diese Änderung erfordert eine Revision des Beschlusses vom 18.

Dezember 1990 und dessen Anpassung an die neuen Aufgaben des Kantonalen Sozialamtes.

Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1

1 Der Elternteil, dem die elterliche Obhut zusteht, der Vormund oder der Beistand des Kindes, die öffentliche oder private Einrichtung, der das Kind anvertraut wurde, oder das mündige Kind können das Kantonale Sozialamt

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(das Amt) um die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und um Unterhaltsvorschüsse ersuchen.

2 Der Ehegatte, der Ex-Ehegatte oder sein gesetzlicher Vertreter können das Amt um die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und um Unterhaltsvorschüsse ersuchen.

3 Eingetragene Partner sind Ehegatten gleichgestellt.

Art. 2

1 Die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Unterhaltsvorschüssen können nur von den im Kanton wohnhaften Kindern, Ehegatten oder Ex-Ehegatten beansprucht werden, wenn der Schuldner der Unterhaltsbeiträge seinen Pflichten nicht nachkommt und wenn der Unterhaltsbeitrag durch den Richter oder eine vom Richter oder von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Vereinbarung festgesetzt wurde.

2 Die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Unterhaltsvorschüssen können erst ab dem Monat gewährt werden, in dem das Gesuch gestellt wird. Ausstehende Forderungen werden nicht eingetrieben.

Art. 3

1 Wer die Eintreibung von Unterhaltsforderungen erreichen will, muss sich an das Amt wenden und das Gerichtsurteil oder die Vereinbarung, die den Unterhaltsbeitrag festsetzen, vorlegen.

2 Wer Unterhaltsvorschüsse erhalten will, muss sich an das Amt wenden und das Gerichtsurteil oder die Vereinbarung, die den Unterhaltsbeitrag festsetzen, sowie den letzten Lohnausweis und alle weiteren vom Amt verlangten Dokumente vorlegen.

Art. 4

1 Für den Entscheid über die Ausrichtung von Unterhaltsvorschüssen zugunsten eines Kindes und für die Festsetzung des Betrages berücksichtigt das Amt die Einkünfte und das Vermögen des Elternteils, dem die elterliche Obhut zusteht, sowie die Einkünfte und das Vermögen des Kindes.

2 Für den Entscheid über die Ausrichtung von Unterhaltsvorschüssen zugunsten eines Ehegatten oder Ex-Ehegatten berücksichtigt das Amt dessen Einkünfte und Vermögen.

3 Lebt der Elternteil, dem die elterliche Obhut zusteht, mit einer anderen Person in gemeinsamem Haushalt, so rechnet das Amt zum Einkommen des Elternteils einen Betrag hinzu, mit dem dessen Arbeitsleistung im Haushalt

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und im Falle einer Wiederverheiratung das Einkommen und Vermögen des neuen Ehegatten berücksichtigt werden.

4 Lebt der Ehegatte oder Ex-Ehegatte mit einer Drittperson in gemeinsamem Haushalt, so rechnet das Amt zum Einkommen des Vorschussempfängers einen Betrag hinzu, mit dem dessen Arbeitsleistung im Haushalt und im Falle einer Wiederverheiratung das Einkommen und Vermögen des neuen Ehegatten berücksichtigt werden.

5 Die Direktion für Gesundheit und Soziales erlässt diesbezügliche Weisungen.

6 Der Gesuchsteller muss sämtliche Informationen über seine Finanzlage liefern, alle zweckdienlichen Unterlagen vorlegen und sämtliche Angaben machen, die die erforderlichen Schritte gegenüber dem Schuldner erleichtern.

Art. 5

1 Der Höchstbetrag des Vorschusses für ein Kind wird auf 400 Franken pro Monat festgesetzt.

2 Der Höchstbetrag des Vorschusses für den Ehegatten oder Ex-Ehegatten wird auf 250 Franken pro Monat festgesetzt.

3 Der Vorschuss darf nicht höher sein als der vom Richter oder durch die Vereinbarung festgesetzte Unterhaltsbeitrag.

Art. 6

1 Die Vorschüsse werden grundsätzlich am 5. jedes Monats für den laufenden Monat von der Finanzverwaltung ausgezahlt. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am ersten darauffolgenden Wochentag.

2 Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Dossiers kann das Amt ausnahmsweise einen Gutschein aushändigen, der den sofortigen Bezug des Vorschusses ermöglicht.

Art. 7

1 Das Amt benachrichtigt unverzüglich den Schuldner des Unterhaltsbeitrags, dass es den Vorschuss bewilligt hat und in die Rechte des Gläubigers eingesetzt wurde.

2 Das Amt trifft alle Massnahmen, um vom Schuldner die Entrichtung des Unterhaltsbeitrages und die Rückerstattung der Vorschüsse und Auslagen zu erlangen.

3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Verletzung der Unterhaltspflichten bleiben vorbehalten.

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Art. 8

1 Der Entscheid des Amtes ist ein Jahr gültig. Er kann verlängert werden.

2 Das Amt kann die Zahlung der Vorschüsse jederzeit verweigern oder aufheben, wenn der Vorschussempfänger die verlangten Auskünfte nicht binnen Monatsfrist und nach erfolgter Mahnung erteilt.

Art. 9

1 Ändern sich die Verhältnisse des Schuldners oder des Vorschussempfängers, so kann das Amt einen neuen Entscheid treffen.

2 Jeder Wechsel in der Situation des Schuldners und des Vorschussempfängers (Änderung des Gerichtsurteils oder der Vereinbarung, Änderung des Einkommens, Wechsel des Wohnorts, Heirat oder Wiederverheiratung, Tod, Wechsel des Arbeitgebers usw.) muss dem Amt von den Personen, die daraus einen Vorteil ziehen könnten, unverzüglich gemeldet werden.

3 Das Amt kann verlangen, dass Vorschüsse, die unberechtigterweise bezogen wurden, zurückbezahlt werden.

Art. 10

Die Entscheide des Amtes können bei diesem innert dreissig Tagen seit Mitteilung mit Einsprache angefochten werden.

Art. 11

1 Das Amt erstellt jedes Jahr zuhanden der Gemeinden die Abrechnung der nicht zurückerstatteten Vorschüsse.

2 Der Anteil der Gemeinden wird ihrem Konto bei der Finanzverwaltung belastet.

Art. 12

Der Beschluss vom 18. Dezember 1990 über die Eintreibung der Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder wird aufgehoben.

Art. 13

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

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