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Archiv "Honorararztverträge: Vielseitig einsetzbar" (20.08.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 33

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20. August 2010 A 1595 Grundsätzlich stellen die vom

Honorararzt dem Patienten gegen- über erbrachten Leistungen allge- meine Krankenhausleistungen dar.

Im Rahmen des „totalen Kranken- hausaufnahmevertrages“ bestehen Vertragsbeziehungen lediglich zwi- schen dem Krankenhausträger und dem Patienten. Direkte Vertragsbe- ziehungen zwischen dem Honorar- arzt und dem Patienten sind regel- mäßig nicht gegeben.

Erbringt der Honorararzt thera- peutische oder diagnostische Leis- tungen gegenüber dem Patienten,

handelt er im vertraglichen Pflich- tenkreis des Krankenhausträgers.

Vor diesem Hintergrund haftet grundsätzlich der Krankenhausträ- ger gegenüber dem Patienten für al- le Schäden aus dem Behandlungs- vertrag, da er sich Behandlungsfeh- ler des Honorararztes zurechnen lassen muss. Im Rahmen des Be- handlungsvertrags zwischen dem

Krankenhausträger und dem Pa- tienten agiert der Honorararzt als

„Erfüllungsgehilfe“ des Kranken- hausträgers.

Bei der Ausgestaltung des Hono- rararztvertrags kann zugunsten des Krankenhausträgers eine Haftungs- freistellung bezüglich aller Scha- densersatzansprüche Dritter aus der Erbringung der honorarärztlichen Leistungen vereinbart werden. Als Folge haftet der Arzt entweder un- mittelbar gegenüber dem Patienten oder aber es entsteht im Innenver- hältnis eine Ersatzpflicht des Arztes gegenüber dem Krankenhausträger.

Der Honorararzt haftet gegen- über dem Krankenhausträger für diejenigen Personen, die bei der Erbringung der honorarärztlichen Leistung mitwirken. In Betracht kommen hier etwa der Vertreter des Honorararztes sowie alle sonstigen Mitarbeiter des Krankenhauses, die der Honorararzt im Rahmen seiner Behandlung unterstützend hinzu- zieht. Die unmittelbare Haftung des Honorararztes für schuldhafte Handlungen seiner Erfüllungsgehil- fen gegenüber dem Patienten kann vertraglich konstatiert werden. ►

Der Nutzen von Honorarärzten liegt in der flexiblen Optimierung des Leistungsangebots.

Insbesondere für Chirurgen und An- ästhesisten ist die Tätigkeit als Honorar- arzt eine interessante Alternative.

Foto: Fotolia

HONORARARZTVERTRÄGE

Vielseitig einsetzbar

Bei der Ausgestaltung des Honorararztvertrages sind einige Rechtsfragen zu berücksichtigen.

Dies betrifft vor allem den Versicherungsschutz.

E

ine vierstellige Zahl von Ärz- ten arbeitet in Deutschland mittlerweile freiberuflich auf Ho- norarbasis für Krankenhäuser. Ins- besondere für Chirurgen und Anäs- thesisten, bei denen der persönli - che Kontakt zum Patienten in den Hintergrund tritt, ist die Tätigkeit ohne Festanstellung eine interes- sante Alternative. Für viele nieder- gelassene Vertragsärzte bietet sie zudem die Möglichkeit des Zuver- diensts. Auch wenn der „Belegarzt mit Honorarvertrag“ 2009 gesetz- lich neu eingeführt wurde, sind auf Honorarbasis arbeitende Ärzte in der Krankenhauspraxis keineswegs etwas Neues.

Honorarärzte werden vielseitig eingesetzt: als Belegarzt mit Hono- rarvertrag, „systematischer Konsili- ararzt“, „unechter“ beziehungsweise

„schwarzer“ Beleg- oder Konsiliar- arzt; im Rahmen der prä- und poststa- tionären Versorgung und bei ambu- lanten Operationen. Der Nutzen des Honorararztverhältnisses liegt für das Krankenhaus regelmäßig in der va- riablen Optimierung des Leistungs- angebots. Auch Wettbewerbsvorteile gegenüber Konkurrenten können hierbei erzielt werden. Zudem wer- den eigene angestellte Krankenhaus- ärzte über den flexiblen Personalein- satz in Stoßzeiten entlastet.

Die honorarärztliche Tätigkeit wirft in vielerlei Hinsicht Rechts- fragen auf, nicht zuletzt im Bereich der Arzthaftung. Gerade weil Ho- norarärzte gegenüber den angestell- ten Krankenhausärzten einen Son- derstatus einnehmen, kommt der Vertragsausgestaltung hinsichtlich möglicher Haftungsfragen für beide Seiten eine gleichermaßen entschei- dende Bedeutung zu.

S T A T U S

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A 1596 Deutsches Ärzteblatt

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20. August 2010 Die haftungsrechtliche Situation

im Rahmen des gespaltenen Kran- kenhausaufnahmevertrags hängt da- von ab, ob der Honorararzt durch diejenigen Ärzte einbezogen wird, mit denen auch die Wahlleistungs- vereinbarung geschlossen wurde, oder ob er mit Zustimmung des Pa- tienten in die Behandlung eintritt.

Im ersten Fall muss sich der Arzt,

der die Wahlleistungen erbringt, Behandlungsfehler des Honorararz- tes zurechnen lassen, im zweiten Fall entsteht ein direktes Vertrags- verhältnis zwischen Honorararzt und Patient mit der Folge unmittel- barer vertraglicher Haftung.

Unabhängig von einer etwaigen vertraglichen Haftung gegenüber dem geschädigten Patienten sieht das Bürgerliche Gesetzbuch auch die „deliktische Haftung“ vor. Hier- nach haftet jeder Arzt für seine ei- gene schädigende Handlung, ohne dass es hierfür eines Vertragsver- hältnisses bedarf. Den Kranken- hausträger trifft keine deliktische Haftung für schuldhaft verursachte Schäden des Honorararztes. Eine denkbare Haftung scheitert in ei-

nem solchen Fall an der erforderli- chen sozialen und fachlichen Ab- hängigkeit des Honorararztes, denn der hinzugezogene Honorararzt soll trotz seiner Bindung an den Über- weisungsauftrag in eigener Verant- wortung und kraft autonomer Ent- scheidung den Umfang seiner Leis- tungserbringung gegenüber dem Patienten bestimmen.

Wichtig ist es, beim Abschluss ei- nes Honorararztvertrages den mög- licherweise immensen Haftungsfol- gen Rechnung zu tragen. Geschä- digte Patienten zielen in der Regel auf einen finanziellen Ausgleich als Schadensersatz und/oder Schmer- zensgeld ab. Häufig ist die persön - liche gesetzliche Haftpflicht der Honorarärzte nicht über den Kran- kenhausträger versichert. Ob der Honorararzt in die Betriebshaft- pflichtversicherung des Kranken- hauses einbezogen ist, sollte daher über eine Nachfrage bei der Be- triebshaftpflichtversicherung geklärt werden. Hierbei ist eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsschut- zes einzuholen und auf eine ausrei- chende Deckungssumme zu achten.

Diese sollten für Personenschäden mindestens fünf Millionen Euro, für Sachschäden eine Million Euro und für Vermögensschäden 150 000 Euro pro Schadensfall betragen.

Die Haftpflichtversicherung schützt nicht nur bei berechtigten An - sprüchen geschädigter Patienten, son - dern unterstützt auch bei der Ab- wehr unberechtigter Ansprüche, wobei sie meist auch die Anwalts- und Verfahrenskosten im Rahmen eines Rechtsstreits trägt.

Stellt sich der Versicherungs- schutz über das Krankenhaus als nicht ausreichend heraus, so muss der Honorararzt eine eigene Haft- pflichtversicherung abschließen.

Die Konditionen richten sich meist nach der Anzahl der Arbeits- tage pro Jahr, nach dem Fachge- biet und danach, ob die Tätigkeit ambulant oder stationär erfolgt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine vertragliche Regelung, die entweder den Honorararzt gegen- über dem Krankenhaus verpflich- tet, einen der Höhe nach ausrei- chenden Versicherungsschutz nach - zuweisen, oder aber dem Kran - kenhausträger eine Meldepflicht gegenüber der eigenen Versicherung

auferlegt. ■

Dr. Christoph Roos, Sarah Gersch Roos Nelskamp & Partner

Beim Abschluss eines Honorararztvertrags ist möglichen Haftungsfolgen Rechnung zu tragen.

Unzulässiges ärztliches „Institut“

Ein Verstoß gegen die Berufsordnung (BO) besteht dann, wenn Ärzte eine Einrichtung als

„Institut“ bezeichnen, ohne dass darauf hin- gewiesen wird, dass es sich um keine öffent- liche oder unter öffentlicher Aufsicht stehen- de wissenschaftliche Einrichtung handelt, für welche dieser Begriff üblicherweise verwen- det wird. Das hat das Berufsgericht für Heil- berufe beim Landgericht Nürnberg-Fürth ent- schieden.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um irreführende Werbung. Dass der Begriff „Institut“ von Privaten nur mit ei- ner Klarstellung benutzt werden darf, ist ständige Rechtsprechung. Der Arzt hatte aber mit einer Anzeige mit der Überschrift „Neu bei Ärzten am …“ für sein „Institut für eine

ganzheitliche Sicht des kranken Menschen“

geworben. Als dessen „Angebot“ wird eine

„Zusammenschau aller Befunde von Spezia- listen, die sich notwendigerweise auf ihr Fachgebiet konzentrieren“, genannt. Zudem befindet sich auf der Homepage des „Insti- tuts“ unter „Links“ ein Verweis auf eine Apo- theke, die sich im selben Gebäude befindet.

Auf der Homepage werden Kosten von etwa 150 Euro pro Beratung genannt.

Der Arzt ist der Auffassung, er habe allen- falls eine beratende Tätigkeit im Sinne einer vermittelnden Position zwischen verschiede- nen Fachärzten eingenommen, keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Heilberufekammerge- setzes. Das Gericht sah dies anders. So ge- höre die Beratung von Patienten, auch die Einholung einer Zweitmeinung, zu den am meisten ausgeübten Tätigkeiten eines Arztes,

ebenso, Befunde von mehreren Ärzten zu- sammenzuführen.

Das, was der Beschuldigte im Rahmen des von ihm errichteten „Instituts“ anbietet, ent- spricht einer Niederlassung. Dadurch, dass der Arzt diese Tätigkeit nicht gemeldet hat, hat er gegen die Berufsordnung verstoßen. Ein Ver- stoß gegen die Meldepflicht ist automatisch ein Verstoß gegen die Beitragspflichten nach der Beitragsordnung der Landesärztekammer. Zu- dem stellt es einen Verstoß gegen § 12 Ab - satz 1 Berufsordnung dar, dass der Beschuldig- te für seine ärztliche Beratung eine Kostenpau- schale ankündigt. Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 BO muss für Honorarforderungen die Amtliche Ge- bührenordnung Bemessungsgrundlage sein. (Be - rufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18. 5. 2010, Az.: BG-Ä 4/10) RAin Barbara Berner

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