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Jakob Auer, SP-Gewerkschaften-Juso Einfache Anfrage vom 29. August 2017 „Tierschutzbeauftragter der Stadt Arbon“ – Beantwortung

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Stadtrat An das Parlament

Jakob Auer, SP-Gewerkschaften-Juso Einfache Anfrage vom 29. August 2017 „Tierschutzbeauftragter der Stadt Arbon“ – Beantwortung

Sehr geehrter Herr Präsident

Sehr geehrte Parlamentarierinnen und Parlamentarier

Gemäss Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz vom 21. Sep- tember 1982 übt das Gesundheitsdepartement die Aufsicht über den Vollzug der Bundesge- setzgebung betreffend Tierschutz aus. Laut Artikel 6 unterstützt die politische Gemeinde das Amt für Veterinärwesen. Sie zeichnet eine Person, welche für die Überwachung der Tierhal- tung zuständig ist. Unter Überwachung der Tierhaltung sind beispielsweise folgende Aufga- ben zu verstehen:

Augen offen halten für Tierschutzvergehen in der Gemeinde (z.B. zu kleine Kaninchenställe, zu kleine Tiergehege, Kettenhunde ohne Auslauf, Kühe ohne Auslaufmöglichkeiten usw. Es ist nicht vorgesehen, dass der Tierschutzbeauftragte aktiv Routinekontrollen durchführen muss. Wird einmal ein Missstand entdeckt oder vermutet, kann in einfachen Fällen selber eingeschritten werden oder wenn der Fall komplizierter erscheint, das Amt für Verbraucher- schutz und Veterinärwesen eingeschaltet werden. Je nach Gemeinde erledigt der Tier- schutzbeauftragte auch noch Aufgaben im Bereich Hundegesetz.

Ich bitte Sie, mir folgende Fragen zu beantworten:

1. Wer übernimmt in der Stadt Arbon das Amt des Tierschutzbeauftragten?

2. Wieviel Tierhalteverbote sind in Arbon ausgesprochen worden in den letzten 5 Jah- ren?

3. Werden diese und ältere durch den Tierschutzbeauftragten kontrolliert?

4. Wurden gelegentliche Begleitungen mit dem Veterinärdienst bei Kontrollen gemacht?

5. Werden die nötigen Kurse für die Tierschutzbeauftragten besucht?

Beantwortung

Die obenerwähnte Einfache Anfrage beantwortet der Stadtrat wie folgt:

Für den Kanton Thurgau und die Politische Gemeinde Arbon sind in Sachen Tierschutz fol- gende Rechtsgrundlagen relevant:

- Tierschutzgesetz SR 455 (Bund)

- Tierschutzverordnung SR 455.1 (Bund)

- Tierschutzverordnung RB TG 450.41 (Kanton Thurgau)

Die in der Einfachen Anfrage von Jacob Auer zitierte Vollzugsverordnung zur Bundesgesetz- gebung über den Tierschutz vom 21. September 1982 ist ein Bestandteil der kantonalen St.Galler Rechtsordnung (RB SG 645.1) und findet im Kanton Thurgau keine Anwendung.

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1. Wer übernimmt in der Stadt Arbon das Amt des Tierschutzbeauftragten?

Der ordentliche Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton Thurgau wird durch das kantonale Veterinäramt gewährleistet. Die Bestimmung eines kommunalen Tierschutz- beauftragten ist nicht vorgesehen. In der Vergangenheit sind bisher auch keine konkre- ten Anfragen oder Klagen bei der Stadtverwaltung eingegangen. Sollte dies zukünftig der Fall sein, wird die Abteilung Einwohner und Sicherheit die nötigen Auskünfte erteilen und an die zuständige Stelle verweisen. Die Abteilung Einwohner und Sicherheit ist zu- ständig für Vollzugsaufgaben zum kantonalen Hundegesetz (RB TG 641.2), zum Gesetz über die Fischerei (RB TG 923.1; Gemeindefischereirechte) und zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (RB TG 922.1; Wildhüter- Dienst). Je nach gegebener Situation arbeitet die Abteilung Einwohner und Sicherheit eng mit dem Veterinäramt Thurgau, der Polizei und dem Tierschutzverein Romanshorn (zuständig für den Bezirk Arbon) zusammen. Grundsätzlich ist jedermann berechtigt Tierschutzanliegen oder Missstände der Stadt Arbon zu melden. Fragen zum Tierschutz und Auskünfte zum Vorgehen bei Unregelmässigkeiten bei der Tierhaltung können der Leitung der Abteilung Einwohner und Sicherheit (071 447 61 22) gestellt werden.

2. Wieviel Tierhalteverbote sind in Arbon ausgesprochen worden in den letzten 5 Jahren?

Für das Gebiet der Politischen Gemeinde Arbon sind vom Veterinäramt Thurgau in den letzten 5 Jahren keine Tierhalteverbote ausgesprochen worden. Gegenüber Hundehal- tern müssen von der Stadt Arbon hin und wieder Verfügungen zur Leinen- oder Maul- korbpflicht erlassen werden.

3. Werden diese und ältere durch den Tierschutzbeauftragten kontrolliert?

Verfügte Massnahmen werden durch die erlassende Stelle kontrolliert.

4. Wurden gelegentliche Begleitungen mit dem Veterinärdienst bei Kontrollen gemacht?

Nein.

5. Werden die nötigen Kurse für die Tierschutzbeauftragten besucht?

Da kein kommunaler Tierschutzbeauftragter im Einsatz steht, erübrigt sich die Frage nach den Kursbesuchen. Die im Staatskalender genannten Tierschutzbeauftragten des kantonalen Veterinäramtes haben eine sachbearbeitende Funktion. Es ist davon auszu- gehen, dass das Veterinäramt personell so zusammengesetzt ist, das die fachliche Kom- petenz in Sachen Tierschutz sichergestellt ist.

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FÜR DEN STADTRAT ARBON

Andreas Balg Nadja Holenstein

Stadtpräsident 1. Stv.-Stadtschreiberin

Arbon, 3. Oktober 2017

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