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Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung derKohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze(Kohleausstiegsgesetz)

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Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der

Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)

KohleAusG

Ausfertigungsdatum: 08.08.2020 Vollzitat:

"Kohleausstiegsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3b des Gesetzes vom 3.

Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 3b G v. 3.12.2020 I 2682 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14.8.2020 +++)  

Art. 1: KVBG 754-31 Art. 2 bis 9: Änderungsvorschriften Art. 10: Beihilferechtlicher Vorbehalt Art. 11:

Inkrafttreten Eingangsformel  

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht  

Artikel  1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)

Artikel  2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Artikel  3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel  4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel  5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung Artikel  6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel  7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Artikel  8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung Artikel  9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt

Artikel 11 Inkrafttreten

Art 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)

Art 2 bis 9 Änderungsvorschriften Art 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt

Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Entstehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Absatz 8, § 20 Absatz 1, §§ 21 und 23, die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach Artikel 1 §§ 44 und 45 und die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch Artikel 7 dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur

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nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

Art 11 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 zum 1.

Januar 2023 in Kraft.

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