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1 Stillstand der Fristen 1 Die Fristen zur Einreichung von Unterschriftenbogen für eine Volksinitiative nach Artikel 146 Absatz 2 und 147 Absatz 1 des Gesetzes vom 5

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(1)

1 101.4 Verordnung

über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren wegen der Coronavirus-Krise

vom 01.04.2020 (Stand 01.04.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV)1), auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

Art. 1 Stillstand der Fristen

1 Die Fristen zur Einreichung von Unterschriftenbogen für eine Volksinitiative nach Artikel 146 Absatz 2 und 147 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)2) stehen still.

2 Die Fristen zur Einreichung von Unterschriftenbogen für ein Referendum oder einen Volksvorschlag nach Artikel 128 Absatz 1 PRG stehen still, wenn der Staatskanzlei spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.

Art. 2 Verbot von Unterschriftensammlungen

1 Während des Stillstands der Fristen dürfen keine Unterschriften gesammelt und keine Unterschriftenbogen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 3 Stimmrechtsbescheinigungen

1 Die stimmregisterführenden Stellen der Gemeinden nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenbogen entgegen.

Art. 4 Volksbegehren in den Gemeinden

1 Diese Verordnung gilt sinngemäss für fakultative Volksabstimmungen nach Artikel 14 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)3) und Initiativen nach Artikel 15 bis 19 GG.

1) BSG 101.1

2) BSG 141.1

3) BSG 170.11

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20-026

(2)

101.4 2

2 Für die Regionalkonferenzen ist sie sinngemäss anwendbar für Volksreferen- den nach Artikel 150 GG und Volksinitiativen nach Artikel 151 GG.

Art. 5 Inkrafttreten und Befristung

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Mai 2020.

3 Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

4 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18.

Januar 1993 (PuG)1) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli- chung).

Bern, 1. April 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann

Der Staatsschreiber: Auer

1) BSG 103.1

(3)

3 101.4

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle

01.04.2020 01.04.2020 Erlass Erstfassung 20-026

(4)

101.4 4

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Erlass 01.04.2020 01.04.2020 Erstfassung 20-026

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