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Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 21# der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang

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Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2

1

der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang

Vom 17. Februar 2009

(GV. NRW. 2009 S. 83; KABl. 2009 S. 55)

Änderungen

Lfd.

Nr.

Änderndes Gesetz/

Ändernde Verordnung

Datum Fundstellen Geänderte Paragrafen

Art der Änderung 1 Gesetz zur Änderung

dienstrechtlicher Vor- schriften

21. April 2009

KABl. 2009 S. 104

§ 4 Absatz 1 Nr. 7 und An- lage 2

aufgehoben

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Die Regelungen des § 4 Absatz 1 Nummer 7 und der Anlage 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen1 vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) in der Fassung des Artikels I Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 14 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenver- ordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596) gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 mit Gesetzeskraft.

Artikel 22

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1Nr. 731

2Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 (GV.NRW. S. 83) tritt durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW 2009 S. 224) mit Wirkung zum 1. April 2009 außer Kraft. Es gilt weiterhin für Aufwendungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden sind.

Gesetzesrang § 4 Abs. 1 Nr. 7 + Anlage 2 BVO-NRW

G-§4-BVO-NRW 731.1 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2007 - 31.03.2009 EKvW 1

(2)

731.1 Archiv G-§4-BVO-NRW

Gesetzesrang § 4 Abs. 1 Nr. 7 + Anlage 2 BVO-NRW

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2007 - 31.03.2009 EKvW

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