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Barrierefreies Planen und Bauen in Berlin. ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE GEBÄUDE Grundlagen und Beispiele

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Barrierefreies Planen und Bauen in Berlin

ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE GEBÄUDE

Grundlagen und Beispiele

(2)

Inhalt

Vorwort ... 5

KAPITEL I ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 1. Allgemeines ... 6

2. Anthropometrische Grundlagen ... 8

2.1. Anforderungen und Fähigkeiten der Nutzer im öffentlichen Raum ... 8

2.1.1. Motorik ... 8

2.1.2. Sensorik ... 8

2.1.3. Kognition ... 11

3. Gesetzliche Grundlagen ... 12

3.1. Behindertenpolitische Vorschriften ... 12

3.2. Bauordnungsrechtliche Vorschriften ... 12

3.3. DIN-Normen ... 15

3.4. Sonstige Vorschriften ... 15

3.5. Gesetze und Verordnungen - Übersicht - ... 16

KAPITEL II ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE GEBÄUDE 1. Allgemeine bauliche Anforderungen zur Barrierefreiheit ... 17

1.1. Orientierung und Information, Leitsysteme ... 18

1.2. Bewegungsflächen ... 23

1.3. Belichtung und Beleuchtung ... 25

1.4. Akustische Anforderungen ... 25

2. Erschließung ... 27

2.1. Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ... 27

2.2. Anbindung an den Individualverkehr... 27

2.3. Barrierefreie Grundstücksgestaltung ... 27

3. Funktionsbereiche in Gebäuden ... 28

3.1. Eingang ... 28

3.2. Foyer / Flure ... 29

3.3. Rettungswege ... 29

3.4. Versammlungsräume in öffentlich zugänglichen Gebäuden ... 30

3.5. Büroräume in Verwaltungsgebäuden ... 30

3.6. Verkaufsräume ... 30

3.7. Gastronomisch genutzte Räume ... 31

3.8. Sanitärräume ... 32

3.8.1. Toilettenräume ... 32

3.8.2. Bäder / Duschen ... 35

3.8.3. Umkleidebereiche ... 35

3.9. Therapie- und Behandlungsräume... 36

4. Bauliche Funktionselemente ... 37

4.1. Gehwege ... 37

4.2. PKW- Stellplätze ... 39

4.3. Rampen ... 41

4.4. Treppen ... 44

(3)

4.5. Türen ... 46

4.6. Fenster ... 48

4.7. Aufzüge ... 48

4.8. Oberflächen ... 53

4.8.1. Bodenbeläge ... 53

4.8.2. Wände und Decken... 53

5. Ausgewählte Nutzungseinrichtungen ... 54

5.1. Versammlungsstätten (Spielstätten, Theater, Kino, Konzertsäle) ... 54

5.2. Ausstellungen / Museen ... 56

5.3. Hoteleinrichtungen ... 58

5.4. Öffentliche Bäder ... 62

Literaturhinweise ... 64

Impressum ... 66

(4)
(5)

Vorwort

Barrierefreiheit ist ein Anspruch an Pla- Stadtentwicklung installiert.

nung und Bau, der lange zu Unrecht ein Berlin will mit der Herausgabe dieser Schattendasein geführt hat. Die Verände- Broschüre die praktischen Anforderun­

rungen in unserer Gesellschaft und nicht gen und Erfahrungen im öffentlichen zuletzt der demografische Wandel haben Bauen in den letzten Jahren zusammen- die Forderung nach barrierefreiem Bauen fassen und anwendbar machen. Dabei zu einer zentralen Frage für öffentliche findet auch das Zusammenspiel von Räume und Gebäude gemacht. lokalen Gesetzen, Verordnungen oder Barrierefreiheit wird allzu oft allein mit Verwaltungsvorschriften u.a. Regelwerke Behinderungen – vor allem Gehbehin­ seinen Niederschlag. In einigen Beispie­

derungen – in Verbindung gebracht. len werden die breiten Möglichkeiten zur Wir wissen aber heute sehr gut, dass die Umsetzung dargestellt.

unterschiedlichen Barrieren so gut wie Vor diesem Hintergrund wäre es der jede und jeden von uns betreffen. Sei es, schönste Erfolg, wenn diese Publikation dass bestimmte Farben oder Schriften dazu beiträgt, dass sich - privat oder deutlicher wahrnehmbar sind als andere, öffentlich – in Zukunft das barrierefreie seien es bestimmte Bodenbeläge, die Bauen über die gesetzlichen Vorschrif­

mehr oder weniger Halt geben oder ten hinaus als ganz selbstverständlicher seien es akustische Bedingungen, die Bestandteil der Qualität des Bauens einem die Orientierung leichter oder durchsetzen könnte.

schwerer machen.

Berlin verfolgt eine Baupolitik der Barrie­

refreiheit. Mit dem Landesgleichberech- Ingeborg Junge-Reyer

tigungsgesetz gibt es seit 1999 einen Senatorin für Stadtentwicklung rechtliche Grundlage, gleichwertige

Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu schaffen und jegliche Benachteiligungen auszu­

schließen.

Mobilität und Begegnung der Menschen im öffentlichen Raum ist ein Anliegen, dem im Sinne des Wortes nichts „im Wege stehen“ sollte. Die Stadt soll in ihrer ganzen Vielfalt ohne Hindernisse zugänglich sein. Menschen sollen sich nach ihren persönlichen Möglichkeiten uneingeschränkt bewegen und begeg­

nen können.

Im gebauten öffentlichen Raum müssen der Respekt vor dem baulichen Bestand und den Gestaltungsqualitäten keines­

wegs deshalb zurücktreten.

Die vorliegende Publikation soll einer­

seits Bewusstsein und Verständnis bei Planern und Entscheidungsträgern schärfen, andererseits auch konkrete Hilfestellung in Ergänzung zu bestehen­

den Rechtsvorschriften und Baunormen geben.

Bei der Erarbeitung der unterschiedli­

chen Nutzerprofile hat die Zusammen­

arbeit mit Behindertenverbänden und engagierten Personen großen Anteil.

Unter Einbeziehung betroffener Sachver­

ständiger sowie des Landesbeauftragten und der Bezirksbeauftragten für Men­

schen mit Behinderung sowie des Lan­

desbeirates für Behinderte und weiteren Experten- und Fachgremien ist seit 2002 die Arbeitsgemeinschaft „Bauen und Ver­

kehr – barrierefrei“ als ein kompetentes Netzwerk bei der Senatsverwaltung für

(6)

KAPITEL I

Allgemeine Grundlagen

1. Allgemeines

Bevölkerung steigen. Das heißt, auch hier müssen Voraussetzungen geschaffen werden, dass alle Menschen solange wie Barrierefreies Planen und Bauen heißt möglich aktiv in der Gesellschaft mitwir- Bauen für alle Menschen. Ziel ist es, den ken und ihre Selbständigkeit erhalten öffentlichen Raum und seine Gebäude können. Bei Neubauten ist grundsätzlich sicher und angenehm für jeden, auch für die barrierefreie Gestaltung von öffentli- Menschen mit Behinderungen zu gestal­ chen Gebäuden mittlerweile eine Selbst­

ten. Neben speziellen Anforderungen verständlichkeit geworden.

von motorisch-behinderten, von blinden Bei Veränderungen im baulichen Bestand und sehbehinderten Menschen, Hörge­

schädigten und Gehörlosen, kleinwüch­ sind die vielseitigen Interessen oft nur schwer in Übereinstimmung zu bringen sigen Menschen, psychisch behinderten und stellen somit eine große Herausfor- Menschen, gilt es auch die allgemeinen derung dar, die Kreativität und Engage- Bedürfnisse im Lebenszyklus vom Kind ment fordert. Dabei ist auch der Denk­

zum Greis zu berücksichtigen. malschutz nicht zu vernachlässigen.

Sprach man gestern noch von „behin­

dertengerecht“, hat sich heute bereits Den Empfehlungen in diesem Handbuch der Begriff „barrierefrei“ gefestigt. Das Ziel liegen die DIN-Normen 18024 – Teil 1 weiterer Bestrebungen wird künftig mit und Teil 2 zugrunde. Die Arbeit an dem den Bezeichnungen „Design for all“ oder bisherigen Normenentwurf DIN 18030

„Universal Design“ beschrieben. Damit ist seit Februar 2007 eingestellt. Rege­

schließt sich Berlin auch europäischen lungen zur Planung von barrierefreien Entwicklungen nach einer Umwelt im öffentlich zugänglichen Gebäuden und

„Universal Design“ an. Wohnungen werden derzeit unter einer neuen DIN-Nummer erarbeitet. In eini- Diese Herangehensweise erfordert ein gen ausgesuchten Bereichen geht das neues Bewusstsein aller am Planen und Handbuch auch über die Forderungen Bauen Beteiligten, aufgund folgender der DIN hinaus oder bleibt im Einzelfall

Grundsätze: dahinter zurück. Dabei wurden insbeson­

dere die Erfahrungen aus der täglichen

· Respektieren der Verschiedenheit Praxis berücksichtigt. Barrierefreiheit der Menschen ist eine Zielvorgabe für die Gestaltung

· Gewährleisten von Sicherheit unserer Lebensbereiche. Die Standards

· Erstellen unproblematischer dazu entwickeln sich ständig weiter.

Funktionalitäten Auf Grund der Vielschichtigkeit der

· Gestaltung einfacher Erfassbarkeit Gesichtspunkte zur barrierefreien Gestal­

und Verständlichkeit tung öffentlicher Bereiche sind Empfeh­

lungen für die Praxis zu Planung, Bau und mit hohem ästhetischen Anspruch in Betrieb unerlässlich.

Planung und Realisierung.

Die rechtlichen Vorgaben allein können Im Handbuch dargestellte Szenen, diese Grundsätze nicht erfüllen. Der Bilder oder Skizzen sind nicht als Bauherr muss bei der Komplexität der konkrete Vorgaben zu verstehen. Sie Zielsetzung den Anspruch entwickeln, sollen Orientierung und Anregung im seine bauliche Anlage für alle nutzbar zu Planungsprozess geben.

gestalten.

In diesem Sinne soll das vorliegende Der Anteil älterer Menschen in Deutsch- Handbuch für das öffentliche Bauen land nimmt zu. So sind heute etwa in Berlin zu verstehen sein. Es ersetzt 16 % der Bürger älter als 65 Jahre. nicht die rechtzeitige Abstimmung von Dieser Anteil wird sich in den nächsten geplanten Bauvorhaben mit Bürgern 30 Jahren auf rund 30 % erhöhen. So und Expertengruppen, wie durch Betei­

lebten 2005 in Berlin laut „Behinderten­ ligung des Landesbeauftragten und der bericht 2006“ der Senatsverwaltung für Bezirksbeauftragten für Menschen mit Integration, Arbeit und Soziales 543487 Behinderungen oder der Arbeitsgruppe behinderte und schwerbehinderte Men- „Bauen und Verkehr – barrierefrei“ sowie schen. Das heißt jeder sechste Berliner ist der „Koordinierungsstelle für barriere­

unmittelbar betroffen. freies Bauen“ bei der Senatsverwaltung Da viele Erkrankungen und Behinder­ für Stadtentwicklung. In der Praxis zeigt ungen erst im Alter auftreten, wird die sich immer wieder, dass eine rechtzei- Zahl der Menschen mit Behinderungen tige Beteiligung eine umfassende und proportional zur Altersentwicklung der im Detail funktionierende barrierefreie

(7)

Gestaltung gewährleisten kann.

Vorhandene Veröffentlichungen, wie die des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR) „Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen“

oder anderer Institutionen und ande­

rer Bundesländer und Kommunen unterscheiden sich in ihrer Zielstellung.

Während das BBR auf die unterschiedli­

chen Anforderungen der Bundesländer eingeht, unterstützen andere Veröffentli­

chungen mittels Checklisten besonders die Planung.

Ergänzend wird auf die bereits erschie­

nene Fachliteratur zum Thema verwie­

sen. Eine kleine Auswahl ist im Anhang zusammengestellt.

In Zusammenarbeit mit z. B. der Techni­

schen Universität Berlin, die interdiszipli­

när die Thematik in Lehre und Forschung vorantreibt, gibt es gemeinsame Initi­

ativen im Interesse einer barrierefreien Umwelt. Erfahrungen aus u. a. diesen Kontakten werden von der „Koordinie­

rungsstelle für barrierefreies Bauen“ der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aufgearbeitet oder weitergeleitet und auf den entsprechenden Fachebenen umgesetzt.

Allgemeine Grundlagen

45,75 cm

183 cm 91,5 cm 70 cm113 cm

Elle

30,5 cm 15,25 cm Fuß Spanne

Elle = vom Ellenbogen bis zur Menschliches Proportionsschema nach

Mittelfingerspitze Leonardo da Vinci

Fuß = von der Ferse bis zur Zehe Körpermaße + Dezimalsystem Spanne = Abstand zwischen Daumen- Idealisierte Körpermaße bei angenom- und Mittelfingerspitze mener Körperhöhe von 183 cm

7

(8)

Allgemeine Grundlagen

2. Anthropometrische Grundlagen

2.1. Anforderungen und Fähigkeiten der Nutzer im öffentlichen Raum Planungsabläufe im öffentlichen Raum sind - vorwiegend auf Rationalismus ausgerichteten - technischen und finanziellen Parametern unterlegen. Mit der Zielstellung des „Design for all“ soll generell der „Maßstab Mensch“ mehr Berücksichtigung finden. Die öffentliche Nutzung baulicher Anlagen soll barriere­

frei und damit für alle Nutzer gleichbe­

rechtigt ermöglicht werden. Der „Maß­

stab Mensch“ soll dabei nicht einzig als Proportionsschema für Bewegungsab­

läufe, sondern auch als Nutzungs- bzw.

Wahrnehmungsmaßstab betrachtet werden. Architektur soll sich dem Nutzer selbst erklären und klare Orientierung und Funktion vorgeben.

Der Mensch soll sich im öffentlichen Raum nicht der planerischen Idee unterwerfen, sondern der Planer soll die Erfordernisse und Möglichkeiten der Vielfalt der Nutzer durchgängig im Pla­

nungsverlauf verfolgen und beachten.

Dazu werden drei Grundanforderungen unterschieden.

· Anforderungen motorischer Art

· Anforderungen sensorischer Art

· Anforderungen kognitiver Art

2.1.1. Motorik

Grundlage zur Bemessung von Räumen soll der Mensch mit seinen Bewegungsmöglichkeiten und seinen Aktionsradien sein. Ursprüngliche Bemessungsmaßstäbe (Fuß, Elle, Schritt) bezogen sich direkt auf den menschli­

chen Körper (Proportionsschema nach Leonardo da Vinci). Einschränkungen menschlicher Aktionsmöglichkeiten können heute oft sehr gut durch tech­

nische Hilfsmittel kompensiert werden, wodurch sich teils übliche Maße (ent­

standen an Idealbildern) z.B. Reichweite und -höhe verschieben können.

Der Bewegungsraum ist so zu bemes­

sen, dass die Menschen gemäß ihrer persönlichen Bedingungen frei und ohne Einschränkung agieren können.

Zur Erstellung der Funktionalität müssen neben den Durchschnittsmaßen auch die größten und kleinsten Maße Berück­

sichtigung finden. (z.B. Klein- und Groß­

wüchsige)

2.1.2. Sensorik

Die Umwelt wird im Allgemeinen in Kombination verschiedener Sinne wahr­

genommen. Um Einschränkungen oder Ausfälle kompensieren zu können, ist die gleichzeitige Informationswiedergabe über mindestens zwei Sinne notwendig (Mehr- oder Zwei-Sinne-Prinzip).

Sehen

Biologisch betrachtet unterscheiden sich die Anforderungsprofile nach verschiede­

nen Einschränkungen und Erkrankungen des Auges.

Die Hauptdifferenzierung liegt in:

· Verringerung der Sehschärfe,

· Sehbehinderungen,

· frühe Erblindung,

· späte Erblindung.

Die optische Wahrnehmung der Umwelt hängt neben den jeweiligen organi­

schen Fähigkeiten auch von äußeren Bedingungen, von natürlichen Licht- und Schattenverhältnissen, von künstlicher Beleuchtung, von der Farbe, von Form und Struktur der Oberfläche ab. Der bewusste Einsatz derartiger Gestaltungs­

elemente kann zur deutlichen Verbesse­

rung der Wahrnehmung der Umwelt und damit der Bewegungsmöglichkeiten im öffentlichen Raum beitragen oder erst ermöglichen.

Das„Handbuch zur Verbesserung von visuellen Informationen im öffentlichen Raum“ des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahr 1996 stellt diese explizit dar. Während Seheinschrän­

kungen einer besonderen visuellen Unterstützung bedürfen, wird für blinde Nutzer die Kompensation des fehlen­

den Sinnes durch andere Sinne (Hören, Tasten Riechen/Schmecken) erforderlich.

Nachstehende Erläuterungen zu einigen Fachbegriffen sollen Anregung zur Aus­

einandersetzung und Einbeziehung in die Gestaltung geben. (siehe E DIN 32975) Sehbehinderte Menschen benötigen für visuelle Informationen kontrastreiche Helligkeitsunterschiede. Es wird hierbei zwischen dem Leuchtdichtekontrast und dem Farbkontrast unterschieden.

Der Leuchtdichtekontrast bezeichnet den Unterschied von Helligkeit eines Objektes zu seinem Hintergrund.

Ein Farbkontrast unterscheidet sich durch die farbliche Gestaltung von Objekt und Hintergrund. Personen mit einem gestör­

ten Farbsinn erhalten primär durch den Leuchtdichtekontrast ihre notwendige visuelle Information.

(9)

Allgemeine Grundlagen

40°

Fixationslinie 20°

35°

15°

35°

B

A A

B

90°

D 95° D

70° 90°

C C

60°

45°

90°

95°

Gesichtsfeld

A optimales Gesichtsfeld B maximales Gesichtsfeld Blickfeld

C maximales Blickfeld D erweitertes Blickfeld

9

(10)

·

··

I

I I

I

I

· (

Hören

Neben dem Sehen ist die Aufnahme akustischer Signale sowie die sprachliche Kommunikation ein bedeutendes Ele­

ment zur Orientierung im öffentlichen Raum. Die Anforderungen variieren nach

Schwerhörigkeit, Spätertaubung und Gehörlosigkeit.

Bei leichter und mittlerer Schwerhörig­

keit werden neben der Vermeidung von Nebengeräuschen und Halleffekten gut funktionierende Beschallungsanlagen sowie eine optimale akustische nfor­

mationswiedergabe notwendig. Bei hochgradiger Schwerhörigkeit (Implan­

tat- oder Hörgeräteträger) werden Hör­

anlagen sowie eine gute Ausleuchtung in Bezug auf Redner sowie Visualisierun­

gen erforderlich.Spätertaubte bedürfen vor allem der Visualisierung der nforma­

tionen. Bei Gehörlosigkeit bedarf es der ausschließlichen Visualisierung der nfor­

mationen sowie eines Gebärdendolmet­

schers. Hörbeeinträchtigungen werden von der Umwelt oft nur bei näherem Kommunikationskontakt wahrgenom­

men und finden dadurch relativ geringe Aufmerksamkeit. Der Nachholbedarf ist daher groß.

“Wer nicht sieht, verliert die Dinge.

Wer nicht hört, verliert die Menschen.“

Die technischen Anforderungen werden in Kapitel II, 1.4. „Akustische Anforderun­

gen“ erläutert.

Tasten / Fühlen

Der Tastsinn ist bei sehbehinderten und blinden Menschen besonders gut ausgebildet. Taktile oder haptische Ober­

flächenstrukturen werden von ihnen zur Orientierung und nformationsaufnahme gezielt herangezogen.

nformationsebenen sind dabei Form und Oberfläche des verwendeten Materials, ebenso wie dessen Struktur und Temperatur sowie des Kontrastes dieser Parameter untereinander oder zur Umgebung.

Spezifische Elemente sind z.B.:

Tastpläne Grundrisse, Stadtpläne, Streckennetze des öffentlichen Per-

Allgemeine Grundlagen

(11)

11 nen)

(

genannt.

I

I )

( I

( )

ll i :

: i i i lin

ll i

ll : Pl l

sonennahverkehrs)

· Figürliche Darstellungen (Modelle)

· Bodenindikatoren in Leitsystemen (Rillen- oder Noppenplatten, Metallrin­

· Schriftzeichen ertastbare alphabetische Schrift, Brailleschrift, haptische Pikto­

gramme).

Riechen /Schmecken

Das sind Elemente, die in der Baupla­

nung nur geringfügig eingesetzt werden, für den Einzelnen dennoch von großer Bedeutung sind. Als Beispiel gezielter Anwendung sei hier ein Duftgarten

2.1.3. Kognition

Die Orientierungsfähigkeit der Nutzer im öffentlichen Raum hängt auch in star­

kem Maße von persönlichen, erkenntnis­

bezogenen Fähigkeiten ab. Daher sollte es Ziel sein, die gebaute Umwelt leicht erfassbar, übersichtlich und sinnvoll zu gestalten. Stimmen Funktion und Gestal­

tung überein wird die Nutzung baulicher Anlagen erleichtert. Einfachheit bei der Grundrissgestaltung sowie Verwendung einfache Terminologien z. B. bei Weg­

weisern oder Leitsystemen, beim Einsatz von Computern oder Automaten stehen dabei im Vordergrund. Neben der erfor­

derlichen Anwendung von einfachen Darstellungen besonders bei Orientie­

rungssystemen wird eine barrierefreie Gestaltung der nformationstechnik immer dringlicher.

Rechtliche Regelungen dazu existieren bereits seit 2002 auf Bundesebene mit der „Barrierefreien nternetverordnung“

(BITV und auf der Landesebene Berlin seit 22.10.2005 Abl. 2005, S. 4020) mit der „Verwaltungsvorschrift zur Schaf­

fung Barrierefreier nformationstechnik“

VVBIT Neben der Berücksichtigung von Nutzern mit sensorischen Einschrän­

kungen soll hierbei besonders auf Men­

schen mit Lernschwierigkeiten Rücksicht genommen werden oder auf Menschen, die nicht gut lesen können, auf Men­

schen anderer Muttersprache oder auf Kinder und ältere Menschen.

Tastmode des Re chstagsgebäudes M 1 100 Gebaut Techn sche Un vers tät Ber

Fach Mode + Des gn

Dauerausste ung enarsaa ebene des Deutschen Bundestages

Allgemeine Grundlagen

(12)

Allgemeine Grundlagen

3. Gesetzliche Grundlagen

3.1. Behindertenpolitische Gesetz­

gebung

Der Deutsche Bundestag verabschiedete im Oktober 1994 eine Änderung des Grundgesetzes. Mit der ergänzenden Bestimmung des Grundgesetzes in Arti­

kel 3 Abs. 3: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ hat der Verfassungsgeber der Bundesrepub­

lik Deutschland deutlich zum Ausdruck gebracht, dass „ benachteiligende und ausgrenzende Bestimmungen und dis­

kriminierende Bedingungen im Alltag behinderter Menschen gesellschaftlich nicht akzeptabel sind“. Die verfassungs­

rechtliche Regelung hat nicht nur dekla­

ratorischen Charakter, sondern sie bindet unmittelbar Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung. Derartige gene­

relle Klauseln bedürfen der Ausfüllung durch konkrete Regelungen. Berlin hat zur Erfüllung des Benachteiligungsver-

BGG § 3 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensal­

ter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

bots als erstes Bundesland ein Landes­

gleichberechtigungsgesetz (LGBG vom 17.05.1999 mit dem Gesetz zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin) beschlossen.

Der Bundesgesetzgeber ist dem später mit Artikel 1 – Behindertengleichstel­

lungsgesetz (BGG) – des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 27. April 2002 gefolgt.

Die ersten grundsätzlichen Leitziele für eine barrierefreie Stadt wurden in den

„Leitlinien zum Ausbau Berlins als behin­

dertengerechte Stadt“ 1992 zusam­

mengefasst und 1996 ergänzt. Ziel des LBGB ist die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Einführung des außerordentlichen Klagerechts nach Maßgabe der Verwal­

tungsgerichtsordnung durch das LGBG.

Den im Landesbeirat für Behinderte ver­

tretenen rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden oder Vereinen wird die Mög­

lichkeit eingeräumt, durch Widerspruch und gerichtlichen Rechtsschutz die Barri­

erefreiheit durchzusetzen.

Im BGG, welches am 1. Mai 2002 in Kraft trat, kommt der Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik bundesweit kon­

sequent zum Ausdruck. Der Begriff der Barrierefreiheit ist hier erstmals definiert.

„Selbstbestimmung statt Fürsorge“ ist ab jetzt Richtschnur.

3.2. Bauordnungsrechtliche Vorschriften

Bauordnung für Berlin

Die Barrierefreiheit des öffentlichen Raums baulich zu gewährleisten, ist in erster Linie eine kommunale Angelegen­

heit. Die gesetzliche Basis für Gebäude findet sich in § 51 Barrierefreies Bauen der Bauordnung für Berlin (BauO Bln).

Die Bauordnung für Berlin (BauOBln) trat in novellierter Form am 1. Februar 2006 in Kraft.

Der § 51 BauOBln orientiert sich an den Vorschriften der Musterbauordnung (MBO) vom November 2002, wobei die landesrechtlichen Vorschriften des LGBG berücksichtigt wurden. Bezüglich öffentlich zugänglicher baulicher Anla­

gen werden bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen gestellt, die

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Allgemeine Grundlagen

erfüllt sein müssen, um ihre barrierefreie Erreichbarkeit und zweckentsprechende Nutzung zu ermöglichen.

Konkrete Regelungen der BauO Bln zur Barrierefreiheit sind:

§ 51 Barrierefreies Bauen

„(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkin­

dern über den Hauptzugang barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweck­

entsprechend genutzt werden können.

In diesen baulichen Anlagen sind neben den Rettungswegen im Sinne von § 33 zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Behinderten im Rollstuhl nur dann erforderlich, wenn die Anlage oder Teile davon von diesem Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden. Anderen­

falls genügen betriebliche Maßnahmen, die die Rettung mittels fremder Hilfe sicherstellen.

(3) Bauliche Anlagen nach Abs. 2 müssen durch einen Hauptzugang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindes­

tens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewe­

gungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 % geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben.

Treppen müssen an beiden Seiten Hand­

läufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Trep­

pen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein.

Bei der Herstellung von Toiletten muss mindestens ein Toilettenraum auch für Menschen mit Behinderungen geeignet und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen Geschossen, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(4) Sollen rechtmäßig bestehende bau­

liche Anlagen nach Abs. 2 in ihrer Nut­

zung oder wesentlich baulich geändert werden, gelten die in Abs. 2 genannten

Anforderungen entsprechend; bei einer wesentlichen baulichen Änderung blei­

ben im Übrigen die in § 85 Abs. 3 aufge­

stellten Voraussetzungen unberührt.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß § 68 Abs. 1 nur zugelassen werden, soweit die Anforde­

rungen

1. wegen schwieriger Geländeverhält­

nisse,

2. wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder

3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnis­

mäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.“

Die Festlegung der wichtigsten Min­

destmaße in § 51 Abs. 3 BauO Bln soll verdeutlichen, dass unabhängig von den Regelungen der DIN 18024 diese Forde­

rungen grundsätzlich zu beachten sind.

Darüber hinaus sind spezielle Anforde­

rungen für Seh- oder Hörbehinderte,

BGG § 4 Barrierefrei

Barrierefrei sind bauliche und son­

stige Anlagen, Verkehrmittel, tech­

nische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbei­

tung, akustische und visuelle Infor­

mationsquellen und Kommunika­

tionseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grund­

sätzlich ohne fremde Hilfe zugäng­

lich und nutzbar sind.

13

(14)

Allgemeine Grundlagen

unter Beachtung der Vorgaben der DIN 18024 nachzuweisen.

§ 39 Aufzüge

„(4) Gebäude mit mehr als vier oberirdi­

schen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben.

Dieser Aufzug muss von der öffentli­

chen Verkehrsfläche aus und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Hierbei ist das oberste Geschoss nicht zu berück­

sichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn es in bestehenden Gebäuden nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut wird. Soweit Obergeschosse von Behinderten im Rollstuhl stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze 1 bis 4 auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdi­

schen Geschossen.

(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens

1,10 × 2,10 m, zur Aufnahme eines Roll­

stuhls von mindestens

1,10 × 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindes­

tens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine ver­

schließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine Bewegungs­

fläche von mindestens 1,50 × 1,50 m vorhanden sein.“

§ 50 Stellplätze, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder

„(1) Bei der Errichtung öffentlich zugäng­

licher Gebäude sind Stellplätze in ausrei­

chender Zahl für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl anzubieten.

Sie müssen von den öffentlichen Straßen aus auf kurzem Wege zu erreichen und verkehrssicher sein. Bei der Errichtung baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsver­

kehr zu erwarten ist, sind ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder herzustellen. Werden Anlagen nach den Sätzen 1 und 3 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind Stellplätze nach Satz 1 und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Satz 3 in solcher Anzahl und Größe herzustellen, dass sie die

infolge der Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.

(2) Die Stellplätze nach Abs. 1 Satz 1 können auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.

Die Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Abs. 1 Satz 3 sind auf dem Bau­

grundstück oder auf den davor gelege­

nen öffentlichen Flächen zu schaffen oder nach Abs. 3 abzulösen“

Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlbenutzern

Anforderungen an betriebliche Maß­

nahmen zur Rettung mobilitätsbehin­

derter Menschen sind Bestandteil der Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlfahrern (EvakVO) vom 15. Juni 2000 (GVBl. S. 361). Mit dieser Verord­

nung wird die Möglichkeit eröffnet, dass anstelle zusätzlicher baulicher Maßnah­

men für Behinderte im Rollstuhl meist betriebliche Rettungsmaßnahmen aus­

reichen können. Das ist möglich, wenn öffentlich zugängliche bauliche Anlagen nicht überdurchschnittlich, d. h. bis 1 % bezogen auf die Besucher, von Rollstuhl­

benutzern genutzt werden. Dann ist es möglich die Rettung von Behinderten im Rollstuhl im Gefahrenfall mittels fremder Hilfe zu organisieren. Bei einer Nutzung durch bis zu drei Rollstuhlbenutzer rei­

chen betriebliche Maßnahmen für deren Rettung aus, auch wenn sich rechnerisch eine überdurchschnittliche Nutzung ergibt.

Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten (Sonderbau-Betriebs- Verordnung - SoBeVO)

Diese Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230) enthält Forderungen an den Betreiber von Verkaufsstätten, Beher­

bergungsbetrieben, Garagen und Ver­

sammlungsstätten. Danach müssen zum Beispiel Stellplätze für behinderte Men­

schen in Garagen entsprechend gekenn­

zeichnet und die zu ihnen führenden Wege verkehrsgünstig, auch in Bezug auf die Überwachung, angeordnet sein.

Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass 1 % der Besucherplätze in Versamm­

lungsräumen, mindestens aber zwei Plätze für Rollstuhlbenutzer vorzusehen sind. Plätze für Begleitpersonen sind diesen jeweils zuzuordnen.

Es wird angestrebt, die Regelung der

(15)

beiden genannten Verordnungen in eine neue Betriebsverordnung aufzunehmen.

3.3. DIN-Normen

Die wesentlichen Details zu Anfor­

derungen an öffentlich zugängliche Gebäude sind in der DIN- Norm 18024 Teil 1 und Teil 2 enthalten. Diese Norm ist bauordnungsrechtlich verbindlich als Technische Baubestimmung eingeführt.

(Tabelle 3.5)

Eine Zusammenstellung von DIN- Normen und Richtlinien für den öffentli­

chen Bereich befindet sich im Anhang.

3.4. Sonstige Vorschriften

Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999

Die Gestaltung von Straßen und Elemen­

ten der Straßenausstattung unterliegen dem Berliner Straßengesetz und seinen ergänzenden Vorschriften. Die ortsty­

pische Berliner Gehwegstruktur mit Ober- und Unterstreifen (in Mosaik oder unbefestigt) und mittiger Gehbahn aus Kunststein- bzw. Granitplatten bilden all­

gemein gute optische und taktile Merk­

male für Blinde und Sehbehinderte.

Der Berliner Straßenraum wird seit 1999 an Überquerungsstellen mit kontrast­

reichen und taktil wahrnehmbaren Bodenindikatoren sowie abgesenkten Bordsteinkanten ausgestattet. Damit werden in Verbindung mit akustischen und taktilen Zusatzeinrichtungen aus­

gestatteten Lichtsignalanlagen auch für Sehbehinderte und blinde Ver­

kehrsteilnehmer gesicherte Übergänge geschaffen. Elemente der öffentlichen Stadtmöblierung oder -ausstattung wie Auslagen, Rampen, Verkehrszeichen, Fahrradständer, Mülleimer, Telefonzellen und ähnliche Elemente müssen so plat­

ziert werden, dass Situationen der Des­

orientierung sehbehinderter Menschen und damit Unfallursachen auszuschlie­

ßen sind. So sollten Ausstattungen nur außerhalb des Mittelstreifens angeord­

net werden. Damit blinde „Stockgänger“

diese ertasten können, müssen sie bis zum Boden reichen bzw. entsprechend gekennzeichnet werden. Poller in der Gehbahn sind auszuschließen. Sind sie nicht vermeidbar, so ist eine Platzierung nur im Ober- bzw. Unterstreifen vorzuse­

hen und mit kontrastreicher Gestaltung zu kennzeichnen.

Der Gehweg bietet ebenso privaten Ausstattungen, wie Freisitzen, Auslagen, Markisen einen Raum.

Die notwendigen Regelungen sind ein­

zuhalten und zu kontrollieren.

Vorschrift zur Anzahl von barriere­

freien Zimmern in Beherbergungs­

stätten

Gemäß der Berliner Gaststättenverord­

nung wurde bisher beim Neubau von Hotels und Pensionen gefordert, dass 10 % der Schlaf- und Nebenräume barrierefrei zugänglich sein müssen. Mit dem am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Gaststättengesetz fallen Beherbergungs­

betriebe nicht mehr unter diesen Rege­

lungsbereich. Das Betreiben einer Pen­

sion oder eines Hotel ist daher nur noch gewerberechtlich anzeigepflichtig. Die rechtliche Grundlage, auf der die Anzahl von barrierefreien Zimmern basierte, ist somit entfallen. Es war dadurch in Berlin möglich, in einem Zeitraum von 2000 bis 2005 eine große Anzahl von barriere­

freien Hotelzimmern zu errichten.

Es wird angestrebt diese Regelungen in die neue Betriebsverordnung aufzu­

nehmen. Bis dahin ist auf der Grundlage von § 51 Absatz 2 BauO Bln für jeden Einzelfall die erforderliche zweckent­

sprechende Nutzung ohne fremde Hilfe sicherzustellen.

Allgemeine Grundlagen

15

(16)

Allgemeine Grundlagen

3.5. Tabelle Gesetzliche Grundlagen

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(17)

AKTUELLE KORREKTUREN ZU GESETZLICHEN GRUNDLAGEN

Aktualisierung per 18.04.2008 zu S.16 des Handbuches „Barrierefreies Planen und Bauen in Berlin“

• GASTSTÄTTENVERORDNUNG (GastV) zuletzt geändert am 25.12.2005

(GVBC S.754) Barrierefreiheit bei Gaststättenbetrieben (Rundschreiben II E Nr. 4 /2006) (pdf, 46 KB)

• VERORDNUNG ÜBER DEN BETRIEB VON BAULICHEN ANLAGEN (BETRIEBS-VERORDNUNG - BETRVO) VOM 10. OKTOBER 2007

HTTP://WWW.STADTENTWICKLUNG.BERLIN.DE/SERVICE/GESETZESTEXTE/DE/BAUEN .SHTML

• STELLPLÄTZE

AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU §50 DER BAUORDNUNG FÜR BERLIN (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder

vom 11. Dezember 2007

• AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFT ZU §7 DES BERLINER STRASSENGESETZES ÜBER GEH- UND RADWEGE / AV Geh- und Radwege) vom 13. März 2008

(18)

„Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestim- mung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unent- geltlich oder gegen Entgelt erbracht wird. Es handelt sich insbesondere um Einrichtungen der Kultur und des Bil- dungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Ver- kaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanla- gen. Die Aufzählung ist nur beispielhaft.

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KAPITEL II

Öffentlich zugängliche Gebäude

Zu den Einrichtungen des Gesundheits- wesens zählen u. a. auch Arztpraxen und Praxen der Physiotherapie.“

(Auszug aus der Drucksache 15/3926 des Abgeordnetenhauses von Berlin Vorlage zur Beschlussfassung an das Abgeord- netenhaus von Berlin Stand: 03.05.2005;

Begründung zu § 51 Absatz 2 BauO Bln) Ausgehend von unterschiedlichen Wahr- nehmungs- und Bewegungfähigkeiten der Menschen im öffentlichen Raum beschreibt dieser Abschnitt die an barri- erefreie öffentlich zugängliche Gebäude und bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen. Die Probleme werden an Hand bedeutender und häufig auftreten- der baulicher Funktionsbereiche darge- stellt. Die nachfolgende schematische Darstellung soll die Betrachtungsweise verdeutlichen.

1. Allgemeine Anforderungen

zur Barrierefreiheit

(19)

18

1.1. Orientierung und Information Zur Teilhabe an der hoch strukturierten baulichen und technischen Umwelt bedarf es einer deutlichen und verständ- lichen Informationsvermittlung.

Informations- und Orientierungssysteme sind nach dem „Mehr - Sinne – Prinzip“

aufzubauen (Kapitel I, 2.1.2.)

So sind z.B. visuelle Signale auch ertast- bar und akustisch darzustellen. Das gilt auf dem öff entlich zugänglichen Grund- stück und für die darauf befi ndliche bau- liche Anlage selbst.

Blindenleitsysteme

Konkrete Orientierungshilfen oder Blin- denleitsysteme sollten vorrangig nur dort zum Einsatz kommen, wo hohes Sicherheitsbedürfnis, eingeschränkte Übersichtlichkeit oder gezielter Füh- rungsbedarf bestehen.

Im Allgemeinen lassen sich blinde Nutzer z.B. durch die Schnittstellen zwischen Boden und festen Einbauten wie Fuß- leisten, leiten. Primär ist die allgemeine Gestaltung so auszulegen, dass sie aus sich heraus die Orientierung erleichtert oder punktuell markiert. So können z.B.

durch geschickten Materialwechsel oder Einsatz von akustischen Elementen, wie Klangkörper, Wasserläufe oder auch künstlerische Elemente Akzente der Ori- entierung gesetzt werden.

Bodeninformationen

Bodeninformationen werden über

Bodenindikatoren ( siehe DIN 32 984 ) dargestellt.

Allgemein können sie über optisch und taktil kontrastreiche Materialkombinati- onen wie Betonsteine, Kies, Kleinstein- pfl aster etc. gegeben werden. Sie dienen blinden Menschen mit Taststöcken ebenso wie Sehbehinderten über Fuß- kontakt und in ihrem optischen Kontrast zum Umfeld.

Als spezielle Elemente wie z.B. Rippen- und Noppensteine oder Metallplatten können sie Warn- oder Leitfunktion haben.

Man unterscheidet: Warnung und Gefahr (z.B. Stolpergefahr), Entschei- dungsfunktion (z.B. Zielbezeichnungen) Leitfunktion (allgemeine Informationen, durchgehende Leiteinrichtungen).

Beschilderungen

Beschilderungen sind optisch kontrast- reich und ggf. taktil zu optimieren. Dabei spielen Schildoberfl äche und -hinter- grund sowie die lokale Anordnung eine entscheidende Rolle, wobei Spiegelun- gen und Blendungen durch Besonnung oder künstliche Beleuchtung zu vermei- den sind.

Die Gestaltung der Schrift orientiert sich an der DIN 1450 „Leserlichkeit“.

Besondere Anforderungen:

· Schrifttypen mit Groß- und Klein- buchstaben und ohne Serifen wählen

· Schriftgröße in Abhängigkeit der Lesedistanz wählen

(Nähere Informationen im „Handbuch

Öff entlich zugängliche Gebäude

20 mm 35 mm 4 mm

taktile Bodenindikatoren

(20)

zur Verbesserung von visuellen Infor­

mationen im öffentlichen Raum“ des Bundesministeriums für Gesundheit von 1996 oder in DIN 1450)

· günstige Kontrast- und Farbkombina­

tionen (z.B. weiß auf blau/lila)

· ertastbare Schriften nur in geringem Umfang und ergonomisch gut platziert z.B. auf einem Pult anordnen

· Schriftträger (Schilder) sind unifarben im Kontrast zum Umfeld auszuwählen.

· Informationsträger in Schaukästen sind ohne Abstand zur Glasscheibe anzu­

bringen.

Schriftypen

Speziell ertastbare Schriftypen sind Pyramidenschrift ( wird auch als Prismen­

schrift bezeichnet) und Brailleschrift. Die Pyramidenschrift weist sich durch erha­

bene Buchstaben, Versalien und Son­

derzeichen aus. Die ebenfalls ertastbare Brailleschrift besteht aus der Systematik der Punkteschrift.

Beschriftungen oder Piktogramme (z.B.

auf Türen) sind gut lesbar, kontrastreich und taktil anzubringen. Dazu ist eine geeignete Höhe zu wählen. (Höhe ca.

1,40 bis 1,50 m )

Haptische Grundrisspläne oder Tast­

modelle

Nach diesem Prinzip dargestellte Lage­

pläne oder Gebäudegrundrisse geben blinden und sehbehinderten Nutzern eine Gesamtübersicht und Vorstellung über räumliche Anlagen.

Besonders für komplizierte Gebäude­

grundrisse oder für Gebäudekomplexe ist diese Darstellungsform zu nutzen.

Öffentlich zugängliche Gebäude sollten daher z.B. in der Eingangslobby

(Kap.II 3.1.) deutlich Auskunft über Grundrisse, Funktionsverteilung und Wegeführung geben.

Hinweis: Die Senatsverwaltung für Stadt­

entwicklung, Referat VI A, verfügt über ein Gerät mit dem sich inhaltlich abs­

trahierte Zeichnungen und Pläne bar­

rierefrei für Sehbehinderte oder blinde Partner darstellen lassen (sog. Schwellko­

pien). Solche Pläne erleichtern die Kom­

munikation mit Betroffenen.

Informationssäulen und computerge­

stützte Stationen

Bedienelemente bzw. Vorrichtungen, wie z.B. computergestützte Informations­

elemente müssen auch für Personen mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein. Sie sollen für Personen im Rollstuhl erreichbar und z. B. unter­

fahrbar, nicht in Wänden und sonstigen Bauelementen eingelassen oder scharf­

kantig ausgebildet sein.

Blinde und sehbehinderte Menschen müssen sie leicht auffinden und über kontrastreiche und ertastbare Elemente bedienen können. (z.B. Fußpunktmarkie­

rung auf dem Boden).

Auch die Software ist barrierefrei zu gestalten.

(LGBG, Abschnitt IV „Barrierefreie

Bescheide und Informationstechnik“ und BGG Abschnitt 2, §11, VVBIT und BITV siehe Kap I, 2.1.3.)

Öffentlich zugängliche Gebäude

Aufmerksamkeitsfeld (Richtungswechsel)

(21)

Öffentlich zugängliche Gebäude

1 2 3

4 5 6

A B C D E F G H I J

K L M N O P Q R S T

U V X Y Z ß ST

EU EI CH SCH Ö W

Ä IE

Ü

Gruppe 1

Gruppe 1

Gruppe 1

Gruppe 1

AU

ÄU Zahlenzeichen

ergänzt um Punkt 3

ergänzt um Punkt 3 + 6

ergänzt um Punkt 6

Blindenschrift-Alphabet, System Louis Braille 20

(22)

Öffentlich zugängliche Gebäude

Reliefplan mit Brailleschrift: Ort der Information- Denkmal für die ermordeten Juden Europas Herstellung: Technische Universität Berlin, Fach Modell + Design

(23)

Öffentlich zugängliche Gebäude

43 70 86 113

183 226 ca. 140 ca. 205

idealisiertes Bezugsmaß kleinwüchsig großwüchsig

IDEALISIERTES "EZUGSMA” KLEINWàCHSIG GRO”WàCHSIG

22

(24)

Öffentlich zugängliche Gebäude

1.2. Bewegungsflächen

Wird allgemein von „barrierefreien Bewe­

gungsflächen“ gesprochen, so ist zu dif­

ferenzieren in:

· Begegnungsflächen,

· Bewegungsräume,

· Greifhöhen

· Unterfahrbarkeit von Ausstattungen Körperhaltung und Körpermaße bestim­

men die räumliche Dimensionierung und deren Ausstattungen. Unterschied­

liche Körpergrößen begrenzen die Über­

sichtlichkeit und Orientierung (differen­

zierte Augenhöhe).

Die Bewegungsräume müssen nicht nur die körperlichen Maße berücksich­

tigen. Sie werden auch mitbestimmt durch technische Hilfsmittel wie Geh­

hilfen oder Rollstuhl. Die größten Bewe­

gungsräume benötigen rollstuhlfah­

rende Personen.

Die Planung sollte möglichst vielen Benutzergruppen gerecht werden. Das Grundprinzip ist, dass notwendige Bewe­

gungsflächen und Bewegungsräume nicht eingeschränkt werden. Aus funk­

tionalen und wirtschaftlichen Aspekten dürfen sie sich jedoch überlagern.

Folgende Empfehlungen, die als Richt­

werte gelten, sollten zugrunde gelegt werden:

Breite

· allgem. Verkehrsflächen (Flure) 1,50 m

· untergeordnete Verkehrsflächen 1,20 m

· Durchgänge/Türen (lichtes Maß) 0,90 m Grundfläche

· zum Wenden des Rollstuhles 1,50 x 1,50 m

· vor Drehflügeltüren 1,50 x 1,50 m Greifhöhe

· aus Sitzposition 0,85 m ggf. bis 1,05 m

· in Sonderfällen auch bis 1,20 m max.

bis 1,40 m

Unterfahrbarkeit (z.B. Waschtisch) Höhe: ca. 0,70 m, Breite: min. 0,80 m In den Normen DIN 18 024 - Teil 1, und DIN 18 024 - Teil 2, werden die verschie­

densten Bewegungsflächen und ihre Anwendung näher benannt.

oberste Greifhöhe ca. 140 cm Augenhöhe ca. 125 cm

Kniehöhe ca. 67-70 cm

untere Reichweite ca. 40 cm max. Arbeitshöhe ca. 85 cm

ca. 60-82 cm

ca. 120 cm

(25)

Öffentlich zugängliche Gebäude

ca. 85 cm

max. 60 cm

ca. 140 cm

140 cm 120 cm 80 - 85 cm

40/60 cm

30 cm 40 cm

Erreichbarkeit von Stauräumen 24

(26)

1.3. Belichtung und Beleuchtung Licht verfehlt als unsichtbarer Werkstoff seine Wirkung kaum. Es hebt einerseits Objekte hervor, erzeugt andererseits auch Schatten. Der Mensch braucht Licht zum Orientieren, zum Arbeiten und zum Wohlfühlen.

Fehlt eine ausreichende Belichtung von Innenräume, so muss diese durch gezielt eingesetzte künstliche Beleuchtung aus­

geglichen werden.

Die Fachwelt unterscheidet bei den Lichtqualitäten zwischen ergono­

mischen Faktoren (ELI), Sehleistung, Erscheinungsbild, Emotionalität und Individualität sowie Faktoren der Ener­

gieeffizienz (LENI). Alle Faktoren sollten nach Möglichkeit in einem Beleuch­

tungskonzept Berücksichtigung finden.

Im Allgemeinen besteht die Absicht, Tageslicht ähnliche Verhältnisse durch gleichmäßige Ausleuchtung der Räume (mittelbare Beleuchtung) herzustellen.

Oft sollen Architektur oder Objekte „ins richtige Licht gesetzt werden“, was über eine direkte oder punktuelle Beleuch­

tung realisiert werden kann.

Die Ausleuchtung der Aktionsräume mit künstlichem Licht ist den Spektralfarben des Tageslichtes anzupassen. Leuchten sind so anzubringen, dass Farb- und Kontraststrukturen gut wahrnehmbar sind und somit der Raum (nicht Wände, Boden) ausgeleuchtet wird. Starke Schat­

tenbildung und Blendeffekte sollen ver­

mieden werden.

Die DIN 18024 Teil 2 verweist unter Nummer 18 auf eine allgemeine Erhö­

hung der Beleuchtungsstärke gegenüber den genormten Richtwerten in

DIN 5035-2. So benötigen z.B. ältere oder sehbehinderte Menschen etwa das 10-fache der Beleuchtungsstärke wie junge Menschen. Sollten dennoch in bestimmten Funktionsräumen reduzierte Lichtverhältnisse erwünscht sein, wirken Reflexionsmarkierungen oder zusätzliche punktuelle Leuchteinrichtungen kom­

pensierend; dürfen aber nicht blenden.

Glitzernde oder gar blinkende Lichtinstal­

lationen sind auf ein Minimum zu redu­

zieren und sollen keinesfalls in Bereichen der Orientierung installiert werden (Kapitel I, 2.1.2).

Nicht zu unterschätzen sind die von Materialoberflächen ausgehenden Refle­

xionsgrade (Kapitel II, 4.8). Sie sind bei Beleuchtungskonzepten unbedingt zu berücksichtigen.

In Übergangsbereichen von Außen nach Innen bzw. umgekehrt sollte Beleuch­

tung oder Belichtung als Verbindungs­

element wirksam eingesetzt werden und so den Sehkomfort steigern oder nachteilige Anpassungszeiten der Augen reduzieren.

Licht in Leitfunktion

Lichtelemente können zur Orientierung und Markierung von Gefahrensituatio­

nen herangezogen werden. Sie ersetzen allerdings nur in Ausnahmefällen eine erforderliche Kontrastgestaltung bei Tageslicht. Die LED-Technik in Verbin­

dung mit Lichtleitfasern bieten dazu innovative Möglichkeiten.

Beispiele:

· Stufenkantenmarkierungen,

· Wegmarkierungen innen und außen z.B. mit Bodeneinlässen oder in Sockel­

höhe. Dabei ist zu beachten, dass Bodenstrahler nicht im unmittelbaren Gehbereich zu verlegen sind, da von diesen leicht Blendwirkungen ausgehen

· punktueller Lichteinsatz, (z.B. bei Bedienelementen).

Licht in Warnfunktion

Zur Warnung vor Gefahrensituationen werden neben Kontrastgestaltung und Warnfarben zusätzliche Lichteffekte erforderlich (z.B. bei einer Baustellenabsi­

cherung Blinken oder Blitzen ). Sie sollen nach unten abstrahlen, um Blendungen zu vermeiden.

Licht in Emotionsfunktion (Farbe) Je nach Planungsziel kann eine Atmos­

phäre anregender Dynamik oder entspannender Ruhe erzeugt werden.

Solche emotionalen Faktoren können für besondere Personengruppen unterstüt­

zend wirken.

1.4. Akustische Anforderungen an Räume

Allgemeine Anforderungen bei Hör­

behinderung wurden in Kapitel I, 2.1.2.

beschrieben. Spezielle technische Anfor­

derungsparameter vermittelt die DIN 18041 ”Hörsamkeit“.

Damit hörbehinderte aber auch sehbe­

hinderte Menschen in großen Räumen, Hallen oder im Freien akustische Übertra­

gungen verstehen können, sind sie auf speziell konzipierte Anlagen angewiesen.

Öffentlich zugängliche Gebäude

(27)

Öffentlich zugängliche Gebäude

„Rettungswege“

„gehbehindert“

„behindert“

„Rollstuhlfahrer“

„Behindertentoilette“

„blind“

„hörgeschädigt“

Beschallungsanlagen

Anforderungen an Beschallungsanlagen:

· Sprachverständlichkeit,

· Lautstärkeverteilung,

· Klangqualität,

· Ortung (optische und akustische Quelle gleichliegend),

· Bedienbarkeit,

· Unempfindlichkeit gegen äußere Ein­

flüsse,

· Anpassung an Architektur.

Alarmierungsanlagen

Alarmierungsanlagen sind mit optischen Signalgebern zu koppeln.

Höranlagen

Höranlagen ermöglichen eine direkte Übertragung des Schalls ohne Nebenge­

räusche bei Trägern von:

· Kopfhörern,

· Hörgeräten,

· Ohrimplantaten (Cochlea-Implantat).

Zu unterscheiden ist zwischen:

· Induktiven Höranlagen,

· Infrarotanlagen (IR),

· Funkanlagen (FM).

Fest verlegte induktive Höranlagen in Fußboden, Wand oder Decke sind für größere Versammlungsstätten wirt­

schaftlich planbar und bieten Trägern von Hörgeräten optimalen „Empfang“.

Zusatzgeräte wie Kopfhörer oder Audi­

okabel mit Eurostecker verbessern die Situation für Menschen ohne Hörge­

räte. Innerhalb induktiver Hörschleifen können sich die Nutzer frei bewegen.

Beim Einbau von Höranlagen ist auf eine sorgfältige Planung mit Fachleuten zu achten, sodass das Zusammenspiel von Nutzungsziel, Raumakustik und Elek­

troakustik gelingt (Computersimulation bzw. raumakustische Messungen vor Abschluss der Bauarbeiten werden emp­

fohlen).

Die Verlegeart von Induktionsschleifen (z.B. einfache Schleife in kleinen Räumen, 8-Schleife für Großräume) entscheidet über die Qualität.

Mit dem internationalen Piktogramm (DIN 66079-4) sollte auf vorhandene Hör­

anlagen aufmerksam gemacht werden.

Infrarot- und Funkübertragungsan­

lagen. Die über Mikrofon übertragene Sprache wird kabellos durch Infrarot­

26

(28)

strahlen oder Funkwellen auf einen kleinen Empfänger übertragen, den der Zuhörer trägt.

Mobile Höranlagen

Mobile Anlagen können ungünstige Situationen verbessern. In Bezug auf die Raumausbildung und Funktion besteht das Risiko, dass sie die Gestaltung beein­

trächtigen bzw. durch umfangreiche Kabelführung zum Hindernis werden.

Mobile Funkübertragungsanlagen haben den Vorteil, dass sie kabellos, ortsungebunden, leicht zu transportie­

ren und somit überall einsetzbar sind.

Die akustische Übertragungsqualität ist optimal !

Gute Voraussetzungen für eine problem­

lose Verständigung in geschlossenen Räumen sind vielfach über die Akustik der Gebäude zu erreichen.

Als Faustregel gilt:

· geringe Lautstärke der Fremdgeräusche

· starke und frühe Schallreflexion

· wenig späte Raumreflexion, kurzer Nachhall.

Gebäude oder Räume mit besonderen Nutzungen wie Hörsäle, Mehrzweckhal­

len, Kirchen oder Klassenräume bedürfen besonders ausgefeilter Planungen.

2. Erschließung

2.1. Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Die Wege von den Haltestellen des ÖPNV zu öffentlich zugänglichen Gebäuden sind auf Barrierefreiheit zu überprüfen.

Zu betrachten sind Kriterien wie:

· Wegebelag

· visuelle bzw. taktile Bodenindikatoren

· Bordsteinabsenkungen

· Stufenlosigkeit

· Rampenausbildung

· Leitsysteme und Beschilderung

· Baustellen.

Die Betreiber des ÖPNV können hierzu durch Information über die Lage von Haltestellen und Stationen beitragen.

Diese Informationsangebote sollen alle Behindertengruppen berücksichtigen.

Dabei ist ebenso an Hinweise auf tem­

poräre Einschränkungen durch bauliche Maßnahmen sowie veränderte Wegefüh­

rungen zu denken.

Öffentlich zugängliche Gebäude

2.2. Anbindung an den Individualverkehr

Es ist eine möglichst direkte Beziehung vom Parkplatz zum Haupteingang eines Gebäudes über barrierefreie Wege her­

zustellen. Bei Zufahrtskontrollen mit Schranken ist ein barrierefreier Bereich zum Passieren mit dem Rollstuhl mit einer lichten Durchgangsbreite von min­

destens 0,90 m zu berücksichtigen.

Dieser ist für Sehbehinderte mittels visu­

ell - taktilen Bodenelementen zu kenn­

zeichnen.

Um ein erschütterungsarmes Befah­

ren der Überfahrt bzw. Durchfahrt mit dem Rollstuhl zu gewährleisten ist ein geeigneter Wegebelag mit Bodenindika­

toren in der Breite des Durchganges zu wählen.

2.3. Barrierefreie Grundstücks- gestaltung

Ein stufenfreier Zugang von der stra­

ßenseitigen Grundstücksgrenze zum Gebäude ist sicherzustellen.

(Kapitel II, 4.1.)

Neben den Anforderungen, die an das Gebäude selbst zu stellen sind (Kapitel II, 3.1.), ist auch der barrierefreie Zugang zu einem Gebäude zu betrachten.

Bei Gebäudekomplexen sind die Anfor­

derungen an das Wegekonzept zwischen den einzelnen Gebäuden und Funktio­

nen einzubeziehen.

(29)

e n f f ö r ü T Öffentlich zugängliche Gebäude

3. Funktionsbereiche in Gebäuden

3.1. Eingang

Eingangsbereichen ist ein hoher Stellen­

wert zuzuordnen. Sie bilden die Schnitt­

stelle zwischen Innen und Außen und entscheiden zu einem großen Teil über Eindruck, Nutzungsakzeptanz und -quali­

tät eines Gebäudes. Damit obliegt ihnen die Doppelfunktion, einerseits einladend zu wirken, andererseits jedoch Abschluss, Schutz und Kontrolle zu bieten.

Barrierefreiheit wird begünstigt durch:

· Transparenz

· Öffnung

· Ebenengleichheit.

Demgegenüber gibt es Elemente wie:

· Stufenanlagen

· schwere Türen

· Windfänge

· Kontrollsysteme (z.B. Pförtner, Schran­

ken, Drehkreuze, Codierungen oder Rotationstüren), welche Barrieren aus ihrer Funktion heraus erzeugen.

Besonders schwierig wird daher die Pla­

nung im Bestand und in denkmalge­

schützten Gebäuden.

Für Menschen mit motorischer Nutzungseinschränkung sind dabei von Bedeutung:

· stufenlose Eingangsvarianten

· Tür- bzw. Durchgangsbreiten von min­

destens 0,90 m

· Türöffnungsvarianten:

a) manuell bedienbar bei leicht gängi­

gen Türen

b) elektromotorisch bedienbar mit Anfor­

derungstaster

c) automatisch funktionierend mit Impulsgeber oder

d) mit personellem Service

e) Einlasskontrollsysteme zur Kontaktauf­

nahme. Dabei ist auf die Erreichbarkeit von Klingel und Gegensprechanlage zu achten. Optimal ist, wenn Sichtkon­

takt zum Personal hergestellt werden kann.

Für Menschen mit

sensorisch/ kognitiven Nutzungsein­

schränkungen sind bedeutend:

· Auffindbarkeit und eindeutige Zuord­

nung des Gebäudes/ der Einrichtung aus dem öffentlichen Raum durch Beschilderung bzw. Leit- und Gestal­

tungselemente (Kapitel II, 1.1.)

· Betonung des Haupteingangs durch Proportion, Farbe, Material und Kontrast

· kontrastreiche und ertastbare Gestal­

tung von Hinweis- und Identitätsschil­

der z.B. mit Unterstützung durch akusti­

sche und/oder optische Signalgeber.

28

r

(30)

3.2. Foyer und Flure

Dem Foyer ist oft ein Windfang vorge­

schaltet. Die Tiefe sollte bei geöffneten Türflügeln 1,50 m nicht unterschreiten.

Alle Durchgänge sind mit mindestens 0,90 m Breite zu konzipieren. Im Foyer erwartet der Nutzer eindeutige Infor­

mationen. Dabei sollen auch kognitiv eingeschränkte Personen berücksichtigt werden durch:

· Leit- und Orientierungssysteme (siehe Kapitel.II, 1.1.) mit Wegweisern

· Gestaltung mit suggestiven Leitelemen­

ten über:

a) klare Grundrissgestaltung b) Farbgebung

c) Materialwahl d) Beleuchtung

· Grundriss- oder Modelldarstellungen zum Gebäude

· mittels Computerstationen oder ande­

rer technischer Einrichtungen wie Ton­

träger, Telefone, Automaten

· zusätzlich mittels personellem Service (Pförtner).

Alle Informationen sollen barrierefrei zugänglich sein. Unterschiedliche Reich­

weiten und Größen der Nutzer (Unter­

fahrbarkeit von Tischen oder Tresen) sind zu beachten. (Kapitel II, 1.2.)

In Anwendung des Mehr - Sinne - Prinzip (Kapitel I, 2.1.2) sind akustische, optische und taktile Elemente parallel zu verwen­

den.

Schmuckelemente oder Informations­

träger, dürfen nicht im unmittelbaren Verkehrsbereich aufgestellt werden oder in diesen hineinragen.

Foyerbereiche mit Anbindung an Treppenhäuser/ Aufzüge sind meist als Rauch- oder Brandabschnitte durch entsprechende Türen von den übrigen Flurbereichen abzugrenzen. An diesen Schnittstellen sind Lösungen zur selbst­

ständigen Nutzung zu finden. Oft ist diese Problematik mit Transportanfor­

derungen für Post, Gepäck, Belieferung durch die Gastronomie o.ä. gekoppelt.

Lösungen können erfolgen über:

· offenstehende Türen mit Rauchmeldern

· automatische Türöffner (Kapitel II, 4.5.) oder:

· leichtgängige Türen

Eine gezielte Gestaltung der Verkehrs­

wege innerhalb eines Gebäudes kann zur leichteren Orientierung beitragen:

· Materialwechsel im Boden (hebt z.B. bedeutende Funktionen hervor)

· zu Wand und Boden kontrastierende

Fußleisten

· punktueller oder auch linienförmiger Einsatz von Lichtelementen

· Kunstobjekte (Kapitel II,1.1.).

Selbstverständlich ist ein geschulter personeller Service von grundlegender Bedeutung und kann die Situation im Bestand kompensieren oder ergänzen.

3.3. Rettungswege

Rettungswege in einem öffentlich zugänglichen Gebäude und auf dem zugehörigen Baugrundstück sind so her­

zustellen, dass diese barrierefrei nutzbar sind. Die eingeschränkten sensorisch­

kognitiven und motorischen Fähigkeiten behinderter Menschen sind entspre­

chend zu berücksichtigen.

Erforderlich sind zwei voneinander unab­

hängige Rettungswege.

In diesen baulichen Anlagen oder deren Teilbereichen, die von Behinderten im Rollstuhl durchschnittlich, d. h. bis 1 % bezogen auf die Besucherinnen und Besucher, genutzt werden, müssen die für die Anlagen Verantwortlichen im Ein­

vernehmen mit der Berliner Feuerwehr betriebliche Maßnahmen für die Rettung dieses Personenkreises durch geregelte fremde Hilfe festlegen. Die Regelungen werden in die Brandschutzordnung aufgenommen und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht. Über das Verhalten im Gefahrenfall – beson­

ders über die Hilfeleistung für Rollstuhl­

benutzerinnen und –benutzer – müssen die Betriebsangehörigen regelmäßig geschult werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlbenutzern (EvakVO).

Zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Menschen im Rollstuhl sind dann erforderlich, wenn die bauli­

che Anlage oder Teile davon durch diese Personengruppe überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden (Rechts­

grundlage ist § 51 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln).

Diese Maßnahmen sind - bezogen auf den Einzelfall - festzulegen; dazu gehö­

ren:

· die Einrichtung brandgesicherter Wartebereiche bzw. Brandabschnitte für den Aufenthalt mobilitätsbehinderter Personen bis zur Rettung durch fremde Hilfe

· das Vorhalten visueller Informationen

Öffentlich zugängliche Gebäude

Referenzen

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