KAPITEL I ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
3. Gesetzliche Grundlagen
3.4. Sonstige Vorschriften
Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999
Die Gestaltung von Straßen und Elemen
ten der Straßenausstattung unterliegen dem Berliner Straßengesetz und seinen ergänzenden Vorschriften. Die ortsty
pische Berliner Gehwegstruktur mit Ober- und Unterstreifen (in Mosaik oder unbefestigt) und mittiger Gehbahn aus Kunststein- bzw. Granitplatten bilden all
gemein gute optische und taktile Merk
male für Blinde und Sehbehinderte.
Der Berliner Straßenraum wird seit 1999 an Überquerungsstellen mit kontrast
reichen und taktil wahrnehmbaren Bodenindikatoren sowie abgesenkten Bordsteinkanten ausgestattet. Damit werden in Verbindung mit akustischen und taktilen Zusatzeinrichtungen aus
gestatteten Lichtsignalanlagen auch für Sehbehinderte und blinde Ver
kehrsteilnehmer gesicherte Übergänge geschaffen. Elemente der öffentlichen Stadtmöblierung oder -ausstattung wie Auslagen, Rampen, Verkehrszeichen, Fahrradständer, Mülleimer, Telefonzellen und ähnliche Elemente müssen so plat
ziert werden, dass Situationen der Des
orientierung sehbehinderter Menschen und damit Unfallursachen auszuschlie
ßen sind. So sollten Ausstattungen nur außerhalb des Mittelstreifens angeord
net werden. Damit blinde „Stockgänger“
diese ertasten können, müssen sie bis zum Boden reichen bzw. entsprechend gekennzeichnet werden. Poller in der Gehbahn sind auszuschließen. Sind sie nicht vermeidbar, so ist eine Platzierung nur im Ober- bzw. Unterstreifen vorzuse
hen und mit kontrastreicher Gestaltung zu kennzeichnen.
Der Gehweg bietet ebenso privaten Ausstattungen, wie Freisitzen, Auslagen, Markisen einen Raum.
Die notwendigen Regelungen sind ein
zuhalten und zu kontrollieren.
Vorschrift zur Anzahl von barriere
freien Zimmern in Beherbergungs
stätten
Gemäß der Berliner Gaststättenverord
nung wurde bisher beim Neubau von Hotels und Pensionen gefordert, dass 10 % der Schlaf- und Nebenräume barrierefrei zugänglich sein müssen. Mit dem am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Gaststättengesetz fallen Beherbergungs
betriebe nicht mehr unter diesen Rege
lungsbereich. Das Betreiben einer Pen
sion oder eines Hotel ist daher nur noch gewerberechtlich anzeigepflichtig. Die rechtliche Grundlage, auf der die Anzahl von barrierefreien Zimmern basierte, ist somit entfallen. Es war dadurch in Berlin möglich, in einem Zeitraum von 2000 bis 2005 eine große Anzahl von barriere
freien Hotelzimmern zu errichten.
Es wird angestrebt diese Regelungen in die neue Betriebsverordnung aufzu
nehmen. Bis dahin ist auf der Grundlage von § 51 Absatz 2 BauO Bln für jeden Einzelfall die erforderliche zweckent
sprechende Nutzung ohne fremde Hilfe sicherzustellen.
Allgemeine Grundlagen
15
Allgemeine Grundlagen
3.5. Tabelle Gesetzliche Grundlagen
Ã#&34*$)5(&4&5;-*$)&(36/%-"(&/*/#&3-*/
3OZIALE 'ESETZE
(36/%(&4&5;
(6/(4(&4&5; -(#(
)FSTUFMMVOHHMFJDIXFSUJHFS -FCFOTCFEJOHVOHFOWPO
/6/( &WBL70 WPN
SONSTIGE 2EGELWERKE
5&$)/*4$)&3&(&-8&3,&
(BTU7[VMFU[UHFÊOEFSUBN (7#$4
AKTUELLE KORREKTUREN ZU GESETZLICHEN GRUNDLAGEN
Aktualisierung per 18.04.2008 zu S.16 des Handbuches „Barrierefreies Planen und Bauen in Berlin“
• GASTSTÄTTENVERORDNUNG (GastV) zuletzt geändert am 25.12.2005
(GVBC S.754) Barrierefreiheit bei Gaststättenbetrieben (Rundschreiben II E Nr. 4 /2006) (pdf, 46 KB)
• VERORDNUNG ÜBER DEN BETRIEB VON BAULICHEN ANLAGEN (BETRIEBS-VERORDNUNG - BETRVO) VOM 10. OKTOBER 2007
HTTP://WWW.STADTENTWICKLUNG.BERLIN.DE/SERVICE/GESETZESTEXTE/DE/BAUEN .SHTML
• STELLPLÄTZE
AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU §50 DER BAUORDNUNG FÜR BERLIN (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
vom 11. Dezember 2007
• AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFT ZU §7 DES BERLINER STRASSENGESETZES ÜBER GEH- UND RADWEGE / AV Geh- und Radwege) vom 13. März 2008
„Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestim-mung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unent-geltlich oder gegen Entgelt erbracht wird. Es handelt sich insbesondere um Einrichtungen der Kultur und des Bil-dungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Ver-kaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanla-gen. Die Aufzählung ist nur beispielhaft.
½''&/5-*$);6(/(-*$)&(%&
&34$)-*&446/(
8FHF
'6/,5*0/4#&3&*$)& #"6&-&.&/5&
½1/7 *17
&JOHBOH
'PZFS
'MVS 7FSTBNNMVOHT SÊVNF 7FSLBVGTSÊVNF
3FUUVOHTXFHF
#àSPSÊVNF 4BOJUÊSSÊVNF
5IFSBQJFSÊVNF (BTUSPOPNJF SÊVNF
3BNQFO
5SFQQFO
"VG[àHF
5àSFO 'FOTUFS 0CFSnÊDIFO
KAPITEL II
Öffentlich zugängliche Gebäude
Zu den Einrichtungen des Gesundheits-wesens zählen u. a. auch Arztpraxen und Praxen der Physiotherapie.“
(Auszug aus der Drucksache 15/3926 des Abgeordnetenhauses von Berlin Vorlage zur Beschlussfassung an das Abgeord-netenhaus von Berlin Stand: 03.05.2005;
Begründung zu § 51 Absatz 2 BauO Bln) Ausgehend von unterschiedlichen Wahr-nehmungs- und Bewegungfähigkeiten der Menschen im öffentlichen Raum beschreibt dieser Abschnitt die an barri-erefreie öffentlich zugängliche Gebäude und bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen. Die Probleme werden an Hand bedeutender und häufig auftreten-der baulicher Funktionsbereiche darge-stellt. Die nachfolgende schematische Darstellung soll die Betrachtungsweise verdeutlichen.
1. Allgemeine Anforderungen
zur Barrierefreiheit
18
1.1. Orientierung und Information Zur Teilhabe an der hoch strukturierten baulichen und technischen Umwelt bedarf es einer deutlichen und verständ-lichen Informationsvermittlung.
Informations- und Orientierungssysteme sind nach dem „Mehr - Sinne – Prinzip“
aufzubauen (Kapitel I, 2.1.2.)
So sind z.B. visuelle Signale auch ertast-bar und akustisch darzustellen. Das gilt auf dem öff entlich zugänglichen Grund-stück und für die darauf befi ndliche bau-liche Anlage selbst.
Blindenleitsysteme
Konkrete Orientierungshilfen oder Blin-denleitsysteme sollten vorrangig nur dort zum Einsatz kommen, wo hohes Sicherheitsbedürfnis, eingeschränkte Übersichtlichkeit oder gezielter Füh-rungsbedarf bestehen.
Im Allgemeinen lassen sich blinde Nutzer z.B. durch die Schnittstellen zwischen Boden und festen Einbauten wie Fuß-leisten, leiten. Primär ist die allgemeine Gestaltung so auszulegen, dass sie aus sich heraus die Orientierung erleichtert oder punktuell markiert. So können z.B.
durch geschickten Materialwechsel oder Einsatz von akustischen Elementen, wie Klangkörper, Wasserläufe oder auch künstlerische Elemente Akzente der Ori-entierung gesetzt werden.
Bodeninformationen
Bodeninformationen werden über
Bodenindikatoren ( siehe DIN 32 984 ) dargestellt.
Allgemein können sie über optisch und taktil kontrastreiche Materialkombinati-onen wie Betonsteine, Kies, Kleinstein-pfl aster etc. gegeben werden. Sie dienen blinden Menschen mit Taststöcken ebenso wie Sehbehinderten über Fuß-kontakt und in ihrem optischen Kontrast zum Umfeld.
Als spezielle Elemente wie z.B. Rippen- und Noppensteine oder Metallplatten können sie Warn- oder Leitfunktion haben.
Man unterscheidet: Warnung und Gefahr (z.B. Stolpergefahr), Entschei-dungsfunktion (z.B. Zielbezeichnungen) Leitfunktion (allgemeine Informationen, durchgehende Leiteinrichtungen).
Beschilderungen
Beschilderungen sind optisch kontrast-reich und ggf. taktil zu optimieren. Dabei spielen Schildoberfl äche und -hinter-grund sowie die lokale Anordnung eine entscheidende Rolle, wobei Spiegelun-gen und BlendunSpiegelun-gen durch Besonnung oder künstliche Beleuchtung zu vermei-den sind.
Die Gestaltung der Schrift orientiert sich an der DIN 1450 „Leserlichkeit“.
Besondere Anforderungen:
· Schrifttypen mit Groß- und buchstaben und ohne Serifen wählen
· Schriftgröße in Abhängigkeit der Lesedistanz wählen
(Nähere Informationen im „Handbuch
Öff entlich zugängliche Gebäude
20 mm 35 mm 4 mm
taktile Bodenindikatoren
zur Verbesserung von visuellen Infor
mationen im öffentlichen Raum“ des Bundesministeriums für Gesundheit von 1996 oder in DIN 1450)
· günstige Kontrast- und Farbkombina
tionen (z.B. weiß auf blau/lila)
· ertastbare Schriften nur in geringem Umfang und ergonomisch gut platziert z.B. auf einem Pult anordnen
· Schriftträger (Schilder) sind unifarben im Kontrast zum Umfeld auszuwählen.
· Informationsträger in Schaukästen sind ohne Abstand zur Glasscheibe anzu
bringen.
Schriftypen
Speziell ertastbare Schriftypen sind Pyramidenschrift ( wird auch als Prismen
schrift bezeichnet) und Brailleschrift. Die Pyramidenschrift weist sich durch erha
bene Buchstaben, Versalien und Son
derzeichen aus. Die ebenfalls ertastbare Brailleschrift besteht aus der Systematik der Punkteschrift.
Beschriftungen oder Piktogramme (z.B.
auf Türen) sind gut lesbar, kontrastreich und taktil anzubringen. Dazu ist eine geeignete Höhe zu wählen. (Höhe ca.
1,40 bis 1,50 m )
Haptische Grundrisspläne oder Tast
modelle
Nach diesem Prinzip dargestellte Lage
pläne oder Gebäudegrundrisse geben blinden und sehbehinderten Nutzern eine Gesamtübersicht und Vorstellung über räumliche Anlagen.
Besonders für komplizierte Gebäude
grundrisse oder für Gebäudekomplexe ist diese Darstellungsform zu nutzen.
Öffentlich zugängliche Gebäude sollten daher z.B. in der Eingangslobby
(Kap.II 3.1.) deutlich Auskunft über Grundrisse, Funktionsverteilung und Wegeführung geben.
Hinweis: Die Senatsverwaltung für Stadt
entwicklung, Referat VI A, verfügt über ein Gerät mit dem sich inhaltlich abs
trahierte Zeichnungen und Pläne bar
rierefrei für Sehbehinderte oder blinde Partner darstellen lassen (sog. Schwellko
pien). Solche Pläne erleichtern die Kom
munikation mit Betroffenen.
Informationssäulen und computerge
stützte Stationen
Bedienelemente bzw. Vorrichtungen, wie z.B. computergestützte Informations
elemente müssen auch für Personen mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein. Sie sollen für Personen im Rollstuhl erreichbar und z. B. unter
fahrbar, nicht in Wänden und sonstigen Bauelementen eingelassen oder scharf
kantig ausgebildet sein.
Blinde und sehbehinderte Menschen müssen sie leicht auffinden und über kontrastreiche und ertastbare Elemente bedienen können. (z.B. Fußpunktmarkie
rung auf dem Boden).
Auch die Software ist barrierefrei zu gestalten.
(LGBG, Abschnitt IV „Barrierefreie
Bescheide und Informationstechnik“ und BGG Abschnitt 2, §11, VVBIT und BITV siehe Kap I, 2.1.3.)
Öffentlich zugängliche Gebäude
Aufmerksamkeitsfeld (Richtungswechsel)
Öffentlich zugängliche Gebäude
1 2 3
4 5 6
A B C D E F G H I J
K L M N O P Q R S T
U V X Y Z ß ST
EU EI CH SCH Ö W
Ä IE
Ü
Gruppe 1
Gruppe 1
Gruppe 1
Gruppe 1
AU
ÄU Zahlenzeichen
ergänzt um Punkt 3
ergänzt um Punkt 3 + 6
ergänzt um Punkt 6
Blindenschrift-Alphabet, System Louis Braille 20
Öffentlich zugängliche Gebäude
Reliefplan mit Brailleschrift: Ort der Information- Denkmal für die ermordeten Juden Europas Herstellung: Technische Universität Berlin, Fach Modell + Design
Öffentlich zugängliche Gebäude
43 70 86 113
183 226 ca. 140 ca. 205
idealisiertes Bezugsmaß kleinwüchsig großwüchsig
IDEALISIERTES "EZUGSMA KLEINWàCHSIG GROWàCHSIG
22
Öffentlich zugängliche Gebäude
1.2. Bewegungsflächen
Wird allgemein von „barrierefreien Bewe
gungsflächen“ gesprochen, so ist zu dif
ferenzieren in:
· Begegnungsflächen,
· Bewegungsräume,
· Greifhöhen
· Unterfahrbarkeit von Ausstattungen Körperhaltung und Körpermaße bestim
men die räumliche Dimensionierung und deren Ausstattungen. Unterschied
liche Körpergrößen begrenzen die Über
sichtlichkeit und Orientierung (differen
zierte Augenhöhe).
Die Bewegungsräume müssen nicht nur die körperlichen Maße berücksich
tigen. Sie werden auch mitbestimmt durch technische Hilfsmittel wie Geh
hilfen oder Rollstuhl. Die größten Bewe
gungsräume benötigen rollstuhlfah
rende Personen.
Die Planung sollte möglichst vielen Benutzergruppen gerecht werden. Das Grundprinzip ist, dass notwendige Bewe
gungsflächen und Bewegungsräume nicht eingeschränkt werden. Aus funk
tionalen und wirtschaftlichen Aspekten dürfen sie sich jedoch überlagern.
Folgende Empfehlungen, die als Richt
werte gelten, sollten zugrunde gelegt werden:
Breite
· allgem. Verkehrsflächen (Flure) 1,50 m
· untergeordnete Verkehrsflächen 1,20 m
· Durchgänge/Türen (lichtes Maß) 0,90 m Grundfläche
· zum Wenden des Rollstuhles 1,50 x 1,50 m
· vor Drehflügeltüren 1,50 x 1,50 m Greifhöhe
· aus Sitzposition 0,85 m ggf. bis 1,05 m
· in Sonderfällen auch bis 1,20 m max.
bis 1,40 m
Unterfahrbarkeit (z.B. Waschtisch) Höhe: ca. 0,70 m, Breite: min. 0,80 m In den Normen DIN 18 024 - Teil 1, und DIN 18 024 - Teil 2, werden die verschie
densten Bewegungsflächen und ihre Anwendung näher benannt.
oberste Greifhöhe ca. 140 cm Augenhöhe ca. 125 cm
Kniehöhe ca. 67-70 cm
untere Reichweite ca. 40 cm max. Arbeitshöhe ca. 85 cm
ca. 60-82 cm
ca. 120 cm
Öffentlich zugängliche Gebäude
ca. 85 cm
max. 60 cm
ca. 140 cm
140 cm 120 cm 80 - 85 cm
40/60 cm
30 cm 40 cm
Erreichbarkeit von Stauräumen 24
1.3. Belichtung und Beleuchtung Licht verfehlt als unsichtbarer Werkstoff seine Wirkung kaum. Es hebt einerseits Objekte hervor, erzeugt andererseits auch Schatten. Der Mensch braucht Licht zum Orientieren, zum Arbeiten und zum Wohlfühlen.
Fehlt eine ausreichende Belichtung von Innenräume, so muss diese durch gezielt eingesetzte künstliche Beleuchtung aus
geglichen werden.
Die Fachwelt unterscheidet bei den Lichtqualitäten zwischen ergono
mischen Faktoren (ELI), Sehleistung, Erscheinungsbild, Emotionalität und Individualität sowie Faktoren der Ener
gieeffizienz (LENI). Alle Faktoren sollten nach Möglichkeit in einem Beleuch
tungskonzept Berücksichtigung finden.
Im Allgemeinen besteht die Absicht, Tageslicht ähnliche Verhältnisse durch gleichmäßige Ausleuchtung der Räume (mittelbare Beleuchtung) herzustellen.
Oft sollen Architektur oder Objekte „ins richtige Licht gesetzt werden“, was über eine direkte oder punktuelle Beleuch
tung realisiert werden kann.
Die Ausleuchtung der Aktionsräume mit künstlichem Licht ist den Spektralfarben des Tageslichtes anzupassen. Leuchten sind so anzubringen, dass Farb- und Kontraststrukturen gut wahrnehmbar sind und somit der Raum (nicht Wände, Boden) ausgeleuchtet wird. Starke Schat
tenbildung und Blendeffekte sollen ver
mieden werden.
Die DIN 18024 Teil 2 verweist unter Nummer 18 auf eine allgemeine Erhö
hung der Beleuchtungsstärke gegenüber den genormten Richtwerten in
DIN 5035-2. So benötigen z.B. ältere oder sehbehinderte Menschen etwa das 10-fache der Beleuchtungsstärke wie junge Menschen. Sollten dennoch in bestimmten Funktionsräumen reduzierte Lichtverhältnisse erwünscht sein, wirken Reflexionsmarkierungen oder zusätzliche punktuelle Leuchteinrichtungen kom
pensierend; dürfen aber nicht blenden.
Glitzernde oder gar blinkende Lichtinstal
lationen sind auf ein Minimum zu redu
zieren und sollen keinesfalls in Bereichen der Orientierung installiert werden (Kapitel I, 2.1.2).
Nicht zu unterschätzen sind die von Materialoberflächen ausgehenden Refle
xionsgrade (Kapitel II, 4.8). Sie sind bei Beleuchtungskonzepten unbedingt zu berücksichtigen.
In Übergangsbereichen von Außen nach Innen bzw. umgekehrt sollte Beleuch
tung oder Belichtung als Verbindungs
element wirksam eingesetzt werden und so den Sehkomfort steigern oder nachteilige Anpassungszeiten der Augen reduzieren.
Licht in Leitfunktion
Lichtelemente können zur Orientierung und Markierung von Gefahrensituatio
nen herangezogen werden. Sie ersetzen allerdings nur in Ausnahmefällen eine erforderliche Kontrastgestaltung bei Tageslicht. Die LED-Technik in Verbin
dung mit Lichtleitfasern bieten dazu innovative Möglichkeiten.
Beispiele:
· Stufenkantenmarkierungen,
· Wegmarkierungen innen und außen z.B. mit Bodeneinlässen oder in Sockel
höhe. Dabei ist zu beachten, dass Bodenstrahler nicht im unmittelbaren Gehbereich zu verlegen sind, da von diesen leicht Blendwirkungen ausgehen
· punktueller Lichteinsatz, (z.B. bei Bedienelementen).
Licht in Warnfunktion
Zur Warnung vor Gefahrensituationen werden neben Kontrastgestaltung und Warnfarben zusätzliche Lichteffekte erforderlich (z.B. bei einer Baustellenabsi
cherung Blinken oder Blitzen ). Sie sollen nach unten abstrahlen, um Blendungen zu vermeiden.
Licht in Emotionsfunktion (Farbe) Je nach Planungsziel kann eine Atmos
phäre anregender Dynamik oder entspannender Ruhe erzeugt werden.
Solche emotionalen Faktoren können für besondere Personengruppen unterstüt
zend wirken.
1.4. Akustische Anforderungen an Räume
Allgemeine Anforderungen bei Hör
behinderung wurden in Kapitel I, 2.1.2.
beschrieben. Spezielle technische Anfor
derungsparameter vermittelt die DIN 18041 ”Hörsamkeit“.
Damit hörbehinderte aber auch sehbe
hinderte Menschen in großen Räumen, Hallen oder im Freien akustische Übertra
gungen verstehen können, sind sie auf speziell konzipierte Anlagen angewiesen.
Öffentlich zugängliche Gebäude
Öffentlich zugängliche Gebäude
„Rettungswege“
„gehbehindert“
„behindert“
„Rollstuhlfahrer“
„Behindertentoilette“
„blind“
„hörgeschädigt“
Beschallungsanlagen
Anforderungen an Beschallungsanlagen:
· Sprachverständlichkeit,
· Lautstärkeverteilung,
· Klangqualität,
· Ortung (optische und akustische Quelle gleichliegend),
· Bedienbarkeit,
· Unempfindlichkeit gegen äußere Ein
flüsse,
· Anpassung an Architektur.
Alarmierungsanlagen
Alarmierungsanlagen sind mit optischen Signalgebern zu koppeln.
Höranlagen
Höranlagen ermöglichen eine direkte Übertragung des Schalls ohne Nebenge
räusche bei Trägern von:
· Kopfhörern,
· Hörgeräten,
· Ohrimplantaten (Cochlea-Implantat).
Zu unterscheiden ist zwischen:
· Induktiven Höranlagen,
· Infrarotanlagen (IR),
· Funkanlagen (FM).
Fest verlegte induktive Höranlagen in Fußboden, Wand oder Decke sind für größere Versammlungsstätten wirt
schaftlich planbar und bieten Trägern von Hörgeräten optimalen „Empfang“.
Zusatzgeräte wie Kopfhörer oder Audi
okabel mit Eurostecker verbessern die Situation für Menschen ohne Hörge
räte. Innerhalb induktiver Hörschleifen können sich die Nutzer frei bewegen.
Beim Einbau von Höranlagen ist auf eine sorgfältige Planung mit Fachleuten zu achten, sodass das Zusammenspiel von Nutzungsziel, Raumakustik und Elek
troakustik gelingt (Computersimulation bzw. raumakustische Messungen vor Abschluss der Bauarbeiten werden emp
fohlen).
Die Verlegeart von Induktionsschleifen (z.B. einfache Schleife in kleinen Räumen, 8-Schleife für Großräume) entscheidet über die Qualität.
Mit dem internationalen Piktogramm (DIN 66079-4) sollte auf vorhandene Hör
anlagen aufmerksam gemacht werden.
Infrarot- und Funkübertragungsan
lagen. Die über Mikrofon übertragene Sprache wird kabellos durch Infrarot
26
strahlen oder Funkwellen auf einen kleinen Empfänger übertragen, den der Zuhörer trägt.
Mobile Höranlagen
Mobile Anlagen können ungünstige Situationen verbessern. In Bezug auf die Raumausbildung und Funktion besteht das Risiko, dass sie die Gestaltung beein
trächtigen bzw. durch umfangreiche Kabelführung zum Hindernis werden.
Mobile Funkübertragungsanlagen haben den Vorteil, dass sie kabellos, ortsungebunden, leicht zu transportie
ren und somit überall einsetzbar sind.
Die akustische Übertragungsqualität ist optimal !
Gute Voraussetzungen für eine problem
lose Verständigung in geschlossenen Räumen sind vielfach über die Akustik der Gebäude zu erreichen.
Als Faustregel gilt:
· geringe Lautstärke der Fremdgeräusche
· starke und frühe Schallreflexion
· wenig späte Raumreflexion, kurzer Nachhall.
Gebäude oder Räume mit besonderen Nutzungen wie Hörsäle, Mehrzweckhal
len, Kirchen oder Klassenräume bedürfen besonders ausgefeilter Planungen.
2. Erschließung
2.1. Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Die Wege von den Haltestellen des ÖPNV zu öffentlich zugänglichen Gebäuden sind auf Barrierefreiheit zu überprüfen.
Zu betrachten sind Kriterien wie:
· Wegebelag
· visuelle bzw. taktile Bodenindikatoren
· Bordsteinabsenkungen
· Stufenlosigkeit
· Rampenausbildung
· Leitsysteme und Beschilderung
· Baustellen.
Die Betreiber des ÖPNV können hierzu durch Information über die Lage von Haltestellen und Stationen beitragen.
Diese Informationsangebote sollen alle Behindertengruppen berücksichtigen.
Dabei ist ebenso an Hinweise auf tem
poräre Einschränkungen durch bauliche Maßnahmen sowie veränderte Wegefüh
rungen zu denken.
Öffentlich zugängliche Gebäude
2.2. Anbindung an den Individualverkehr
Es ist eine möglichst direkte Beziehung vom Parkplatz zum Haupteingang eines Gebäudes über barrierefreie Wege her
zustellen. Bei Zufahrtskontrollen mit Schranken ist ein barrierefreier Bereich zum Passieren mit dem Rollstuhl mit einer lichten Durchgangsbreite von min
destens 0,90 m zu berücksichtigen.
Dieser ist für Sehbehinderte mittels visu
ell - taktilen Bodenelementen zu kenn
zeichnen.
Um ein erschütterungsarmes Befah
ren der Überfahrt bzw. Durchfahrt mit dem Rollstuhl zu gewährleisten ist ein geeigneter Wegebelag mit Bodenindika
toren in der Breite des Durchganges zu wählen.
2.3. Barrierefreie Grundstücks- gestaltung
Ein stufenfreier Zugang von der stra
ßenseitigen Grundstücksgrenze zum Gebäude ist sicherzustellen.
(Kapitel II, 4.1.)
Neben den Anforderungen, die an das Gebäude selbst zu stellen sind (Kapitel II, 3.1.), ist auch der barrierefreie Zugang zu einem Gebäude zu betrachten.
Bei Gebäudekomplexen sind die Anfor
derungen an das Wegekonzept zwischen den einzelnen Gebäuden und Funktio
nen einzubeziehen.
e Öffentlich zugängliche Gebäude
3. Funktionsbereiche in Gebäuden
3.1. Eingang
Eingangsbereichen ist ein hoher Stellen
wert zuzuordnen. Sie bilden die Schnitt
stelle zwischen Innen und Außen und entscheiden zu einem großen Teil über Eindruck, Nutzungsakzeptanz und -quali
tät eines Gebäudes. Damit obliegt ihnen die Doppelfunktion, einerseits einladend zu wirken, andererseits jedoch Abschluss, Schutz und Kontrolle zu bieten.
Barrierefreiheit wird begünstigt durch:
· Transparenz
· Öffnung
· Ebenengleichheit.
Demgegenüber gibt es Elemente wie:
· Stufenanlagen
· schwere Türen
· Windfänge
· Kontrollsysteme (z.B. Pförtner, Schran
ken, Drehkreuze, Codierungen oder Rotationstüren), welche Barrieren aus ihrer Funktion heraus erzeugen.
Besonders schwierig wird daher die Pla
nung im Bestand und in denkmalge
schützten Gebäuden.
Für Menschen mit motorischer Nutzungseinschränkung sind dabei von Bedeutung:
· stufenlose Eingangsvarianten
· Tür- bzw. Durchgangsbreiten von min
destens 0,90 m
· Türöffnungsvarianten:
a) manuell bedienbar bei leicht gängi
gen Türen
b) elektromotorisch bedienbar mit Anfor
derungstaster
c) automatisch funktionierend mit Impulsgeber oder
d) mit personellem Service
e) Einlasskontrollsysteme zur Kontaktauf
nahme. Dabei ist auf die Erreichbarkeit von Klingel und Gegensprechanlage zu achten. Optimal ist, wenn Sichtkon
takt zum Personal hergestellt werden kann.
Für Menschen mit
sensorisch/ kognitiven Nutzungsein
schränkungen sind bedeutend:
· Auffindbarkeit und eindeutige Zuord
nung des Gebäudes/ der Einrichtung aus dem öffentlichen Raum durch Beschilderung bzw. Leit- und Gestal
tungselemente (Kapitel II, 1.1.)
· Betonung des Haupteingangs durch Proportion, Farbe, Material und Kontrast
· kontrastreiche und ertastbare Gestal
tung von Hinweis- und Identitätsschil
der z.B. mit Unterstützung durch akusti
sche und/oder optische Signalgeber.
28
r
3.2. Foyer und Flure
Dem Foyer ist oft ein Windfang vorge
schaltet. Die Tiefe sollte bei geöffneten Türflügeln 1,50 m nicht unterschreiten.
Alle Durchgänge sind mit mindestens 0,90 m Breite zu konzipieren. Im Foyer erwartet der Nutzer eindeutige Infor
mationen. Dabei sollen auch kognitiv eingeschränkte Personen berücksichtigt werden durch:
· Leit- und Orientierungssysteme (siehe Kapitel.II, 1.1.) mit Wegweisern
· Gestaltung mit suggestiven Leitelemen
ten über:
a) klare Grundrissgestaltung b) Farbgebung
c) Materialwahl d) Beleuchtung
· Grundriss- oder Modelldarstellungen zum Gebäude
· mittels Computerstationen oder ande
rer technischer Einrichtungen wie Ton
träger, Telefone, Automaten
· zusätzlich mittels personellem Service (Pförtner).
Alle Informationen sollen barrierefrei zugänglich sein. Unterschiedliche Reich
Alle Informationen sollen barrierefrei zugänglich sein. Unterschiedliche Reich