• Keine Ergebnisse gefunden

KAPITEL I ALLGEMEINE GRUNDLAGEN

3. Gesetzliche Grundlagen

3.4. Sonstige Vorschriften

Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999

Die Gestaltung von Straßen und Elemen­

ten der Straßenausstattung unterliegen dem Berliner Straßengesetz und seinen ergänzenden Vorschriften. Die ortsty­

pische Berliner Gehwegstruktur mit Ober- und Unterstreifen (in Mosaik oder unbefestigt) und mittiger Gehbahn aus Kunststein- bzw. Granitplatten bilden all­

gemein gute optische und taktile Merk­

male für Blinde und Sehbehinderte.

Der Berliner Straßenraum wird seit 1999 an Überquerungsstellen mit kontrast­

reichen und taktil wahrnehmbaren Bodenindikatoren sowie abgesenkten Bordsteinkanten ausgestattet. Damit werden in Verbindung mit akustischen und taktilen Zusatzeinrichtungen aus­

gestatteten Lichtsignalanlagen auch für Sehbehinderte und blinde Ver­

kehrsteilnehmer gesicherte Übergänge geschaffen. Elemente der öffentlichen Stadtmöblierung oder -ausstattung wie Auslagen, Rampen, Verkehrszeichen, Fahrradständer, Mülleimer, Telefonzellen und ähnliche Elemente müssen so plat­

ziert werden, dass Situationen der Des­

orientierung sehbehinderter Menschen und damit Unfallursachen auszuschlie­

ßen sind. So sollten Ausstattungen nur außerhalb des Mittelstreifens angeord­

net werden. Damit blinde „Stockgänger“

diese ertasten können, müssen sie bis zum Boden reichen bzw. entsprechend gekennzeichnet werden. Poller in der Gehbahn sind auszuschließen. Sind sie nicht vermeidbar, so ist eine Platzierung nur im Ober- bzw. Unterstreifen vorzuse­

hen und mit kontrastreicher Gestaltung zu kennzeichnen.

Der Gehweg bietet ebenso privaten Ausstattungen, wie Freisitzen, Auslagen, Markisen einen Raum.

Die notwendigen Regelungen sind ein­

zuhalten und zu kontrollieren.

Vorschrift zur Anzahl von barriere­

freien Zimmern in Beherbergungs­

stätten

Gemäß der Berliner Gaststättenverord­

nung wurde bisher beim Neubau von Hotels und Pensionen gefordert, dass 10 % der Schlaf- und Nebenräume barrierefrei zugänglich sein müssen. Mit dem am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Gaststättengesetz fallen Beherbergungs­

betriebe nicht mehr unter diesen Rege­

lungsbereich. Das Betreiben einer Pen­

sion oder eines Hotel ist daher nur noch gewerberechtlich anzeigepflichtig. Die rechtliche Grundlage, auf der die Anzahl von barrierefreien Zimmern basierte, ist somit entfallen. Es war dadurch in Berlin möglich, in einem Zeitraum von 2000 bis 2005 eine große Anzahl von barriere­

freien Hotelzimmern zu errichten.

Es wird angestrebt diese Regelungen in die neue Betriebsverordnung aufzu­

nehmen. Bis dahin ist auf der Grundlage von § 51 Absatz 2 BauO Bln für jeden Einzelfall die erforderliche zweckent­

sprechende Nutzung ohne fremde Hilfe sicherzustellen.

Allgemeine Grundlagen

15

Allgemeine Grundlagen

3.5. Tabelle Gesetzliche Grundlagen

Ã#&34*$)5(&4&5;-*$)&(36/%-"(&/*/#&3-*/

3OZIALE 'ESETZE

(36/%(&4&5;

(6/(4(&4&5; -(#(

)FSTUFMMVOHHMFJDIXFSUJHFS -FCFOTCFEJOHVOHFOWPO

/6/( &WBL70 WPN

SONSTIGE 2EGELWERKE

5&$)/*4$)&3&(&-8&3,&

(BTU7[VMFU[UHFÊOEFSUBN (7#$4

AKTUELLE KORREKTUREN ZU GESETZLICHEN GRUNDLAGEN

Aktualisierung per 18.04.2008 zu S.16 des Handbuches „Barrierefreies Planen und Bauen in Berlin“

• GASTSTÄTTENVERORDNUNG (GastV) zuletzt geändert am 25.12.2005

(GVBC S.754) Barrierefreiheit bei Gaststättenbetrieben (Rundschreiben II E Nr. 4 /2006) (pdf, 46 KB)

• VERORDNUNG ÜBER DEN BETRIEB VON BAULICHEN ANLAGEN (BETRIEBS-VERORDNUNG - BETRVO) VOM 10. OKTOBER 2007

HTTP://WWW.STADTENTWICKLUNG.BERLIN.DE/SERVICE/GESETZESTEXTE/DE/BAUEN .SHTML

• STELLPLÄTZE

AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU §50 DER BAUORDNUNG FÜR BERLIN (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder

vom 11. Dezember 2007

• AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFT ZU §7 DES BERLINER STRASSENGESETZES ÜBER GEH- UND RADWEGE / AV Geh- und Radwege) vom 13. März 2008

„Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestim-mung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unent-geltlich oder gegen Entgelt erbracht wird. Es handelt sich insbesondere um Einrichtungen der Kultur und des Bil-dungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Ver-kaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanla-gen. Die Aufzählung ist nur beispielhaft.

½''&/5-*$);6(­/(-*$)&(&#­6%&

&34$)-*&446/(

8FHF

'6/,5*0/4#&3&*$)& #"6&-&.&/5&

½1/7 *17

&JOHBOH

'PZFS

'MVS 7FSTBNNMVOHT SÊVNF 7FSLBVGTSÊVNF

3FUUVOHTXFHF

#àSPSÊVNF 4BOJUÊSSÊVNF

5IFSBQJFSÊVNF (BTUSPOPNJF SÊVNF

3BNQFO

5SFQQFO

"VG[àHF

5àSFO 'FOTUFS 0CFSnÊDIFO

KAPITEL II

Öffentlich zugängliche Gebäude

Zu den Einrichtungen des Gesundheits-wesens zählen u. a. auch Arztpraxen und Praxen der Physiotherapie.“

(Auszug aus der Drucksache 15/3926 des Abgeordnetenhauses von Berlin Vorlage zur Beschlussfassung an das Abgeord-netenhaus von Berlin Stand: 03.05.2005;

Begründung zu § 51 Absatz 2 BauO Bln) Ausgehend von unterschiedlichen Wahr-nehmungs- und Bewegungfähigkeiten der Menschen im öffentlichen Raum beschreibt dieser Abschnitt die an barri-erefreie öffentlich zugängliche Gebäude und bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen. Die Probleme werden an Hand bedeutender und häufig auftreten-der baulicher Funktionsbereiche darge-stellt. Die nachfolgende schematische Darstellung soll die Betrachtungsweise verdeutlichen.

1. Allgemeine Anforderungen

zur Barrierefreiheit

18

1.1. Orientierung und Information Zur Teilhabe an der hoch strukturierten baulichen und technischen Umwelt bedarf es einer deutlichen und verständ-lichen Informationsvermittlung.

Informations- und Orientierungssysteme sind nach dem „Mehr - Sinne – Prinzip“

aufzubauen (Kapitel I, 2.1.2.)

So sind z.B. visuelle Signale auch ertast-bar und akustisch darzustellen. Das gilt auf dem öff entlich zugänglichen Grund-stück und für die darauf befi ndliche bau-liche Anlage selbst.

Blindenleitsysteme

Konkrete Orientierungshilfen oder Blin-denleitsysteme sollten vorrangig nur dort zum Einsatz kommen, wo hohes Sicherheitsbedürfnis, eingeschränkte Übersichtlichkeit oder gezielter Füh-rungsbedarf bestehen.

Im Allgemeinen lassen sich blinde Nutzer z.B. durch die Schnittstellen zwischen Boden und festen Einbauten wie Fuß-leisten, leiten. Primär ist die allgemeine Gestaltung so auszulegen, dass sie aus sich heraus die Orientierung erleichtert oder punktuell markiert. So können z.B.

durch geschickten Materialwechsel oder Einsatz von akustischen Elementen, wie Klangkörper, Wasserläufe oder auch künstlerische Elemente Akzente der Ori-entierung gesetzt werden.

Bodeninformationen

Bodeninformationen werden über

Bodenindikatoren ( siehe DIN 32 984 ) dargestellt.

Allgemein können sie über optisch und taktil kontrastreiche Materialkombinati-onen wie Betonsteine, Kies, Kleinstein-pfl aster etc. gegeben werden. Sie dienen blinden Menschen mit Taststöcken ebenso wie Sehbehinderten über Fuß-kontakt und in ihrem optischen Kontrast zum Umfeld.

Als spezielle Elemente wie z.B. Rippen- und Noppensteine oder Metallplatten können sie Warn- oder Leitfunktion haben.

Man unterscheidet: Warnung und Gefahr (z.B. Stolpergefahr), Entschei-dungsfunktion (z.B. Zielbezeichnungen) Leitfunktion (allgemeine Informationen, durchgehende Leiteinrichtungen).

Beschilderungen

Beschilderungen sind optisch kontrast-reich und ggf. taktil zu optimieren. Dabei spielen Schildoberfl äche und -hinter-grund sowie die lokale Anordnung eine entscheidende Rolle, wobei Spiegelun-gen und BlendunSpiegelun-gen durch Besonnung oder künstliche Beleuchtung zu vermei-den sind.

Die Gestaltung der Schrift orientiert sich an der DIN 1450 „Leserlichkeit“.

Besondere Anforderungen:

· Schrifttypen mit Groß- und buchstaben und ohne Serifen wählen

· Schriftgröße in Abhängigkeit der Lesedistanz wählen

(Nähere Informationen im „Handbuch

Öff entlich zugängliche Gebäude

20 mm 35 mm 4 mm

taktile Bodenindikatoren

zur Verbesserung von visuellen Infor­

mationen im öffentlichen Raum“ des Bundesministeriums für Gesundheit von 1996 oder in DIN 1450)

· günstige Kontrast- und Farbkombina­

tionen (z.B. weiß auf blau/lila)

· ertastbare Schriften nur in geringem Umfang und ergonomisch gut platziert z.B. auf einem Pult anordnen

· Schriftträger (Schilder) sind unifarben im Kontrast zum Umfeld auszuwählen.

· Informationsträger in Schaukästen sind ohne Abstand zur Glasscheibe anzu­

bringen.

Schriftypen

Speziell ertastbare Schriftypen sind Pyramidenschrift ( wird auch als Prismen­

schrift bezeichnet) und Brailleschrift. Die Pyramidenschrift weist sich durch erha­

bene Buchstaben, Versalien und Son­

derzeichen aus. Die ebenfalls ertastbare Brailleschrift besteht aus der Systematik der Punkteschrift.

Beschriftungen oder Piktogramme (z.B.

auf Türen) sind gut lesbar, kontrastreich und taktil anzubringen. Dazu ist eine geeignete Höhe zu wählen. (Höhe ca.

1,40 bis 1,50 m )

Haptische Grundrisspläne oder Tast­

modelle

Nach diesem Prinzip dargestellte Lage­

pläne oder Gebäudegrundrisse geben blinden und sehbehinderten Nutzern eine Gesamtübersicht und Vorstellung über räumliche Anlagen.

Besonders für komplizierte Gebäude­

grundrisse oder für Gebäudekomplexe ist diese Darstellungsform zu nutzen.

Öffentlich zugängliche Gebäude sollten daher z.B. in der Eingangslobby

(Kap.II 3.1.) deutlich Auskunft über Grundrisse, Funktionsverteilung und Wegeführung geben.

Hinweis: Die Senatsverwaltung für Stadt­

entwicklung, Referat VI A, verfügt über ein Gerät mit dem sich inhaltlich abs­

trahierte Zeichnungen und Pläne bar­

rierefrei für Sehbehinderte oder blinde Partner darstellen lassen (sog. Schwellko­

pien). Solche Pläne erleichtern die Kom­

munikation mit Betroffenen.

Informationssäulen und computerge­

stützte Stationen

Bedienelemente bzw. Vorrichtungen, wie z.B. computergestützte Informations­

elemente müssen auch für Personen mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein. Sie sollen für Personen im Rollstuhl erreichbar und z. B. unter­

fahrbar, nicht in Wänden und sonstigen Bauelementen eingelassen oder scharf­

kantig ausgebildet sein.

Blinde und sehbehinderte Menschen müssen sie leicht auffinden und über kontrastreiche und ertastbare Elemente bedienen können. (z.B. Fußpunktmarkie­

rung auf dem Boden).

Auch die Software ist barrierefrei zu gestalten.

(LGBG, Abschnitt IV „Barrierefreie

Bescheide und Informationstechnik“ und BGG Abschnitt 2, §11, VVBIT und BITV siehe Kap I, 2.1.3.)

Öffentlich zugängliche Gebäude

Aufmerksamkeitsfeld (Richtungswechsel)

Öffentlich zugängliche Gebäude

1 2 3

4 5 6

A B C D E F G H I J

K L M N O P Q R S T

U V X Y Z ß ST

EU EI CH SCH Ö W

Ä IE

Ü

Gruppe 1

Gruppe 1

Gruppe 1

Gruppe 1

AU

ÄU Zahlenzeichen

ergänzt um Punkt 3

ergänzt um Punkt 3 + 6

ergänzt um Punkt 6

Blindenschrift-Alphabet, System Louis Braille 20

Öffentlich zugängliche Gebäude

Reliefplan mit Brailleschrift: Ort der Information- Denkmal für die ermordeten Juden Europas Herstellung: Technische Universität Berlin, Fach Modell + Design

Öffentlich zugängliche Gebäude

43 70 86 113

183 226 ca. 140 ca. 205

idealisiertes Bezugsmaß kleinwüchsig großwüchsig

IDEALISIERTES "EZUGSMA” KLEINWàCHSIG GRO”WàCHSIG

22

Öffentlich zugängliche Gebäude

1.2. Bewegungsflächen

Wird allgemein von „barrierefreien Bewe­

gungsflächen“ gesprochen, so ist zu dif­

ferenzieren in:

· Begegnungsflächen,

· Bewegungsräume,

· Greifhöhen

· Unterfahrbarkeit von Ausstattungen Körperhaltung und Körpermaße bestim­

men die räumliche Dimensionierung und deren Ausstattungen. Unterschied­

liche Körpergrößen begrenzen die Über­

sichtlichkeit und Orientierung (differen­

zierte Augenhöhe).

Die Bewegungsräume müssen nicht nur die körperlichen Maße berücksich­

tigen. Sie werden auch mitbestimmt durch technische Hilfsmittel wie Geh­

hilfen oder Rollstuhl. Die größten Bewe­

gungsräume benötigen rollstuhlfah­

rende Personen.

Die Planung sollte möglichst vielen Benutzergruppen gerecht werden. Das Grundprinzip ist, dass notwendige Bewe­

gungsflächen und Bewegungsräume nicht eingeschränkt werden. Aus funk­

tionalen und wirtschaftlichen Aspekten dürfen sie sich jedoch überlagern.

Folgende Empfehlungen, die als Richt­

werte gelten, sollten zugrunde gelegt werden:

Breite

· allgem. Verkehrsflächen (Flure) 1,50 m

· untergeordnete Verkehrsflächen 1,20 m

· Durchgänge/Türen (lichtes Maß) 0,90 m Grundfläche

· zum Wenden des Rollstuhles 1,50 x 1,50 m

· vor Drehflügeltüren 1,50 x 1,50 m Greifhöhe

· aus Sitzposition 0,85 m ggf. bis 1,05 m

· in Sonderfällen auch bis 1,20 m max.

bis 1,40 m

Unterfahrbarkeit (z.B. Waschtisch) Höhe: ca. 0,70 m, Breite: min. 0,80 m In den Normen DIN 18 024 - Teil 1, und DIN 18 024 - Teil 2, werden die verschie­

densten Bewegungsflächen und ihre Anwendung näher benannt.

oberste Greifhöhe ca. 140 cm Augenhöhe ca. 125 cm

Kniehöhe ca. 67-70 cm

untere Reichweite ca. 40 cm max. Arbeitshöhe ca. 85 cm

ca. 60-82 cm

ca. 120 cm

Öffentlich zugängliche Gebäude

ca. 85 cm

max. 60 cm

ca. 140 cm

140 cm 120 cm 80 - 85 cm

40/60 cm

30 cm 40 cm

Erreichbarkeit von Stauräumen 24

1.3. Belichtung und Beleuchtung Licht verfehlt als unsichtbarer Werkstoff seine Wirkung kaum. Es hebt einerseits Objekte hervor, erzeugt andererseits auch Schatten. Der Mensch braucht Licht zum Orientieren, zum Arbeiten und zum Wohlfühlen.

Fehlt eine ausreichende Belichtung von Innenräume, so muss diese durch gezielt eingesetzte künstliche Beleuchtung aus­

geglichen werden.

Die Fachwelt unterscheidet bei den Lichtqualitäten zwischen ergono­

mischen Faktoren (ELI), Sehleistung, Erscheinungsbild, Emotionalität und Individualität sowie Faktoren der Ener­

gieeffizienz (LENI). Alle Faktoren sollten nach Möglichkeit in einem Beleuch­

tungskonzept Berücksichtigung finden.

Im Allgemeinen besteht die Absicht, Tageslicht ähnliche Verhältnisse durch gleichmäßige Ausleuchtung der Räume (mittelbare Beleuchtung) herzustellen.

Oft sollen Architektur oder Objekte „ins richtige Licht gesetzt werden“, was über eine direkte oder punktuelle Beleuch­

tung realisiert werden kann.

Die Ausleuchtung der Aktionsräume mit künstlichem Licht ist den Spektralfarben des Tageslichtes anzupassen. Leuchten sind so anzubringen, dass Farb- und Kontraststrukturen gut wahrnehmbar sind und somit der Raum (nicht Wände, Boden) ausgeleuchtet wird. Starke Schat­

tenbildung und Blendeffekte sollen ver­

mieden werden.

Die DIN 18024 Teil 2 verweist unter Nummer 18 auf eine allgemeine Erhö­

hung der Beleuchtungsstärke gegenüber den genormten Richtwerten in

DIN 5035-2. So benötigen z.B. ältere oder sehbehinderte Menschen etwa das 10-fache der Beleuchtungsstärke wie junge Menschen. Sollten dennoch in bestimmten Funktionsräumen reduzierte Lichtverhältnisse erwünscht sein, wirken Reflexionsmarkierungen oder zusätzliche punktuelle Leuchteinrichtungen kom­

pensierend; dürfen aber nicht blenden.

Glitzernde oder gar blinkende Lichtinstal­

lationen sind auf ein Minimum zu redu­

zieren und sollen keinesfalls in Bereichen der Orientierung installiert werden (Kapitel I, 2.1.2).

Nicht zu unterschätzen sind die von Materialoberflächen ausgehenden Refle­

xionsgrade (Kapitel II, 4.8). Sie sind bei Beleuchtungskonzepten unbedingt zu berücksichtigen.

In Übergangsbereichen von Außen nach Innen bzw. umgekehrt sollte Beleuch­

tung oder Belichtung als Verbindungs­

element wirksam eingesetzt werden und so den Sehkomfort steigern oder nachteilige Anpassungszeiten der Augen reduzieren.

Licht in Leitfunktion

Lichtelemente können zur Orientierung und Markierung von Gefahrensituatio­

nen herangezogen werden. Sie ersetzen allerdings nur in Ausnahmefällen eine erforderliche Kontrastgestaltung bei Tageslicht. Die LED-Technik in Verbin­

dung mit Lichtleitfasern bieten dazu innovative Möglichkeiten.

Beispiele:

· Stufenkantenmarkierungen,

· Wegmarkierungen innen und außen z.B. mit Bodeneinlässen oder in Sockel­

höhe. Dabei ist zu beachten, dass Bodenstrahler nicht im unmittelbaren Gehbereich zu verlegen sind, da von diesen leicht Blendwirkungen ausgehen

· punktueller Lichteinsatz, (z.B. bei Bedienelementen).

Licht in Warnfunktion

Zur Warnung vor Gefahrensituationen werden neben Kontrastgestaltung und Warnfarben zusätzliche Lichteffekte erforderlich (z.B. bei einer Baustellenabsi­

cherung Blinken oder Blitzen ). Sie sollen nach unten abstrahlen, um Blendungen zu vermeiden.

Licht in Emotionsfunktion (Farbe) Je nach Planungsziel kann eine Atmos­

phäre anregender Dynamik oder entspannender Ruhe erzeugt werden.

Solche emotionalen Faktoren können für besondere Personengruppen unterstüt­

zend wirken.

1.4. Akustische Anforderungen an Räume

Allgemeine Anforderungen bei Hör­

behinderung wurden in Kapitel I, 2.1.2.

beschrieben. Spezielle technische Anfor­

derungsparameter vermittelt die DIN 18041 ”Hörsamkeit“.

Damit hörbehinderte aber auch sehbe­

hinderte Menschen in großen Räumen, Hallen oder im Freien akustische Übertra­

gungen verstehen können, sind sie auf speziell konzipierte Anlagen angewiesen.

Öffentlich zugängliche Gebäude

Öffentlich zugängliche Gebäude

„Rettungswege“

„gehbehindert“

„behindert“

„Rollstuhlfahrer“

„Behindertentoilette“

„blind“

„hörgeschädigt“

Beschallungsanlagen

Anforderungen an Beschallungsanlagen:

· Sprachverständlichkeit,

· Lautstärkeverteilung,

· Klangqualität,

· Ortung (optische und akustische Quelle gleichliegend),

· Bedienbarkeit,

· Unempfindlichkeit gegen äußere Ein­

flüsse,

· Anpassung an Architektur.

Alarmierungsanlagen

Alarmierungsanlagen sind mit optischen Signalgebern zu koppeln.

Höranlagen

Höranlagen ermöglichen eine direkte Übertragung des Schalls ohne Nebenge­

räusche bei Trägern von:

· Kopfhörern,

· Hörgeräten,

· Ohrimplantaten (Cochlea-Implantat).

Zu unterscheiden ist zwischen:

· Induktiven Höranlagen,

· Infrarotanlagen (IR),

· Funkanlagen (FM).

Fest verlegte induktive Höranlagen in Fußboden, Wand oder Decke sind für größere Versammlungsstätten wirt­

schaftlich planbar und bieten Trägern von Hörgeräten optimalen „Empfang“.

Zusatzgeräte wie Kopfhörer oder Audi­

okabel mit Eurostecker verbessern die Situation für Menschen ohne Hörge­

räte. Innerhalb induktiver Hörschleifen können sich die Nutzer frei bewegen.

Beim Einbau von Höranlagen ist auf eine sorgfältige Planung mit Fachleuten zu achten, sodass das Zusammenspiel von Nutzungsziel, Raumakustik und Elek­

troakustik gelingt (Computersimulation bzw. raumakustische Messungen vor Abschluss der Bauarbeiten werden emp­

fohlen).

Die Verlegeart von Induktionsschleifen (z.B. einfache Schleife in kleinen Räumen, 8-Schleife für Großräume) entscheidet über die Qualität.

Mit dem internationalen Piktogramm (DIN 66079-4) sollte auf vorhandene Hör­

anlagen aufmerksam gemacht werden.

Infrarot- und Funkübertragungsan­

lagen. Die über Mikrofon übertragene Sprache wird kabellos durch Infrarot­

26

strahlen oder Funkwellen auf einen kleinen Empfänger übertragen, den der Zuhörer trägt.

Mobile Höranlagen

Mobile Anlagen können ungünstige Situationen verbessern. In Bezug auf die Raumausbildung und Funktion besteht das Risiko, dass sie die Gestaltung beein­

trächtigen bzw. durch umfangreiche Kabelführung zum Hindernis werden.

Mobile Funkübertragungsanlagen haben den Vorteil, dass sie kabellos, ortsungebunden, leicht zu transportie­

ren und somit überall einsetzbar sind.

Die akustische Übertragungsqualität ist optimal !

Gute Voraussetzungen für eine problem­

lose Verständigung in geschlossenen Räumen sind vielfach über die Akustik der Gebäude zu erreichen.

Als Faustregel gilt:

· geringe Lautstärke der Fremdgeräusche

· starke und frühe Schallreflexion

· wenig späte Raumreflexion, kurzer Nachhall.

Gebäude oder Räume mit besonderen Nutzungen wie Hörsäle, Mehrzweckhal­

len, Kirchen oder Klassenräume bedürfen besonders ausgefeilter Planungen.

2. Erschließung

2.1. Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Die Wege von den Haltestellen des ÖPNV zu öffentlich zugänglichen Gebäuden sind auf Barrierefreiheit zu überprüfen.

Zu betrachten sind Kriterien wie:

· Wegebelag

· visuelle bzw. taktile Bodenindikatoren

· Bordsteinabsenkungen

· Stufenlosigkeit

· Rampenausbildung

· Leitsysteme und Beschilderung

· Baustellen.

Die Betreiber des ÖPNV können hierzu durch Information über die Lage von Haltestellen und Stationen beitragen.

Diese Informationsangebote sollen alle Behindertengruppen berücksichtigen.

Dabei ist ebenso an Hinweise auf tem­

poräre Einschränkungen durch bauliche Maßnahmen sowie veränderte Wegefüh­

rungen zu denken.

Öffentlich zugängliche Gebäude

2.2. Anbindung an den Individualverkehr

Es ist eine möglichst direkte Beziehung vom Parkplatz zum Haupteingang eines Gebäudes über barrierefreie Wege her­

zustellen. Bei Zufahrtskontrollen mit Schranken ist ein barrierefreier Bereich zum Passieren mit dem Rollstuhl mit einer lichten Durchgangsbreite von min­

destens 0,90 m zu berücksichtigen.

Dieser ist für Sehbehinderte mittels visu­

ell - taktilen Bodenelementen zu kenn­

zeichnen.

Um ein erschütterungsarmes Befah­

ren der Überfahrt bzw. Durchfahrt mit dem Rollstuhl zu gewährleisten ist ein geeigneter Wegebelag mit Bodenindika­

toren in der Breite des Durchganges zu wählen.

2.3. Barrierefreie Grundstücks- gestaltung

Ein stufenfreier Zugang von der stra­

ßenseitigen Grundstücksgrenze zum Gebäude ist sicherzustellen.

(Kapitel II, 4.1.)

Neben den Anforderungen, die an das Gebäude selbst zu stellen sind (Kapitel II, 3.1.), ist auch der barrierefreie Zugang zu einem Gebäude zu betrachten.

Bei Gebäudekomplexen sind die Anfor­

derungen an das Wegekonzept zwischen den einzelnen Gebäuden und Funktio­

nen einzubeziehen.

e Öffentlich zugängliche Gebäude

3. Funktionsbereiche in Gebäuden

3.1. Eingang

Eingangsbereichen ist ein hoher Stellen­

wert zuzuordnen. Sie bilden die Schnitt­

stelle zwischen Innen und Außen und entscheiden zu einem großen Teil über Eindruck, Nutzungsakzeptanz und -quali­

tät eines Gebäudes. Damit obliegt ihnen die Doppelfunktion, einerseits einladend zu wirken, andererseits jedoch Abschluss, Schutz und Kontrolle zu bieten.

Barrierefreiheit wird begünstigt durch:

· Transparenz

· Öffnung

· Ebenengleichheit.

Demgegenüber gibt es Elemente wie:

· Stufenanlagen

· schwere Türen

· Windfänge

· Kontrollsysteme (z.B. Pförtner, Schran­

ken, Drehkreuze, Codierungen oder Rotationstüren), welche Barrieren aus ihrer Funktion heraus erzeugen.

Besonders schwierig wird daher die Pla­

nung im Bestand und in denkmalge­

schützten Gebäuden.

Für Menschen mit motorischer Nutzungseinschränkung sind dabei von Bedeutung:

· stufenlose Eingangsvarianten

· Tür- bzw. Durchgangsbreiten von min­

destens 0,90 m

· Türöffnungsvarianten:

a) manuell bedienbar bei leicht gängi­

gen Türen

b) elektromotorisch bedienbar mit Anfor­

derungstaster

c) automatisch funktionierend mit Impulsgeber oder

d) mit personellem Service

e) Einlasskontrollsysteme zur Kontaktauf­

nahme. Dabei ist auf die Erreichbarkeit von Klingel und Gegensprechanlage zu achten. Optimal ist, wenn Sichtkon­

takt zum Personal hergestellt werden kann.

Für Menschen mit

sensorisch/ kognitiven Nutzungsein­

schränkungen sind bedeutend:

· Auffindbarkeit und eindeutige Zuord­

nung des Gebäudes/ der Einrichtung aus dem öffentlichen Raum durch Beschilderung bzw. Leit- und Gestal­

tungselemente (Kapitel II, 1.1.)

· Betonung des Haupteingangs durch Proportion, Farbe, Material und Kontrast

· kontrastreiche und ertastbare Gestal­

tung von Hinweis- und Identitätsschil­

der z.B. mit Unterstützung durch akusti­

sche und/oder optische Signalgeber.

28

r

3.2. Foyer und Flure

Dem Foyer ist oft ein Windfang vorge­

schaltet. Die Tiefe sollte bei geöffneten Türflügeln 1,50 m nicht unterschreiten.

Alle Durchgänge sind mit mindestens 0,90 m Breite zu konzipieren. Im Foyer erwartet der Nutzer eindeutige Infor­

mationen. Dabei sollen auch kognitiv eingeschränkte Personen berücksichtigt werden durch:

· Leit- und Orientierungssysteme (siehe Kapitel.II, 1.1.) mit Wegweisern

· Gestaltung mit suggestiven Leitelemen­

ten über:

a) klare Grundrissgestaltung b) Farbgebung

c) Materialwahl d) Beleuchtung

· Grundriss- oder Modelldarstellungen zum Gebäude

· mittels Computerstationen oder ande­

rer technischer Einrichtungen wie Ton­

träger, Telefone, Automaten

· zusätzlich mittels personellem Service (Pförtner).

Alle Informationen sollen barrierefrei zugänglich sein. Unterschiedliche Reich­

Alle Informationen sollen barrierefrei zugänglich sein. Unterschiedliche Reich­