KAPITEL II ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE GEBÄUDE
3. Funktionsbereiche in Gebäuden
3.1. Eingang
Eingangsbereichen ist ein hoher Stellen
wert zuzuordnen. Sie bilden die Schnitt
stelle zwischen Innen und Außen und entscheiden zu einem großen Teil über Eindruck, Nutzungsakzeptanz und -quali
tät eines Gebäudes. Damit obliegt ihnen die Doppelfunktion, einerseits einladend zu wirken, andererseits jedoch Abschluss, Schutz und Kontrolle zu bieten.
Barrierefreiheit wird begünstigt durch:
· Transparenz
· Öffnung
· Ebenengleichheit.
Demgegenüber gibt es Elemente wie:
· Stufenanlagen
· schwere Türen
· Windfänge
· Kontrollsysteme (z.B. Pförtner, Schran
ken, Drehkreuze, Codierungen oder Rotationstüren), welche Barrieren aus ihrer Funktion heraus erzeugen.
Besonders schwierig wird daher die Pla
nung im Bestand und in denkmalge
schützten Gebäuden.
Für Menschen mit motorischer Nutzungseinschränkung sind dabei von Bedeutung:
· stufenlose Eingangsvarianten
· Tür- bzw. Durchgangsbreiten von min
destens 0,90 m
· Türöffnungsvarianten:
a) manuell bedienbar bei leicht gängi
gen Türen
b) elektromotorisch bedienbar mit Anfor
derungstaster
c) automatisch funktionierend mit Impulsgeber oder
d) mit personellem Service
e) Einlasskontrollsysteme zur Kontaktauf
nahme. Dabei ist auf die Erreichbarkeit von Klingel und Gegensprechanlage zu achten. Optimal ist, wenn Sichtkon
takt zum Personal hergestellt werden kann.
Für Menschen mit
sensorisch/ kognitiven Nutzungsein
schränkungen sind bedeutend:
· Auffindbarkeit und eindeutige Zuord
nung des Gebäudes/ der Einrichtung aus dem öffentlichen Raum durch Beschilderung bzw. Leit- und Gestal
tungselemente (Kapitel II, 1.1.)
· Betonung des Haupteingangs durch Proportion, Farbe, Material und Kontrast
· kontrastreiche und ertastbare Gestal
tung von Hinweis- und Identitätsschil
der z.B. mit Unterstützung durch akusti
sche und/oder optische Signalgeber.
28
r
3.2. Foyer und Flure
Dem Foyer ist oft ein Windfang vorge
schaltet. Die Tiefe sollte bei geöffneten Türflügeln 1,50 m nicht unterschreiten.
Alle Durchgänge sind mit mindestens 0,90 m Breite zu konzipieren. Im Foyer erwartet der Nutzer eindeutige Infor
mationen. Dabei sollen auch kognitiv eingeschränkte Personen berücksichtigt werden durch:
· Leit- und Orientierungssysteme (siehe Kapitel.II, 1.1.) mit Wegweisern
· Gestaltung mit suggestiven Leitelemen
ten über:
a) klare Grundrissgestaltung b) Farbgebung
c) Materialwahl d) Beleuchtung
· Grundriss- oder Modelldarstellungen zum Gebäude
· mittels Computerstationen oder ande
rer technischer Einrichtungen wie Ton
träger, Telefone, Automaten
· zusätzlich mittels personellem Service (Pförtner).
Alle Informationen sollen barrierefrei zugänglich sein. Unterschiedliche Reich
weiten und Größen der Nutzer (Unter
fahrbarkeit von Tischen oder Tresen) sind zu beachten. (Kapitel II, 1.2.)
In Anwendung des Mehr - Sinne - Prinzip (Kapitel I, 2.1.2) sind akustische, optische und taktile Elemente parallel zu verwen
den.
Schmuckelemente oder Informations
träger, dürfen nicht im unmittelbaren Verkehrsbereich aufgestellt werden oder in diesen hineinragen.
Foyerbereiche mit Anbindung an Treppenhäuser/ Aufzüge sind meist als Rauch- oder Brandabschnitte durch entsprechende Türen von den übrigen Flurbereichen abzugrenzen. An diesen Schnittstellen sind Lösungen zur selbst
ständigen Nutzung zu finden. Oft ist diese Problematik mit Transportanfor
derungen für Post, Gepäck, Belieferung durch die Gastronomie o.ä. gekoppelt.
Lösungen können erfolgen über:
· offenstehende Türen mit Rauchmeldern
· automatische Türöffner (Kapitel II, 4.5.) oder:
· leichtgängige Türen
Eine gezielte Gestaltung der Verkehrs
wege innerhalb eines Gebäudes kann zur leichteren Orientierung beitragen:
· Materialwechsel im Boden (hebt z.B. bedeutende Funktionen hervor)
· zu Wand und Boden kontrastierende
Fußleisten
· punktueller oder auch linienförmiger Einsatz von Lichtelementen
· Kunstobjekte (Kapitel II,1.1.).
Selbstverständlich ist ein geschulter personeller Service von grundlegender Bedeutung und kann die Situation im Bestand kompensieren oder ergänzen.
3.3. Rettungswege
Rettungswege in einem öffentlich zugänglichen Gebäude und auf dem zugehörigen Baugrundstück sind so her
zustellen, dass diese barrierefrei nutzbar sind. Die eingeschränkten sensorisch
kognitiven und motorischen Fähigkeiten behinderter Menschen sind entspre
chend zu berücksichtigen.
Erforderlich sind zwei voneinander unab
hängige Rettungswege.
In diesen baulichen Anlagen oder deren Teilbereichen, die von Behinderten im Rollstuhl durchschnittlich, d. h. bis 1 % bezogen auf die Besucherinnen und Besucher, genutzt werden, müssen die für die Anlagen Verantwortlichen im Ein
vernehmen mit der Berliner Feuerwehr betriebliche Maßnahmen für die Rettung dieses Personenkreises durch geregelte fremde Hilfe festlegen. Die Regelungen werden in die Brandschutzordnung aufgenommen und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht. Über das Verhalten im Gefahrenfall – beson
ders über die Hilfeleistung für Rollstuhl
benutzerinnen und –benutzer – müssen die Betriebsangehörigen regelmäßig geschult werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlbenutzern (EvakVO).
Zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Menschen im Rollstuhl sind dann erforderlich, wenn die bauli
che Anlage oder Teile davon durch diese Personengruppe überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden (Rechts
grundlage ist § 51 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln).
Diese Maßnahmen sind - bezogen auf den Einzelfall - festzulegen; dazu gehö
ren:
· die Einrichtung brandgesicherter Wartebereiche bzw. Brandabschnitte für den Aufenthalt mobilitätsbehinderter Personen bis zur Rettung durch fremde Hilfe
· das Vorhalten visueller Informationen
Öffentlich zugängliche Gebäude
Öffentlich zugängliche Gebäude
mittels Lichtsignalgebern in den und aus den von gehörlosen und schwer
hörigen Personen genutzten Räumen und Fluren
· das Vorhalten akustischer Informationen für blinde und sehbehinderte Personen
· ein individuell ausgerichtetes Infor
mationssystem für blinde und sehbe
hinderte Personen durch entspre
chende Plandarstellung des Rettungs
weges mittels Tastmodellen
· kontrastreich und tastbar gestaltete Rettungspläne (z.B. Schwellkopie).
Der Sicherheit dienen zusätzlich:
· optische Gestaltung von Fluchtwegen auch in Bodennähe, da die Deckenbe
reiche meist zuerst verrauchen und dort angebrachte Informationen nicht mehr erkannt werden (z.B. kontrastreiche Fuß
leisten, Bodenmarkierungen)
· Sicherheitsbeleuchtung
· Rauchmelder.
3.4. Versammlungsräume in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Seit Mai 2005 gilt in Berlin die „Verord
nung über den Betrieb von Sonderbau
ten“ (SoBeVO) als Grundlage für den Betrieb von Versammlungsstätten.
In §15 (4) der SoBeVO werden 1% der Plätze, jedoch mindestens zwei Plätze mit ebener Platzbreite von 0,90 m und Platztiefe von 1,50 m gefordert.
Konkrete Hinweise siehe unter Kapitel II, 5.1, 5.2. und 5.3.
Es ist darauf zu achten, dass den Ver
sammlungsräumen geeignete barrie
refreie Sanitärräume auch bei variabler Abtrennung von Gebäudeteilen zuzu
ordnen sind und eine entsprechende Ausschilderung erfolgt.
3.5. Büroräume in Verwaltungsgebäu
den
Auch wenn Büroräume nicht generell zu den öffentlich zugänglichen Bereichen von Gebäuden zählen, sind für die bar
rierefreie Nutzung im Einzelfall einige Kriterien zu berücksichtigen.
Beschäftigt ein Arbeitgeber behinderte Menschen, so hat er nach der Verord
nung über Arbeitsstätten (ArbStättV §3 (2) BGB Teil I Nr. 44 vom 12.08.2004) für die barrierefreie Nutzung der Räume und Arbeitsplätze Sorge zu tragen. In Verwal
tungsgebäuden trifft das im Allgemei
nen auf Büroräume zu. Kriterien sind:
· Türen (Kapitel II, 4.5.) (Durchgangsbreite 0,90 m, Beschriftung, Markieren von
Glasflächen)
· Bewegungsfläche im Raum (Kapitel, II 1.2.)
· Möblierung, unterfahrbare evtl. höhen
verstellbare Tische
· Fenster (Kapitel II, 4.6. Fenster) Bedie
nelemente zum Öffnen bzw. für Sonnenschutz in Höhe von maximal
1,20 m
· Kontrastgestaltung, Farbe, Beleuchtung
· spezielle individuelle Hilfsmittel
· Zuordnung von Sanitärräumen.
3.6. Verkaufsräume
Verkaufsräume im Rahmen von Handels- und Serviceeinrichtungen sind generell barrierefrei auszurichten. Neben den allgemein an öffentlich zugängliche Einrichtungen zu stellenden baulichen Anforderungen, ist hierbei den entspre
chenden Ausstattungen und der betrieb
lichen Organisation/Service entschei
dende Bedeutung beizumessen.
Erforderlich werden ausreichende Bewe
gungsflächen (1,50 x 1,50 m (ggf. 1,20 m)) z.B. vor Regalen und Tischen, vor Auslagen, Tresen, Kassen oder Automa
ten. Durchgangsbreiten (mind. 0,90 m) sowie Greifhöhen oder verschiedene Sichtbeziehungen wie z.B. in Kapitel II, 1 beschrieben, sind zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind Teilbereiche ent
sprechend auszubilden, wie z.B. Tresene
lemente, die auf 0,85 m Höhe über etwa 1,00 m Breite abzusenken sind.
Visuell optimierte Informationen, auch mit taktilen Elementen können in vielen Bereichen von Handelseinrichtungen die Selbstständigkeit betroffener Personen erleichtern oder erst ermöglichen. So kann z.B. mit einem optisch und taktil gestalteten Grundriss- oder Warenange
botsplan eines Supermarktes sehbehin
derten Kunden die Erfüllung alltäglicher Bedürfnisse, als auch das Erlebnis „Shop
ping“ eigenständig ermöglicht werden.
Kleinere Gewerbeeinheiten, die über Flächen mit Split-Level verfügen, sollten ihre Angebotsplanung so ausrichten, dass z.B. auf einer Ebene die barrierefreie Erreichbarkeit aller Angebote gewährleis
tet wird.
Einkaufszentren oder Kaufhäuser bieten im Allgemeinen gute Voraussetzungen zur barrierefreien Nutzung. Wichtig ist es die Funktionsbeziehungen in ihrer Gesamtheit und ihren Beziehungen 30
untereinander schlüssig barrierefrei zu gestalten. Parkplätze z.B. in Tiefgaragen oder Parkhäuser sollten in unmittelbarer Nähe zu den Ein- und Ausgängen gele
gen sein. Die Verkehrswege sind von Werbeträgern freizuhalten. Glastüren sind optisch zu markieren. In Aufzügen ist neben der Ansage zur Etage bereits eine Sortimentsangabe sinnvoll. Die Zuordnung von barrierefreien Sanitärräu
men kann bei mehreren kleinen Funkti
onseinheiten durchaus in zentraler Lage zwecks gemeinsamer Nutzung sinnvoll werden.
Umkleidekabinen (hier abweichend von Kapitel II 3.8.3.) sollten auch mit einer Bewegungsfläche von 1,50 x 1,50 m angeboten werden; ggf. in variabler Gestaltungsform mit mobilen Wänden.
3.7. Gastronomisch genutzte Räume Zum 01.07.2005 wurde das Gaststätten
gesetz (GastG) geändert. Dem Ziel der Barrierefreiheit wird durch die Festle
gung der Erreichbarkeit der Schank- und Speisewirtschaften und der den Gästen dienenden Räume Rechnung getragen.
Dieses hat Berlin mit dem Zweiten Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung, Artikel VII, Änderung der Gaststättenverordnung vom 14.
Dezember 2005 umgesetzt.
Für Gaststätten und Kantinen gelten die allgemeinen Forderungen an öffentlich zugängliche Gebäude gemäß Kapitel II, 1 - 4.
Diese Anforderungen beziehen sich auf :
· ausreichend vorhandene Bewegungs
fläche vor und hinter dem Eingangsbe
reich (Kapitel II, 1.2. Bewegungsflächen)
· Vermeiden von spiegelnden und glat
ter Bodenbelägen
· ausreichend bemessene und blendfreie Beleuchtung
· Die uneingeschränkte Breite von 0,90 m bei Verkehrswegen in Gast
räumen ist einzuhalten. Das gilt auch bei Zwangsführungen. Ist letzteres nicht möglich, sind andere Lösungen z.B. außer Kraft setzen der Anlage oder Umgehung vorzusehen.
· Kontrastgestaltung der Objekte
· freie Platzwahl an Gästetischen
· Gästetische mit loser Bestuhlung
· ungehinderte Unterfahrbarkeit der Gäs
tetische (0,70 m Kniehöhe)
· Vermeiden ausschließlicher Möblierung mit Barhockern bzw. mit Stehtischen
· die Höhe der Tablettrutsche von 0,85m
· Absenken von Thekenelementen und
Glashaubenabdeckung (Höhe 0,85 m)
· Anordnen von Schauvitrinen mit Glas
böden für Speisen und Kuchen in Sicht
höhe eines Rollstuhlfahrers (maximale Höhe 1,40 m)
· Reduzierte Höhe der Bedienelemente bei Automaten in ca. 0,85 m (max. 1,20 m)
· Anbringen von Hinweisen und Bedien
anweisungen in kontrastreicher Gestal
tung an leicht zugänglichen Stellen
· Speise- und Getränkekarten in großer serifenloser Schriftform, ggf. Speisekarte in Brailleschrift bereithalten
· möglichst direkte Zuordnung barrie
refreier Sanitäranlagen zum Gastraum
· ebene Zugänglichkeit von Freiterrassen kein Kiesbelag
· Schulung des Personals.
Öffentlich zugängliche Gebäude
AR IAN TEA 6
Öffentlich zugängliche Gebäude
m3.8. Sanitärräume
Sanitärräume im öffentlich zugänglichen Bereich erfordern ein Höchstmaß an planerischer Aufmerksamkeit auch im Detail, da die Einrichtungen der Individu
alität und Selbstständigkeit unterschied
lichster Nutzer entsprechen müssen.
Die Anforderungen werden in der DIN 18024/2 unter Nummer 11 genauer beschrieben. Je nach Nutzungsart des Gebäudes, nach Nutzungsfrequenzen sowie Flächenangeboten sind Differen
zierungen zur Umsetzung der
Anforde-6AR IAN TEA
Variante a rungen unumgänglich.
3.8.1. Toilettenräume
Öffentlich zugänglichen Nutzungseinhei
ten sollte mindestens ein barrierefreies WC unmittelbar zugeordnet werden.
(Das ist besonders bei funktionellen Abtrennungen von Gebäudeteilen zu beachten!)
Das räumliche Konzept kann in Abhän
gigkeit von Grundriss- und Nutzungsbe
dingungen variieren.
a) Raumkonzept mit jeweils
integrier-6AR IAN TEA
Variante b1
ter barrierefreier Damen- und Herren
kabine
b) Raumkonzept mit barrierefreier Einzelkabine gemeinsam für Damen und Herren
(z.B. geeignet zur Nutzung mit Hilfsper
sonen oder im Pausenbetrieb in Spiel
stätten, Anordnung eines Wickeltisches) Ist der Kabine kein Vorraum zugeordnet, sollte der Zugang vor direktem Einblick aus stark frequentierten Bereichen geschützt werden.
c) Raumkonzept im besonderen Ein
zelfall
Nur im Bestand und im Einzelfall ist auch die entsprechende Gestaltung einer Damen-Kabine zur Nutzung für beide Geschlechter denkbar.
6AR IAN TEA 6AR IAN TEB 6AR IAN TEC
Variante b2
Variante c
32
Öffentlich zugängliche Gebäude
WC-Kabinen – Planungsfall 1 erfüllt umfassende Anforderungen gemäß DIN 18024 -2 durch großzügiges
Flächenangebot (2,20 x 2,30 m) mit 230
· einer Bewegungsfläche im Raum von
1,50 x 1,50 m 95 40 95
· zweiseitigen Umsteigeflächen am WC
Becken.
Anwendung:
· Neubau
· hoher Öffentlichkeitsgrad
· Sondereinrichtungen für Behinderte.
Abweichungen vom Planungsfall 1 können im Bestand erforderlich werden und müssen begründet sein.
WC-Kabinen - Planungsfall 2 ist in Ausnahmefällen abweichend von der DIN 18024-2 anwendbar.
Voraussetzung dafür ist:
· geringeres aber funktionsgerechtes Flächenangebot (2,20 x1,65 m)
· Bewegungsfläche im Raum 1,50 x 1,50 m
· einseitige Umsteigefläche.
220
90
(20)..30
WC-Kabinen – Planungsfall 1
Mögliche Anwendung:
· baulicher Bestand
· Denkmalschutz
· geringe Nutzerfrequenz.
90
220
(20)..30
95 40 30..(45) Ausstattungen
WC-Türen (siehe auch Kapitel II, 4.5.) Sanitärraumtüren sollen nach außen öffnen. Bleibt durch einen Aufschlag nach innen die erforderliche Bewe
gungsfläche unbeeinträchtigt, ist auch diese Lösung denkbar. Die lichte Durch
gangsbreite soll 0,90 m betragen.
· Der Türaufschlag ist nach außen zu konzipieren, es sei denn der erforder
liche Bewegungsradius in der Kabine wird davon nicht berührt.
· Auf der Türinnenseite ist bei manuell bedienbaren Türen ein waagrechter Griff in ca. 0,70 m Höhe zu montieren.
· Tür (Türrahmen oder -blatt) sowie Tür
drücker und Beschriftungen sind kon
trastreich zum Umfeld zu gestalten.
· Die Beschriftung ist auch taktil in einer WC-Kabinen – Planungsfall 2
Höhe von ca. 1,40 bis 1,50 m vorzuneh
men.
Der Einbau von Schiebetüren erfordert gegenüber Drehflügeltüren ein ca.
0,10 m breiteres Rohbaumaß, um die lichte Breite einhalten zu können. In Vari
Öffentlich zugängliche Gebäude
anten nach Planungsfall 2 kann auf ein Mindestmass der lichten Türöffnung von 0,80 m reduziert werden.
Für WC – Becken sind in der Regel fol
gende Abmessungen zu beachten:
· Tiefe 0,70 m
· Höhe 0,45 bis 0,48 m einschließlich Sitz
· Rückenstütze 0,45 bis 0,55 m ab Vor
derkante WC-Becken. Im Planungsfall 1 ist diese zwingend erforderlich.
Haltegriffe sind zu planen
· in einer Höhe von 0,70 bis 0,80 m
· einem Achsabstand von der Becken
seite von ca. 0,15 m.
Im Planungsfall 1 (beidseitig anfahrbar) sind beidseitig Klappgriffe anzubringen.
Im Planungsfall 2 (einseitig anfahrbar) ist ein Klappgriff auf der Umsteigeseite und ein fester Griff auf der Wandseite (z.B. in L-Form ) vorzusehen.
Der Spülauslöser ist mit einer einfachen Bedienmöglichkeit ( große Druckplatte,
(keine Warmwasserbereiter unter dem Waschbecken)
· den Siphon möglichst in oder auf die Wand zu verlegen
· Einhebelarmaturen.
Es sind keine speziell ausgeformten Waschtische erforderlich.
Weitere Ausstattungen können sein:
· Seifen- bzw. Handtuchspender mit einfacher Bedienung in einen Höhe von maximal 0,85 m
· Wandbündiger Spiegel (Kippspiegel sind nicht erforderlich)
· Ablagen in einer maximalen Höhe von 0,85 m
· Kleiderhaken in maximaler Höhe von 1,20 m
· rutschhemmender Fußboden (Kapitel II, 4.8.2.)
· Notrufleine- oder Schalter bis zu einer maximalen Höhe von 0,20 m über OKF
· Aufsatz zur Erhöhung des Toilettensit
zes.
· Rückenstütze
· Sanitärobjekte und Bedienelemente sind kontrastreich zu Wand- und Boden
34
)
·
·
Wandtaster seitlich oder integriert im · Handgriff auszustatten.
Die barrierefreie Nutzung des Waschbeckens erfordert:
eine Montagehöhe von OKFF mit 0,80 bis 0,85 m
die Unterfahrbarkeit in der Höhe von 0,67 bis 0,70 m
flächen zu gestalten.
Bei größeren WC-Anlagen sollte eine Sanitäreinheit für Kleinwüchsige und Kinder vorgesehen werden.
·
·
·
· (
·
·
120 180
40 20
6020 120 70
200
295
150
150
245
3.8.2. Bäder und Duschen
Der Anspruch an die qualitative Gestal
tung dieser Bereiche ist in vielerlei Hin
sicht sehr gestiegen. Der Markt hat sich darauf eingestellt und bietet Ausstattun
gen in großer Vielfalt auch barrierefrei an.
Für Bäder ist ebenfalls eine Kontrastge
staltung bedeutend.
Planungsfall 1
Erfüllt umfassende Rollstuhlanforderun
gen, einschließlich Wendebewegungen mit dem Rollstuhl und bietet gleichzeitig gute Eigenschaften für Eltern mit Kin
dern. Erforderlich sind:
bodengleiche Duschfläche 1,50 x 1,50 m
Duschklappsitz, Duschhocker, Dusch
stuhl, Sitzfläche mindestens 0,50 x 0,50 m
Haltestangen waagrecht in Höhe von 0,70 m, senkrecht bis 1,50 m Höhe Bedienelemente Armatur, Brause
schlauch, Seife) in ca. 0,85 m erreichbar Ablage oder Rollregal in Höhe von ca. 0,85 m
Rutschfestigkeit von Fliesen (Kapitel II, 4.8.1.).
Planungsfall 2
Erfüllt Anforderungen mobilitätsbehin
derter Personen, einschließlich einge
schränkter Rollstuhlnutzung. Erforderlich ist eine bodengleiche Duschfläche mit einer Tiefe von minimal 1,20 m und einer Breite von 1,00 m. Bei dieser Variante kommt es zur mehrfachen Überschnei
dung von Bewegungsflächen innerhalb des Sanitärraumes. Ausstattungen sind wie in Planungsfall 1 vorzusehen.
Wannenbäder
Es ist darauf zu achten, dass die Bewe
gungsfläche von 1,50 x 1,50 m vor dem Wanneneinstieg eingehalten wird. Hori
zontale und vertikale Haltegriffe sind auf der Längswand zu montieren. Die Unter
fahrbarkeit der Wanne mit z. B. mobilen
Öffentlich zugängliche Gebäude
Planungsfall 2 Planungsfall 1
Liftern sollte nicht durch Verkleidung der Wannenfrontseite verbaut werden. (Bei
spiele siehe auch unter Kapitel II, 5.3.)
3.8.3. Umkleidebereiche
Für Umkleidebereiche, besonders in öffentlich zugänglichen Bädern und großen medizinischen oder Wellnessein
richtungen gelten folgende Vorgaben:
Öffentlich zugängliche Gebäude
· Kabine mit Bewegungsfläche von 1,50 x 1,50 m
· Kabine mit Liege in Höhe von 0,50 m,
· Schranknutzung und Fönbedienung durch geeignete Konstruktionen ermöglichen
· Bank mit Sitztiefe von mind. 0,50 m
· Wechsel auf Duschrollstuhl ermögli
chen, Duschrollstuhl vorhalten
· Gemeinschaftsumkleiden mit taktiler und optischer Schrankkennzeichnung
· Schlüsselanhänger mit taktiler Kenn
zeichnung.
3.9. Therapie- und Behandlungräume Therapie- und Behandlungsräume in medizinischen Einrichtungen, wie Arzt
praxen, Physiotherapiepraxen aber auch im Wellness- oder erweiterten Fitness
bereich sind barrierefrei gemäß den all
gemeinen Anforderungen für öffentlich zugängliche Einrichtungen auszubilden.
Wegebeziehungen und angebotene Funktionen, wie z.B. Empfangs- und War
teräume sowie Untersuchungsbereiche (Empfangstresen/Röntgenraum) müssen barrierefrei nutzbar sein. Auch Sanitäran
lagen, Umkleidebereiche oder sonstige Ausstattungen sind auf Barrierefreiheit auszurichten.
In kleineren Einrichtungen sind Alter
nativlösungen durchaus möglich. Im
36
Einzelnen kann das z.B. auch über mobile Untersuchungsgeräte gewährleistet werden bzw. sind Umkleiden in Abwei
chung zu Kap. II, 3.8.3. ohne besondere Ausstattungen zu konzipieren oder in alternativer Form (mobile Wände) anzu
bieten.
4. Bauliche Funktionselemente
Verschiedene nachfolgend aufgeführte Funktionselemente nehmen im barriere
freien Bauen eine Schlüsselstellung ein.
Sie verdienen daher eine nähere Betrach
tung.
4.1. Gehwege (auf dem Grundstück) Gehwegbreite
Die Breite eines Gehweges sollte gegen
seitiges Passieren z.B. mit einem Roll
stuhlbenutzer gewährleisten. In der Regel sind 1,50 m ausreichend. Die Mindestbreite von 1,20 m ist vertretbar, wenn die Länge des Gehweges maximal 10,0 m beträgt. Darüber hinaus werden verbreiterte Ausweichstellen erforderlich.
Längsneigung
Die maximale Längsneigung des Gehwe
ges soll im Allgemeinen 4 % nicht über
steigen. Eine Längsneigung bis ca. 3 % ist für rollstuhlfahrende wie gehbehinderte Personen ohne besondere Einschränkun
gen nutzbar.
Lassen sich aufgrund topographischer Gegebenheiten stärkere Neigungen nicht vermeiden, sollten alternative Möglichkeiten bzw. Umgehungen oder Rampen (siehe Kap II, 4.3.) berücksichtigt werden. Hinweise auf die gegebene Neigung des direkten Gehweges und auf die angebotene Umgehung sind emp
fehlenswert.
Querneigung
Zur Entwässerung des Gehweges ist je nach Griffigkeit und Oberflächenstruktur eine Querneigung bis maximal 2 % ein
zuhalten. Eine höhere Querneigung ist für den Rollstuhlbenutzer problematisch, da dieser ständig gegensteuern muss.
Richtungsänderung
Wegen des Sicherheitsempfindens sind erfahrungsgemäß unüberschaubare Bereiche zu vermeiden. Scharfwinklige Ecksituationen bei der Wegegestaltung sind durch Abrundungen oder Abschrä
gungen auszubilden.
Bei Richtungsänderung sollte die Min
destbreite des Weges auf 1,50 m erhöht werden.
Oberflächengestaltung
Die Oberfläche sollte griffig, rutschhem
mend, eben, fugenarm und erschütte
rungsfrei befahrbar sowie nicht reflektie
rend sein. Als griffige Oberflächen gelten solche, die auch bei Verschmutzung, Nässe oder Schnee, den Schuhsohlen, Gehhilfen und den Rädern eines Roll
stuhles noch sicheren Halt geben.
Bewährt haben sich:
· Betonsteine
· Betonbeläge
· gebrannte, flachverlegte Klinker
· Gussasphalt mit Splitteineinstreuung
· Waschbetonplatten mit Kieseleinstreu
ung.
Eine zu grob strukturierte Oberfläche erhöht jedoch den Reibungswiderstand der Räder und ist daher auch ungeigeinet.
Gehwegabgrenzungen
Die seitlichen Abgrenzungen des Geh
weges sollten so ausgebildet werden, dass eine klare Wegeführung besteht, insbesondere für blinde und sehbe
hinderte Personen. So können zum Beispiel durch Rasenflächen oder mittels Rasenkantensteinen deutliche Akzente gesetzt werden, die blinden Personen zusätzliche Tast- bzw. Orientierungshilfe geben.
Muldenrinnen
In Gehrichtung eingearbeitete Mulden- bzw. Entwässerungsrinnen können für blinde und sehbehinderte Personen eine ergänzende Orientierungshilfe sein.
Rinnen in Quer- wie in Längslage können dagegen für rollstuhlfahrende wie für Personen mit Gehhilfen problematisch werden. Durch Abdeckung mit kleingitt
rigen Rosten können Kipp- und sonstige Gefährdungen vermieden werden.
Orientierungshilfen
Informationen können z.B. für blinde und sehbehinderte Menschen an Handläufen oder durch Markierung in der Gehwego
berfläche erfolgen (Kapitel II, 1.1.). Schil
der und sonstige visuelle Vermittlungen von Information sind frei zugänglich aber nicht direkt in der Gehspur anzuordnen.
Auf eine möglichst geringe Lesedis
tanz für sehbehinderte Personen ist zu achten. Spiegelung und Reflexion sind
tanz für sehbehinderte Personen ist zu achten. Spiegelung und Reflexion sind