• Keine Ergebnisse gefunden

KAPITEL II ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE GEBÄUDE

3. Funktionsbereiche in Gebäuden

3.1. Eingang

Eingangsbereichen ist ein hoher Stellen­

wert zuzuordnen. Sie bilden die Schnitt­

stelle zwischen Innen und Außen und entscheiden zu einem großen Teil über Eindruck, Nutzungsakzeptanz und -quali­

tät eines Gebäudes. Damit obliegt ihnen die Doppelfunktion, einerseits einladend zu wirken, andererseits jedoch Abschluss, Schutz und Kontrolle zu bieten.

Barrierefreiheit wird begünstigt durch:

· Transparenz

· Öffnung

· Ebenengleichheit.

Demgegenüber gibt es Elemente wie:

· Stufenanlagen

· schwere Türen

· Windfänge

· Kontrollsysteme (z.B. Pförtner, Schran­

ken, Drehkreuze, Codierungen oder Rotationstüren), welche Barrieren aus ihrer Funktion heraus erzeugen.

Besonders schwierig wird daher die Pla­

nung im Bestand und in denkmalge­

schützten Gebäuden.

Für Menschen mit motorischer Nutzungseinschränkung sind dabei von Bedeutung:

· stufenlose Eingangsvarianten

· Tür- bzw. Durchgangsbreiten von min­

destens 0,90 m

· Türöffnungsvarianten:

a) manuell bedienbar bei leicht gängi­

gen Türen

b) elektromotorisch bedienbar mit Anfor­

derungstaster

c) automatisch funktionierend mit Impulsgeber oder

d) mit personellem Service

e) Einlasskontrollsysteme zur Kontaktauf­

nahme. Dabei ist auf die Erreichbarkeit von Klingel und Gegensprechanlage zu achten. Optimal ist, wenn Sichtkon­

takt zum Personal hergestellt werden kann.

Für Menschen mit

sensorisch/ kognitiven Nutzungsein­

schränkungen sind bedeutend:

· Auffindbarkeit und eindeutige Zuord­

nung des Gebäudes/ der Einrichtung aus dem öffentlichen Raum durch Beschilderung bzw. Leit- und Gestal­

tungselemente (Kapitel II, 1.1.)

· Betonung des Haupteingangs durch Proportion, Farbe, Material und Kontrast

· kontrastreiche und ertastbare Gestal­

tung von Hinweis- und Identitätsschil­

der z.B. mit Unterstützung durch akusti­

sche und/oder optische Signalgeber.

28

r

3.2. Foyer und Flure

Dem Foyer ist oft ein Windfang vorge­

schaltet. Die Tiefe sollte bei geöffneten Türflügeln 1,50 m nicht unterschreiten.

Alle Durchgänge sind mit mindestens 0,90 m Breite zu konzipieren. Im Foyer erwartet der Nutzer eindeutige Infor­

mationen. Dabei sollen auch kognitiv eingeschränkte Personen berücksichtigt werden durch:

· Leit- und Orientierungssysteme (siehe Kapitel.II, 1.1.) mit Wegweisern

· Gestaltung mit suggestiven Leitelemen­

ten über:

a) klare Grundrissgestaltung b) Farbgebung

c) Materialwahl d) Beleuchtung

· Grundriss- oder Modelldarstellungen zum Gebäude

· mittels Computerstationen oder ande­

rer technischer Einrichtungen wie Ton­

träger, Telefone, Automaten

· zusätzlich mittels personellem Service (Pförtner).

Alle Informationen sollen barrierefrei zugänglich sein. Unterschiedliche Reich­

weiten und Größen der Nutzer (Unter­

fahrbarkeit von Tischen oder Tresen) sind zu beachten. (Kapitel II, 1.2.)

In Anwendung des Mehr - Sinne - Prinzip (Kapitel I, 2.1.2) sind akustische, optische und taktile Elemente parallel zu verwen­

den.

Schmuckelemente oder Informations­

träger, dürfen nicht im unmittelbaren Verkehrsbereich aufgestellt werden oder in diesen hineinragen.

Foyerbereiche mit Anbindung an Treppenhäuser/ Aufzüge sind meist als Rauch- oder Brandabschnitte durch entsprechende Türen von den übrigen Flurbereichen abzugrenzen. An diesen Schnittstellen sind Lösungen zur selbst­

ständigen Nutzung zu finden. Oft ist diese Problematik mit Transportanfor­

derungen für Post, Gepäck, Belieferung durch die Gastronomie o.ä. gekoppelt.

Lösungen können erfolgen über:

· offenstehende Türen mit Rauchmeldern

· automatische Türöffner (Kapitel II, 4.5.) oder:

· leichtgängige Türen

Eine gezielte Gestaltung der Verkehrs­

wege innerhalb eines Gebäudes kann zur leichteren Orientierung beitragen:

· Materialwechsel im Boden (hebt z.B. bedeutende Funktionen hervor)

· zu Wand und Boden kontrastierende

Fußleisten

· punktueller oder auch linienförmiger Einsatz von Lichtelementen

· Kunstobjekte (Kapitel II,1.1.).

Selbstverständlich ist ein geschulter personeller Service von grundlegender Bedeutung und kann die Situation im Bestand kompensieren oder ergänzen.

3.3. Rettungswege

Rettungswege in einem öffentlich zugänglichen Gebäude und auf dem zugehörigen Baugrundstück sind so her­

zustellen, dass diese barrierefrei nutzbar sind. Die eingeschränkten sensorisch­

kognitiven und motorischen Fähigkeiten behinderter Menschen sind entspre­

chend zu berücksichtigen.

Erforderlich sind zwei voneinander unab­

hängige Rettungswege.

In diesen baulichen Anlagen oder deren Teilbereichen, die von Behinderten im Rollstuhl durchschnittlich, d. h. bis 1 % bezogen auf die Besucherinnen und Besucher, genutzt werden, müssen die für die Anlagen Verantwortlichen im Ein­

vernehmen mit der Berliner Feuerwehr betriebliche Maßnahmen für die Rettung dieses Personenkreises durch geregelte fremde Hilfe festlegen. Die Regelungen werden in die Brandschutzordnung aufgenommen und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht. Über das Verhalten im Gefahrenfall – beson­

ders über die Hilfeleistung für Rollstuhl­

benutzerinnen und –benutzer – müssen die Betriebsangehörigen regelmäßig geschult werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlbenutzern (EvakVO).

Zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Menschen im Rollstuhl sind dann erforderlich, wenn die bauli­

che Anlage oder Teile davon durch diese Personengruppe überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden (Rechts­

grundlage ist § 51 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln).

Diese Maßnahmen sind - bezogen auf den Einzelfall - festzulegen; dazu gehö­

ren:

· die Einrichtung brandgesicherter Wartebereiche bzw. Brandabschnitte für den Aufenthalt mobilitätsbehinderter Personen bis zur Rettung durch fremde Hilfe

· das Vorhalten visueller Informationen

Öffentlich zugängliche Gebäude

Öffentlich zugängliche Gebäude

mittels Lichtsignalgebern in den und aus den von gehörlosen und schwer­

hörigen Personen genutzten Räumen und Fluren

· das Vorhalten akustischer Informationen für blinde und sehbehinderte Personen

· ein individuell ausgerichtetes Infor­

mationssystem für blinde und sehbe­

hinderte Personen durch entspre­

chende Plandarstellung des Rettungs­

weges mittels Tastmodellen

· kontrastreich und tastbar gestaltete Rettungspläne (z.B. Schwellkopie).

Der Sicherheit dienen zusätzlich:

· optische Gestaltung von Fluchtwegen auch in Bodennähe, da die Deckenbe­

reiche meist zuerst verrauchen und dort angebrachte Informationen nicht mehr erkannt werden (z.B. kontrastreiche Fuß­

leisten, Bodenmarkierungen)

· Sicherheitsbeleuchtung

· Rauchmelder.

3.4. Versammlungsräume in öffentlich zugänglichen Gebäuden

Seit Mai 2005 gilt in Berlin die „Verord­

nung über den Betrieb von Sonderbau­

ten“ (SoBeVO) als Grundlage für den Betrieb von Versammlungsstätten.

In §15 (4) der SoBeVO werden 1% der Plätze, jedoch mindestens zwei Plätze mit ebener Platzbreite von 0,90 m und Platztiefe von 1,50 m gefordert.

Konkrete Hinweise siehe unter Kapitel II, 5.1, 5.2. und 5.3.

Es ist darauf zu achten, dass den Ver­

sammlungsräumen geeignete barrie­

refreie Sanitärräume auch bei variabler Abtrennung von Gebäudeteilen zuzu­

ordnen sind und eine entsprechende Ausschilderung erfolgt.

3.5. Büroräume in Verwaltungsgebäu­

den

Auch wenn Büroräume nicht generell zu den öffentlich zugänglichen Bereichen von Gebäuden zählen, sind für die bar­

rierefreie Nutzung im Einzelfall einige Kriterien zu berücksichtigen.

Beschäftigt ein Arbeitgeber behinderte Menschen, so hat er nach der Verord­

nung über Arbeitsstätten (ArbStättV §3 (2) BGB Teil I Nr. 44 vom 12.08.2004) für die barrierefreie Nutzung der Räume und Arbeitsplätze Sorge zu tragen. In Verwal­

tungsgebäuden trifft das im Allgemei­

nen auf Büroräume zu. Kriterien sind:

· Türen (Kapitel II, 4.5.) (Durchgangsbreite 0,90 m, Beschriftung, Markieren von

Glasflächen)

· Bewegungsfläche im Raum (Kapitel, II 1.2.)

· Möblierung, unterfahrbare evtl. höhen­

verstellbare Tische

· Fenster (Kapitel II, 4.6. Fenster) Bedie­

nelemente zum Öffnen bzw. für Sonnenschutz in Höhe von maximal

1,20 m

· Kontrastgestaltung, Farbe, Beleuchtung

· spezielle individuelle Hilfsmittel

· Zuordnung von Sanitärräumen.

3.6. Verkaufsräume

Verkaufsräume im Rahmen von Handels- und Serviceeinrichtungen sind generell barrierefrei auszurichten. Neben den allgemein an öffentlich zugängliche Einrichtungen zu stellenden baulichen Anforderungen, ist hierbei den entspre­

chenden Ausstattungen und der betrieb­

lichen Organisation/Service entschei­

dende Bedeutung beizumessen.

Erforderlich werden ausreichende Bewe­

gungsflächen (1,50 x 1,50 m (ggf. 1,20 m)) z.B. vor Regalen und Tischen, vor Auslagen, Tresen, Kassen oder Automa­

ten. Durchgangsbreiten (mind. 0,90 m) sowie Greifhöhen oder verschiedene Sichtbeziehungen wie z.B. in Kapitel II, 1 beschrieben, sind zu berücksichtigen.

Gegebenenfalls sind Teilbereiche ent­

sprechend auszubilden, wie z.B. Tresene­

lemente, die auf 0,85 m Höhe über etwa 1,00 m Breite abzusenken sind.

Visuell optimierte Informationen, auch mit taktilen Elementen können in vielen Bereichen von Handelseinrichtungen die Selbstständigkeit betroffener Personen erleichtern oder erst ermöglichen. So kann z.B. mit einem optisch und taktil gestalteten Grundriss- oder Warenange­

botsplan eines Supermarktes sehbehin­

derten Kunden die Erfüllung alltäglicher Bedürfnisse, als auch das Erlebnis „Shop­

ping“ eigenständig ermöglicht werden.

Kleinere Gewerbeeinheiten, die über Flächen mit Split-Level verfügen, sollten ihre Angebotsplanung so ausrichten, dass z.B. auf einer Ebene die barrierefreie Erreichbarkeit aller Angebote gewährleis­

tet wird.

Einkaufszentren oder Kaufhäuser bieten im Allgemeinen gute Voraussetzungen zur barrierefreien Nutzung. Wichtig ist es die Funktionsbeziehungen in ihrer Gesamtheit und ihren Beziehungen 30

untereinander schlüssig barrierefrei zu gestalten. Parkplätze z.B. in Tiefgaragen oder Parkhäuser sollten in unmittelbarer Nähe zu den Ein- und Ausgängen gele­

gen sein. Die Verkehrswege sind von Werbeträgern freizuhalten. Glastüren sind optisch zu markieren. In Aufzügen ist neben der Ansage zur Etage bereits eine Sortimentsangabe sinnvoll. Die Zuordnung von barrierefreien Sanitärräu­

men kann bei mehreren kleinen Funkti­

onseinheiten durchaus in zentraler Lage zwecks gemeinsamer Nutzung sinnvoll werden.

Umkleidekabinen (hier abweichend von Kapitel II 3.8.3.) sollten auch mit einer Bewegungsfläche von 1,50 x 1,50 m angeboten werden; ggf. in variabler Gestaltungsform mit mobilen Wänden.

3.7. Gastronomisch genutzte Räume Zum 01.07.2005 wurde das Gaststätten­

gesetz (GastG) geändert. Dem Ziel der Barrierefreiheit wird durch die Festle­

gung der Erreichbarkeit der Schank- und Speisewirtschaften und der den Gästen dienenden Räume Rechnung getragen.

Dieses hat Berlin mit dem Zweiten Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung, Artikel VII, Änderung der Gaststättenverordnung vom 14.

Dezember 2005 umgesetzt.

Für Gaststätten und Kantinen gelten die allgemeinen Forderungen an öffentlich zugängliche Gebäude gemäß Kapitel II, 1 - 4.

Diese Anforderungen beziehen sich auf :

· ausreichend vorhandene Bewegungs­

fläche vor und hinter dem Eingangsbe­

reich (Kapitel II, 1.2. Bewegungsflächen)

· Vermeiden von spiegelnden und glat­

ter Bodenbelägen

· ausreichend bemessene und blendfreie Beleuchtung

· Die uneingeschränkte Breite von 0,90 m bei Verkehrswegen in Gast­

räumen ist einzuhalten. Das gilt auch bei Zwangsführungen. Ist letzteres nicht möglich, sind andere Lösungen z.B. außer Kraft setzen der Anlage oder Umgehung vorzusehen.

· Kontrastgestaltung der Objekte

· freie Platzwahl an Gästetischen

· Gästetische mit loser Bestuhlung

· ungehinderte Unterfahrbarkeit der Gäs­

tetische (0,70 m Kniehöhe)

· Vermeiden ausschließlicher Möblierung mit Barhockern bzw. mit Stehtischen

· die Höhe der Tablettrutsche von 0,85m

· Absenken von Thekenelementen und

Glashaubenabdeckung (Höhe 0,85 m)

· Anordnen von Schauvitrinen mit Glas­

böden für Speisen und Kuchen in Sicht­

höhe eines Rollstuhlfahrers (maximale Höhe 1,40 m)

· Reduzierte Höhe der Bedienelemente bei Automaten in ca. 0,85 m (max. 1,20 m)

· Anbringen von Hinweisen und Bedien­

anweisungen in kontrastreicher Gestal­

tung an leicht zugänglichen Stellen

· Speise- und Getränkekarten in großer serifenloser Schriftform, ggf. Speisekarte in Brailleschrift bereithalten

· möglichst direkte Zuordnung barrie­

refreier Sanitäranlagen zum Gastraum

· ebene Zugänglichkeit von Freiterrassen kein Kiesbelag

· Schulung des Personals.

Öffentlich zugängliche Gebäude

AR IAN TEA 6

Öffentlich zugängliche Gebäude

m3.8. Sanitärräume

Sanitärräume im öffentlich zugänglichen Bereich erfordern ein Höchstmaß an planerischer Aufmerksamkeit auch im Detail, da die Einrichtungen der Individu­

alität und Selbstständigkeit unterschied­

lichster Nutzer entsprechen müssen.

Die Anforderungen werden in der DIN 18024/2 unter Nummer 11 genauer beschrieben. Je nach Nutzungsart des Gebäudes, nach Nutzungsfrequenzen sowie Flächenangeboten sind Differen­

zierungen zur Umsetzung der

Anforde-6AR IAN TEA

Variante a rungen unumgänglich.

3.8.1. Toilettenräume

Öffentlich zugänglichen Nutzungseinhei­

ten sollte mindestens ein barrierefreies WC unmittelbar zugeordnet werden.

(Das ist besonders bei funktionellen Abtrennungen von Gebäudeteilen zu beachten!)

Das räumliche Konzept kann in Abhän­

gigkeit von Grundriss- und Nutzungsbe­

dingungen variieren.

a) Raumkonzept mit jeweils

integrier-6AR IAN TEA

Variante b1

ter barrierefreier Damen- und Herren­

kabine

b) Raumkonzept mit barrierefreier Einzelkabine gemeinsam für Damen und Herren

(z.B. geeignet zur Nutzung mit Hilfsper­

sonen oder im Pausenbetrieb in Spiel­

stätten, Anordnung eines Wickeltisches) Ist der Kabine kein Vorraum zugeordnet, sollte der Zugang vor direktem Einblick aus stark frequentierten Bereichen geschützt werden.

c) Raumkonzept im besonderen Ein­

zelfall

Nur im Bestand und im Einzelfall ist auch die entsprechende Gestaltung einer Damen-Kabine zur Nutzung für beide Geschlechter denkbar.

6AR IAN TEA 6AR IAN TEB 6AR IAN TEC

Variante b2

Variante c

32

Öffentlich zugängliche Gebäude

WC-Kabinen – Planungsfall 1 erfüllt umfassende Anforderungen gemäß DIN 18024 -2 durch großzügiges

Flächenangebot (2,20 x 2,30 m) mit 230

· einer Bewegungsfläche im Raum von

1,50 x 1,50 m 95 40 95

· zweiseitigen Umsteigeflächen am WC­

Becken.

Anwendung:

· Neubau

· hoher Öffentlichkeitsgrad

· Sondereinrichtungen für Behinderte.

Abweichungen vom Planungsfall 1 können im Bestand erforderlich werden und müssen begründet sein.

WC-Kabinen - Planungsfall 2 ist in Ausnahmefällen abweichend von der DIN 18024-2 anwendbar.

Voraussetzung dafür ist:

· geringeres aber funktionsgerechtes Flächenangebot (2,20 x1,65 m)

· Bewegungsfläche im Raum 1,50 x 1,50 m

· einseitige Umsteigefläche.

220

90

(20)..30

WC-Kabinen – Planungsfall 1

Mögliche Anwendung:

· baulicher Bestand

· Denkmalschutz

· geringe Nutzerfrequenz.

90

220

(20)..30

95 40 30..(45) Ausstattungen

WC-Türen (siehe auch Kapitel II, 4.5.) Sanitärraumtüren sollen nach außen öffnen. Bleibt durch einen Aufschlag nach innen die erforderliche Bewe­

gungsfläche unbeeinträchtigt, ist auch diese Lösung denkbar. Die lichte Durch­

gangsbreite soll 0,90 m betragen.

· Der Türaufschlag ist nach außen zu konzipieren, es sei denn der erforder­

liche Bewegungsradius in der Kabine wird davon nicht berührt.

· Auf der Türinnenseite ist bei manuell bedienbaren Türen ein waagrechter Griff in ca. 0,70 m Höhe zu montieren.

· Tür (Türrahmen oder -blatt) sowie Tür­

drücker und Beschriftungen sind kon­

trastreich zum Umfeld zu gestalten.

· Die Beschriftung ist auch taktil in einer WC-Kabinen – Planungsfall 2

Höhe von ca. 1,40 bis 1,50 m vorzuneh­

men.

Der Einbau von Schiebetüren erfordert gegenüber Drehflügeltüren ein ca.

0,10 m breiteres Rohbaumaß, um die lichte Breite einhalten zu können. In Vari­

Öffentlich zugängliche Gebäude

anten nach Planungsfall 2 kann auf ein Mindestmass der lichten Türöffnung von 0,80 m reduziert werden.

Für WC – Becken sind in der Regel fol­

gende Abmessungen zu beachten:

· Tiefe 0,70 m

· Höhe 0,45 bis 0,48 m einschließlich Sitz

· Rückenstütze 0,45 bis 0,55 m ab Vor­

derkante WC-Becken. Im Planungsfall 1 ist diese zwingend erforderlich.

Haltegriffe sind zu planen

· in einer Höhe von 0,70 bis 0,80 m

· einem Achsabstand von der Becken­

seite von ca. 0,15 m.

Im Planungsfall 1 (beidseitig anfahrbar) sind beidseitig Klappgriffe anzubringen.

Im Planungsfall 2 (einseitig anfahrbar) ist ein Klappgriff auf der Umsteigeseite und ein fester Griff auf der Wandseite (z.B. in L-Form ) vorzusehen.

Der Spülauslöser ist mit einer einfachen Bedienmöglichkeit ( große Druckplatte,

(keine Warmwasserbereiter unter dem Waschbecken)

· den Siphon möglichst in oder auf die Wand zu verlegen

· Einhebelarmaturen.

Es sind keine speziell ausgeformten Waschtische erforderlich.

Weitere Ausstattungen können sein:

· Seifen- bzw. Handtuchspender mit einfacher Bedienung in einen Höhe von maximal 0,85 m

· Wandbündiger Spiegel (Kippspiegel sind nicht erforderlich)

· Ablagen in einer maximalen Höhe von 0,85 m

· Kleiderhaken in maximaler Höhe von 1,20 m

· rutschhemmender Fußboden (Kapitel II, 4.8.2.)

· Notrufleine- oder Schalter bis zu einer maximalen Höhe von 0,20 m über OKF

· Aufsatz zur Erhöhung des Toilettensit­

zes.

· Rückenstütze

· Sanitärobjekte und Bedienelemente sind kontrastreich zu Wand- und Boden­

34

)

·

·

Wandtaster seitlich oder integriert im · Handgriff auszustatten.

Die barrierefreie Nutzung des Waschbeckens erfordert:

eine Montagehöhe von OKFF mit 0,80 bis 0,85 m

die Unterfahrbarkeit in der Höhe von 0,67 bis 0,70 m

flächen zu gestalten.

Bei größeren WC-Anlagen sollte eine Sanitäreinheit für Kleinwüchsige und Kinder vorgesehen werden.

·

·

·

· (

·

·

120 180

40 20

6020 120 70

200

295

150

150

245

3.8.2. Bäder und Duschen

Der Anspruch an die qualitative Gestal­

tung dieser Bereiche ist in vielerlei Hin­

sicht sehr gestiegen. Der Markt hat sich darauf eingestellt und bietet Ausstattun­

gen in großer Vielfalt auch barrierefrei an.

Für Bäder ist ebenfalls eine Kontrastge­

staltung bedeutend.

Planungsfall 1

Erfüllt umfassende Rollstuhlanforderun­

gen, einschließlich Wendebewegungen mit dem Rollstuhl und bietet gleichzeitig gute Eigenschaften für Eltern mit Kin­

dern. Erforderlich sind:

bodengleiche Duschfläche 1,50 x 1,50 m

Duschklappsitz, Duschhocker, Dusch­

stuhl, Sitzfläche mindestens 0,50 x 0,50 m

Haltestangen waagrecht in Höhe von 0,70 m, senkrecht bis 1,50 m Höhe Bedienelemente Armatur, Brause­

schlauch, Seife) in ca. 0,85 m erreichbar Ablage oder Rollregal in Höhe von ca. 0,85 m

Rutschfestigkeit von Fliesen (Kapitel II, 4.8.1.).

Planungsfall 2

Erfüllt Anforderungen mobilitätsbehin­

derter Personen, einschließlich einge­

schränkter Rollstuhlnutzung. Erforderlich ist eine bodengleiche Duschfläche mit einer Tiefe von minimal 1,20 m und einer Breite von 1,00 m. Bei dieser Variante kommt es zur mehrfachen Überschnei­

dung von Bewegungsflächen innerhalb des Sanitärraumes. Ausstattungen sind wie in Planungsfall 1 vorzusehen.

Wannenbäder

Es ist darauf zu achten, dass die Bewe­

gungsfläche von 1,50 x 1,50 m vor dem Wanneneinstieg eingehalten wird. Hori­

zontale und vertikale Haltegriffe sind auf der Längswand zu montieren. Die Unter­

fahrbarkeit der Wanne mit z. B. mobilen

Öffentlich zugängliche Gebäude

Planungsfall 2 Planungsfall 1

Liftern sollte nicht durch Verkleidung der Wannenfrontseite verbaut werden. (Bei­

spiele siehe auch unter Kapitel II, 5.3.)

3.8.3. Umkleidebereiche

Für Umkleidebereiche, besonders in öffentlich zugänglichen Bädern und großen medizinischen oder Wellnessein­

richtungen gelten folgende Vorgaben:

Öffentlich zugängliche Gebäude

· Kabine mit Bewegungsfläche von 1,50 x 1,50 m

· Kabine mit Liege in Höhe von 0,50 m,

· Schranknutzung und Fönbedienung durch geeignete Konstruktionen ermöglichen

· Bank mit Sitztiefe von mind. 0,50 m

· Wechsel auf Duschrollstuhl ermögli­

chen, Duschrollstuhl vorhalten

· Gemeinschaftsumkleiden mit taktiler und optischer Schrankkennzeichnung

· Schlüsselanhänger mit taktiler Kenn­

zeichnung.

3.9. Therapie- und Behandlungräume Therapie- und Behandlungsräume in medizinischen Einrichtungen, wie Arzt­

praxen, Physiotherapiepraxen aber auch im Wellness- oder erweiterten Fitness­

bereich sind barrierefrei gemäß den all­

gemeinen Anforderungen für öffentlich zugängliche Einrichtungen auszubilden.

Wegebeziehungen und angebotene Funktionen, wie z.B. Empfangs- und War­

teräume sowie Untersuchungsbereiche (Empfangstresen/Röntgenraum) müssen barrierefrei nutzbar sein. Auch Sanitäran­

lagen, Umkleidebereiche oder sonstige Ausstattungen sind auf Barrierefreiheit auszurichten.

In kleineren Einrichtungen sind Alter­

nativlösungen durchaus möglich. Im

36

Einzelnen kann das z.B. auch über mobile Untersuchungsgeräte gewährleistet werden bzw. sind Umkleiden in Abwei­

chung zu Kap. II, 3.8.3. ohne besondere Ausstattungen zu konzipieren oder in alternativer Form (mobile Wände) anzu­

bieten.

4. Bauliche Funktionselemente

Verschiedene nachfolgend aufgeführte Funktionselemente nehmen im barriere­

freien Bauen eine Schlüsselstellung ein.

Sie verdienen daher eine nähere Betrach­

tung.

4.1. Gehwege (auf dem Grundstück) Gehwegbreite

Die Breite eines Gehweges sollte gegen­

seitiges Passieren z.B. mit einem Roll­

stuhlbenutzer gewährleisten. In der Regel sind 1,50 m ausreichend. Die Mindestbreite von 1,20 m ist vertretbar, wenn die Länge des Gehweges maximal 10,0 m beträgt. Darüber hinaus werden verbreiterte Ausweichstellen erforderlich.

Längsneigung

Die maximale Längsneigung des Gehwe­

ges soll im Allgemeinen 4 % nicht über­

steigen. Eine Längsneigung bis ca. 3 % ist für rollstuhlfahrende wie gehbehinderte Personen ohne besondere Einschränkun­

gen nutzbar.

Lassen sich aufgrund topographischer Gegebenheiten stärkere Neigungen nicht vermeiden, sollten alternative Möglichkeiten bzw. Umgehungen oder Rampen (siehe Kap II, 4.3.) berücksichtigt werden. Hinweise auf die gegebene Neigung des direkten Gehweges und auf die angebotene Umgehung sind emp­

fehlenswert.

Querneigung

Zur Entwässerung des Gehweges ist je nach Griffigkeit und Oberflächenstruktur eine Querneigung bis maximal 2 % ein­

zuhalten. Eine höhere Querneigung ist für den Rollstuhlbenutzer problematisch, da dieser ständig gegensteuern muss.

Richtungsänderung

Wegen des Sicherheitsempfindens sind erfahrungsgemäß unüberschaubare Bereiche zu vermeiden. Scharfwinklige Ecksituationen bei der Wegegestaltung sind durch Abrundungen oder Abschrä­

gungen auszubilden.

Bei Richtungsänderung sollte die Min­

destbreite des Weges auf 1,50 m erhöht werden.

Oberflächengestaltung

Die Oberfläche sollte griffig, rutschhem­

mend, eben, fugenarm und erschütte­

rungsfrei befahrbar sowie nicht reflektie­

rend sein. Als griffige Oberflächen gelten solche, die auch bei Verschmutzung, Nässe oder Schnee, den Schuhsohlen, Gehhilfen und den Rädern eines Roll­

stuhles noch sicheren Halt geben.

Bewährt haben sich:

· Betonsteine

· Betonbeläge

· gebrannte, flachverlegte Klinker

· Gussasphalt mit Splitteineinstreuung

· Waschbetonplatten mit Kieseleinstreu­

ung.

Eine zu grob strukturierte Oberfläche erhöht jedoch den Reibungswiderstand der Räder und ist daher auch ungeigeinet.

Gehwegabgrenzungen

Die seitlichen Abgrenzungen des Geh­

weges sollten so ausgebildet werden, dass eine klare Wegeführung besteht, insbesondere für blinde und sehbe­

hinderte Personen. So können zum Beispiel durch Rasenflächen oder mittels Rasenkantensteinen deutliche Akzente gesetzt werden, die blinden Personen zusätzliche Tast- bzw. Orientierungshilfe geben.

Muldenrinnen

In Gehrichtung eingearbeitete Mulden- bzw. Entwässerungsrinnen können für blinde und sehbehinderte Personen eine ergänzende Orientierungshilfe sein.

Rinnen in Quer- wie in Längslage können dagegen für rollstuhlfahrende wie für Personen mit Gehhilfen problematisch werden. Durch Abdeckung mit kleingitt­

rigen Rosten können Kipp- und sonstige Gefährdungen vermieden werden.

Orientierungshilfen

Informationen können z.B. für blinde und sehbehinderte Menschen an Handläufen oder durch Markierung in der Gehwego­

berfläche erfolgen (Kapitel II, 1.1.). Schil­

der und sonstige visuelle Vermittlungen von Information sind frei zugänglich aber nicht direkt in der Gehspur anzuordnen.

Auf eine möglichst geringe Lesedis­

tanz für sehbehinderte Personen ist zu achten. Spiegelung und Reflexion sind

tanz für sehbehinderte Personen ist zu achten. Spiegelung und Reflexion sind