Sozialabgaben
berufliche Vorsorge und
Teil 1: 29.10.2021 Teil 2: 12.11.2021 Teil 3: 26.11.2021 Teil 4: 10.12.2021
Murielle Mathieu | 2021
ALLGEMEINES
Das Sozialversicherungswesen der Schweiz ist ein System von Sozialversicherungen, die den hier lebenden und arbeitenden Menschen und deren Angehörigen Schutz vor Risiken bietet, de- ren finanzielle Folgen sie nicht alleine bewältigen können.
Die Schweiz verfügt über ein solides System der sozialen Sicherheit mit vielen verschiedenen Sozialversicherungen, die Teil des öffentlichen Rechts sind. Unter Sozialversicherung versteht man das staatliche Bemühen, Bedürftigen in bestimmten Lebenslagen Unterstützung und Hilfe zu gewähren.
Geschichte: https://www.geschichtedersozialensicherheit.ch/home
Bevor die Sozialversicherungen Teil des öffentlichen Rechts wurden, existierten verschiedene Zusammenschlüsse von Personengruppen und Einrichtungen, auf die man in Notlagen zurück- greifen konnte. Einerseits beruhten diese auf dem Prinzip der Fürsorge, andererseits auf dem der Versicherungen.
Das heutige System sozialer Sicherheit hat ihre Anfänge in der Mitte des 19.Jahrhunderts.
Modernes Sozialversicherungssystem
1972 Verfassungsgrundlage für Drei-Säulen-System: Klares Konzept zum Versicherungsschutz der Wohnbevölkerung bezüglich Risiken Alter, Tod, Invalidität
2003 ATSG tritt in Kraft. Rahmengesetzt für alle Sozialversicherungen.
2005 Mutterschaftsentschädigung tritt in Kraft.
2009 Regelung Familienzulagen auf Bundesebene tritt in Kraft.
Auch in Zukunft wird sich unser Sozialversicherungssystem weiterentwickeln. Die sozialen, wirt- schaftlichen und demografischen Entwicklungen zwingen zu laufenden Anpassungen.
5 Bereiche der Sozialversicherung
Das schweizerische Sozialversicherungssystem wird in fünf Bereiche unterteilt:
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Drei-Säulen-System)
der Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls
der Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft und Vaterschaftsurlaub
die Arbeitslosenversicherung
die Familienzulagen
Die Leistungen der einzelnen Bereiche werden in erster Linie durch Beiträge vom Erwerbsein- kommen (Lohnabzüge) finanziert. Zudem beteiligen sich Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen an allen Versicherungsbeiträgen ausser der Krankenversicherung. Diese ist in der Schweiz obligato- risch und wird durch Beiträge (Prämien) der einzelnen Versicherten finanziert. Da die Höhe die- ser Beiträge nicht vom Einkommen abhängt, gewährt die öffentliche Hand Personen mit beschei- denem Einkommen Unterstützungsbeiträge.
Bund und Kantone beteiligen sich daneben in unterschiedlichem Umfang auch an der Finanzie- rung der Sozialversicherungen (Ausnahme: Unfallversicherung und berufliche Rentenvorsorge).
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Die Sozialversicherungen sind Teil des öffentlichen Rechts. Grundlage einer Vereinheitlichung und Verbindlichkeit der Sozialversicherungen bildet das ATSG:
Das ATSG ist ein Leitgesetz, welches seit dem 01.01.2003 in Kraft ist. Ihm sind alle Sozialversi- cherungen ausser die berufliche Vorsorge (BVG) unterstellt. Das ATSG schafft eine übergreifen- de Struktur, eine Vereinheitlichung und Verbindlichkeit.
1. Definition wichtiger Begriffe und Grundsätze einheitlich und verbindlich, Koordination verschiedener Leistungen
2. Festlegung Sozialversicherungsverfahren 3. Regelung Rechtspflege
4. Ordnung Rückgriff der SV auf haftpflichtige Dritte
Das ATSG definiert Begriffe verbindlich zu Risiken und zu Personenbereich und unterschei- det zwischen Sach- und Geldleistungen.
Begriffe zu Risiken Personenbezogene Begriffe Krankheit / Geburtsgebrechen ATSG 3
Unfall ATSG 4 Mutterschaft ATSG 5 Arbeitsunfähigkeit ATSG 6 Erwerbsunfähigkeit ATSG 7 Invalidität ATSG 8
Hilflosigkeit ATSG 9
Arbeitnehmer ATSG 10 Arbeitgeber ATSG 11
Selbständigerwerbende ATSG 12 Wohnsitz und Aufenthalt ATSG 13 Eingetragene Partnerschaft ATSG 13a
Sachleistungen ATSG 14 Geldleistungen ATSGE 15 - Heilbehandlungen
- Hilfsmittel
- Individuelle Vorsorge- und Eingliederungs- massnahmen
- Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen
- Taggelder - Renten
- Jährliche Ergänzungsleistungen - Hilflosenentschädigungen
- Zulagen zu den genannten Geldleistungen - Ersatz für eine Sachleistung gilt nicht als
Geldleistung
DREI SÄULEN-SYSTEM
Das Drei-Säulen-System ist zentraler Bestandteil der Sozialen Sicherheit unseres Landes und ermöglicht eine optimale Ausrichtung der Altersvorsorge auf die Bedürfnisse der verschiedenen Bevölkerungsgruppen und eine optimale Verteilung der Finanzierungsrisiken.
Es ist ein Vorsorgesystem der 3 Grundrisiken: Alter, Tod, Invalidität.
Das Drei-Säulen-System ist seit 1972 in der Bundesverfassung verankert:
Artikel 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge. Dies beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
FINANZIERUNGSVERFAHREN
Ausgaben-Umlaufverfahren 1. Säule
Kapitaldeckungsverfahren 2. und 3. Säule
1. SÄULE – STAATLICHE VORSORGE
Allgemeine obligatorische Volksversicherung, die wirt- schaftliche Folgen von Alter, Invalidität und Tod versi- chert.
Ziel Existenzsicherung
Formen Rente = existenzsicherndes Minimum wenn nicht: Ergänzungsleistungen EL
Finanzierungsverfahren
Die staatliche Vorsorge sichert den Grundbedarf der ganzen Bevölkerung. Das Gesetzt schreibt vor, wie hoch die Beträge sind, welche Leistungen ausgerichtet werden und wie sie berechnet werden.
Reicht das Renteneinkommen nicht zur Existenzsicherung, helfen Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu decken.
Die staatliche Vorsorge beruht auf dem Umlageverfahren. Die Einnahmen aus den Beiträgen der aktiv Versicherten fliesst direkt zu den Pensionierten. Es erfolgt kein individueller Sparprozess.
Einnahmen der AHV
- Beiträge der Versicherten und AG - Zinsen aus einem Ausgleichfonds
- Beiträge des Bundes (Alkohol- und Tabaksteuer) - Regresseinnahmen
- Spielbankabgaben - Mehrwertsteuer
VERSICHERTE
Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind grund- sätzlich bei der AHV/IV versichert. Es werden zwei Personengruppen unterschieden:
Es gibt drei Möglichkeiten, um weiterhin in der AHV/IV versichert zu sein.
- Weiterführen der obligatorischen Versicherung, - Beitritt zur obligatorischen Versicherung
- Freiwillige Versicherung
BEITRAGSPFLICHT
Für erwerbstätige Personen entsteht die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und dauert bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Auch Erwerbstätige im Renten- alter bezahlen AHV-Beiträge, allerdings nur auf Einkommen über CHF 16‘800.00 im Jahr (monat- licher Freibetrag CHF 1‘400.00).
Für Personen, die nicht erwerbstätig sind, beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollen- dung des 20. Altersjahres und endet mit Erreichen des Rentenalters.
Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden auf dem gesamten Erwerbseinkommen erho- ben. Beiträge der Selbständigerwerbenden hängen vom Einkommen ab.
Personen, die nicht erwerbstätig sind, bezahlen Beiträge im Verhältnis zu ihrem Vermögen und einem allfälligen Renteneinkommen. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 503.00.
Für Ehepaare gilt eine besondere Regelung. Wenn nur eine Person erwerbstätig ist und ihre Bei- träge an die AHV das Zweifache des Mindestbeitrags ausmacht, gilt auch die Beitragspflicht der anderen, nicht erwerbstätigen Person als erfüllt.
Die Festlegung der Beiträge und die Berechnung der Renten erfolgt über die Ausgleichskassen, wo für jede angeschlossene Person ein individuelles Konto geführt wird. Auf diesem werden lau- fend die Jahreseinkommen eingetragen. Die Versicherten können bei der Ausgleichskasse einen Auszug aller individuellen Konten verlangen.
LEISTUNGEN
Die AHV bezahlt Sachleistungen sowie Geldleistungen:
Sachleistungen Geldleistungen
- Hilfsmittel - Assistenzbeitrag
- Beiträge zur Förderung der Altenhilfe
- Altersrente - Kinderrente
- Witwen- bzw. Witwerrente - Waisenrente
- Hilflosenentschädigung Altersrente
Wer das ordentliche Rentenalter (Frauen 64 / Männer 65) erreicht, hat Anspruch auf eine Alters- rente. Das Rentenalter ist aber flexibel, sie kann um 1 oder 2 ganze Jahre vorher bezogen wer- den (Renten-Vorbezug = lebenslange Rentenkürzung) oder um 1 - 5 Jahre aufgeschoben werden (Renten-Aufschub = lebenslanger Rentenzuschlag). Die Rente muss bei der Ausgleichskasse mit einem Formular beantragt werden.
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreichen und noch Kinder unter 18 Jahre haben, ha- ben Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch bis sie 25 Jahre sind.
Die Höhe der Altersrente hängt vom Einkommen und von der Beitragsdauer (Beitragslücken un- bedingt vermeiden) ab.
Hinterlassenenrente
Witwen haben Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn sie beim Tod des Ehepartners Kin- der haben. Das Alter der Kinder spielt keine Rolle.
Wenn sie keine Kinder haben, erhalten sie eine Hinterlassenenrente, sofern sie bei der Verwit- wung 45 Jahre alt sind und mind. 5 Jahre verheiratet waren.
Witwer haben nur dann Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn sie beim Tod der Ehepart- nerin Kinder haben, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Personen in einer eingetragenen Partner- schaft haben den gleichen Anspruch wie Witwer.
Geschiedene Frauen und Männer haben nach dem Tod des Partners oder der Partnerin bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
Kinder, deren Vater oder Mutter stirbt, haben Anspruch auf eine Waisenrente, bis sie 18 Jahre alt sind bzw. 25 Jahre (noch in Ausbildung).
Hilflosenentschädigung
Personen, die in der Schweiz wohnen und einen Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder auf Ergänzungsleistungen haben, können eine Hilflosenentschädigung der AHV erhalten, wenn sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind.
INDIVIDUELLES KONTO IK
Der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) gibt Aufschluss über sämtliche Einkommen und Betreuungsgutschriften, die den einzelnen AHV-Ausgleichskassen gemeldet wurden.
Die Ausgleichskassen führt für jeden ihnen angeschlossenen Versicherten ein individuelles Konto.
Auf diesem Konto werden laufend die Jahreseinkommen eingetragen. Der Arbeitgeber muss je- weils am Jahresende, die von ihm abgerechneten Beiträge mit einem Abrechnungsformular (AHV Lohndeklaration) melden.
Das IK spielt eine zentrale Rolle. Bei jedem Stellenantritt muss der AN bei der Ausgleichskasse angemeldet werden (spätestens für Ausgleichskasse ersichtlich bei Lohndeklaration), damit die Kontoeröffnung bei der entsprechenden Ausgleichskasse erfolgen kann. Die Ausgleichskasse ver- bucht die gemeldeten Jahreseinkommen und garantiert, dass die Konti während der gesamten Beitragsdauer (Männer 44 Jahre / Frauen 43 Jahre) verfügbar sind. Die Beiträge, die bezahlt wur- den, bestimmt die Höhe der späteren Rente.
2. SÄULE - BERUFLICHE VORSORGE
Berufliche Vorsorge
Ziel Renteneinkommen aus 1. + 2. Säule = ca. 60%
des letzten Lohns
Obligatorische gesetzliche Vorschriften für mini- malen Vorsorgeschutz
Überobligatorisch verbesserter Vorsorgeschutz
Kapitaldeckungsverfahren:
persönlicher Ansparprozess
Die berufliche Vorsorge soll es ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard in einer angemes- senen Weise weiterzuführen. Erwerbstätige sind dafür obligatorisch oder freiwillig einer Pensi- onskasse angeschlossen. Das Gesetz schreibt bestimmte Mindestanforderungen vor.
Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Versi- cherten einer Pensionskasse bezahlen die Beiträge ein, die Pensionskasse legt das gesammelte Kapital an.
VERSICHERTE
Alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmende in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis, das länger dauert als 3 Monate und die pro Jahr ein Mindestjahreseinkommen von CHF 21‘510 verdienen, sind obligatorisch in der Pensionskasse versichert.
Selbständige, Arbeitgeber und Angestellte, die nicht obligatorisch versichert sind, können sich freiwillig versichern. Arbeitslose, die Arbeitslosentaggeld beziehen, sind bei der Auffangeinrich- tung für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
BEITRAGSPFLICHT
Die Höhe der Beiträge an die berufliche Vorsorge wird durch die Vorsorgeeinrichtung (Pensions- kasse) in ihrem eigenen Reglement festgelegt. Arbeitnehmende und Arbeitgeber finanzieren die Beiträge der 2. Säule gemeinsam. Dabei müssen die Beiträge des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Angestellten. Der Arbeitgeber zieht die Pensionskassenbeiträge der Angestellten jeden Monat vom Lohn ab und überweist sie zusam- men mit seinem Anteil in die Pensionskasse. Der Beitrag setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
Die Höhe der Altersgutschriften der PK-Beiträge ist abhänig vom Alter des Versicherten (gestaffelte Altersgutschriften) – je älter ein Versicherter desto höher der Prozentanteil für Altersgutschriften.
Altersguthaben = individuelles Sparen
Das individuelle Sparen in der 2. Säule nennt man Altersguthaben.
- Altersgutschriften und Zinsen
- Austrittsleistungen von früheren Vorsorgeverhältnissen.
Der Mindestzinssatz beträgt 1.0% (wird von Bundesrat festgelegt, mind. alle 2 Jahre).
Ende Beitragspflicht
Anspruch auf Altersrente
Tod
Anspruch auf volle IV-Rente
Ende Arbeitsverhältnis
Unterschreitung Mindestlohn
Wer eine neue Stelle antritt, wechselt in der Regel auch in die Pensionskasse des neuen Arbeit- gebers. In diesem Fall muss das vorhandene Guthaben, die sogenannte Freizügigkeitsleistung, in die neue Pensionskasse übertragen werden. Wer nicht sofort eine neue Stelle antritt, muss das Guthaben bis zur Wiederaufnahme einer Anstellung oder bis zur Pensionierung bei einer Freizügigkeitseinrichtung deponieren.
VERSICHERTER LOHN - GRENZBETRÄGE
Der versicherte Lohn spiel bei der BVG eine zentrale Rolle, da Beiträge und die daraus resultie- renden Leistungen von diesem abgeleitet werden.
Berechnet wird der versicherte Lohn, indem vom AHV-pflichtigen Jahreslohn der Koordinations- abzug von CHF 25 095 abgezogen wird.
Der Lohnanteil, der die BVG-Obergrenze von CHF 86 040 übersteigt, ist nicht obligatorisch versi- chert. Grundsätzlich bewegt sich der versicherte Lohn somit zwischen CHF 25 095 und
CHF 86 040.
Erreicht der so berechnete versicherte Lohn den Betrag von CHF 3585 nicht, so wird er auf die- sen Betrag aufgerundet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der AHV-Jahreslohn geringer ist als der Koordinationsabzug.
Die erwähnten Werte sind seit 1.1.2021 gültig. Sie werden in der Regel bei Erhöhung der AHV- Renten angepasst.
Koordinationsabzug
Die Absicht hinter dem Koordinationsabzug ist, dass dieser Teil des Einkommens bereits durch Leistungen der 1. Säule AHV / IV abgedeckt ist und so eine Überversicherung vermieden werden kann.
Entsprich ¾ der max. AHV-Altersrente
Überobligatorium:
Maximal: 10facher Grenzbetrag= 860‘040
LEISTUNGEN
Altersleistungen
Bei der Pensionierung wird die Pensionskassenleistung meistens in Form einer lebenslangen Rente ausgerichtet, teilweise wird sie aber auch auf einmal in Kapitalform ausbezahlt. Eine Kom- bination beider Formen ist möglich.
- vorhandenes BVG-Altersguthaben wird mit gesetzlich vorgeschriebenem Umwandlungssatz von 6,8 % multipliziert. Daraus ergibt sich die jährliche Altersrente.
- bei unterhaltspflichtigen Kindern besteht Anspruch auf Kinderrente. Sie entspricht 20 % der Altersrente und wird zusätzlich zu dieser ausbezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
Invalidenleistungen
- Zusätzlich zu den Leistungen aus der 1. Säue entsteht bei Invalidität Anspruch auf Invali- denrente aus der 2. Säule.
- Invaliden-Kinderrente: entspricht 20 % der Invalidenrente und wird zusätzlich zu dieser aus- bezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens je- doch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
- Ab Bezug der Invalidenrente zahlt die Pensionskasse die Altersbeiträge für die versicherte Person. Und zwar bis zum Wegfall der Invalidität oder bis zur Pensionierung.
Hinterlassenenleistungen
- Die Rente für Witwen oder Witwer beträgt 60 % der versicherten Invalidenrente Die Voraus- setzungen hierfür müssen erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält die hin- terbliebene Person eine einmalige Abfindung.
- Falls die versicherte Person Kinder hatte, besteht zudem Anspruch auf eine Waisenrente.
Sie entspricht 20 % der Invalidenrente bzw. Altersrente und wird zusätzlich zu dieser aus- bezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens je- doch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
Weitere Leistungen
In folgenden Fällen kann die ganze Freizügigkeitsleistung oder ein Teil davon schon vor der Pen- sionierung bezogen werden:
- Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum - Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Verlassen der Schweiz
VORSORGEAUSWEIS
3. SÄULE - PRIVATE VORSORGE
Private freiwillige Vorsorge
Ziel individuelles Bedürfnis:
Vorsorgelücken schliessen, Vermögen aufbauen Risiko versichern, Steueroptimierung
Formen
3a gebundene Vorsorge: Einkommen nach Pensionie- rung komplettieren.
3b freie Vorsorge
Kapitaldeckungsverfahren:
persönlicher Ansparprozess
Mit der privaten Vorsorge sollen zusätzliche individuelle Bedürfnisse gedeckt werden.
Sie ermöglicht es den Erwerbstätigen, einen bestimmten Betrag auf ein Bankkonto oder in eine Lebensversicherungspolice einzuzahlen. Die Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das angesparte Geld bleibt – mit gewissen Ausnahmen - bis zur Pensionie- rung blockiert. Dann wird es ausbezahlt und kann frei verwendet werden.
Die private Vorsorge funktioniert nach dem Prinzip einer Sparkasse. Was einbezahlt wurde, wird samt Zinsen im Alter wieder ausbezahlt. Die private Vorsorge setzt voraus, dass jemand über ein relativ gutes Einkommen verfügt und etwas davon auf die Seite legen kann. Man kann die Beiträ- ge auf die eigene finanzielle Situation abstimmen.
Anbieter von Vorsorgelösungen der dritten Säule bieten Banken und Versicherungen an.
Kriterien Bank Versicherung
Leistung Sparen
(gesperrt bis Pensionierung) Sparen und Versicherungsschutz (Tod, evtl. Erwerbsunfähigkeit)
Einzahlung flexible Ansparmöglichkeit vertragliche Verpflichtung
regelmässige Zahlung innerhalb Laufzeit
Kosten Keine Versicherungskosten, da lediglich ein Sparprozess verfolgt wird
Prämie für Versicherungsschutz und weitere Kosten schmälern Ka- pital mit Zinsertrag. Bei Vorbezug von Kapital: Rückkaufabzug Eignung Personen, die bereits über einen
Versicherungsschutz verfügen oder keinen benötigen.
Für Personen, die einen Versiche- rungsschutz benötigen.
3A – GEBUNDENE VORSORGE
Meist wird umgangssprachlich die 3a einfach als dritte Säule bezeichnet. Diese ist auch weit mehr verbreitet als die Säule 3b. Die gebundene Vorsorge 3a ist eine langfristige Vorsorge, bei der das Kapital für die private Altersvorsorge, gebunden bleibt. Vorzeitige Bezüge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Einzahlungen können nur bis zu einem bestimmten Ma- ximalbetrag jährlich getätigt werden.
Sie wird intensiv durch den Staat gefördert mit Steuervorteilen. Jedoch ist im Gegenzug das Ersparte nur für Situationen verfügbar, die der Staat als volkswirtschaftlich sinnvoll betrachtet.
Lösungen der gebundenen Vorsorge sind oftmals als Bestandteil von Finanzprodukten wie Le- bensversicherungen, Vorsorgekonto oder Vorsorgedepot integriert.
Maximalbeiträge pro Jahr
CHF 6‘883 für Erwerbstätige mit 2. Säule
CHF 34‘414 Erwerbstätige ohne 2. Säule (20% des Netto-Erwerbseinkommens)
Steuervorteile in der 3a:
Die Sparbeiträge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das ersparte Ver- mögen ist steuerfrei, auch Zinsen und Erträge sind steuerfrei. Die Auszahlung zum Schluss wird besteuert, jedoch zu einem reduzierten Satz
Bezugsmöglichkeiten
3a heisst gebundene Vorsorge. Das bedeutet, dass das ersparte Geld nur unter folgenden Be- dingungen bezogen werden kann:
- Erreichung des AHV-Rentenalters
Unter bestimmten Voraussetzungen, kann dieses Geld auch vorher bezogen werden:
- 5 Jahre vor der Pensionierung (65 / 64)
- Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum, Renovationen - Amortisation einer Hypothek
- Selbständigkeit - Branchenwechsel - Auswanderung
- Einkauf in die Pensionskasse - Volle Invalidenrente
3B FREIE VORSORGE
Zur freien Vorsorge, mit welcher grundsätzlich die gleichen Ziele wie mit der gebundenen Vor- sorge verfolgt werden können, gehören vor allem Kontoguthaben, Wertschriftenanlagen, Lebens- versicherungen und Immobilien. Sie ist steuerlich allerdings weniger privilegiert als die gebunde- ne Vorsorge.
Die Säule 3b wird als freie Vorsorge – auch als ungebundene Altersvorsorge - bezeichnet, da das angesparte Kapital jederzeit wieder frei bezogen werden kann. Im Gegensatz zur 3a ist die Säule 3b nicht an die Pensionierung gebunden, sondern kann auch für mittel- bis langfristige Sparziele – Auszeit mit der ganzen Familie - abgeschlossen werden. Deshalb wird sie auch freie oder ungebundene Vorsorge genannt.
Auch die Säule 3b kann bei einer Bank (reine Geldanlage) oder einer Versicherung (Versiche- rungslösung) abgeschlossen werden. Eine Versicherungslösung hat den Vorteil, dass die Risi- ken Tod und Invalidität mitversichert werden können, begünstigte Personen können selber bestimmt werden. Sie ist frei von staatlichen Auflagen bezüglich Einzahlungen, Verfügbarkeit und Zeitpunkt der Auszahlung.
Steuervorteile
Wird die Säule 3b als private Altersvorsorge verwendet, können bei der Einzahlung von grös- seren Summen von steuerlichen Vorteilen profitiert werden.
Damit Ihr Säule 3b-Kapital mitsamt den Erträgen und Überschüssen bei der Auszahlung steuer- frei ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Laufzeit muss mindestens 5 Jahre betragen - Die Auszahlung darf erst nach Alter 60 erfolgen - Der Vertrag muss vor Alter 66 abgeschlossen werden
Säule 3b auf einen Blick
- Jede Person darf in die Säule 3b einzahlen
- Im Rahmen der Vertragsbedingungen können Sie über Ihr Geld in der Säule 3b frei verfügen.
- In der Säule 3b können Sie die begünstigten Personen frei bestimmen.
- Sie können einzahlen, so viel Sie wollen. Es gibt keinen jährlichen Maximalbetrag in der Säule 3b.
ZUSAMMENSPIEL DER DREI SÄULEN
Die 3 Säulen des Drei-Säulen-Systems bauen aufeinernder auf. Ihre Ziele und Leistungen sind aufeinander abgestimmt. Die AHV bildet die Basis der Altersvorsorge für die gesamte Wohnbevölkerung. Sie deckt – wenn nötig zusammen mit Ergänzungsleistungen (EL) – den Grundbedarf. Darunter wird mehr verstanden als nur das Minimum zum Überleben. Zum Grundbedarf gehört, was ein einfaches menschenwürdiges Leben im Alter ermöglicht. Dazu zählen die Pflege sozilaer Kontakte und Befriedigung kultureller Bedürfnisse, aber auch Mittel, um möglichst lange in der gewohnten Umgeben verbleiben zu können.
Die berufliche Vorsorge baut auf der AHV auf. Sie soll es den Arbeitnehmende ermöglichen, ihren bisherigen Lebensstandard in einer angemessenen Weise weiterzuführe. Die Leistungen der AHV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge sollen zusammen rund 60% des Einkommens abdecken, das vor der Pensionierung erzielt wurde.
In Ergänzung zur AHV und zur beruflichen Vorsorge können erwerbstätige Personen freiwillig eine dritte Säue aufbauen. Der auf ein Maximum geregelte Betrag kann steuerlich voll und ganz vom Einkommen abgezogen werden.
Die Pyramide veranschaulicht, dass das Fundament den grössten und tragenden Teil ausmacht.
Je höher die Pyramide wird, umso kleiner ist der Anteil derjenigen, die in den Genuss davon kommen – dies zeigt auch die Parallelen in der Realität.
In der AHV/IV der Volksversicherung, sind alle Personen die in der Schweiz wohnen und / oder arbeiten versichert. In der beruflichen Vorsorge sind nur die Arbeitnehmenden versichert, die die Voraussetzungen erfüllen. Die frei, private Vorsorge soll die Möglichkeit geben, Lücken im Versicherungsschutz zu schliessen.
Je tiefer das Einkommen einer Person ist, desto wichtiger ist die Rente der AHV. Umgekehrt hat die Rente der beruflichen Vorsorge mit steigendem Einkommen ein grösserers Gewicht. Dies gilt ganz besonders für Personen, die üer eine überobligatorische Vorsorge verfügen.
EIN AUSGEWOGENES SYSTEM
Das Vorsorgesystem der Schweiz ist solid und ausgewogen. Dies ist wichtig für den Erfolg der Schweiz.