• Keine Ergebnisse gefunden

Scheidung - Frankreich

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Scheidung - Frankreich"

Copied!
7
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

INHALTSVERZEICHNIS 1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung) 3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten 4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung /Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung /Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung /Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: . Scheidung - Frankreich

Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

(2)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

In Frankreich unterscheidet man vier Scheidungsarten:

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Die Scheidung hat keine besonderen Auswirkungen auf das elterliche Sorgerecht: Die elterliche Verantwortung wird auch nach der Scheidung grundsätzlich gemeinsam ausgeübt. Allerdings kann der Richter im Interesse des Kindeswohls die Ausübung der elterlichen Sorge auch nur einem Elternteil übertragen.

die einvernehmliche Scheidung („consentement mutuel“),

die einverständliche Scheidung ohne Einigung über die Scheidungsfolgen („divorce accepté“)

die Scheidung in Folge der endgültigen Änderung der ehelichen Beziehung („divorce pour altération définitive du lien conjugal

“)

die Scheidung wegen Fehlverhaltens bzw. Verschuldens („divorce pour faute“).

Die einvernehmliche Scheidung kann von den Ehegatten beantragt werden, wenn sie sich sowohl über die Scheidung als auch über die Scheidungsfolgen einig sind. In diesem Fall ist es nicht nötig, den Grund der Scheidung anzugeben. Es genügt, eine Scheidungsvereinbarung zur Regelung der Scheidungsfolgen vom Richter bestätigen zu lassen. Dem

Scheidungsbegehren wird nur in Ausnahmefällen vom Gericht nicht stattgegeben, wenn die Interessen der Kinder oder eines Ehegatten nicht ausreichend gewahrt sind.

Eine einverständliche Scheidung ohne Einigung über die Scheidungsfolgen kann von einem der Ehegatten beantragt und von dem anderen akzeptiert oder aber von beiden Ehegatten gemeinsam eingereicht werden. Anders als bei der

einvernehmlichen Scheidung sind sich die Ehegatten zwar einig, dass die Ehe zerrüttet bzw. gescheitert ist, können sich aber nicht über die Scheidungsfolgen einigen. Daher urteilt in diesem Fall der Richter über die Folgen.

Bei einer „Scheidung in Folge der endgültigen Änderung der ehelichen Beziehung“ kann einer der Ehegatten allein die Scheidung verlangen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Dies wird vermutet, wenn die Eheleute an dem im Scheidungsantrag genannten Datum seit mindestens zwei Jahren getrennt leben und eine Trennungsabsicht besteht.

Bei der Scheidung wegen Fehlverhaltens wirft ein Ehegatte seinem Partner eine diesem anzulastende schwere oder wiederholte Verletzung der ehelichen Pflichten und Aufgaben vor, die das weitere Zusammenleben unzumutbar macht.

Die ehelichen Pflichten, zu denen Treue, häusliche Gemeinschaft und Fürsorge gehören, enden mit dem rechtskräftigen, d.

h. nicht mehr anfechtbaren Scheidungsurteil.

Den geschiedenen Eheleute steht es frei, eine neue Ehe einzugehen.

Nach der Ehescheidung verliert jeder Ehegatte das Recht, den Namen des anderen zu führen. Der Name des Ehegatten darf jedoch weitergeführt werden, wenn dieser zustimmt oder die Weiterführung seines Namens gerichtlich angeordnet wird, weil damit entweder für den Ehegatten, der die Weiterführung beantragt, oder für dessen Kinder ein besonderes Interesse verbunden ist.

Die Scheidung führt zur Auflösung des ehelichen Güterstands und gegebenenfalls zur Teilung des Vermögens.

Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf die Vermögensvorteile aus im Verlauf der Ehe hinzugewonnenen Gütern und auf bereits bestehende Sachen, die einer der Ehegatten während der Ehe durch Schenkung erhalten hat. Dagegen führt sie automatisch zur Aufhebung der Vermögensvorteile, die erst mit Auflösung des ehelichen Güterstands mit dem Tod eines der Ehegatten bzw. der Verfügung von Todes wegen wirksam werden (d. h. eventuell vorhandene Erbansprüche eines

Ehegatten gegen den anderen erlöschen mit rechtskräftigem Scheidungsurteil).

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist die Einigkeit der Ehegatten über die Liquidierung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche (also die Auflösung des Güterstands) Voraussetzung dafür, dass das Scheidungsurteil ausgesprochen werden kann. Bei den anderen Scheidungsformen können die Ehegatten sich bereits im Vorfeld des Urteils über die Liquidierung einigen, müssen es aber nicht. Sind sie sich nicht einig, erfolgt die Vermögensaufteilung nach dem Scheidungsurteil.

(3)

Beide geschiedenen Elternteile müssen weiterhin ihrer Unterhalts- und Erziehungspflicht nachkommen. Der Unterhalt wird in Form einer Geldrente geleistet, die ein Elternteil dem anderen zahlt, er kann jedoch auch in einer direkten Übernahme sämtlicher oder eines Teils der durch das Kind verursachten Kosten bestehen. Auch ein Nutzungs- und Wohnrecht werden als Beitrag zum Unterhalt angesehen.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Anmerkung: Ein Recht eines Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt durch den anderen Ehegatten („pension alimentaire“) existiert nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Nach der Scheidung hat der Ehegatte gegenüber seinem geschiedenen Partner lediglich Anspruch auf eine Ausgleichsleistung („prestation compensatoire“) oder Schadensersatzzahlungen.

Ausnahmsweise kann die Ausgleichsleistung auch die Form einer Leibrente annehmen, deren Höhe in Abhängigkeit der Einkünfte und des Bedarfs der Ehegatten nach unten korrigiert werden kann.

(Siehe „Unterhalt – Frankreich“).

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes handelt es sich um eine gerichtliche Aufhebung der ehelichen

Lebensgemeinschaft, durch die bestimmte eheliche Pflichten, wie zum Beispiel die Verpflichtung zum Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, beendet werden, ohne jedoch das eheliche Band zu lösen. Die Eheleute dürfen somit keine neue Ehe eingehen und bleiben gegenseitig weiterhin unterhaltspflichtig.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“

Mit der Ausgleichsleistung sollen aus der Beendigung der Ehe resultierende Unterschiede im Lebensstandard ausgeglichen werden. Die Höhe der Abfindung wird vom Scheidungsrichter in Abhängigkeit vom Einkommen und dem Bedarf jedes Ehegatten festgesetzt. Die Ausgleichsleistung wird pauschal und meist

entweder durch Zahlung eines gegebenenfalls an Zahlungsbedingungen geknüpften Geldbetrags (Kapitalabfindung) oder durch Übertragung von Eigentumsrechten oder eines zeitweiligen oder lebenslangen Nutzungs-, Wohnungs- oder Nießbrauchrechts gewährt.

Es kann einem der Ehepartner Schadensersatz zugebilligt werden, wenn die Scheidung für ihn gravierende Folgen hat und er bei einer Scheidung in Folge der endgültigen Änderung der ehelichen Beziehung der Antragsgegner ist, selbst aber keinen Scheidungsantrag gestellt hat, oder

die Ehe allein aufgrund des Verschuldens des anderen Ehepartners geschieden wird.

Sachverhalt und Verfahren entsprechen denen der Scheidung.

Grundsätzlich kann ein Ehegatte, der in einem Trennungsverfahren ohne Auflösung des Ehebands der Antragsgegner ist, seinerseits einen Gegenantrag auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebands stellen, ebenso wie ein Ehegatte, gegen den ein Scheidungsantrag vorliegt, auch selbst die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebands beantragen kann.

Bei einem Antrag auf Scheidung in Folge der endgültigen Änderung der ehelichen Beziehung ist ein Gegenantrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht zulässig. In diesem Fall darf nur ein Scheidungsantrag gestellt werden.

Hat der Richter gleichzeitig über einen Scheidungsantrag und einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu entscheiden, so prüft er zuerst den Scheidungsantrag. Nur wenn er diesem Antrag nicht stattgibt, prüft er den Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Wurden beide Anträge aufgrund des Fehlverhaltens des Ehepartners gestellt, prüft der Richter die Anträge zeitgleich. Gibt er den Anträgen statt, so wird die Scheidung wegen beiderseitigen

Verschuldens ausgesprochen.

Mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes endet die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, die Fürsorge-, Treue- und Unterhaltspflicht bleiben aber bestehen. Des Weiteren behält die Ehefrau, sofern der Familienrichter nicht anders

entscheidet, das Recht, den Namen ihres Ehegatten weiterzuführen. In versorgungsrechtlicher Hinsicht kann einer der Ehegatten zu Unterhaltszahlungen (bzw. einer Geldrente) an den anderen Ehegatten verpflichtet werden, sofern dieser bedürftig ist. Die Höhe dieser Zahlungen ist unabhängig vom Verschulden der Ehegatten, es sei denn, der

(4)

Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung

Dauert die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes mindestens zwei Jahre an, kann einer der Partner bei Gericht die automatische Umwandlung des Trennungsurteils in ein Scheidungsurteil beantragen. Der Familienrichter vollzieht daraufhin die Scheidung und entscheidet über die Folgen. Der Grund für die gerichtliche Trennung ist auch gleichzeitig der Scheidungsgrund.

Die Frage des Verschuldens stellt sich nicht erneut.

Bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann die Trennung grundsätzlich in eine Scheidung umgewandelt werden, sofern die Ehegatten die Umwandlung einvernehmlich beantragen. Erfolgte allerdings die Trennung ohne Auflösung des Ehebands im gegenseitigen Einvernehmen, so kann sie nur in eine Scheidung umgewandelt werden, wenn wiederum beide Partner einverstanden sind.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ kann nur per Gerichtsurteil erfolgen. Sie hat zur Folge, dass sämtliche Wirkungen der Ehe rückgängig gemacht werden, und zwar so, als wäre die Ehe niemals geschlossen worden.

Sie unterscheidet sich daher von einer Scheidung oder einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die jeweils ausschließlich eine Rechtswirkung für die Zukunft entfalten.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Welche Gründe die Auflösung der Ehe hat, hängt davon ab, ob es sich um eine relative Nichtigkeit oder eine absolute Nichtigkeit der Ehe handelt. Die relative Nichtigkeit betrifft Willensmängel der Ehepartner oder die fehlende Legitimation derjenigen Personen, die ihre Einwilligung zur Eheschließung hätten geben müssen. Bei der absoluten Nichtigkeit werden Verstöße gegen

grundlegende Wertvorstellungen geahndet.

Die relative Nichtigkeit

Das französische Scheidungsrecht kennt die relative Nichtigkeit in drei Fällen:

Der Antrag auf Nichtigerklärung kann im Falle der relativen Nichtigkeit nur von einem begrenzten Personenkreis gestellt werden:

erstens von demjenigen Ehepartner, dessen Willensbekundung aufgrund eines Mangels ungültig ist oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war, zweitens von den Personen, deren Einwilligung für die Eheschließung erforderlich gewesen wäre, und drittens von der Staatsanwaltschaft.

Die relative Nichtigkeit muss spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Eheschließung oder dem Tag, an dem der Ehepartner seine vollständige Geschäftsfähigkeit erlangt hat, oder ab dem Tag, an dem er von seinem Irrtum Kenntnis erlangt hat, beantragt werden.

Die absolute Nichtigkeit

Eine absolute Nichtigkeit der Ehe liegt vor bei Fehlen einer Willenserklärung während der Eheschließung (fehlendes Jawort), Unmündigkeit, Doppelehe, Verwandtschaft, Nichtanwesenheit eines der Ehegatten während der Eheschließung, Formmangel (Trauung nicht durch einen zuständigen Standesbeamten) und heimlicher Heirat.

Die absolute Nichtigkeit kann innerhalb von 30 Jahren nach der Eheschließung von der Staatsanwaltschaft oder von jeder Person mit einem berechtigten Interesse beantragt werden.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

unterhaltsberechtigte Ehegatte hat seine ehelichen Pflichten grob verletzt. Anstelle der Unterhaltszahlungen kann auch eine einmalige Kapitalzahlung geleistet werden, wenn die Vermögenssituation des unterhaltspflichtigen Ehegatten dies zulässt.

In vermögensrechtlicher Hinsicht führt die gerichtliche Trennung, genauso wie die Scheidung, zur Auflösung und Liquidierung des ehelichen Güterstands. Die Ehegatten unterliegen der Gütertrennung.

Stirbt einer der Ehegatten, bleibt das Erbrecht des überlebenden Ehepartners mit allen rechtlichen Bestimmungen, die für einen überlebenden Ehegatten gelten, in Kraft. Erfolgt die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes jedoch im

gegenseitigen Einverständnis, können die Ehegatten vertraglich einen Verzicht auf Nachlassansprüche festlegen.

Irrtum, der in der Person des Ehepartners oder in dessen wesentlichen Eigenschaften begründet liegt Zwang

Fehlendes Einverständnis derjenigen Personen, deren Einwilligung notwendig gewesen wäre.

(5)

Die Folgen der Nichtigkeit sind unabhängig davon, ob es sich um eine absolute oder eine relative Nichtigkeit handelt, dieselben.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Eine Ehe kann nur durch gerichtlichen Beschluss geschieden werden. Auch über die Folgen der Scheidung entscheidet stets das Gericht.

Allerdings beginnt das Verfahren vor dem Richter – außer bei einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen – immer mit einem Schlichtungsversuch. Dabei schlägt er zum Beispiel eine Mediation vor. Bei der Mediation, die von einer natürlichen Person oder einer Institution durchgeführt wird, hört der Mediator die Konfliktparteien an und sucht mit ihnen gemeinsam nach einer Lösung für den Konflikt.

Gelingt es den Parteien, sich zu einigen, können sie ihre Vereinbarung vom Richter bestätigen lassen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Je nachdem, ob es sich um eine Scheidung/Trennung oder eine Nichtigerklärung/Auflösung handelt, gelten für die Antragstellung unterschiedliche Anforderungen.

Im Falle einer Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird das Begehren stets von einem Anwalt durch Einreichung eines Antrags bei der Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance eingeleitet.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts liegt

Für einen Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ist das Tribunal de grande instance zuständig, in dessen Amtsbezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat. Der Antrag wird in Form einer gerichtlichen Ladung durch den Zustellungsbeamten zugestellt.

Einzureichende Dokumente

Bei allen Scheidungsarten müssen die Ehegatten vollständige Angaben zu ihren Personalien machen (Identitätsnachweise) und ihre Krankenkasse sowie Angaben zu anderen Diensten oder Stellen offenlegen, von denen sie Leistungen, Rentenzahlungen oder andere Vorteile beziehen.

Sowohl die persönlichen als auch die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe werden aufgehoben und die Ehe gilt als niemals geschlossen. Ist beispielsweise einer der Ehegatten verstorben, führt die Nichtigerklärung dazu, dass der überlebende Ehegatte keinerlei Rechtsanspruch auf den Nachlass hat.

Allerdings kann das Nichtigkeitsurteil auch milder ausfallen, wenn einer der Ehegatten oder beide zum Zeitpunkt der Eheschließung guten Glaubens waren bzw. die Ehe für gültig gehalten haben. Bei dieser so genannten „Putativehe“

(„mariage putatif“) wird die Ehe zwar für nichtig erklärt, aber ansonsten so behandelt, als sei sie nur aufgelöst worden.

Folglich bleiben alle zivilrechtlichen, persönlichen oder güterrechtlichen Wirkungen, die vor dem Nichtigkeitsurteil entstanden sind, weiter bestehen.

Sind aus der für nichtig erklärten Ehe Kinder hervorgegangen, so hat die Nichtigerklärung für diese Kinder keine rechtlichen Folgen. Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht werden genauso geregelt wie bei einer Scheidung.

Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

bei dem Gericht, in dessen Amtsbezirk sich der Wohnsitz der Familie befindet;

falls die Ehegatten getrennt wohnen und die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben, bei dem Gericht, in dessen Amtsbezirk der Ehegatte seinen Wohnsitz hat, bei dem die minderjährigen Kinder wohnen;

falls die Ehegatten getrennt wohnen und die elterliche Gewalt nur von einem der Ehegatten ausgeübt wird, bei dem Gericht, in dessen Amtsbezirk sich der Wohnsitz dieses Ehegatten befindet;

in allen anderen Fällen bei dem Gericht, in dessen Amtsbezirk der Ehegatte seinen Wohnsitz hat, der keinen Antrag gestellt hat;

haben die Ehegatten einen gemeinsamen Scheidungsantrag gestellt, können sie wählen, ob sie das Gericht am Wohnsitz des einen oder des anderen Ehegatten anrufen.

Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe

Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

(6)

Wird bei Gericht eine Ausgleichsleistung beantragt, müssen die Ehegatten eine ehrenwörtliche Erklärung über die genaue Höhe ihres Einkommens, ihrer sonstigen Einkünfte, ihres Vermögens sowie über ihre Lebensbedingungen abgeben.

Bei einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen müssen im Scheidungsantrag keine Gründe angegeben werden. Allerdings ist dem Antrag eine Scheidungsvereinbarung mit Datum und Unterschrift der Ehegatten sowie ihrer Anwälte beizufügen, in der die Scheidungsfolgen, einschließlich gegebenenfalls der Auflösung des ehelichen Güterstands, bereits umfassend geregelt sind.

In allen anderen Fällen enthält der Scheidungsantrag weder die Rechtsgrundlage noch die Ursache der Scheidung, sondern gegebenenfalls die Forderungen als einstweilige Maßnahmen.

In diesem Fall ist kein bestimmtes Dokument einzureichen.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Prozesskostenhilfe mit vollständiger oder teilweiser Kostenübernahme kann nach einer Prüfung der Finanzmittel gewährt werden (siehe „Prozesskostenhilfe – Frankreich“).

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, gegen diese Entscheidungen können die üblichen Rechtsmittel eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung /Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Eine in einer Scheidungssache ergangene Entscheidung wird automatisch und ohne besonderes Verfahren anerkannt.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung /Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Um eine Nichtanerkennung einer solchen Entscheidung zu erreichen, kann beim Tribunal de grande instance eine Feststellungsklage über die Anerkennung („action en inopposabilité“) eingereicht werden. Mit einer

Nichtanerkennungsentscheidung kann eine Partei einem späteren Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung der anderen Partei (also einem Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung in Frankreich)

entgegentreten. Umgekehrt kommt die Ablehnung der Nichtanerkennung einer Vollstreckbarkeitserklärung gleich.

Das Verfahren ist dasselbe wie beim Exequaturverfahren.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts gilt bei einer Scheidung und bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes das Recht, das die Ehegatten durch Rechtswahl gewählt haben.

Mangels einer Rechtswahl unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe

dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder

dem Recht des angerufenen Gerichts.

(7)

Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist jedoch das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

Wichtige Links zum Thema Scheidung und Trennung

Website des französischen Justizministeriums Legifrance

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die

Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union werden die länderspezifischen Inhalte auf dieser Website derzeit von den Mitgliedstaaten aktualisiert. Falls Inhalte diesem Austritt noch nicht Rechnung tragen, ist dies unbeabsichtigt und wird berichtigt.

Letzte Aktualisierung: 30/11/2018

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine

Anhang B1.3: Transkription Gruppe Giraffe 313 Anhang B1.4: Transkription Gruppe Sonne 313 Anhang B1.5: Transkription Gruppe Kaktus 313 Anhang B1.6: Transkription Gruppe Kamel

Der Auftraggeber wurde daher darauf hingewiesen, dass in eiligen Angelegenheiten und Fristsachen eine direkte Kontaktaufnahme per Fax oder mittels Telefon erfolgen muss, um sich

Vereinbarungen über den künftigen Aufenthalt (Wohnsitzverbot)... Kapitel Folgen der Scheidung/Lebenspartnerschaftsaufhebung für die gemeinsamen Kinder... Sorge- und Um

„Bei einer Trennung oder Scheidung übernehmen Väter heute mehr Verantwortung als früher“..

Wenn es bereits einen gerichtlichen Beschluss gibt, mit dem der Umgang geregelt ist, muss sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch in Zeiten von Corona hieran halten, wenn

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine

3 Mit dem Begriff „multilokal“ sind hier somit nicht nur Wohnarrangements gemeint, bei denen die Kinder zu gleichen Zeitanteilen im mütterlichen und väterlichen Haushalt leben