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Anlage 3 zur Arzneimittel-Vereinbarung vom 1. Dezember 2020 der KV RLP mit den Verbänden der Kran- kenkassen für das Jahr 2021

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Academic year: 2022

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Anlage 3

zur Arzneimittel-Vereinbarung vom 1. Dezember 2020 der KV RLP mit den Verbänden der Kran- kenkassen für das Jahr 2021

Allgemeine Verordnungshinweise

Polymedikation mit fünf oder mehr Wirkstoffen

Überprüfen Sie kritisch die Medikation bei Patienten, die dauerhaft fünf oder mehr Wirkstoffe erhalten.

Verbandstoffe/moderne Wundtherapeutika

Verordnen Sie moderne Wundtherapeutika wirtschaftlich gemäß aktueller Empfehlungen. Be- achten Sie beim Einsatz spezieller Produkte die Notwendigkeit, plausible Mengen und Abmes- sungen der Wundauflagen sowie eine ausführliche Wunddokumentation. Eine regelmäßige Wundbeurteilung während des Heilungsverlaufs in der Patientenakte, wie beispielsweise die Anzahl und Größe der Wunde(n), Fotos und ICD-10-Kodierung, ist wichtig. Hierbei können die Empfehlungen der ständigen Arbeitsgruppe Arzneimittel in RLP unterstützen.

DOAKs/NOAKs

Patienten, die mit VKA ausreichend eingestellt sind, sollen gemäß den Empfehlungen der Arz- neimittelkommission der deutschen Ärzteschaft bei ihrer bisherigen Medikation verbleiben. Be- vorzugen Sie Wirkstoffe mit Zusatznutzen im Rahmen der erfolgten frühen Nutzenbewertung.

Berücksichtigen Sie grundsätzlich bei der Auswahl des Wirkstoffs auch bestehende Rabattver- träge der Krankenkassen.

Pregabalin

Aufgrund der deutlich steigenden Fälle von Arzneimittelmissbrauch/Arzthopping ist bei der Ver- ordnung von Pregabalin eine strenge Indikationsstellung erforderlich. Relevant sind insbeson- dere Dosissteigerungen und Höchstdosen. Ermöglichen Sie den generischen Austausch durch ein freies Aut-idem-Feld; dadurch bieten sich deutliche Einsparpotenziale.

Antibiotika

Setzen Sie Antibiotika rational ein. Verordnen Sie insbesondere Reserveantibiotika und Flu- orochinolon-Antibiotika unter Beachtung der Warnhinweise und besonderen Risiken zurückhal- tend; diesbezüglich unterstützt Sie der Medikationskatalog der KBV.

Opioide

Setzen Sie Opioide in der Schmerztherapie unter strengen Nutzen-Risiko-Kriterien und unter Einhaltung des WHO-Stufenschemas ein. Beachten Sie – analog zu Pregabalin – die Gefahr einer Abhängigkeit.

Biosimilars

Der Anteil von preisgünstigen Biosimilars (zum Beispiel Bevacizumab, Filgrastim, Rituximab, Trastuzumab) soll – unter Berücksichtigung des zugelassenen Anwendungsgebietes – deutlich erhöht werden. Insbesondere bei Neueinstellungen und parenteralen Zubereitungen können Sie Wirtschaftlichkeitsreserven in vollem Umfang nutzen; diesbezüglich unterstützt Sie der Leitfa- den der AkdÄ.

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Seite 2 von 3 HIV-Medikamente:

HIV-Medikamente sind zwischenzeitlich auch generisch verfügbar. Bitte verordnen Sie daher bevorzugt Generika. Insbesondere bei Neueinstellungen können Sie Wirtschaftlichkeitsreser- ven in vollem Umfang nutzen.

Methylphenidat:

Der Wirkstoff Methylphenidat ist generisch verfügbar. Beim medizinisch notwendigen Einsatz von Psychostimulantien verordnen Sie bitte bevorzugt Generika. Insbesondere bei Neueinstel- lungen können Sie Wirtschaftlichkeitsreserven in vollem Umfang nutzen.

Therapieallergene:

Bei der Verordnung Allergen-spezifischer Immuntherapie (SIT) achten Sie bitte vorrangig auf zugelassene Präparate, sofern diese in gleicher Darreichungsform zur Verfügung stehen. Ins- besondere bei Neueinstellungen ist die Zulassung ein relevanter Aspekt.

Blutzuckerteststreifen (BZT)

Verordnen Sie den Bedarf an BZT eines Patienten möglichst quartalsweise auf einem Rezept.

Über die gestaffelten Vertragspreise wird eine wirtschaftliche Versorgung möglich. Dabei ist die individuelle Behandlungssituation für eine entsprechende Verordnungsmenge maßgeblich.

Eine Verordnung ohne Herstellerangabe ist empfehlenswert (zum Beispiel „150 Blutzuckertest- streifen“); dies ermöglicht einen entsprechenden preisgünstigen Austausch des Leistungser- bringers abhängig von den Preisgruppierungen.

Hinsichtlich der Verordnungsmenge verständigen sich die Vertragspartner auf die nachfolgende

Empfehlung zur Verordnung von Blutzuckerteststreifen pro Quartal

Typ 2-Diabetes mit CT–konventioneller Insulintherapie

2 x Gabe eines Kombinationsinsulins oder häufige Injektion ohne Dosisanpassung

bis zu 150

Typ 2-Diabetes mit ICT–intensivierter In- sulintherapie

Voraussetzung: strukturierte Schulung 3 und mehr Injektionen pro Tag, mit Dosisanpassung vor jeder Injektion

bis zu 450

Typ 1-Diabetes/Typ 3-Diabetes bis zu 500

Gestationsdiabetes ohne Insulintherapie bis zu 400

Schwangere mit Insulintherapie bis zu 700

Kinder mit Diabetes Typ 1/Typ 2

bis 18 Jahre bis zu 700

Insulinpumpentherapie bis zu 600

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Ein Anspruch kann aus diesen Empfehlungen nicht hergeleitet werden!

Sondersituationen können Überschreitungen erfordern, zum Beispiel bei Hypoglykämiewahr- nehmungsstörungen, akuten Erkrankungen, Operationen, Einstellungsphase.

Für Typ-2-Diabetiker ohne Insulinpflicht besteht ein Verordnungsausschluss bezüglich BZT (G-BA-Beschluss, seit 1. Oktober 2011 in Kraft).

Ausnahme:

Instabile Stoffwechsellage, beispielsweise bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko (grundsätzlich je Behandlungssituation bis zu 50 Teststreifen).

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