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Anlage 1 zur Heilmittel-Vereinbarung vom 1. Dezember 2021 der KV RLP mit den Verbänden der Kran- kenkassen für das Jahr 2022

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Anlage 1

zur Heilmittel-Vereinbarung vom 1. Dezember 2021 der KV RLP mit den Verbänden der Kran- kenkassen für das Jahr 2022

Allgemeine Verordnungshinweise

I. Bei der Ausstellung von Heilmittelverordnungen prüfen die Ärzte, ob

▪ die Möglichkeit der Verordnung von Gruppentherapie besteht; dies gilt insbesondere bei Heilmittelverordnungen in Alten- und Pflegeheimen,

▪ bei der Bewegungstherapie Übungsbehandlung und/oder Chirogymnastik in Be- tracht kommen könnten,

▪ die Anzahl der Leistungen pro Woche (Frequenzempfehlung), insbesondere bei Verordnungen über die Orientierende Behandlungsmenge hinaus, voll ausge- schöpft werden muss,

▪ bei Verordnungen zum Ende der Therapie hin die Höchstmenge je Verordnung voll ausgeschöpft werden muss,

▪ die im Einzelfall zur Erreichung der Therapieziele empfohlene Orientierende Be- handlungsmenge notwendig ist oder der Therapieerfolg mit weniger Behandlungen erreicht werden kann,

▪ parallele Dauerverordnungen konkurrierender Heilmittel durch mehrere Ärzte vorlie- gen,

und weisen insbesondere darauf hin,

▪ wenn Eigenübungsprogramme sinnvoll oder gar angezeigt sind.

II. Ferner achten die Ärzte bei der Verordnung von Heilmitteln

▪ auf eine ordnungsgemäße und vollständige Verschlüsselung (Angabe der Diagnose nach ICD-10 und der Indikationsschlüssel),

▪ darauf, dass in Pflegeheimen keine Heilmittel anstelle angezeigter, aktivierender Pflege verordnet werden,

▪ auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise bei den Behandlungszeiten von Stimm-, Sprech-, Sprach- und/oder Schlucktherapie sowie bei manueller Lymphdrainage,

▪ darauf, dass keine Hausbesuchsverordnungen zur Behandlung von Kindern in För- dereinrichtungen (auch Kindergärten) vorgenommen werden.

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