• Keine Ergebnisse gefunden

Anlage 2 zur Heilmittel-Vereinbarung vom 1. Dezember 2021 der KV RLP mit den Verbänden der Krankenkassen für das Jahr 2022

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Anlage 2 zur Heilmittel-Vereinbarung vom 1. Dezember 2021 der KV RLP mit den Verbänden der Krankenkassen für das Jahr 2022"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Anlage 2

zur Heilmittel-Vereinbarung vom 1. Dezember 2021 der KV RLP mit den Verbänden der Krankenkassen für das Jahr 2022

Datenlieferungen / Statistik / Frühinfo

(1) Voraussetzung für die Durchführung der Prüfung nach § 3 Absatz 2 der Verein- barung ist die Information des Arztes über sein Verordnungsverhalten je Quartal auf der Grundlage von Heilmittelstatistiken der Gemeinsamen Prüfungseinrich- tung (GPE).

(2) Hierzu erstellen die Krankenkassen nach sachlich-rechnerischer Prüfung einen Datensatz (Heilmitteldatei) gemäß § 14 des Vertrages über den Datenaus- tausch (Anlage 6 BMV-Ä), wobei die Daten nach § 14 Absatz 1 Nr. 6 nicht nach dem Status, sondern in der Gliederung nach Altersgruppen (Altersgruppen I: 0 – 15 Jahre, II: 16 – 49 Jahre, III: 50 – 64 Jahre und IV: > 64 Jahre) geliefert werden.

(3) Zusätzlich erstellt die KV RLP für den ambulanten Bereich einen Datensatz ge- mäß § 12 des Vertrages über den Datenaustausch (Anlage 6 BMV-Ä); auch hier erfolgt die Lieferung der Daten nach § 12 Absatz 1 Nr. 5 in der Untergliede- rung nach den in Absatz 2 genannten Altersgruppen.

Die technischen Spezifikationen werden durch den jeweils aktuellen Stand der vereinheitlichten Satzformate zur Wirtschaftlichkeitsprüfung DZS-VSW der ITSG geregelt.

(4) Die Krankenkassen liefern die VSW-KEY-HEI- und VSW-Blatt-HEI-3-Daten bis spätestens sieben Monate nach Quartalsende an die GPE. Zu diesem Stichtag müssen alle datenliefernden Stellen die Daten an die GPE übermittelt haben.

Vor Verarbeitung und Weitergabe der Daten prüft die GPE die Plausibilität des Umfangs der Datenlieferung. Die GPE informiert die Ärzte auf Grundlage der von der GPE erstellten Quartalsstatistiken über die von ihnen veranlassten Ver- ordnungskosten für Heilmittel im Vergleich zur Fachgruppe.

(5) Sofern die nach Absätzen 2 und 4 zu liefernden Daten in der definierten Form beziehungsweise dem genannten Umfang in drei Quartalen nicht fristgemäß vorliegen, findet keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 statt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden für jeden Fall einer Landesbischofs- oder Regionalbischofswahl neu gewählt.. Der Landeskirchenrat soll vor der Wahl

GIS - Vermessung Stadt Innsbruck, Land Tirol

Gibt es für die Anlage Anforderungen zum Prüf- und Maßnahmenwert der BBodSchV und wird der Maßnahmenwert überschritten, so werden zwei Punkte vergeben, wird der

Mir/uns ist bewusst, dass die KV RLP nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel über die Gewährung und die Höhe der Förderung entscheidet. Die

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die männliche Form schließt die weibliche sowie diverse

Ich versichere hiermit, dass ich die Kurs-Weiterbildung „Psychosomatische Grundversorgung“ zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig absolviert habe. Zudem

Antrag auf Förderung der Zulassung/Praxisübernahme, Anstellung, Errichtung von Nebenbetriebsstätten gemäß der Förderrichtlinie Strukturfonds der KV RLP (Anlage 2).. Aus Gründen

Achten Sie bitte streng auf das jeweilige zugelassene Anwendungsgebiet, die Verordnungsvoraussetzungen und die entsprechende frühe Nutzenbe- wertung des G-BA... Seite 2 von 3