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Beirat Borgfeld BREMEN-Borgfeld, den 22.01.2019
Beschluss
Instandhaltung Zaun der Festwiese Borgfeld („Jacobs Wurth“)
Der Senator für Finanzen und der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr werden aufgefordert, die defekten Stellen der Einfriedung / Umzäunung der Borgfelder Festwiese (Jacobs Wurth) Instand zu setzen, bzw. zu reparieren und in einen Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdenden, verkehrssicheren Zustand zu versetzen, erforderlichenfalls umgehend die erforderlichen Mittel für diese Instandhaltungs-/ Reparaturmaßnahmen aus dem laufenden Haushalt zu berücksichtigen.
Begründung:
Die Borgfelder Festwiese (sog. Jacobs Wurth) steht aufgrund der Schenkung des Herrn Daniel Jacobs (UR-Nr. 322/1992 des Notars Jörg H. Böhme in Bremen vom 28.12.1992) mit Wirkung seit dem Liefertage des 31.12.1992 im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen, was im Grundbuch von Bremen eingetragen ist. Der Schenker übernahm es zu § 2 (Abs. 5) der Schenkungsurkunde, eine erste Einfriedung der betroffenen Flurstücke in Gestalt eines Koppelzaunes mit Spanndraht zu übernehmen. Für die Nutzung der betroffenen Flurstücke besteht jeweils eine im Grundbuch von Bremen eingetragene, persönlich beschränkte Grunddienstbarkeit zugunsten zweier Borgfelder Vereine. Nach dem Inhalt der Schenkungsurkunde haben diese Vereine die Unterhaltung der Festwiese nicht zu tragen.
Die vorbezeichnete hölzerne Einfriedung / Umzäunung ist an zahlreichen Stellen der Flurstücke 10/4, 11/1 und 18/1 angrenzend zum öffentlichem Raum (Fuß- und Radweg) hin, der ebenfalls im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen steht, defekt (teils nicht mehr vorhanden, teils durchgebrochen, teils sehr wackelig, teils gammelnd und abgängig).
Angesichts der in der Schenkungsurkunde nicht auf die grunddienstbarkeitsberechtigten Vereine übertragene Unterhaltungs- und Instandhaltungspflicht haben diese Vereine nicht zur Instandhaltung der Umzäunung beizutragen (siehe § 1021 BGB).
Demgegenüber beinhaltet die Umzäunung eine Einrichtung, welche die vorbezeichneten Flurstücke von dem angrenzenden öffentlichen Raum Fußweg im Sinne von § 921 BGB scheidet.
Dies hat nach § 922 S. 2 BGB zur Folge, dass die Stadtgemeinde Bremen als
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Grundstückseigentümerin zur Unterhaltung der Umzäunung und deren Instandhaltung auf ihre Kosten verpflichtet ist. Diese Aufgabe obliegt nach diesseitiger Auffassung der bei dem Senator für Finanzen angesiedelten Liegenschaftsverwaltung.
Gleichermaßen hat die Baubehörde nach § 9 Abs. 1 BremLBauO dafür Sorge zu tragen, dass der als Einfriedung dienende Zaun der Festwiese (welche nach der Schenkungsurkunde z.B. als für Ausstellungsplatz dient) entlang der öffentlichen Verkehrsfläche (Fuß- und Radweg) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit von der Eigentümerin Stadtgemeinde Bremen in verkehrssicherem Zustand zu halten ist. Dies gilt für die Stadtgemeinde Bremen als Träger der Straßenbaulset ebenso nach § 12 BremLStrG ebenso hinsichtlich des öffentlichen Fußweges.
Insoweit der Umweltbetrieb Bremen – Bereich Grünflächen und Friedhöfe – als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen mit seiner Nachricht vom 12.12.2018 auf fehlende öffentliche Mittel wie auch die – nicht verpflichteten - grunddienstbarkeitsberechtigten Vereine verweist, geht dies an der Sach- und Rechtslage vorbei, was diese Beschlussfassung erfordert.