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Regierungsrat Rathaus / Barfüssergasse 24 4509 Solothurn So.ch

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Academic year: 2022

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Regierungsrat

Rathaus / Barfüssergasse 24 4509 Solothurn

So.ch

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Bundeshaus Nord 3003 Bern

11. Januar 2022

Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK ersucht mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 um Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-

Installationsverordnung. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nehmen diese wie folgt wahr:

I. Teilrevisionen Energieeffizienzverordnung undNiederspannungs- Installationsverordnung

Wir befürworten die Teilrevisionen Energieeffizienzverordnung und Niederspannungs- Installationsverordnung vollumfänglich und haben keine weiteren Bemerkungen hierzu.

II. Teilrevision Raumplanungsverordnung

Obschon die Regelungsdichte angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenzen (Art. 75 BV) erstaunt, begrüssen wir das Anliegen, den Bau von Solaranlagen - sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Bauzone - zu fördern. Die Förderung entsprechender Anlagen entspricht denn auch der aktuellen Legislaturplanung des Regierungsrates des Kantons Solothurn.

III. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der RPV

Nachfolgend die Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen. Diejenigen Bestimmungen, welche nicht aufgeführt sind, werden vorbehaltlos begrüsst und gebieten keiner weiteren Bemerkung.

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2 / 3 Art. 32a Abs. 1bis RPV Die Bestimmung wird begrüsst.

Die bisherige Regelung zu den im Sinne des Bundesrechts genü- gend angepassten Solaranlagen führten bisher bei Flachdach- bauten zu keinen Erleichterungen. Eine entsprechende kanto- nalrechtliche Regelung kennt die Gesetzgebung des Kantons Solothurn nicht. Im Lichte des hohen Potentials von Solaran- lagen auf Flachdächern begrüssen wir die bundesrechtliche Regelung, wonach Solaranlagen auf Flachdächern in Arbeits- zonen (Code_HN 12) unter bestimmten Voraussetzungen eben- falls als genügend angepasst gelten und somit «nur» der Melde- pflicht unterstehen. Durch den vorgeschlagenen sachlichen respektive örtlichen Anwendungsbereich (Arbeitszonen;

Code_HN 12) werden im Kanton Solothurn Gewerbezonen ohne Wohnen, Industriezonen sowie Arbeitszonen erfasst. Damit wird sichergestellt, dass von der Regelung Bauvorhaben respek- tive Solaranlagen in ästhetisch wenig empfindlichen Gebieten profitieren.

Weiter wird vorgeschlagen, Überdachungen von Parkplätzen oder Infrastrukturanlagen in Arbeitszonen ebenfalls explizit als bewilligungsfrei zu erklären und hierfür eine entsprechende, griffige Norm auszuarbeiten, zumal das Potential in diesem Bereich als erheblich erscheint.

Art. 32a Abs. 1bis lit. b RPV Die Bestimmung wird grundsätzlich begrüsst.

Die Voraussetzung, wonach die Solaranlage von der Dachkante so weit zurückversetzt sein muss, damit sie von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet nicht sichtbar ist, um von der Regelung zu profitieren, erachten wir in der Umsetzung als un- geeignet. So dürfte sich die Frage stellen, ob der «Betrachter»

respektive seine Körpergrösse, für die Sichtbarkeit massgebend ist oder ob die Betrachtung ab der Höhe des (massgebenden?

gestalteten?) Terrains erfolgt. Das untechnische Kriterium der

«Betrachtung» erachten wir folglich als zu unscharf. Wir schla- gen daher vor, anstelle der vorgesehenen Regelung zu normie- ren, dass die Solaranlage um das Mass ihrer Höhe von der Ge- bäude- resp. Fassadenflucht zurückzuversetzen sei. Damit wird einerseits geometrisch gesehen automatisch ein 45 Grad Winkel im Bereich der Dachkante erreicht, andererseits ist dieses Krite- rium ohne Weiteres durch Studium der Planunterlagen über- prüfbar. Im Endeffekt sollte damit das gleiche Resultat erzielt werden, wie ursprünglich vorgesehen.

Art. 32c Abs. 1 lit. a RPV Die Bestimmung wird grundsätzlich begrüsst.

Die Voraussetzung des voraussichtlich längerfristigen rechtmäs- sigen Bestandes der betroffenen Fläche ist ersatzlos zu strei- chen. Zum einen stellt sich die Frage, ob die Bestimmung aufgrund der Unschärfe in der Praxis überhaupt justiziabel wäre. Weiter werden Baubewilligungen nicht befristet erteilt.

Ein eigentliches «Provisorium» ist baurechtlich - bestimmte Ausnahme vorbehalten - nicht zulässig. Ferner sollte es - wenn tatsächlich eine Fläche nur für einen kurzen Zeithorizont besteht oder bestehen darf - dem Bauherrn überlassen sein, ob

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3 / 3 er für ebendiese Fläche um eine Bewilligung für eine Solaran- lage an respektive auf dieser Fläche ersucht. Hier soll der Markt spielen. Folglich ist auf diesen Teilsatz zu verzichten.

Art. 32c Abs. 1 lit. c RPV Die Bestimmung wird grundsätzlich begrüsst.

Unklar ist, wie hoch die Voraussetzungen an die im erläutern- den Bericht genannten höheren Erträge und die Kausalität zwi- schen ebendiesen und der Solaranlage sind. So könnte eine Solaranlage aufgrund der Energiegewinnung zu tieferen Strom- kosten für den Betrieb führen, was ausgabenseitig zu einer Ver- minderung führt. Ob dies jedoch unter die höheren Erträge sub- sumiert werden kann, erscheint unklar. Eine Klarstellung im Rahmen der Umsetzung wäre wünschenswert.

Weiter findet sich das Kriterium der ästhetischen Empfindlich- keit im Wortlaut der Bestimmung nicht, weder explizit noch implizit. Wie dem erläuternden Bericht jedoch entnommen werden kann, ist angedacht, die vorgesehenen Anlagen vor allem in ästhetisch wenig empfindlichen Gebieten zuzulassen.

Den örtlichen Anwendungsbereich in der Praxis - wie vorge- schlagen - über die Interessenabwägung zu definieren, er- scheint nicht geeignet. Folglich wird vorgeschlagen, die Formu- lierung wie folgt anzupassen: […] in ästhetisch wenig empfind- lichen Gebieten, die an Bauzonen angrenzen, […]. Damit wird Rechtssicherheit geschaffen.

Art. 42 Abs. 5 RPV Die Bestimmung wird grundsätzlich begrüsst.

Obschon sich der Verordnungstext eindeutig nur auf Art. 18a Abs. 1 RPG, sprich auf in jedem Fall meldepflichtige Anlagen bezieht, wird im zweiten Absatz des erläuternden Berichts auf Anlagen Bezug genommen, welche nicht der Meldepflicht unterstehen. Für diese extensive Auslegung besteht unseres Erachtens angesichts des klaren Wortlauts kein Raum. Diese Differenz ist zu bereinigen.

Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und die Berücksichtigung unserer Anliegen.

Mit freundlichen Grüssen

IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES

sig. sig.

Dr. Remo Ankli Andreas Eng

Landammann Staatsschreiber

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