• Keine Ergebnisse gefunden

Kantonsrat Parlamentsdienste Rathaus / Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Telefon 032 627 20 79 pd@sk.so.ch parlament.so.ch

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kantonsrat Parlamentsdienste Rathaus / Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Telefon 032 627 20 79 pd@sk.so.ch parlament.so.ch"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kantonsrat

Parlamentsdienste

Rathaus / Barfüssergasse 24 4509 Solothurn

Telefon 032 627 20 79 pd@sk.so.ch

parlament.so.ch

A 0205/2020 (DDI)

Auftrag Rémy Wyssmann (SVP, Kriegstetten): Restkostenfinanzierung (04.11.2020)

§ 144bis Abs. 2 des kantonalen Sozialgesetzes (BGS 831.1) ist neu wie folgt zu fassen:

Die Pflegekosten werden durch die Beiträge der Krankenversicherung sowie der Patientenbe- teiligung von höchstens 20% nach Artikel 25a Absatz 5 KVG und der Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person getragen. Der Re- gierungsrat bestimmt jährlich die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinde am zivilrechtli- chen Wohnsitz der versicherten Person. Er berücksichtigt zur Bestimmung der Kostenbeteili- gung die Vollkosten der Pflege.

Er bestimmt die jährliche Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person rückwirkend seit 2011 und die nachfolgenden Jahre. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis und mit 31. Dezember 2018 verjähren die Leistungsan- sprüche der Leistungserbringer nicht.

Begründung 04.11.2020: schriftlich.

Mit Urteil vom 28. August 2018 (VSBES.2017.243) hat das Versicherungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass Art. 25 Abs. 5 KVG im Kanton Solothurn nicht sachgerecht umgesetzt wurde (Erw. 5.4). Es sei eine Pflicht des Gemeinwesens zur Restkostenfinanzierung zu bejahen (Erw.

5). Die Restkostenfinanzierung sei als kommunales Leistungsfeld ausgestaltet (Erw. 5.4.).

Der Kanton Solothurn hat es als einziger Kanton auch versäumt, die Restkosten der ambulan- ten Pflege gemäss Art. 25 Abs. 5 KVG für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis und mit 31.

Dezember 2018 zu regeln. Das ist mit einiger Verspätung nachzuholen, andernfalls mit einer Prozesslawine gegen den Kanton zu rechnen ist.

Da der bundesrechtliche Auftrag bisher nicht erfüllt worden ist, geht es nicht an, die Leis- tungsansprüche der Leistungserbringer vor einer kantonalgesetzlichen Lösung verjähren zu lassen. Solches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben und verdient keinen Schutz.

Die bisherige Behauptung in Abs. 2 von § 144bis des kantonalen Sozialgesetzes (BGS 831.1), wonach die Pflegekosten mittels der Patientenbeteiligung und der Beteiligung der Kranken- versicherung grundsätzlich gedeckt seien, widerspricht der Lebensrealität. Die Kostenbeteili- gung der öffentlichen Hand, der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versi- cherten Person, hat sich an den Vollkosten der Pflege zu orientieren. Dabei ist es notwendig, die pflegerische Arbeit ökonomisch zu werten.

Der Kantonsrat hat sich bezüglich seiner bisherigen Arbeit nichts vorzuwerfen. Er unterlag einem Grundlagenirrtum. Er sollte jetzt jedoch nichts unversucht lassen, seinen damaligen Fehler zu korrigieren. Praktikabilitätsüberlegungen und Billigkeitsargumente stehen ebenso wenig über Recht und Verfassung wie wir als Parlamentarier. Wir alle haben ein Gelübde auf Einhaltung der Gesetze auch des Bundes abgelegt – das gilt es einzuhalten!

Zur Dringlichkeit: Das Geschäft ist möglichst schnell einer bundesrechtlich korrekten Rechtsla- ge zuzuführen. Das wurde durch die mangelhafte Arbeit der Verwaltung schon zu lange ver- säumt.

Unterschriften: 1. Rémy Wyssmann, 2. Roberto Conti, 3. Matthias Borner, Richard Aschberger, Johannes Brons, Markus Dick, Josef Fluri, Walter Gurtner, Sibylle Jeker, Kevin Kunz, Beat Künzli, Peter M. Linz, Stephanie Ritschard, Christian Werner (14)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Staatsarchiv verwahrt die dauerhaft archivwürdigen Unterlagen von Parlament, Regie- rung und Verwaltung des Kantons Solothurn.. Hinzu kommen Unterlagen selbstständiger

Wichtige Massnahmen im Gebäudebereich konnten infolge der Ablehnung des revidierten kantonalen Energiegesetzes nicht eingeführt werden, was die Zielerreichung gefährdet..

Dabei zeigte sich, dass trotz klarer Vorgabe einer Wohn- sitzpflicht in mindestens einem Fall davon abgesehen wurde.. In diesem Zusammenhang stellen sich uns grundsätzliche Fragen

Die Kosten dieses neuen Gesetzes werden für die Schweiz auf 30 bis 40 Milliarden Franken geschätzt: 12 Rappen mehr an der Zapfsäule für Benzin und Diesel, was eine Familie 400

Mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird auf Bundesebene sichergestellt, dass unter anderem auch Le-

Auch bei guter Unterstützung durch ambulante Dienste (und längst nicht alle Gemeinden bieten aktuell Palliative Care- Dienste über die Spitex an) ist Sterben zu Hause nur

Auch Polizeipatrouillen aus allen Teilen des Kantons müssen Verhaftete in den Schachen füh- ren und können in dieser Zeit ihren Auftrag auf der Strasse nicht erfüllen. Zu guter

Der Regierungsrat wird beauftragt (falls möglich zusammen mit der Stadt Solothurn), auf dem Gebiet des neuen RBS-Bahnhof Solothurn Vorinvestitionen zu tätigen, um eine spätere