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Kantonsrat Parlamentsdienste Rathaus / Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Telefon 032 627 20 79 pd@sk.so.ch parlament.so.ch

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Kantonsrat

Parlamentsdienste

Rathaus / Barfüssergasse 24 4509 Solothurn

Telefon 032 627 20 79 pd@sk.so.ch

parlament.so.ch

A 0112/2020 (DDI)

Auftrag Nadine Vögeli (SP, Hägendorf): Vergütung von Kosten für Pflege und Be- treuung im Rahmen der Ergänzungsleistungen auch für unverheiratete Partner und Partnerinnen zulassen (24.06.2020)

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des «Reglements über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL)»

vorzulegen, mit dem Ziel, dass auch unverheiratete Partner und Partnerinnen von der Vergü- tung profitieren können, sofern die übrigen Kriterien erfüllt sind.

Begründung 24.06.2020: schriftlich.

Mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird auf Bundesebene sichergestellt, dass unter anderem auch Le- benspartner und Lebenspartnerinnen, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führen, Anspruch auf Betreuungsgut- schriften der AHV erhalten.

Längst sind nicht mehr alle Paare verheiratet; viele verzichten freiwillig darauf, andere kön- nen nicht, da sie in einer Beziehungsform leben, welche (noch) nicht zur Ehe zugelassen ist.

Unabhängig des Zivilstandes übernehmen aber auch viele dieser Partner und Partnerinnen Verantwortung. Sie pflegen und betreuen ihre Partner und Partnerinnen, können aber im Gegensatz zu Verheirateten keine Vergütung der Kosten geltend machen. Versuche, dies vor Gericht zu erwirken, sind gescheitert mit der Begründung, dass das Gesetz dies nicht vorsehen würde.

Da Konkubinatspaare auf Bundesebene betreffend den AHV Betreuungsgutschriften Ehepaa- ren gleichgestellt wurden, ist dies auch in Bezug auf die Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu fordern.

Würde im § 16 des oben genannten Reglements der Begriff «Familienangehörige» durch

«Angehörige» ausgetauscht, könnte er auch auf Konkubinatspaare angewendet werden. Der Begriff «Angehörige» erlaubt eine breitere und an die heutigen Verhältnisse angepasste An- wendung. Es ist damit zu rechnen, dass auch bei weiteren Gesetzesanpassungen von «Ange- hörigen» gesprochen werden wird. Als Konkubinatspaare gelten Paare, die seit mindestens 5 Jahren in einer Beziehung und im gleichen Haushalt leben.

Unterschriften: 1. Nadine Vögeli, 2. Matthias Racine, 3. Franziska Rohner, Markus Baumann, Remo Bill, Simon Bürki, Simon Esslinger, Silvia Fröhlicher, Näder Helmy, Stefan Hug, Hardy Jäggi, Karin Kälin, Luzia Stocker, Mathias Stricker, Nicole Wyss (15)

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