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Betriebsärztliche Betreuung für Arztpraxen

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Mitteilungen der Geschäftsstelle

Ärzteblatt Sachsen 2 / 2006 67

Betriebsärztliche und sicherheitstech­

nische Betreuung auch für Arztpraxen neu geregelt

Seit dem 1. Oktober 2005 ist die betriebs- ärztliche und sicherheitstechnische Be- treuung der Beschäftigten im Bereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- dienst und Wohlfahrtspflege neu geregelt.

Die neue Unfallverhütungsvorschrift BGV A6 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ersetzt die bisher beste- hende Unfallverhütungsvorschriften BGV An „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und die BGV A7 „Betriebsärzte“ und fasst diese zu einer Unfallverhütungsvorschrift zusammen.

Während sich mit dieser Neureglung für große Unternehmen grundsätzlich nichts geändert hat, schafft die Neuregelung ins- besondere für kleine Betriebe – und somit auch für Arztpraxen – Wahlmöglichkeiten für verschiedene Formen der betriebsärzt- lichen und sicherheitstechnischen Betreu- ung der Beschäftigten. Sahen die bishe- rigen Unfallverhütungsvorschriften und die danach praktizierte Betreuung fest vor- geschriebene Einsatzzeiten für Betriebs- arzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vor, eröffnet die neue Unfallverhütungs- vorschrift Wahlmöglichkeiten der betriebs- ärztlichen und sicherheitstechnischen Be- treuung insbesondere kleinerer Betriebe.

Entscheidend für die Auswahl der Betreu-

ungsform ist die Betriebsgröße, das heißt die Anzahl der Beschäftigten in den Be- trieben.

Für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern, das ist auch die große Mehrzahl der Arzt- praxen, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen drei Betreuungsformen:

„Grundbetreuung /Anlassbezogene Betreuung“

Unternehmer, die sich für diese Betreu- ungsform entscheiden, müssen sich pro- fessioneller Unterstützung hinzuholen.

Nach der neuen BGV A2 sind für die fachkundigen Berater keine festen Ein- satzzeiten mehr vorgeschrieben. Stattdes- sen kann der Unternehmer den Betreu- ungsbedarf selbst bestimmen. Zu der Grundbetreuung gehört eine Gefähr- dungsbeurteilung, die mindestens aller fünf Jahre wiederholt werden muss. Dabei ist die Unterstützung vor Ort durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zwingend vorgeschrie- ben. Der Unternehmer muss seine Mitar- beiter über die verpflichteten Dienstleister informieren.

„Regelbetreuung“

Wenn sich für die Regelbetreuung ent- schieden wird, verpflichtet der Unterneh- mer vertraglich einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Inhalt und Umfang der Betreuung sind

abhängig vom Gefährdungspotenzial des Arbeitsplatzes. Die Einsatzzeiten sind fest vorgegeben und richten sich nach der Anzahl der Mitarbeiter. Für Unternehmer ab 51 Beschäftigte ist die Regelbetreuung Pflicht.

„Alternativbetreuung“

Die Alternativbetreuung – auch Leitlinien- konzept, alternative BuS-Betreuung oder in der Öffentlichkeit auch „Unternehmer- modell“ genannt – ermöglicht dem Unter- nehmer in Kleinbetrieben, also auch in der Mehrzahl von Arztpraxen, wesentlich mehr Handlungsspielraum. Im Unter- schied zu der Regelbetreuung brauchen sie selbst keinen Betriebsarzt und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit mehr zu verpflichten, sondern schließen sich einer von den Dach- oder Standesorganisatio-

nen angebotenen Betreuung an.

Die Berufsgenossenschaft für Gesund- heitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat zu diesen drei Betreuungsmöglich- keiten detaillierte Anwendungshinweise erarbeitet. Diese sind wie auch die Unfall- verhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ unter www.bgw-online.de auch im Internet ver- öffentlicht.

Dr. med. Norman Beeke Ausschuss Arbeitsmedizin Sächsische Landesärztekammer

Betriebsärztliche Betreuung für Arztpraxen

Wir möchten Sie für

Mittwoch, den 1. März 2006, 15.00 Uhr, in den Plenarsaal der Sächsischen Landes- ärztekammer einladen.

Zu Gast ist Frau Rechtsanwältin Dr.

Constanze Trilsch-Eckhard. Als Expertin für alle Rechtsfragen zum Thema „Erben und Vererben“ wird sie in ihrem Vortrag Schwerpunkte zu dieser Thematik aus-

führen. Im Anschluss finden Sie im Foyer ein Kaffee- und Kuchenbuffet.

Gleichzeitig haben Sie zu diesem Termin wieder Gelegenheit, sich zum diesjäh- rigen Tagesausflug anzumelden. Dieser führt Sie am 17. Mai 2006 nach Zittau und wird den im September 2005 erlebten Vortrag zu den Zittauer Fastentüchern mit den Originalen verbinden. Nach gemein-

samen Mittagessen in Zittau besuchen Sie das Kloster St. Marienthal. Eine Führung und gemeinsames Kaffeetrinken schlie- ßen sich an.

Sie sind zu beiden Veranstaltungen mit Ihrem Partner herzlich willkommen.

Ihr Seniorenausschuss der Kreisärztekammer Dresden

Seniorentreffen der

Kreisärztekammer Dresden

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