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5. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 12.8/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17. bis 20. November 2010 in Kloster Drübeck

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5. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 12.8/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 17. bis 20. November 2010 in Kloster Drübeck

Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Versorgungsgesetzausführungsgesetzes Vom 20. August 2010

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenver- fassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) die folgende gesetzesvertretende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Das Versorgungsgesetzausführungsgesetz (VersGAusfG) vom 20. März 2010 (ABl. S. 87) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Der Verweis „§ 7 Absatz 2 Satz 6 Versorgungsgesetz wird ersetzt durch den Verweis „§ 7 Absatz 2 Satz 7 Versorgungsgesetz“.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 23 Absatz 3“ werden die Wörter „und 4“ angefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Die Angabe „die §§ 8 und 9“ werden durch die Wörter „§ 8, mit Ausnahme von Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 5 Satz 3, § 9“ ersetzt und nach der Angabe „§§ 32 bis 37“ werden die Wörter

„Absatz 1“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 2010 vorhandenen Versorgungsempfänger der ehe- maligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen regeln sich nach dem Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Versorgungsgesetz – VersG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 125) mit der Maßgabe, dass 1. § 17 und § 24 Absatz 5 und 6 Kirchliches Versorgungsgesetz weiterhin Anwendung finden,

wenn sie für den Versorgungsempfänger günstiger sind als die §§ 14 und 16 Versorgungs- gesetz,

(2)

2 2. die §§ 18 bis 20 Kirchliches Versorgungsgesetz weiterhin Anwendung finden, wenn sie für den Versorgungsempfänger günstiger sind als § 3 Versorgungsgesetz in Verbindung mit

§ 54 Beamtenversorgungsgesetz oder § 15 Versorgungsgesetz, 3. § 22 Kirchliches Versorgungsgesetz weiterhin Anwendung findet.

Artikel 2

Steuervorteilsausgleichsverordnung

Die Verordnung über die Abschöpfung des Steuervorteilsausgleichs (Steuervorteilsausgleichsverord- nung) vom 22. November 1994 (ABl. ELKTh 1995 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 22) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.

Eisenach, den 20. August 2010 (4301; 4302-01 / 0194-1.1) Der Landeskirchenrat der

Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Ilse Junkermann Landesbischöfin

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