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5. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 12.6/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17. bis 20. November 2010 in Kloster Drübeck

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5. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 12.6/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 17. bis 20. November 2010 in Kloster Drübeck

Kurzbegründung zum Kirchengesetz zur Änderung des MVG-Ausführungsgesetzes

I. Regelungsbedürfnis:

Anlass des Änderungsgesetzes ist die Novellierung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD, die die Synode der EKD auf ihrer letzten Tagung im Herbst 2009 beschlossen hat. Der Wortlaut der Neu- fassung wurde am 15. Januar 2010 bekannt gemacht. In diesem Rahmen sind einige Vorschriften des MVG-Ausführungsgesetzes angepasst worden.

Zugleich macht die Neufassung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der EKM für den Bereich des Dia- konischen Werkes Änderungen im MVG-Ausführungsgesetz erforderlich.

Gelegentlich dieser notwendigen Anpassungen und Änderungen gab es redaktionelle Anpassungen aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchen zur EKM sowie grundsätzliche Überlegungen zum Kir- chengericht der EKM, diese sind in den Entwurf eingeflossen.

II. Zum Gesetzentwurf:

Es wird nur auf die inhaltlichen Änderungen eingegangen, redaktionelle Änderungen bleiben außer Betracht.

Zu § 3 Absatz 4 und 5:

Für den Fall des Widerrufs der Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung wird das Verfahren zur Neubildung einer Mitarbeitervertretung für entsprechend anwendbar erklärt. Die gemeinsame MAV führt die Geschäfte bis zur Neubildung der entsprechenden Mitarbeitervertretungen weiter.

Zu § 5 Absatz 4:

Das vereinfachte Wahlverfahren nach § 11 Absatz 1 Satz 3 MVG, das in Dienststellen unter 100 Mitar- beitern grundsätzlich angewendet werden soll, kann nach dieser Vorschrift für den Fall von Nachwahlen auch für Dienststellen von über 100 Mitarbeitern angewendet werden.

Zu § 7

Zu den Absätzen 1 und 2:

Die Aufsplittung des bisherigen Absatz 1 auf zwei Absätze ist erforderlich, weil die Kammern des Kir- chengerichts für die verfasste Kirche aufgelöst werden sollen (vgl. insoweit §§ 12 und 15 der Neufas- sung) und damit für den Gesamtausschuss der verfassten Kirche die Aufgaben, die sich auf das Kir- chengericht beziehen, in Fortfall kommen.

Zu Absatz 3:

Die Vorschrift ermöglicht es, die Aufgabe der Berufung der Mitglieder für die Arbeitsrechtliche Kommis- sion anderen Gremien zuzuweisen, wenn ein Gesamtausschuss dieser Aufgabe insoweit nicht nach- kommt.

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Zu § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 3:

Mit diesen Regelungen wird den Gesamtausschüssen der Landeskirche und des Diakonischen Werkes die Möglichkeit eröffnet, nach der Wahl und Konstituierung weitere Mitglieder hinzuzuberufen, wenn aufgrund der Wahl wichtige Dienst- beziehungsweise Arbeitsbereiche im GAMAV nicht vertreten sind.

Zu § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4:

Das hier als Soll-Bestimmung ausgestaltete Konsultationsangebot durch den Landeskirchenrat ist auf ausdrücklichen Wunsch der Gesamtmitarbeitervertretung der Landeskirche aufgenommen worden.

Damit soll eine erhöhte Transparenz geschaffen und dem GAMAV die Möglichkeit gegeben werden, seine Anliegen regelmäßig direkt mit Vertretern des Landeskirchenrates zu besprechen. Gleiches soll auch für den GAMAV des Diakonischen Werkes gelten.

Zu § 9 Absatz 12:

Durch diese Vorschrift wird die Möglichkeit eröffnet, der Delegiertenversammlung und den Regional- konventen weitere Aufgaben zuzuweisen, zum Beispiel die Wahl von Vertretern für die Arbeitsrechtliche Kommission, wenn der GAMAV insofern seiner Aufgabe nicht nachkommt.

Zu § 10:

Für den Fall, dass ein Gesamtausschuss oder einzelne Mitglieder des Gesamtausschusses ihren ge- setzlichen Aufgaben nicht nachkommen, wird die Möglichkeit, gemäß § 17 MVG einen Antrag beim Kirchengericht auf Ausschluss des Mitglieds oder Auflösung des Gesamtausschusses zu beantragen, über § 17 MVG hinaus auch für jedes Gremium eröffnet, das Mitglieder in den Gesamtausschuss ent- sendet.

Zu § 12:

Für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich der verfassten Kirche wird von der Möglichkeit des § 57 Absatz 1 Satz 3 MVG Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit des Kirchengerichts der EKD zu begründen. Grund hierfür sind die geringen Fallzahlen in diesem Bereich, die das Vorhalten von zwei Kammern des Kirchengerichts nicht rechtfertigen.

Die ungleich höheren Fallzahlen solcher Streitigkeiten im Bereich des Diakonischen Werkes rechtferti- gen dagegen, für diesen Bereich die beiden Kammern des Kirchengerichts der EKM weiter zu erhalten.

Zu § 15:

Diese Vorschrift regelt die Übergangsphase der Auflösung der Kammern des Kirchengerichts für die verfasste Kirche.

Zu §§ 16 bis 20 (neu) - §§ 15 bis 19 (alt):

Die Regelung des bisherigen § 15 ist aufgrund der Auflösung der Kammern des Kirchengerichts für die verfasste Kirche aufzuheben. Ebenso sind die Übergangsbestimmungen der §§ 16 bis 19 der bisheri- gen Fassung aufzuheben.

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