• Keine Ergebnisse gefunden

5. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 13.9/1 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17. bis 20. November 2010 in Kloster Drübeck

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "5. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 13.9/1 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17. bis 20. November 2010 in Kloster Drübeck"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

5. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 13.9/1 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 17. bis 20. November 2010 in Kloster Drübeck

Antrag der Kreissynode des Kirchenkreises Rudolstadt-Saalfeld - Erhebung des Kirchgeldes / Gemeindebeitrages ab 2011

Die Landessynode möge beschließen:

Mit Bezug auf § 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evange- lisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 17.11.2001 fasst die Synode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland folgenden Beschluss:

1. Ab dem Kalenderjahr 2011 beschließt die Landessynode jährlich eine Empfehlung über die Höhe des von den Gemeindegliedern einzufordernden freiwilligen Kirchgeldes. Dieses hat finanzrechtlich den Charakter einer Spende.

2. Die Gemeindekirchenräte legen die Höhe des Kirchgeldes für ihren Zuständigkeitsbereich in eigener Verantwortung fest.

3. Dieser Inhalt (Punkte 1. und 2.) wird in das zukünftige Gesetz über die Erhebung eines Ge- meindebeitrages der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingefügt.

Begründung:

Nach § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gemeindebeitrag sollen die Kirchenge- meinden zur Stärkung ihrer finanziellen Eigenständigkeit Gemeindebeiträge erheben.

Die Praxis für das Jahr 2010 hat in unseren Gemeindekirchenräten und in der Kreissynode erhebliche Irritationen ausgelöst.

Mit den Vorgaben für die Haushaltsplanung 2010 (§ 2[2]) hatte das Kirchgeld das Attribut der Freiwillig- keit verloren. Die Verpflichtung zu einem vordefinierten Beschluss hat die Gemeindekirchenräte in ihrem Selbstverständnis als Vertretungskörperschaft erschüttert und wurde als undemokratisch empfunden.

Die scheinbare Festlegung von Zahlungsverpflichtungen durch die Gemeindekirchenräte, die diese nicht mittragen wollten oder konnten, belastet das Klima in den Gemeinden und beeinträchtigt das En- gagement für die ehrenamtliche Arbeit.

Das Kirchgeld ist für die Finanzierung der Gemeindearbeit da, entsprechend ist es in der Verantwor- tung der Kirchengemeinden zu belassen. Allerdings sollte das Kirchgeld keine Verpflichtung sein, da es weitere Finanzierungsmöglichkeiten in den Gemeinden gibt.

Die Landeskirche sollte die Gemeinden auffordern, weitere Schritte zur finanziellen Sicherheit zu unter- nehmen. Zur Zeit wird bei der Unterstützung der Kirchengemeinden auf den Haushaltsplan, die Jah- resrechnung und den Kirchgeldbeschluss geschaut.

Bei der Beratung zur Haushaltsplanung muss in den Gemeinden verstärkt auf einen ausreichenden finanziellen Eigenbetrag der Gemeinden geachtet werden. Kann kein ausreichender Gemeindebeitrag erreicht werden, muss die Möglichkeit bestehen bleiben, beim Kreiskirchenamt einen Antrag auf Haus- haltsausgleich zu stellen, bei Unterschreitung der Kirchgeldempfehlung der Landessynode allerdings mit einer nachvollziehbaren Begründung.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

„e) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes das 50. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie unverfallbare Anwartschaften nach § 1

Das Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Diszipli- nargesetz - AGDG) vom 20. 92) wird wie folgt geändert:. § 4 wird wie

Juli 2010 vorhandenen Versorgungsempfänger der ehe- maligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen regeln sich nach dem Kirchengesetz über die Versorgung der

Das Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Diszipli- nargesetz - AGDG) vom 20. 92) wird wie folgt geändert:. § 4 wird wie

Dazu kann es nötig sein, Pächter für Verluste zu entschädigen, die durch die Anlage von Feldgehölzen oder die Pflege von Ackerrandstreifen oder Splitterflächen entstehen. Auch wenn

Die Landessynode beschließt, im kommenden Jahr 2011 und darüber hinaus die Kollekten so aufzuteilen, dass am Ewigkeitssonntag wieder jeweils für die eigene Gemeinde gesammelt

Die Landessynode beschließt, im kommenden Jahr 2011 und darüber hinaus die Stadtmissionen in den Kollektenplan aufzunehmen.. Die Kollekte sollte Ostersonntag

Um dieses zu vermitteln, müssten sich Eltern und Lehrer vor allem mehr Zeit für Kinder nehmen.. Die EKD fordert Bund und Länder auf, den Streit über staatliche Anteile an