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Archiv "Pool-Einkünfte unterliegen schematischem Lohnsteuerabzug" (05.11.1982)

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Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

becher dazu: „Vom Apotheker ver- langt man heute mehr denn je die Information über das Arzneimittel und seine Wirkung. Deshalb muß unser Interesse in der Ausweitung dieses Leistungsbereiches lie- gen". Er betonte aber auch: „Die Apotheker werden und wollen nicht ärztliche Funktionen über- nehmen". ABDA-Hauptgeschäfts- führer Dr. Christian Wehle äußerte sich in gleichem Sinne: „Es kann überhaupt nicht darum gehen, Pa- tienten von der Inanspruchnahme des Arztes abzuhalten. Es wird aber darum gehen, Patienten un- ter dem Gesichtspunkt des größt- möglichen Schutzes vor Gefahren zu betreuen, die sich in Zukunft mehr selbst versorgen müssen".

Die ABDA setzte sich in Düsseldorf angesichts des steigenden Inter- esses an Selbstmedikation für ei- ne totale Apothekenpflicht für Arz- neimittel ein. Als ersten Schritt sieht man dazu das Verbot des Arzneimittelverkaufs in Selbstbe- dienung.

Dr. Wehle kündigte für das näch- ste Jahr eine Image-Kampagne der Apotheker an. Damit soll die Be- völkerung über die Service-Lei- stungen der Apotheken informiert werden. Den nach Auffassung der ABDA steigenden Anforderungen an die Informationstätigkeit des Apothekers trug der Apotheker- Tag und die mit ihm verbundene Ausstellung auch insofern Rech- nung, als das Thema Arzneimittel- information über moderne Medien

— vor allem Bildschirmtext — be- sonders gepflegt wurde. Man sieht Chancen und Gefahren im Bild- schirmtext. Chancen für die Apo- theker, da die Apotheker mittels Bildschirm im geschlossenen Be- nutzerkreis über Risikomeldungen kurzfristig informiert werden kön- nen. Die ABDA ist offensichtlich dabei, diesen Weg anzubahnen.

Grundlage für die Information soll eine Pharmadatenbank sein, die bereits eingerichtet ist und Infor- mationen über Arzneimittelange- bot, Preis, Zusammensetzung, Wirkungen, Nebenwirkungen und

Gegenanzeigen enthält. Gefahren sehen die Apotheker nach den Worten von Dr. Wehle dann, wenn über Bildschirmtext allen Haushal- ten Hinweise auf Arzneimittel prä- sentiert werden.

Die ABDA, die bisher als „Arbeits- gemeinschaft der Berufsvertretun- gen Deutscher Apotheker" firmier- te, trägt seit dem diesjährigen Apotheker-Tag einen einprägsa- meren Namen: „Bundesvereini- gung Deutscher Apothekerverbän- de". In ihr sind die Bundesapothe- kerkammer und der Deutsche Apothekerverein zusammenge-

schlossen. NJ

Pool-Einkünfte unterliegen schematischem

Lohnsteuerabzug

Werden Assistenz- und Oberärzte an den Liquidationseinnahmen der leitenden Krankenhausärzte („Honorar-Pool") beteiligt, so ob- liegt es primär dem Krankenhaus- träger, die darauf entfallende Steuer zu erfassen und an das Fi- nanzamt weiterzuleiten. Nur in Ausnahmefällen hat der liquida- tionsberechtigte Arzt selbst die Lohn- beziehungsweise Einkom- mensteuer an das Finanzamt ab- zuführen.

Diese Feststellung traf das Bun- desfinanzministerium in einem Schreiben vom 27. April 1982 an die obersten Finanzbehörden der Länder. Damit ließ das Ministe- rium die Auffassung der Bundes- ärztekammer unberücksichtigt, daß angesichts differenzierter Ver- tragsgestaltungen sowie unter- schiedlicher Rechtsgrundlagen für die Zahlung einer Mitarbeiter- honorierung es sich verbietet, die steuerliche Behandlung von Pool- Einkünften schematisch zu regeln.

Vielmehr, so betonte die Bundes- ärztekammer, muß es ausschlag- gebend sein, daß die Einkünfte aus dem Liquidationspool zwar dem Lohnsteuerabzug unterlie- gen, dieser aber im Einzelfall — je

nach der gesetzlichen oder ver- traglichen Ausgestaltung der be- treffenden Dienstverhältnisse der Assistenz- und Oberärzte — entwe- der durch den liquidationsberech- tigten Krankenhausarzt oder durch den Krankenhausträger si- cherzustellen ist.

Sowohl die Vertragsgestaltung als auch die Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Mitarbeiterhonorie-

rung in der Krankenhauspraxis lassen die nunmehr ergangene Regelung außer acht. Die Bundes- ärztekammer hatte das Bundesfi- nanzministerium eindringlich dar- auf hingewiesen, daß im Einzelfall beurteilt werden muß, ob der lei- tende Arzt selbst die liquidations- berechtigte Tätigkeit im Rahmen seiner Dienstaufgaben oder auf- grund einer Nebentätigkeitsge- nehmigung des Krankenhausträ- gers durchführt; ferner, ob die Mit- arbeit anderer Krankenhausärzte im Liquidationsbereich ihrerseits im Rahmen der Dienstaufgaben oder im Rahmen einer diesen Mit- arbeitern erteilten Nebentätig- keitsgenehmigung erfolgt.

Werden z. B. ein leitender Arzt und seine Mitarbeiter aufgrund ihnen jeweils erteilter Nebentätig keits- genehmigungen tätig, muß sich ein Lohnsteuerabzug durch den Krankenhausträger in jedem Fall verbieten. Selbst wenn dem Mitar- beiter eine ausdrückliche Neben- tätigkeitsgenehmigung nicht er- teilt ist, kann nicht davon ausge- gangen werden, daß der im Liqui- dationsbereich eines aufgrund ei- ner Nebentätigkeitsgenehmigung liquidationsberechtigten leitenden Krankenhausarztes tätige Mitar- beiter diese Mitarbeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Krankenhausträger schuldet. Ge- nau diese Fiktion liegt aber der Regelung des Bundesfinanzmini- steriums zugrunde. Hiergegen spricht eindeutig die in vielen Chefarztverträgen vereinbarte Er- stattung des seitens des Kranken- hausträgers an den Mitarbeiter ge- leisteten Arbeitslohns in dem Um- fang, in dem eine Mitarbeit im Li- quidationsbereich erfolgt. HJM

26 Heft 44 vom 5. November 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe B

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