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Im Kanton Bern wird eher selten über altersspezifische Fragen gesprochen

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M 139/2002 M 171/2002 M 156/2002 I 184/2002

JGK JGK JGK JGK

23. Oktober 2002 45C

Motion

3627 Fuchs, Bern (SVP) Sterchi, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 20 Eingereicht am: 02.09.2002

Ehret das Alter oder „schaff und erwirb, zahl Steuern und stirb“? Keine Diskriminierungen im Kanton Bern aufgrund des Alters

Der weise Spruch „Ehret das Alter“ scheint im Kanton Bern aus der Mode zu kommen. Im Kanton Bern wird eher selten über altersspezifische Fragen gesprochen. Zu Recht, denn die heutigen Probleme und Anliegen gehen alle an, jung und alt. Alterspolitik ist daher nur ein Teilaspekt, ebenso wie Jugendpolitik, Verkehrspolitik, Gesundheitspolitik usw.

Eine Einschränkung im passiven Wahlrecht ab einem bestimmten Alter ist eine klare Diskriminierung. Fähige Manager, Politikerinnen und Sportler über 70 sind heute in der Privatwirtschaft eine Selbstverständlichkeit und weite Teile unserer Welt werden von über 70 jährigen regiert. Kann der Kanton Bern auf die Erfahrung, die Kenntnisse, die Sozialkompetenz der über 70jährigen tatsächlich verzichten? Ist diese unverständliche Haltung die immer wieder beschworene „Solidarität der Generationen“?

Dass das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) ein diesbezügliches Organisationsreglement der Gemeinde Madiswil als rechtmässig beurteilt, ist höchst bedenklich und nicht tolerierbar. Das Image des Kantons Bern nimmt dadurch Schaden, da sich das AGR sogar dazu versteigt, die Alterslimite als “im öffentlichen Interesse” liegend zu bezeichnen. Hat man mit 70 somit im Kanton Bern ausgedient?

Artikel 8 der Bundesverfassung verbietet, jemanden aufgrund seines Alters zu diskriminieren. Dieser Grundsatz muss auch im Kanton Bern der Gemeindeautonomie vorgehen.

Bundespräsident Moritz Leuenberger sagte am 31. Juli 2001 in einer Vorstellung “seiner”

Schweiz : “Die grösste Errungenschaft wäre, wenn es keine fixe Alterslimite mehr gäbe.

Sozialstaat in Ehren, aber die grösste Ungerechtigkeit ist die Alterslimite – ob das nun 62, 65 oder 67 ist, spielt gar keine Rolle. Es gibt viele Leute, die möchten gerne länger arbeiten. Und die Volkswirtschaft ist auf diese Menschen angewiesen. Mein Ideal ist, dass jeder so lange arbeiten darf, wie er will.” Wie recht er doch hat, ist man gewillt zu sagen.

Wer seine Kraft diesem Staate, unserem Milizsystem, widmen kann und will, muss dies tun können – ungeachtet der Parteizugehörigkeit!

Es bleibt zu hoffen, dass die Notwendigkeit des Beizugs einer Vertretung der Seniorinnen und Senioren in möglichst viele Kommissionen erkannt und umgesetzt wird. Im Kanton

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Wallis wurde die Alterslimite 70 für ausser-parlamentarische Kommissionen vollständig aufgehoben – auf Antrag von Dominique Germann, Direktor von Pro Senectute Kanton Wallis, und entgegen dem Wunsch der Regierung. Der Walliser Entscheid muss nun auch im Kanton Bern zum Vorbild werden.

Heutige 70jährige sind nicht mit 70jährigen des 19. Jahrhunderts zu vergleichen und das gilt für andere Alter auch. Jede Generation nimmt ihre Jugenderfahrungen ins Alter mit, und mit dem Wandel dieser Erfahrungen wandelt sich auch das Alter. Die älteren Menschen, mit denen wir heute zusammenleben, haben nichts zu tun mit den Grosseltern jener Generation. Und sicher wird auch die 68er-Generation wieder ein eigenes Altersbild prägen. Solchen Veränderungen muss auch die Politik Rechnung tragen, und sie muss sich vor dem Irrglauben hüten, für Altersfragen gebe es unabänderliche Lösungen. Auch Leute über 70 sind Staatsbürger, Menschen über 70 sind Stimmbürger und bewegen sich in unserer Gesellschaft und melden sich individuell oder in eigenen Interessengruppen zu Wort. Bei Abstimmungen und Wahlen kommt den Stimmen der älteren Generation ein zunehmend höheres Gewicht zu, was sogar schon zu politischen Ängsten geführt hat. Im Jahre 2010 wird mehr als die Hälfte der Stimm- und Wahlberechtigten über 50 Jahre alt sein. Schon angesichts des zahlenmässigen Gewichts älterer Menschen ist es falsch, für irgendeine Kommission eine Alterslimite zu setzen. Wer ältere Menschen zu Objekten degradiert, die nicht mehr gefragt sind, verletzt sie in ihrer Würde, denn er verkennt ihren eigenen Willen und ihre eigene Freiheit.

Die Motionäre beauftragen den Regierungsrat des Kantons Bern dem Grossen Rat eine Vorlage zu unterbreiten, wonach künftig im Kanton Bern analog von Artikel 8 der Bundesverfassung, jegliche Diskriminierung aufgrund des Alters verboten ist. Diese Regelung hat der Gemeindeautonomie vorzugehen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 09.09.2002

M 171/2002 JGK

Motion

Ryser, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 1 Eingereicht am: 02.09.2002

Diskriminierungsartikel in der Kantonsverfassung Die Regierung wird beauftragt, eine Vorlage vorzubereiten:

... Diskriminierungen insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Behinderung, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung sind in keinem Fall zulässig (neu: kursiv gedruckt)

Begründung:

Die seit dem 1. Januar 1995 geltende Kantonsverfassung kennt zwar ein Diskriminierungsverbot; doch sind das Alter und die Behinderung - im Gegensatz zu Artikel 8 Absatz 2 der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Bundesverfassung (BV) - nicht erwähnt.

Anlass meines Vorstosses ist zweifellos der umstrittene Entscheid der Gemeinde Madiswil, dessen Gemeindereglement vorsieht, dass Menschen nach Vollendung des 70.

Altersjahrs nicht mehr in ein Amt wählbar sind. Wie aus einem Artikel im "der Bund" Nr.

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183 vom 9. August 2002 zu entnehmen ist, kennen noch andere Gemeinden im Kanton Bern diese Alterslimite.

Es trifft zu, dass Artikel 8 Absatz 2 BV auch für den Kanton gilt. Trotzdem scheint mir eine entsprechende Erwähnung in der kantonalen Verfassung erforderlich zu sein, nicht zuletzt weil bei der Beratung der neuen Bundesverfassung beim Wort "Alter" primär die Gruppe der Jugendlichen im Mittelpunkt stand. Deshalb ist umstritten, ob sich die betagten Menschen auf dieses Diskriminierungsverbot stützen können (J.P. MÜLLER, Die Diskriminierungsverbote nach Artikel 8 der neuen BV, in: Die neue Bundesverfassung, Berner Tag für juristische Praxis 1999, S. 119f.)

Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil (BGE 124 I 297 Erw. 4c/übersetzt in Pra.

1999 Nr. 1) entschieden, dass die Alterslimite von 70 Jahren für waadtländische Notare nicht gegen das Diskriminierungsverbot der neuen Bundesverfassung verstosse. Dieser Entscheid bezog sich allerdings auf Artikel 4 alt BV. Es bleibt demnach offen, ob das Bundesgericht aufgrund der neuen Bundesverfassung, insbesondere im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 1 BV, anders entscheiden würde.

Wenn der Kanton Bern künftig vermeiden will, dass Gemeinden, solche Alterslimiten in ihren gemeindeeigenen Reglementen vorsehen, darf er sich - wenigstens bis zu einem nächsten Bundesgerichtsentscheid - nicht allzusehr auf Artikel 8 Absatz 2 BV stützen.

Deshalb empfiehlt es sich, den Diskriminierungsartikel in Artikel 10 Absatz 1 KV entsprechend zu ändern.

Weil die Kantonsverfassung geändert und somit eine Volksabstimmung durchgeführt werden muss, wäre der Zeitpunkt gekommen, sich zu überlegen, ob der Kreis der Personen, die von Diskriminierung betroffen sein könnten, erweitert werden sollte. Deshalb habe ich mir erlaubt, die Erwähnung der Menschen mit einer Behinderung zu beantragen (in Art. 8 Abs. 2 BV steht: "wegen einer körperlichen geistigen oder psychischen Behinderung").

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 09.09.2002

M 156/2002 JGK

Motion

Pulver, Bern (GFL)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 02.09.2002

Alterslimiten bei Gemeindebehörden

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung des Gemeindegesetzes zu unterbreiten, welche Alterslimiten für Gemeindebehörden für unzulässig erklärt.

Begründung

Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung verbietet Diskriminierung namentlich aufgrund des Alters (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 der Kantonsverfassung).

Wie aus den Medien zu entnehmen war, kennen verschiedene bernische Gemeinden Alterslimiten für Gemeindebehörden oder haben solche, wie etwa Madiswil, kürzlich eingeführt.

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Nach meiner Einschätzung sind Alterslimiten für ältere Menschen diskriminierend. Eine Diskriminierung ist eine herabwürdigende Behandlung einer Person, die allein aufgrund stereotyper Vorurteile erfolgt und an unabänderliche und schützenswerte persönliche Eigenschaften dieser Person – wie z. B. Rasse, Geschlecht, oder eben Alter – anknüpft.

Die betroffene Person wird ohne zwingende Gründe aus der Gesellschaft ausgegrenzt.

Alterslimiten – im Sinne eines Ausschlusses älterer Personen von gewissen Ämtern – sind genau solche stereotypen Massnahmen. Alten Menschen wird pauschal unterstellt, sie verfügten nicht mehr über die Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmten Amtes. Ihnen wird auch keine Möglichkeit belassen, ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Alterslimiten bezwecken, alte Menschen aus der politischen Verantwortung auszugrenzen und sind damit herabwürdigend.

Aus diesem Grunde beurteile ich Alterslimiten für kommunale Behörden als diskriminierend und verfassungswidrig. Schützenswerte Anliegen – wie etwa eine regelmässige Erneuerung der Besetzung von Behörden, die Sicherstellung guter Leistungen, die Förderung der Beteiligung von Jungen – können durch andere, nicht- diskriminierende Massnahmen wie Amtszeitbeschränkungen, Abwahl-Möglichkeiten, allenfalls sogar durch Quoten, verwirklicht werden. Dazu sind pauschale Alterslimiten nicht nötig.

I 184/2002 JGK

Interpellation

Wenger-Schüpbach, Heimberg (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 09.09.2002

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich?

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern hat in seiner Funktion als Genehmigungsbehörde das Organisationsreglement der Gemeinde Madiswil genehmigt und damit auch die Altersbeschränkung für politische Ämter auf 70 Jahre gutgeheissen.

Dieser Entscheid hat in den vergangenen Monaten weit über die Kantonsgrenze hinaus zum empörten Aufschrei geführt, dass mit dieser beschlossenen Alterslimite ein zentrales Grundrecht des Menschen verletzt werde und deshalb unzulässig sei.

In der Bundesverfassung steht im Kapitel Grundrechte, Artikel 7 bis 9, dass :

- die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist

- alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind

- niemand diskriminiert werden darf (das Alter ist explizit aufgeführt)

- jede Person Anspruch hat auf Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Wenn nun das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Ordnung findet, dass über 70- jährige vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen werden können, verstösst dies meiner Meinung nach eindeutig gegen die in der Bundesverfassung umschriebenen Grundrechte des Menschen und ist deshalb tatsächlich unzulässig. Die Begründung , der vorgenannte Entscheid liege im öffentlichen Interesse und wahre den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ist schlicht nicht nachvollziehbar.

Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

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1. Sind vernünftige oder sachliche Gründe denkbar, die eine generelle Alterslimite für die Wählbarkeit in Behörden eines Gemeinswesens rechtfertigen können?

2. Worin besteht für den Regierungsrat das „öffentliche Interesse“, wenn eine ganze Bevölkerungsgruppe von politischen Ämtern ausgeschlossen wird?

3. Wie kommt der Kanton inhaltlich darauf, dass eine Alterslimite verhältnismässig ist?

4. Welchen Stellenwert hat für den Regierungsrat, der sowohl in der Kantons- und Bundesverfassung verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit für alle Teile der Bevölkerung?

5. Was für ein Bild hat der Regierungsrat gesellschaftspolitisch von alten Menschen, wenn für ihn das Alter allein und generell relevant ist für die Eignung zur Ausübung eines öffentlichen Amtes?

6. Mit welcher Begründung gewichtet der Regierungsrat in dieser Frage die Autonomie der Gemeinden höher als die Verletzung von Verfassungsrecht?

Gemeinsame Antwort des Regierungsrats

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Madiswil haben am 15. Mai 2002 in ihrem Organisationsreglement eine Bestimmung aufgenommen, wonach das „Mitwirken in den Gemeindeorganen (...) höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres gestattet“ ist.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat das Organisationsreglement mit der genannten Bestimmung am 29. Juli 2002 genehmigt. In der Folge hat die Madiswiler Regelung ein schweizweites Medienecho und zum Teil Empörung über den vorgesehenen Ausschluss der Seniorinnen und Senioren ausgelöst. Diese Ereignisse bilden Anlass der vorliegenden Vorstösse.

Anliegen der drei Motionen ist es, die Altersbegrenzungen im Kanton Bern sowohl für die kantonale als auch für die kommunale Ebene auf ihre Berechtigung zu überprüfen und die erforderlichen Anpassungen einzuleiten. Der Regierungsrat erachtet dieses Anliegen als sinnvoll. Er teilt auch die Ansicht, dass der Kanton grundsätzlich nicht auf die Erfahrung, die Kenntnisse und die Sozialkompetenz der über 70jährigen verzichten kann und will.

Nachstehend erfolgt ein Überblick über Altersgrenzen im kantonalen Recht.

a) Altersgrenzen im kantonalen Recht

- Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (BSG 152.01), Art. 16 Abs. 1 - Wählbarkeit ...

Eine Neu- oder Wiederwahl in den Regierungsrat ist nach Vollendung des 65.

Altersjahres nicht zulässig.

- Gesetz über das öffentliche Dienstrecht (BSG 153.01), Art. 16 - Altersgrenze

1 Die Behördenmitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten spätestens auf Ende des Monates zurück, in welchem sie ihr 65. Altersjahr vollenden. Ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen kann sie indessen die Ernennungsbehörde jeweils für ein Jahr wiederernennen, höchstens aber bis Ende des Monats, in welchem sie das 70. Altersjahr vollenden.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres zurücktreten.

3 [aufgehoben]

4 Die nebenamtlichen Mitglieder staatlicher Behörden und Kommissionen sowie Staatsvertretinnen und Staatsvertreter in Behörden, Kommissionen oder Verwaltungsorganen juristischer Personen haben spätestens auf Ende des Monates zurückzutreten, in welchem sie das 70. Altersjahr vollenden.

(6)

5 Wird ein Dienstverhältnis nach Vollendung des 65. Altersjahres fortgesetzt oder neu begründet, kann die Altersrente an das Gehalt ganz oder teilweise angerechnet werden.

- Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter (BSG 153.15), Art.

1 – (...) Altersgrenze

1 Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in Verwaltungsräten, Verwaltungen, Stiftungsräten und Aufsichtskommissionen werden vom Regierungsrat für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

2 Die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter treten auf das Ende des Monats, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, zurück.

...

4 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzgebung.

- Gesetz über die bernischen Landeskirchen (BSG 410.11), Art. 33a – Altersgrenze

1 Die vom Staat besoldeten Geistlichen gemäss Artikel 31-33 treten auf Ende des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, zurück.

2 Erfordern es die Verhältnisse, können zurückgetretene Geistliche als Verweser gewählt werden, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das 70.

Altersjahr vollenden. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat das Überschreiten dieser Altersgrenze ausnahmsweise gestatten.

...

- Verordnung über die Berner Fachhochschule (BSG 435.411.11), Art. 63 – Altersgrenze

1 Die Dozentinnen und Dozenten treten spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.

2 Die Ernennungsbehörde kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr vollendet.

- Verordnung über die Universität (BSG 436.111.1), Art. 17 – (...) Altersgrenze ...

3 Die ordentlichen Professorinnen und Professoren treten spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.

4 Der Regierungsrat kann aus sachlichen Gründen den Rücktritt auf Ende des Monats bewilligen, in dem die ordentliche Professorin oder der ordentliche Professor das 65. Altersjahr vollendet.

b) Altersgrenzen bei kommunalen Behörden

Das alte Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 sah in Art. 10 Abs. 3 explizit die Möglichkeit der Einführung von Altersgrenzen vor:

Es [das Gemeindereglement] kann für die Mitglieder des Gemeinderates und der ständigen Kommissionen sowie für die Beamten Altersgrenzen einführen.

Das geltende Gemeindegesetz vom 16. März 1998 äussert sich nicht zu Altersgrenzen für kommunale Behörden. Im regierungsrätlichen Vortrag ist dazu zu lesen: „Der Entwurf verzichtet auf ein Wählbarkeits-Höchstalter. Entsprechende Limiten sind – soweit verfassungsrechtlich zulässig – von den Gemeinden selber zu setzen, sofern dafür ein Bedürfnis bestehen sollte.“ Im gleichen Sinn äussert sich der Kommentar zum Gemeindegesetz. Im Grossen Rat wurde die Frage der Zulässigkeit von Altersbegrenzungen nicht diskutiert.

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Verschiedene (Einwohner- und Burger-) Gemeinden kennen - zum Teil seit alters her - Altersgrenzen für die Mitgliedschaft in kommunalen Behörden. Zu nennen sind etwa folgende Einwohnergemeinden: Affoltern i.E., Ittigen, Lenk, Steffisburg, Zwieselberg (Altersgrenze bei 65 Jahren) sowie Court, Diemtigen, Dürrenroth, Hasle b. Burgdorf, Heimiswil, Kirchberg, Lützelflüh, Madiswil, Mattstetten, Renan, Thierachern, Wiler b.

Utzenstorf (Altersgrenze bei 70 Jahren).

Solche Altersgrenzen bei 65 oder 70 Jahren finden sich nicht nur im Kanton Bern, sondern auch in anderen Kantonen und beim Bund. So lautet etwa die nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung geänderte Bestimmung bezüglich der Altersbegrenzung bei ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes wie folgt:

Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (SR 172.31), Art. 16 - Altersgrenze

1 Die Mitglieder von Kommissionen können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.

2 Erfordert die Arbeit der Kommission eine Vertretung der älteren Generation, so kann von der Altersgrenze nach Absatz 1 abgewichen werden. [Eingefügt am 12.

April 2000; in Kraft seit 1. Juni 2000.]

In der Rechtspraxis sind Alterslimiten bei 65-70 Jahren für die Mitarbeit in staatlichen Behörden somit weit verbreitet. Auch die herrschende Rechtslehre – so etwa Prof. R.

Rhinow in seiner Einführung in die neue Bundesverfassung - erachtet Altersgrenzen im Rahmen des Üblichen und Vertretbaren als nicht diskriminierend. Sie erscheinen vielmehr als eine Frage der politischen Opportunität. Heute kaum bestritten ist die Altersgrenze gegen unten bei 18 Jahren. Jene gegen oben ist mit den vorliegenden Vorstössen zur Diskussion gestellt worden. Dem kantonalen Gesetzgeber steht es offen, im Gemeindegesetz ein Verbot von Altersgrenzen vorzusehen.

Zur Motion Fuchs/Sterchi

Die Motion verlangt, jegliche Altersdiskriminierung im Kanton Bern zu verbieten – ein Verbot das, wie die Motion selber erwähnt, bereits aufgrund von Art. 8 Abs. 2 BV (wie auch aufgrund von Art. 10 Abs. 1 KV) rechtsgültig für den Kanton Bern besteht. Die Stossrichtung der Motion erfasst damit sowohl Alterslimiten auf kommunaler als auch solche auf kantonaler Ebene. Was Erstere anbelangt, so ist der Regierungsrat bereit, eine Ergänzung des Gemeindegesetzes auszuarbeiten und dem Grossen Rat zum Beschluss vorzulegen. Inhalt der Ergänzung wäre ein Verbot genereller Alterslimiten für kommunale Behörden. Die neue Regelung muss den Gemeinden jedoch weiterhin die Möglichkeit belassen, für bestimmte Mandate (z.B. Jugendparlament, Seniorenkommission, vollamtliche Exekutivämter) Altersbegrenzungen festzuschreiben. Bezüglich der kantonalrechtlichen Altersbegrenzungen erachtet der Regierungsrat es als nötig, die heutigen Regelungen eingehend zu prüfen und, soweit sich bestehende Altersbegrenzungen als entbehrlich erweisen, dem Grossen Rat eine Änderungsvorlage zu unterbreiten.

Zur Motion Ryser

Die Motion Ryser verlangt eine Anpassung der Kantonsverfassung. Das in Art. 10 Abs. 1 enthaltene Diskriminierungsverbot soll insofern ergänzt werden, als das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters sowie aufgrund von Behinderung neu explizit erwähnt werden sollen. Der Regierungsrat unterstützt die Stossrichtung dieser Motion grundsätzlich. Er ist indessen der Auffassung, dass eine solche Verfassungsänderung zum einen einer vertieften Abklärung bedarf und zum anderen wegen des grossen Aufwandes nicht als Einzelvorlage in Angriff genommen werden soll. Letzteres umso

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mehr, als das Anliegen mit Blick auf die schon heute geltende Verfassungslage (allgemeines Diskriminierungsverbot von Art. 10 Abs. 1 KV; Verbot der Diskriminierung wegen „des Alters“ sowie wegen „einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung“ nach Art. 8 Abs. 2 BV) nicht als zeitlich dringlich erscheint.

Zur Motion Pulver

Wie im Zusammenhang mit der Motion Fuchs/Sterchi dargelegt, ist der Regierungsrat bereit, eine Ergänzung des Gemeindegesetzes zum Beschluss vorzulegen, mit der generelle Alterslimiten für kommunale Behörden künftig verboten werden.

Zur Interpellation Wenger-Schüpach

In der Interpellation werden dem Regierungsrat Fragen gestellt, welche die rechtliche Beurteilung des Genehmigungsentscheides des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) im konkreten Fall des Organisationsreglements von Madiswil betreffen. Gegen diesen Genehmigungsentscheid wurde kein ordentliches Rechtsmittel eingereicht. Die Genehmigungsprüfung des AGR vom 29. Juli 2002 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Bei der Aufsichtsbehörde des AGR sind allerdings zwei Aufsichtsbeschwerden eingereicht worden, die noch hängig sind. Es erscheint dem Regierungsrat nicht opportun, seine Meinung zu rechtlichen Fragen, die in einem Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können, in genereller Art darzulegen. Die obenstehenden Ausführungen beantworten die gestellten Fragen jedoch sinngemäss aus einer politischen Betrachtungsweise.

Antrag

Motion Fuchs/Sterchi: Annahme als Motion bezüglich der Anpassung des Gemeindegesetzes. Annahme als Postulat bezüglich der Überprüfung der Altersbegrenzungen auf kantonaler Ebene.

Motion Ryser: Annahme als Postulat.

Motion Pulver: Annahme.

An den Grossen Rat

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