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Archiv "Bundesärztekammer" (01.03.1979)

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Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

der Beschaffung erforderlicher Räume behilflich.

Herrstein, Kreis Birkenfeld, Allgemein-/

praktischer Arzt. Als Nachfolger für ei- nen aus Altersgründen ausscheidenden Kollegen wird zum 1. April 1979 ein All- gemein-/praktischer Arzt gesucht. Es ist ein Einzugsgebiet von ca. 4000 Einwoh- nern zu versorgen. Grund- und Haupt- schule sind am Ort vorhanden. Weiter- führende Schulen befinden sich in ldar- Oberstein (12 km). Die Gemeindeverwal- tung hält Wohn- und Praxisräume bereit.

Kirchen, Kreis Altenkirchen, Nerven- arzt. Zur Zeit ist im gesamten Kreis Alten- kirchen mit mehr als 120 000 Einwoh- nern kein Nervenarzt niedergelassen. Die Gemeinde Kirchen mit ca. 10 000 Ein- wohnern bietet sich wegen ihrer zentra- len Lage und wegen des örtlichen Kreis- krankenhauses als Niederlassungsort an. ln Kir.chen können neben Grund- und Hauptschule alle weiterführenden Schu- len besucht werden. Praxisräume stehen in einem zum Kreiskrankenhaus gehö- renden Gebäude zur Verfügung. Bei der Wohnraumbeschaffung wird die Ge- meinde behilflich sein.

...,. Die Kassenärztliche Vereinigung Ko- blenz gewährt zur Finanzierung der Pra- xiseinrichtung neu zugelassener Ärzte zinsgünstige Darlehen bis zur Höhe von 40 000 DM.

Nähere Auskünfte- auch zur möglichen Gewährung einer Umsatzgarantie - er- teilt auf Anfrage die KV Koblenz, Emii- Schüller-Straße 14-16, Telefon 02 61/

3 10 64, 5400 Koblenz.

Westfalen-Lippe

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende Kas- senarztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Kassenarztsitze ohne Umsatzgarantie ...,. Die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer Höhe von 50 000 DM bei Erfüllung be- stimmter Voraussetzungen ist gegeben.

Ferner können auf weiteren Antrag Zins- zuschüsse (bis 2500 DM jährlich} ge- währt werden. Hilfestellung der Kassen- ärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe bei der Beschaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheitsfällen wird ge- geben; Vertreterkosten können teilweise erstattet werden.

Siegen, praktischer Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin. Siegen hat ca.

132 100 Einwohner. Es besteht die Mög- lichkeit der Praxisübernahme. Es besteht ein geregelter Notfalldienst

Fragen im Zusammenhang mit der Aus- schreibung dieser Kassenarztsitze kön- nen an den Vorstand der Kassenärztli- chen Vereinigung Westfalen-Lippe, Westfalendamm 45, 4600 Dortmund 1, Telefon: 02 31/4 10 71 gerichtet werden.

Bundesärztekammer

Vereinbarung

zu § 3 UVV "Betriebsärzte" (VBG 123) und zu§ 3 UVV "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

(GUV 0.5 und Abschnitt 1 a der UVVen der L-BGen) zwischen der Bundesärztekammer als Bevoll- mächtigte der Ärztekammern des Bundesgebietes und des Landes Berlin - vertreten durch ihren Prä- sidenten - und 1. dem Hauptver- band der gewerblichen Berufsge- nossenschaften e. V. als Bevoll- mächtigtem der gewerblichen Be- rufsgenossenschaften - vertreten durch seinen Vorstand- 2. der Bun- desarbeitsgemeinschaft der Unfall- versicherungsträger der öffentli- chen Hand e. V. - vertreten durch ihren Vorstand - 3. dem Bundes- verband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. als Bevollmächtigtem der landwirt- schaftlichen Berufsgenossen- schaften - vertreten durch seinen Vorstand - wird folgendes verein- bart:

1. Die für den Arzt zuständige Ärztekam- mer erteilt die nach§ 3 Absätze 2 und 3 der UVV ,.Betriebsärzte" (VBG 123) und§

3 der UVV "Betriebsärzte, Sicherheitsin- genieure und andere Fachkräfte für Ar- beitssicherheit" (GUV 0.5 und Abschnitt 1 a der UVVen der L-BGen) geforderten Bescheinigungen zum Nachweis der ar- beitsmedizinischen Fachkunde und über die Erfüllung der Voraussetzungen nach

§ 3 Abs. 3 Nr. 3 der UVV "Betriebsärzte".

(Die vorstehend genannten Unfallverhü- tungsvorschriften werden im folgenden kurz mit UVV "Betriebsärzte" be- zeichnet).

600 Heft 9 vom 1.

März

1979 DEUTSCHES ARZTEBLATT

2. Diese Bescheinigungen werden von den zuständigen Trägern der gesetzli- chen Unfallversicherung anerkannt.

3. Die Vertragspartner gehen von der ge- meinsamen Zielvorstellung aus, daß von einem Betriebsarzt der Nachweis der ar- beitsmedizinischen Fachkunde durch die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedi- zin" oder durch die Zusatzbezeichnung

"Betriebsmedizin" erbracht werden soll.

Sie werden darauf hinwirken, daß Be- triebsärzte eine dieser beiden Bezeich- nungen erwerben.

4. Die Ärztekammer verbindet die Be- scheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 UVV .. Betriebsärzte" mit der Auflage, daß der Betriebsarzt innerhalb einer Frist von fünf Jahren- gerechnet vom ersten Tag des Besuches des arbeitsmedizinischen Einführungslehrganges -die Vorausset- zungen für das Recht erwirbt, die Ge- bietsbezeichnung .. Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedi- zin" zu führen.

5. Der arbeitsmedizinische Einführungs- lehrgang im Sinne des§ 3 Abs. 3 Nr. 2 hat vier Wochen zu umfassen und kann als Abschnitt eines dreimonatigen theoreti- schen Kurses über Arbeitsmedizin auf diesen Kurs angerechnet werden. Der Lehrgang kann in zwei Abschnitte von je vierzehn Tagen aufgeteilt werden und muß innerhalb von zwölf Monaten abge- schlossen sein.

6. Die Vertragspartner werden zu gege- bener Zeit prüfen, ob die in den Num- mern 4 und 5 festgelegten Bedingungen unter Berücksichtigung der eingetrete- nen Entwicklung und der gemachten Er- fahrungen geändert werden müssen.

7. Die Bescheinigungen der Ärztekam- mern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder§ 3 Abs. 3 Nr. 3 der UVV "Betriebsärzte", die vor Abschluß dieser Vereinbarung ausge- stellt wurden, bleiben unberührt. Dies gilt auch für die darin enthaltenen Aufla- gen zum Erwerb der Zusatzbezeichnung ,,Arbeitsmedizin''/,,Betriebsmedizin''.

8. Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ersetzt die Vereinba- rung vom 1. März 1975.

(Bundesärztekammer)

(Hauptverband der gewerblichen (Be- rufsgenossenschaften)

(Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfall- versicherungsträger der öffentlichen Hand e. V.)

(Bundesverband der landw.irtschaftli- chen Berufsgenossenschaften)

...,. (Siehe hierzu auch den Kommentar im vorderen Teil dieses Heftes.)

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