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Archiv "Private Krankenversicherung - Sinn und Unsinn von Beitragsvergleichen" (13.08.1987)

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Spielraum für die private Vorsorge geringfügig gestiegen

Bei einem Jahreseinkommen von 45000 DM verbleiben einem ,?4 Arbeitnehmer nach Abzug

der gesetzl. Sozialabgaben an steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen in DM

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Private Krankenversicherung -

Sinn und Unsinn von Beitragsvergleichen

W

er vor der Frage steht, eine günstige private Kranken- versicherung für sich zu fin- den, hat die Qual der Wahl.

Das Angebot ist groß. Die Vielfalt scheint zunächst ver- wirrend. Gesucht wird der

„objektive" Maßstab zur Be- stimmung der „richtigen"

Versicherung.

Zumeist wird der dann schnell gefunden. Die Lei- stungen scheinen ja sehr ähn- lich: 100 Prozent Erstattung im Bereich der Krankheits- kosten sollen es sein; das Krankentagegeld soll zur Ab- deckung eventueller Ver- dienstausfälle reichen. Die Frage, ob ein Teil der ambu- lanten Kosten selbst getragen werden soll — Vereinbarung eines sogenannten Selbstbe- halts —, ist schnell entschie- den. Fürs Krankenhaus legt man sich aufs Ein- oder Zweibettzimmer fest.

Ist die Leistung erst defi- niert, ist scheinbar auch ent- schieden, daß der Unter- schied nur noch im Preis zu suchen sein kann. Angebote werden eingeholt, die Prä- mien addiert. Gesucht und gefunden: die beste aller Krankenversicherungen!

Nur der

Mindeststandard ist einheitlich

Wer hier schon mit der Suche aufhört, ist möglicher- weise auf eine Mogelpackung hereingefallen. Wenn auch der Preis ein erster Anhalts- punkt dafür sein kann, ob der künftige Versicherungsneh- mer sich günstig entschieden hat, so darf die Suche nach der besten aller Lösungen hier noch nicht enden.

Einheitlich ist bei den pri- vaten Krankenversicherern das Grundangebot — mehr aber auch nicht. Nur wer ge- nauer hinschaut, erkennt, welches Angebot für ihn sub- jektiv das beste ist. Die Kran- kenversicherer haben ein- heitliche Versicherungsbe- dingungen vereinbart, die so- genannten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen für

die Krankheitskosten- und Tagegeldversicherung. Diese werden von praktisch allen Anbietern verwendet — zum Nutzen des Verbrauchers. Sie sind damit das Grundgesetz der Krankenversicherung.

Allen Versicherern ist es aber freigestellt, zugunsten ihrer Versicherungsnehmer von diesen Allgemeinen Be- dingungen abzuweichen.

Und alle tun dies — mehr oder weniger.

Darüber hinaus gibt es teilweise erhebliche Abwei- chungen. Dies soll an einigen wenigen Beispielen erläutert werden.

Immer noch gibt es Kran- kenversicherer, die bei er- heblichen Vorerkrankungen sogenannte Leistungsaus- schlüsse vereinbaren. Das be- deutet, daß der so Versicher- te dort nur einen lückenhaf- ten Versicherungsschutz er- halten hat. Dieses Problem stellt sich allerdings nur dann, wenn jemand, der nicht altersmäßig gesund ist, privaten Krankenversiche- rungsschutz einkaufen will, also verhältnismäßig selten.

Hätte der Betreffende aller- dings bei einer anderen Ge- sellschaft nachgefragt und Versicherungsschutz ohne Leistungsausschluß erhalten, wenn auch gegen höhere Prä- mie, so wäre dieser Versiche- rungsabschluß sicherlich preiswerter gewesen.

Wichtig für eine weitaus größere Zahl von Versicher- ten ist es da schon eher, ob für das Brillengestell vom Versicherer 50 DM, 150 DM oder noch mehr übernom- men werden.

Vielleicht noch wesent- licher dürfte die Frage sein, wie es um den Versicherungs- schutz im Ausland bestellt ist. Die eine Gesellschaft hat Weltgeltung für 4 Wochen, die nächste für 8, und wieder andere kennen überhaupt keine zeitliche Begrenzung.

Die eine Versicherung

schließt automatisch den eventuell notwendig werden- den Rücktransport mit ein, während bei einer anderen eine Zusatzversicherung er- forderlich ist.

Die eine Gesellschaft übernimmt die Kosten für Vorsorgeuntersuchung nach dem Standard der Gesetzli- chen Krankenversicherung, die andere geht weit darüber hinaus, indem sie sogar die Kosten eines Aufenthalts in einer Klinik für Diagnostik übernimmt. Die nächste will soweit nicht gehen, über- nimmt bei einem gezielten check up aber die Kosten.

Hintergrund- informationen einholen

Diese Reihe könnte belie- big fortgesetzt werden. Wer hier nicht fragt, kauft mögli- cherweise falsch ein.

Ist der Leistungsvergleich abgeschlossen und dann die derzeit preiswerteste Lösung gefunden, können die Ergeb- nisse durch eine Prämienan- passung nach kurzer Zeit um- gestoßen werden. Es gilt al- so, zusätzlich Hintergrundin- formationen in die Entschei- dung miteinfließen zu lassen:

1984 1985 1986 1987

• Wann hat die Gesell- schaft das letzte Mal ihre Bei- träge erhöht?

• Wie wird die nächste Anpassung ausfallen?

• Wann ist sie zu erwar- ten?

• Wird sich dadurch die Wettbewerbssituation verän- dern?

Wie großzügig verhält sich die Gesellschaft im Lei- stungsfall? Denn trotz aller Ausgeklügeltheit der Bedin- gungen oder gerade deswe- gen: Immer wieder gibt es Grenzfälle. Was beispielswei- se ist eine medizinisch „not- wendige" Heilbehandlung, wie es die Texte der Allge- meinen Versicherungsbedin- gungen für die Kostenüber- nahme voraussetzen? Zahlt die Gesellschaft im Zweifels- fall — oder nicht? Die beste Informationsquelle ist und bleibt der unabhängige Bera- ter, der die Usancen der Ge- sellschaften aus jahrelanger Zusammenarbeit kennt.

Bleibt anzumerken, daß wohl schon in naher Zukunft die Sachversicherer ähnliche Wege gehen werden. Ist es heute zum Beispiel noch so, daß bei einer Hausratversi- cherung immer die gleichen Bedingungen gelten, gleich- gültig bei welcher Gesell- schaft sie abgeschlossen wird

— sogenannte Kartellbedin- gungen —, so überlegen die Versicherer derzeit, qin ähn- liches System einzuführen, wie es die Krankenversiche- rer schon lange kennen. Dies soll nicht nur ein Vorgriff auf den möglicherweise doch ir- gendwann einmal kommen- den EG-weiten Wettbewerb sein, sondern insbesondere auch den notwendigen Frei- raum für Innovationen und damit eine Verbesserung der Angebotspalette schaffen.

Wohl dem Verbraucher, der

dann vergleicht

Preis und

Leistung.

Rechtsanwalt Thomas Raffelsieper/MLP

Dt. Ärztebl.

84,

Heft 33, 13. August 1987 (61)

A-2197

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