• Keine Ergebnisse gefunden

Stellvertretung im Mittelalter. Konzepte, Personen und Zeichen im interkulturellen Vergleich

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Stellvertretung im Mittelalter. Konzepte, Personen und Zeichen im interkulturellen Vergleich"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stellvertretung im Mittelalter. Konzepte, Personen und Zeichen im interkulturellen Vergleich

Stellvertretung im Mittelalter. Konzepte, Personen und Zeichen im interkulturellen Vergleich

Veranstalter:Konstanzer Arbeitskreis für mit- telalterliche Geschichte e.V.

Datum, Ort:13.03.2018–16.03.2018, Hegne Bericht von:Johannes Luther / Matthias Mei- er, Historisches Seminar, Universität Zürich In ihrer Einführung machte CLAUDIA ZEY (Zürich) zunächst deutlich, dass Stellvertre- tung im Rahmen der Tagung als exklusi- ve Form der Bevollmächtigung verstanden werden sollte. Gemäß dieser Definition trat eine bevollmächtigte Person an die Stelle einer beauftragenden Person oder Instituti- on und vertrat ihr Recht, konnte dabei je- doch auch selbstständig handeln und ent- scheiden. Die Thematik sei in der Forschung zur Geschichte des Mittelalters allerdings nur wenig durchleuchtet, obwohl mittelalterliche Quellen durchaus verschiedene Formen von Handlungs- und Entscheidungsvollmachten erkennen lassen. Um das Konzept der Stell- vertretung für das Mittelalter adäquat zu er- fassen, sollte im Rahmen der Tagung eine auf bestimmte Bereiche ausgerichtete Analy- se verfolgt werden, deren perspektivischen Zuschnitt die Referentin in drei Punkten zu- sammenfasste: Erstens sollten geistliche und religiös konnotierte Stellvertreter untersucht werden, um eine gemeinsame Vergleichsebe- ne in einem breiten Untersuchungsfeld zu gewährleisten. Zweitens sollte das Phäno- men einem interreligiösen und interkulturel- len Vergleich unterzogen werden, wobei der Blick nach Asien die Frage nach der Äqui- valenz der Stellvertretung in einem Raum jenseits der europäischen Wahrnehmung auf- werfen sollte. Drittens sollten die Untersu- chungen auf die Zeit des europäischen Hoch- mittelters fokussieren, da sich hier zum ei- nen Anknüpfungspunkte zur Entwicklung des päpstlichen Legatenwesens als elaborier- tes Stellvertreterkonzept finden lassen und zum anderen die politischen und religiösen Konflikte an den Rändern Europas zu Ausein- andersetzungen mit anderen Kulturen führ- ten.

FRANZ-REINER ERKENS (Passau) präsen- tierte in seinem Abendvortrag einen bis in

die frühe Neuzeit geführten Überblick, wie weltliche und geistliche Herrscher um den Anspruch auf das Christusvikariat konkur- rierten. Zunächst differenzierte er zwischen Christusvikariat als Ideenstreit und Titelstreit, wobei deutlich wurde, dass es hauptsächlich ein eng mit Machtfragen verbundenes Rin- gen zweier Vorstellungen war. Die weltlichen Herrscher verzichteten nicht auf ihre Stellver- tretungsfunktion, obwohl die Päpste seit der Kirchenreform des 11. Jahrhunderts ein für sie universalgültiges Christusvikariat einforder- ten. Diese Entwicklung spitzte sich unter In- nozenz III. zu und erreichte ihren Höhepunkt in konzentrierter Form ausformuliert in der BulleUnam SanctamBonifaz’ VIII. Zeitgleich wurde auch die kaiserliche Vikariatsfunkti- on schärfer umrissen, wobei die Trennung derplenitudo potestatisauf einen weltlichen und einen geistlichen Zuständigkeitsbereich betont wurde. Die Päpste lehnten jedoch die daraus abgeleitete Parallelisierung der Amts- gewalt weltlicher und geistlicher Herrscher ab und betonten die Singularität ihrer überge- ordneten Stellung. Dass sich im zum Macht- kampf gesteigerten Meinungsstreit letztlich die päpstliche Idee durchsetzte, sei nicht auf ihre Güte, sondern auf die Machtkonstella- tionen innerhalb der lateinischen Christenheit zurückzuführen.

MICHAEL GRÜNBART (Münster) eröffne- te den zweiten Tag mit seinem Vortrag, in dem er nach den verschiedenen Ausprägun- gen von Stellvertretung im byzantinischen Kaiserreich fragte. Zum einen war der Kai- ser der Stellvertreter Gottes auf Erden. Zum anderen brauchte der Kaiser in irdischen Be- langen Stellvertretungen, um das Amt zu bewältigen und seine Macht zu sichern. So erklärte der Referent zunächst das Begriffs- feld der Stellvertretung im Griechischen und kam dann auf das grundlegende Problem zu sprechen, wie sich geistliches und weltliches Amt miteinander vertrugen. Der byzantini- sche Kaiser durfte keine priesterlichen Auf- gaben ausführen. Gleichzeitig war es kirch- lichen Würdenträgern nicht erlaubt, irdische Aufgaben zu übernehmen. Wie der Vortra- gende jedoch aufzeigte, konnten geistliche Würdenträger auch in weltlichen Dingen in- tervenieren, wenn die Situation es verlang- te. So traten Kirchenmänner in Aufgaben der

(2)

densstiftung in Erscheinung. Zudem konn- te besonders der Patriarch bei Herrschafts- wechseln eine wichtige Rolle einnehmen. Al- lerdings dauerte sein Eingreifen in weltliche Angelegenheiten meist nicht lange an, da sich einerseits Angehörige der kaiserlichen Fami- lie wieder durchzusetzen vermochten und an- dererseits die weltliche Amtsübernahme des Patriarchen immer auf innerkirchliche Kritik stieß.

JOCHEN BURGTORF (Fullerton) erörter- te die theologisch-konzeptionellen Grundla- gen der Stellvertretung in den Ritterorden des Hochmittelalters. Die davon abgeleitete Stellvertretungshierarchie funktionierte über das Gehorsamsprinzip und bezog sich nicht nur auf die übergeordneten Ämter und Per- sonen innerhalb des Ordens, sondern reichte bis zu Christus und Gott. Außerdem wurden die grundsätzliche Notwendigkeit und die situative Veränderung von Stellvertretungs- konzepten anhand der Entwicklung der Äm- ter und deren Hierarchie aufgezeigt. Darauf rückten die Personen in den Fokus, die ex officio oderad hoc den Ordensmeister ver- traten, wobei dem Begriff locum tenens ei- ne zentrale Rolle zukam. Dies führte zum Befund, dass Stellvertreter qua Amt oftmals den Aufstieg zum Ordensmeister schafften, währendad hoc-Stellvertretungen dies in der Regel nicht ermöglichten. Abschließend stan- den Kreuz, Banner und Siegel als Stellvertre- terzeichen im Mittelpunkt, die in ihren Va- rianten die Ordenszugehörigkeit respektive die hierarchische Position des Zeichenträgers ausdrückten.

Da das Referat von CHRISTIAN JÖRG (Tübingen) zu „Jüdischen Delegationen und Stellvertreterfunktionen im christlichen Herr- schaftskontext des Hoch- und Spätmittelal- ters“ krankheitsbedingt ausgefallen war, hat- te sich DAVID GANZ (Zürich) bereit erklärt, mit einem kunsthistorischen Vortrag einzu- springen. Er stellte die Frage nach dem Anteil künstlerischer Medien an der Übertragung von Vollmachten. Dabei legte er den Fokus auf das Einkleiden mit bildlich geschmück- ten Gewändern und die damit einhergehen- den Transformationen von Personen zu Stell- vertretern. Besonders bei liturgischen Bildge- wändern treten diese Transformationen zu Ta-

und als besondere Zuspitzung des Bildpo- tentials verstanden werden können. So reprä- sentieren Kaselkreuze auf der Rückseite von Messgewändern eine für die Gemeinde gut sichtbare Stellvertretung Christi im Amt. Ni- schenfiguren auf den Gewändern von Diakon und Subdiakon vermögen die Komplexität der Aussage noch zu steigern. Eine umfassen- dere und eindrückliche Übertragung konn- te der Referent an dem heute in der Kaiser- lichen Schatzkammer in Wien aufbewahrten Messornat des Ordens vom goldenen Vlies demonstrieren, der mit Kasel, Dalmatika und Tunicella drei Chormäntel umfasst. Wie der Vortragende in seiner kenntnisreichen Detail- analyse deutlich machte, zeigen die reichbe- stickten Oberflächen der Gewänder eine Viel- falt von religiösen Motiven, die durch ausge- feilte Rahmensysteme unterschiedliche Mo- delle von Stellvertretung artikulieren.

JÖRG BÖLLING (Hildesheim) referierte symbolische Formen der päpstlichen Stellver- tretung, die er in drei Kategorien unterteilte.

Die erste Kategorie bildeten die päpstlich ver- liehenen Amtsinsignien und Handlungen mit rechtlicher Verbindlichkeit. Hier legte der Re- ferent ein besonderes Augenmerk auf das Pal- lium. Diese Berührungsreliquie konnte einer- seits vom Papst getragen werden, für den es in Kombination mit dem Fanone ein äußeres Zeichen für seine Hirtenfunktion darstellte.

Andererseits wurde das Pallium, manchmal zusammen mit dem Rationale, an Erzbischöfe verliehen. Könnte es sich dabei zunächst um ein Zeichen eigenständiger Metropolitange- walt gehandelt haben, wurde das Pallium seit der Erwartung der Reformpäpste im 11. Jahr- hundert, dass die Metropoliten dieses in Rom einzuholen hätten, immer mehr zu einem Zei- chen päpstlicher Machtfülle. Die zweite Ka- tegorie umriss der Referent als Zeichen, Ze- remonien sowie Gegenstände mit Appellcha- rakter. Hier verwies er auf Siegel, Rota und den rhythmisierten Sprachstil descursus Leo- ninus, den er als „Klang der Kurie“ bezeich- nete. Vor allem die Verbreitung des Kurialri- tus sorgte demnach für die Verbreitung einer päpstlich-kurialen Repräsentanz in der weltli- chen Liturgie. Päpstliche Ehrungen und Aus- zeichnungen gehörten schließlich zur dritten Kategorie, in die der Referent Gegenstände

(3)

Stellvertretung im Mittelalter. Konzepte, Personen und Zeichen im interkulturellen Vergleich

wie das Rationale, Mitra und Schirm; aber auch die Petersfahne und die Goldene Rose einordnete.

DOROTHEA WELTECKE (Frankfurt am Main) erörterte die Stellvertretung in Kirchen unter islamischer Herrschaft. Nach einem Überblick zu den entsprechenden Kirchen wurden deren für die Stellvertretung mit Be- vollmächtigung relevanten Ämter erläutert.

Auf der übergeordneten Ebene waren dies der Metropolit und der Katholikos; auf einer un- tergeordneten Ebene der Periodeut und der Chorepiskopos. Die Fokussierung auf die Pa- triarchate von Antiochia und Alexandria ver- deutlichte verschiedene Stellvertretungsstra- tegien. So sprach die koptische Kirche der äthiopischen Kirche nie autokephalen Status zu und entsandte deren Oberhaupt. Entspre- chend konnten die Patriarchen von Alexan- dria aus einer weltlich-muslimischen Herr- schaft heraus in die Kirchenstrukturen ei- nes christlichen Königreichs eingreifen. Beim Patriarchat von Antiochia werden demge- genüber andere Stellvertretungsstrategien er- sichtlich: von der fast gänzlichen Unabhän- gigkeit (Autokephalie) des Katholikos in der Kirche des Ostens, über das Amt des dem Pa- triarchen fast paritätisch gestellten Maphrians in der syrisch-orthodoxen Kirche, bis hin zur Bevollmächtigung des melkitischen Katholi- kos durch den Patriarchen.

WOLFRAM DREWS (Münster) behandel- te in seinem Vortrag das Problem der Nach- folge und Stellvertretung des Propheten im Islam, das mit der Frage verbunden wurde, wer das Amt des Oberhaupts der islamischen Gemeinschaft bekleiden konnte. Zunächst er- klärte der Referent, wie die Amtsbezeichnung des Kalifenh

˘al¯ıfa ras ¯ul All¯ahaus dem kora- nischen Sprachgebrauch heraus neu geschaf- fen wurde. Im Koran findet sich mehrmals die Wurzelh

˘alafa, die „vertreten“ oder „nachfol- gen“ bedeuten kann. Nach dem Tod Moham- meds ergaben sich dann aus dem Substan- tivh

˘il¯afa die Bedeutungen Kalifat, Stellver- tretung und Nachfolge. Im sunnitischen und schiitischen Islam bildeten sich unterschiedli- che Stellvertretungskonzepte aus, wobei der Vortragende sich vornehmlich auf die Ent- wicklung im schiitischen Islam konzentrierte.

Hier wies er ein eindrückliches Konzept von Stellvertretung nach, das auf nachträglichen

Zuschreibungen und Konstruktionen beruh- te. Waren es bis ins 9. Jahrhundert zunächst die Linie der elf Imame, die als Nachfolger des Propheten eine uneingeschränkte Autori- tät genossen, entstanden nach ihrem Ausster- ben unterschiedliche, heilsnotwendige Stell- vertretungsmodelle, die sich auf einen im Ver- borgenen lebenden zwölften Imam beriefen.

Zunächst übernahmen Emissäre diese Rolle, bis es im 10. Jahrhundert zu der bis heute an- dauernden Epoche der „grossen Verborgen- heit“ kam. Einzelpersonen konnten seither nicht mehr als Stellvertreter fungieren, wes- halb Religionsgelehrte als Kollektiv an diese Stelle rückten und konkurrierende Ansprü- che auf Stellvertretung fortan zurückwiesen.

THOMAS ERTL (Wien) referierte zu Stell- vertretung im Reich der Mongolen und prä- sentierte zunächst Überlegungen zum mon- golischen Glauben und zur Stellvertreter- funktion der Khane. Eine spezielle Stellung hatte der Ahnenkult der verstorbenen Kha- ne, die seit dem 7. Jahrhundert als vom Himmel beauftragt galten. Diese bei Ching- gis Khan besonders ausgeprägte Amtsauffas- sung des Khanats oszillierte zwischen unein- geschränkter Stellvertretung des Numinosen und himmlisch legitimiertem Mandat. An- schließend zeigte Ertl die von äußeren, re- gional unterschiedlichen Einflüssen geprägte Herrschaftsideologie im mongolischen Groß- reich auf. Im Nahen Osten wurde der Khan als der eine göttliche Stellvertreter auf Er- den betrachtet. In Ostasien wirkten sich da- gegen buddhistische Vorstellungen auf das Herrschaftsverständnis des Khanats aus. Der Khan wurde als Bodhisattva verehrt, als Er- leuchteter der auf Erden bleibt. Ortsunabhän- gig aber lenkten der Khan und das Göttli- che trotz einer Sphärentrennung in harmo- nischem Miteinander die Geschicke des Rei- ches. Im Iran des frühen 14. Jahrhunderts wurde die mongolische Herrscherideologie der Il-Khane wiederum von persischen Vor- stellungen aus der vorislamischen Zeit ge- prägt, aber auch auf diskursiver Ebene von islamischen Gelehrten angefochten. Zusam- menfassend lässt sich für das Mongolen- reich kein übergeordnetes einheitliches Kon- zept der Stellvertretung festhalten.

DANIEL F. SCHLEY (Bonn) lenkte seinen Blick auf Konzepte von Stellvertretung im

(4)

damals ein zentrales Element der Herrschafts- ausübung, da die Tenn ¯o seit dem 9. Jahrhun- dert weitgehend entmachtet waren und zu- nächst Regenten aus dem Adelsgeschlecht der Fujiwara, und später adlige Kriegersippen (Shogune) die Amtsgeschäfte leiteten. Dass sich die kaiserliche Dynastie gleichwohl bis heute halten konnte, ist dem Konzept einer mehrfach untermauerten, göttlichen Stellver- tretung zu verdanken. So waren die Tenn ¯o als Abkömmlinge der Sonnengottheit Amaterasu alleinige Stellvertreter der göttlichen Mächte.

Hinzu kamen buddhistische Lehren und Vor- stellungen, welche die Kaiser zu buddhisti- schen «Weltmonarchen» stilisierten. Dass sich die Regenten in diese Vorstellung gut inte- grieren konnten, zeigte der Referent anhand seiner Ausführungen zu den um 1220 ent- standenen «Aufzeichnungen meiner Ansich- ten» des Historikers Jien. Dieser versuch- te, die Machtfülle des Fujiwara-Regenten ge- schichtstheologisch zu rechtfertigen.

In seiner Zusammenfassung verwies KARL UBL (Köln) zunächst auf die Ubiquität des Begriffes „Stellvertretung“ hin und darauf, dass Stellvertretung viele verschiedene Phä- nomene berührt. Er forderte eine terminologi- sche Schärfung in den Kulturwissenschaften und sah den Begriff der „exklusiven Stellver- tretung“ (Claudia Zey) demjenigen der „ge- bundenen Repräsentation“ (Max Weber) am nächsten. Andererseits müsse die Forschung zur Stellvertretung aufgrund von dessen in- terkultureller Verbreitung einen komparatis- tischen und interdisziplinären Ansatz ver- folgen. Zudem zeige sich bezüglich religi- ös konnotierter Stellvertretungen, dass Stell- vertretungskonzepte die Strukturen religiö- ser Gemeinschaften mitbestimmten. Ubl kon- statierte auch die Differenz zwischen indivi- dueller und kollektiver Stellvertretung und das Fehlen eines kohärenten Stellvertreter- konzepts im Falle der mongolischen Khana- te. Hervorzuheben sei zudem das Ergebnis zur Stellvertretung in Japan, das sich von an- deren Befunden unterscheide. Ferner verwies er auf die begriffsgeschichtliche Differenzie- rung und hielt fest, dass fast jeder Amts- träger als Stellvertreter verstanden werden kann. Dabei scheint den Stellvertreterkonzep- ten an sich die Problematik inhärent zu sein,

sumieren, die eigentlich ausdifferenziert sind.

Auch auf der Ebene der stellvertretenden Zei- chen werde die Schwierigkeit deutlich, Zei- chen der Ehre und der Stellvertretung zu unterscheiden. Zudem seien Stellvertretungs- zeichen Machtmittel, die eine Stellvertretung autorisierten, aber auch eine Verselbständi- gung der Stellvertretung einschränkten. Ab- schließend bemerkte Ubl, dass der Termi- nus „Stellvertretung“ Ambiguität produzie- re, die allerdings auch erhellend wirke: So könne beispielsweise zwischen der Nachfol- ge als diachronem und der Stellvertretung als synchronem Phänomen unterschieden wer- den. Zugleich eröffne die Stellvertretung den Blick auf strukturelle Rahmenbedingungen und herrschaftskonzeptionelle Problemstel- lungen. Ebenfalls habe die Betonung der reli- giösen Aspekts Vor- und Nachteile: Stellver- tretungen im religiösen Kontext seien zwar verbreitet, doch erweisen sie sich im inter- kulturellen Vergleich als schwer greifbar, da verschiedene Richtungen zur Erklärung von Stellvertretungen eingeschlagen werden müs- sen.

Konferenzübersicht:

Claudia Zey (Zürich): Einführung in das Ta- gungsthema

Franz-Reiner Erkens (Passau): Kaiser und Papst als Stellvertreter Gottes

Michael Grünbart (Münster): Kaiserliche Kompetenz? Zur Übernahme und Mit- bestimmung weltlicher Herrschaft durch byzantinische Patriarchen

Jochen Burgtorf (Fullerton/Kalifornien): Stell- vertretung in den geistlichen Ritterorden des Hochmittelalters: Konzepte, Personen und Zeichen

David Ganz (Zürich): Stellvertretung durch bildtragende Gewänder

Jörg Bölling (Hildesheim): Symbolische For- men päpstlicher Stellvertretung

Dorothea Weltecke (Frankfurt am Main):

Stellvertretung in christlichen Kirchen unter islamischer Herrschaft

Wolfram Drews (Münster): Konzepte von

(5)

Stellvertretung im Mittelalter. Konzepte, Personen und Zeichen im interkulturellen Vergleich

Stellvertretung in islamischen Kontexten Thomas Ertl (Wien): Der Großkhan und die kleinen Khane. Himmlisches Mandat, geteilte Herrschaft und Stellvertretung im Reich der Mongolen

Daniel Schley (Bonn): Konzepte von Stellver- tretung im mittelalterlichen Japan

Karl Ubl (Köln): Zusammenfassung

Tagungsbericht Stellvertretung im Mittelalter.

Konzepte, Personen und Zeichen im interkulturel- len Vergleich. 13.03.2018–16.03.2018, Hegne, in:

H-Soz-Kult 10.05.2018.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Hä dler ri ge ihre eige e Verkaufsstä de it oder tolle Autos erde i die Halle gerollt.. Messe dauer

das Römische Reich Deutscher Nation, die Königreiche Frankreich, England, Schottland, Polen, Ungarn und die russischen Fürstentümer..

Die Nutzung ist nur für den genannten Zweck gestattet, nicht jedoch für einen weiteren kommerziellen Gebrauch, für die Weiterleitung an Dritte oder für die Veröffentlichung

Die Nutzung ist nur für den genannten Zweck gestattet, nicht jedoch für einen weiteren kommerziellen Gebrauch, für die Weiterleitung an Dritte oder für die Veröffentlichung

Die Nutzung ist nur für den genannten Zweck gestattet, nicht jedoch für einen weiteren kommerziellen Gebrauch, für die Weiterleitung an Dritte oder für die Veröffentlichung

Der Grundherr war ein Adeliger (Ritter, König usw.), der sein Land und seine Dörfer an Bauern verliehen hat, damit diese das Land bearbeiten und bewirtschaften können. Der

Die Nutzung ist nur für den genannten Zweck gestattet, nicht jedoch für einen weiteren kommerziellen Gebrauch, für die Weiterleitung an Dritte oder für die Veröffentlichung

Außer den abgebildeten gab es aber bereits im Mittelalter noch eine Vielzahl weiterer Instrumente, die nur auf dieser Darstellung nicht auftauchen, beliebt waren etwa auch