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DAS ZIVILRECHT IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ALS EIN INSTRUMENT DER UMWELTPOLITIK

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W issenschaftszentrum Berlin fü r Sozialforschung

HUG pre 86-18

DAS ZIVILRECHT IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ALS EIN INSTRUMENT DER UMWELTPOLITIK

dan C. Bongaeritä

E rscheint in: In stitu t für W irtschaft und Um welt des österreichischen A rbeitskam m ertages (Hg.): Inform ationen zur U m w elt­

politik Nr. 30, Wien: August 1986, S. 37-65.

IIUG - Potsdam er Str. 58, 1000 Berlin (West) 30, Tel.: (030) - 26 10 71

(2)

D a s Z i v i l r e c h t i n d e n V e r e i n i g t e n S t a a t e n a l s e i n I n s t r ume n t d e r U m w e l t p o l i t i k

In d i e s e m B e i t r a g w i r d d i e E n t w i c k l u n g e i n i g e r B e r e i c h e d e r a m e r i k a n i s c h e n U m w e l t r e c h t s p r e c h u n g b e h a n d e l t . G e z e i g t w i r d d a b e i , ü b e r w e l c h e R e c h t s m i t t e l z u r E n t s c h ä d i g u n g d i e O p f e r v o n U m w e l t v e r g e h e n v e r f ü g e n b zw. a u f w e l c h e W e i s e d e r B ü r g e r s i c h m i t t e l s G e r i c h t s v e r f a h r e n a n d e r G e s t a l t u n g d e r U m w e l t ­ p o l i t i k b e t e i l i g e n k a n n . D a z u w i r d e i n e v e r g l e i c h e n d e A n a ­ l y s e d e r s o g e n a n n t e n 'B ü r g e r k l a g e ' ( ' c i v i l a c t i o n s u i t ' ) u n d d e r K l a g e a u f S c h a d e n s e r s a t z n a c h d e m C o m m o n L a w d u r c h g e f ü h r t B e i d e V e r f a h r e n h a b e n i h r e V o r - u n d N a c h t e i l e , u n d es m u ß

j e d e m E i n z e l n e n ü b e r l a s s e n b l e i b e n , e i n U r t e i l z u g u n s t e n d e s e i n e n o d e r d e s a n d e r e n V e r f a h r e n s a b z u g e b e n . A l l e r d i n g s z e i g t s i c h , d a ß d i e B ü r g e r k l a g e u n t e r u m w e l t p o l i t i s c h e n G e s i c h t s ­ p u n k t e n V o r t e i l e b i e t e t u n d d e s h a l b in d a s U m w e l t r e c h t d e r e u r o p ä i s c h e n S t a a t e n e i n g e b a u t w e r d e n s o l l t e .

Sum m ary

U n i t e d S t a t e s C i v i l Law a s a n I n s t r u m e n t o f E n v i r o n m e n t a l P o l i c y

T h i s p a p e r r e v i e w s p a r t s of t h e US e n v i r o n m e n t a l l i t i g a t i o n in o r d e r t o i l l u s t r a t e t h e m a i n d e v e l o p m e n t s of r e c e n t t i m e s a n d t o p o i n t o u t t h e p o s s i b i l i t i e s o f o b t a i n i n g c o m p e n s a t i o n b y v i c t i m s of e n v i r o n m e n t a l d a m a g e s as w e l l as t h e w a y s a n d m e a n s of c o n t r o l l i n g t h e i m p l e m e n t a t i o n of e n v i r o n m e n t a l p o l i c y b y c i t i z e n s . T h u s t h e p a p e r p r e s e n t s a n o v e r v i e w o n t h e n o r m a l p r o c e d u r e o f a c i v i l a c t i o n s u i t as a p p l i e d t o e n v i r o n m e n t a l l i t i g a t i o n . T h i s p r o c e d u r e h a s a n u m b e r of a d ­ v a n t a g e s as w e l l as s h o r t c o m i n g s . T h e m a i n a d v a n t a g e is a r e d u c t i o n of t h e b u r d e n of p r o o f w h e n c o m p a r e d w i t h a s u i t u n d e r t h e c o m m o n law. T h e m a i n s h o r t c o m i n g is t h e a b s e n c e o f a p r i v a t e c a u s e o f a c t i o n . W e t h e r t h e c i v i l a c t i o n s u i t is p r e f e r a b l e t o a n a c t i o n u n d e r t h e c o m m o n l a w is t h e r e f o r e a m a t t e r of p e r s o n a l a s s e s s m e n t . N e v e r t h e l e s s , f r o m a n e n ­ v i r o n m e n t a l p o i n t o f v i e w , t h e c i v i l a c t i o n s u i t h a s s o m e m e r i t s w h i c h p l e a d f o r i t s a d o p t i o n a l s o in t h e c o n t e x t of E u r o p e a n e n v i r o n m e n t a l p o l i c y .

(3)

0 . E in fü hru n g

In allen westeuropäischen Ländern ist die Notwendigkeit einer eigenständigen Umweltpolitik zur Rettung und Erhaltung der ehe­

mals freien Güter Luft, Wasser, Boden, Flora und Fauna inzwischen unumstritten. Bei der Betrachtung der umweltpolitischen Konzep­

tionen dieser Länder fällt jedoch auf, dass sie überwiegend nur das Instrumentarium der Gebote und der Verbote verwenden. Verab­

schiedet wurden Gesetze, in denen Unweltqualitätsnormen fest­

gelegt sind und die die Regierung ermächtigen, zwecks Erzielung dieser Umweltqualität, Verordnungen, Vorschriften oder sonstige Massnahmen "von Amts wegen" zu erlassen. Weitere Instrumente dieser umweltpolitischen Konzeptionen sind die Förderung von Unweltschutzmassnahmen, die Erhebung von Emissionsabgaben oder U n w e l t s t e u e m und die Kriminalisierung von Umweltsündern. Prak­

tisch unbeachtet blieben die verhandelbaren Emissionsrechte, die im deutschen Sprachraum unter der Bezeichnung "UmweltZertifikate"

bekannt wurden. Ihre Anwendung in der Unweltpolitik ist bislang nicht oder nur bruchteilhaft vorangebracht worden.

Gleichfalls ist der Stellenwert des Haftungsrechts in Sachen Umweltschäden in Westeuropa bislang gering, obwohl seine Verwen­

dung eine Internalisierung der Kosten für Unweitschäden impli­

zieren könnte. Des vorliegende Beitrag beschäftigt sich aus

diesem Grunde mit der Entwicklung des Unwelthaftungsrechts. Dabei wird vor allem auf die jetzige Rechtspraxis in den Vereinigten Staaten eingegangen. Wögen den unterschiedlichen Rechts­

traditionen in Nord-Amerika und in Kontinentaleuropa ist die Bedeutung dieser Entwicklung im Unweitrecht der Vereinigten Staaten für Europa bestenfalls exemplarisch. Aber es lassen sich bestimmte Tendenzen erkennen, die auch in das Unweltrecht der europäischen Ländern eingebaut werden könnten. Die Situation der Vereinigten Staaten ist darnach lehrreich, weil sie andeutet welche wachsende Bedeutung dem Zivilrecht in Europa bei der Gestaltung der Umweltpolitik zukorrmen könnte.

Der Beitrag ist f o l gendemessen gegliedert.

Absatz 1 beschäftigt sich mit einer kurzen Darstellung der neu­

esten Entwicklung des Haftungsrechts in den Vereinigten Staaten, wobei vor allem auf den gestiegenen Stellenwert der Gefährdungs­

haftung hingewiesen wird. Absatz 2 erläutert ein neuartiges Ver­

fahren in den USA, mit dessen Hilfe der Bürger in die Durchfüh­

rung der Umweltpolitik eingreifen kann. Gemeint ist das

c i v i l

a c tio n s u i t

("die Bürgerklage") aufgrund einzelner kodifizierter Gesetze. Vor- und Nachteile dieses Verfahrens werden in Absatz 3

(4)

aufgezeigt. Absatz 4 behandelt zwei Aspekte der Jurisprudenz nach dem Common Law, die für die Umweltpolitik von Bedeutung sind, weil sie die Möglichkeiten und Grenzen einer Anwendung der Haf­

tung für Umweltschäden in der Umweltpolitik illustrieren. Gemeint sind die sogenannten "asbestos cases" und die Fälle, in denen ein Schadensersatz für Einkcmmensverluste aufgrund von Umweltschäden verlangt wird. Der letzte Absatz enthält eine Zusammenfassung und einige Empfehlungen .

(5)

1. Neuere Entwicklungen im Haftungsrecht der USA

Seit einiger Zeit ist das amerikanische Haftungsrecht im allgemei­

nen und in bezug auf Umweltschäden im besonderen in Bewegung gera­

ten. Es könnte die These aufgestellt werden, dass Anwälte und Richter sich in einem Wettkampf befinden, mit dem Ziel einer stän­

dig erweiterten Auslegung von Kernbegriffen wie Umweltschäden, Ge­

fährdungshaftung, Kausalität, usw. Dabei werden herkömmliche Tra­

ditionen der Rechtsprechung in Frage gestellt bzw. auf ihre Taug­

lichkeit überprüft. So wird zum Beispiel der Schadensbegriff er­

weitert, indem untersucht wird, ob allmählich eintretende Schä­

den, deren Entstehen nicht auf eine genaue Ursache zurückzuführen ist, kompensationswürdig sind. Ein anderes Beispiel betrifft die Entwicklung der Umkehr der Beweislast infolge einer sich ständig erweiternden Anwendung der Gefährdungshaftung in Sachen Umweltver­

schmutzung. Bevor im Detail auf diese Erneuerungen eingegangen wird, empfiehlt sich eine kurze Einführung in das traditionelle Haftungsrecht der USA.

In den USA bildet das aus der englischen Tradition stammende Common Law of Torts die Grundlage für Schadensersatzklagen.

Dieses Recht ist nebst dem kodifizierten Recht (Statutory Law) entwickelt worden und bezieht sich in der Regel und mit Vorliebe auf den Einzelfall. Es ist demnach nicht durch möglichst präzise formulierte Grundsätze gekennzeichnet, nach denen im Einzelfall zu verfahren ist. Im Gegenteil: dieses Recht versucht durch die Beschäftigung mit dem Einzelfall zu einer Rechtstradition zu ge­

langen. Der indische Jurist N. S. Bindra, dessen Land sich ebenso wie die USA in der Tradition des Common Law befindet, äussert sich zu dieser Vorgehensweise folgendermassen. Nachdem er festge­

stellt hat, dass die Richter für ihre Entscheidung ausschliess­

lich diejenigen Regeln heranziehen, mit deren Hilfe sich der Fall beurteilen lässt, fährt er fort: "If some existing principle de­

ductible frcm previous reported cases is enough to cover the one before them (= die Richter), so much the better from their point of view. (N. S. Bindra, 1980, S. 2.) Das "principle" wird somit nicht ex ante postuliert, sondern ex post aus den Fällen abgelei­

tet.

Diese Vorgehensweise bietet die Möglichkeit einer flexiblen Anpas­

sung der Rechtsprechung und des Rechts an neue Entwicklungen in anderen Bereichen der Gesellschaft. Richter können demnach bei­

spielsweise neue "torts" benennen, indem sie zulassen, dass Kläger sie als Grundlage für eine Schadenseratzklage verwenden.

So ist seit einigen Jahren an Hand einiger spektakulärer Fälle eine Diskussion darüber entstanden, ob Einkommensausfälle infolge eines fahrlässigen Handelns einklagbar sind. Während die alte Regel lautete, dass solche Schäden nicht einklagbar sind, haben die erwähnten Fälle gezeigt, dass Richter im Laufe der Zeit ihre Meinung ändern.

(6)

Aufgrund seiner Vorgehensweise hat das Common Law natürlich auch den Nachteil, dass die Flexibilität, mit der es sich anpasst, von vielen als nicht ausreichend erfahren wird. In solchen Fällen kann es zu einer Intervention des Gesetzgebers kommen, der mit Hilfe eines Gesetzes (a statute) den Einfluss des Common Law auf bestimmte Bereiche einschränkt oder sogar abschafft. Ein histo­

risches Beispiel für eine solche Intervention bildet die Verab­

schiedung des Employer's Liability Act durch das englische Parlament im Jahre 1880, womit die Haftung für fahrlässiges Handeln der Angestellten (und Arbeiter) von letzteren an die Un­

ternehmer übertragen wurde. Dieses Gesetz war offensichtlich notwendig geworden, u m die traditionelle Auffassung des Common Law zu überwinden, nach der Angestellte und Arbeiter für eigene ArbeitsunfallSchäden aufkcmmen mussten (angeblich weil ihre A r ­ beitseinkünfte eine implizite Entschädigung für die Gefährdung am Arbeitsplatz enthielten.)

Ein neueres Beispiel stammt aus dem Umweltrecht der USA und hat dort für Schlagzeilen gesorgt. Die Rede ist von den beiden Fällen Milwaukee I und II (406 U. S. 91 (1972) und 101 S. Ct. 1784, 68 L. Ed. 2d 114 (1981)), mit deren Hilfe ein Konflikt zwischen dem Common Law und dem Statutory Law gelöst wurde. Im ersten Fall

(1972) verklagte der Bundesstaat Illinois die Stadt Milwaukee (Wisconsin) auf Schadensersatz wegen angeblicher Verschmutzung des Michigansees, obwohl die Stadt nachweislich alle Bestimmungen des Clean Water Act und andere entsprechenden Regulierungen

erfüllte. Vor dem Obersten Gerichtshof verlor die Stadt dennoch, weil das Common Law of Nuisance nach der Auffassung des Gerichts eine wichtigere Rechtsgrundlage bildete als das kodifizierte Recht. Erst nachdem der Congress 1972 den Konflikt gesetzlich regelte urteilte der Oberste Gerichtshof im zweiten Fall, dass die Rechtsprechung in Sachen Wasserverschmutzung nach den Bestim­

mungen des Clean Water Act und anderen relevanten Regulierungen zu verfahren hatte und nicht mehr nach dem Common Law.

Abgesehen von solchen "Eingriffen" seitens des Gesetzgebers ent­

wickelt sich das Common Law im allgemeinen nach den Anforderungen der Zeiten. (1) Diese Aussage trifft zumindest zu, wenn die Be­

trachtung auf den "grossen Rahmen" beschränkt bleibt. So zeigte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts eine Wende in der Auslegung des Begriffs "Haftung". Vor der Zeit der Industrialisierung galt die Auffassung, dass Schicksale unvermeidlich waren und jeder Mensch demnach "at his own peril" lebte. Unabhängig von der Frage

nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit war ein jeder für den Schaden haftbar, den er verursacht hatte. Mit dem Einsatz industrieller Herstellungsverfahren entstand die Auffassung, dass Techniken gesteuert werden können und die Unfallgefahr demnach von der Sorgfalt des Anlagenbetreibers abhängig ist. Kenntnis der

Technik, Wartung und Pflege von technischen Anlagen und Sachkunde beim Betrieb von Anlagen wurden als Voraussetzungen für Schadens­

verhütung und -Verminderung betrachtet.

(7)

Die Rechtsprechung hat diese Erneuerung anerkannt, indem sie nunmehr die Fahrlässigkeit als eigenständige Grundlage für Scha­

densersatzklagen zugelassen hat ("Negligence an independent tort"). Auf diese Weise wurde ein Anreiz zum sorgfältigen Umgang mit Gebrauchsgegenständen und mit der Technik im besonderem gesetzt. Deutlich wurde diese Veränderung auch durch die

Zulassung des Mitverschuldens ("contributory negligence") als Ver teidigungsgrund. Damit sollte klargestellt werden, dass nicht nur der Verursacher, sondern auch das Opfer gegebenenfalls zur

Verhütung bzw. Verminderung des Schadens beitragen können. Das heisst: in den Fällen, in denen auch das Opfer einen entscheiden­

den Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit und das Ausmass des Un- fallereignisses hat, soll seine Mitwirkung an der Unfallverringe- rung durch eine entsprechende Zuteilung einer Mitverschuldung ge­

währleistet werden.

In einem Fall blieb die Haftungsregelung jedoch unverändert.

Gemeint ist der Umstand, in dem jemand "gefährliche Sachen"

("dangerous things") auf seinen Grund bringt oder dort aufbewahrt und Anderen Schaden zufügt, indem er diese Sachen entweichen lässt. Beim Umgang mit gefährlichen Sachen ging die Jurisprudenz nach wie vor davon aus, dass in einem solchen Fall die Haftung nicht von der angewandten Sorgfalt abhängig gemacht werden sollte. Vielmehr wurde das Konzept der strict liability

(Gefährdungshaftung) eingeführt, wonach eine Befreiung von der Haftung in keinem Fall möglich ist.

Dementsprechend gilt der sorgfältige Umgang mit gefährlichen Sachen nicht als Verteidigungsgrund. Im Gegenteil: im Fall Borei v. Fibreboard Paper Products Corporation (493 F. 2d 1076 (5th.

Cir. 1973) cert, denied, 4519 U.S. 869 (1974)) wies der Richter darauf hin, dass der Umgang mit gefährlichen Sachen nicht nur aus­

reichende Kenntnisse ihrer Eigenschaften sondern darüber hinaus ein aktives Bemühen u m Erweiterung und Vertiefung dieser Kennt­

nisse voraussetze. Der Hersteller einer solchen Sache erfülle nicht nur die Funktion eines "Anbieters" sondern auch die eines

"Experten", dessen Sachwissen weit über das eines Durchschnitts­

bürgers hinausgehen sollte.

Praktisch impliziert diese Auffassung, dass selbst die Beachtung von Umweltgesetzen bzw. -regulierungen kein Verteidigungsgrund darstellt. Eindrucksvoll wurde dies illustriert im Fall Silkwood v. Kerr Mc-Gee Corporation (485 F. Supp. 566 (W. D. Okla. 1979) rev'd., 667 F 2d 908 (10th Cir. 1981) 14 ELR 20077). In der Ver­

handlung vor dem Obersten Gerichtshof wurde das in der Berufung aufgehobene Urteil einer Jury aus Oklahoma erneut bekräftigt. Die Obersten Richter verurteilten die Firma zum Schadensersatz,

obwohl diese die Sicherheitsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz des Personals vor radioaktiven Strahlen vollständig

befolgt hatte. Die Verhängung des Bussgeldes (in Höhe von US$ 10 Millionen) wurde damit begründet, dass das föderale Atomrecht das in den einzelnen Staaten geltende Common Law nicht brechen bzw.

ausser Kraft setzen könne. Der Gerichtshof befand, dass es nicht

(8)

das Ziel des Gesetzgebers gewesen sein konnte, die Atomenergie auf Kosten geschädigter Personen auszubauen, denen keine

geeigneten Rechtsmittel ("adequate legal remedies") zur Verfügung standen.

Allerdings haben beklagte Firmen öfters versucht, ihre Haftung durch den Nachweis einer Mitverschuldung des Klägers (contri­

butory negligence) zu beschränken. Im bereits erwähnten fall Borei v. Fibreboard Paper Products Corporation hat der Richter sich ausführlich mit den Kriterien zur Beurteilung einer Mitver­

schuldung und deren Anwendung beschäftigt. Im wesentlichen musste ermittelt werden, ob der Kläger über ausreichende Information verfügte bzw. verfügen konnte, um die Risiken einzuschätzen und ob er sich diesen Risiken "freiwillig" ausgesetzt hatte. Bei der Überprüfung dieser Fragestellung hat der Richter allerdings neue Masstäbe gesetzt, indem er zwischen zwei Versionen des contri­

butory negligence unterschied.

Nach der "älteren" Version wäre die Anwesenheit eines Mitverschul­

dens aufgrund von objektiven Gegebenheiten zu prüfen. Damit meinte der Richter, dass vom Kenntnisstand und Urteilsvermögen eines redlichen Menschen auszugehen sei. Sollte es sich nach dieser Überlegung heraussteilen, dass ein solcher redlicher Mensch sowohl in der Lage war die Gefahr einzuschätzen als auch einen Beitrag zu ihrer Abwendung zu leisten, so wäre ein Kläger des Mitverschuldens verdächtig, wenn er diesen Beitrag nicht erbracht hätte.

Nach der "neueren", subjektiven, Version werden Kenntnisstand und Urteilsvermögen des Klägers nicht mit denen eines redlichen

Menschen verglichen, sondern als solche anerkannt. Mitverschulden kann nach dieser Auffassung erst dann vorliegen, wenn ein

redlicher Mensch beim tatsächlichen Kenntnisstand bzw. Urteilsver­

mögen des jeweiligen Klägers Versuche unternommen hätte, sich der Gefahr nicht auszusetzen, während der tatsächliche Kläger dies un­

terlassen hat. Die subjektive Auffassung geht also nicht vom risi­

kovermeidenden Verhalten eines redlichen Menschen aus, sondern von der Redlichkeit einer solchen Vermeidungstätigkeit aus der Sicht des individuellen Klägers.

Im vorliegenden Fall wurde nach der zweiten Auffassung verfahren.

Das beklagte Unternehmen wurde für schadensersatzpflichtig

befunden, weil es trotz seiner umfassenden Kenntnisse den Kläger nicht über die Risiken informiert hatte. Ein Mitverschulden wurde ausgeschlossen, weil der Kläger aufgrund seines Kenntnisstandes bzw. seines UrteilVermögens nicht ahnen konnte, dass er sich der Gefahr einer tödlichen Krankheit ausgesetzt hatte.

(9)

Beide Fälle zeigen in groben Zügen den heutigen Trend des Haf­

tungsrechts in den USA. Zum einen gewinnt das Prinzip der Gefäh- rungshaftung ("strict liability") an Bedeutung und zum anderen besteht eine Tendenz zur spärlichen Verwendung des Prinzips des Mitverschuldens. Diese Entwicklung führt dazu, dass im Rahmen der Haftung für Produktqualität bzw. für Gesundheitsschäden verstärkt auf eine Haftung des Produzenten (bzw. des Anbieters, Importeurs, etc.) abgezielt wird, während dem Verbraucher in zunehmenden Masse ein Recht auf "Schutz" eingeräumt wird. Es könnte sogar behauptet werden, dass diese Entwicklung dem Durchschnittsver­

braucher jeden Anreiz zur Schadensverhütung bzw. -Verminderung nähme, weil er unabhängig vcm eigenen Verhalten schadensbe­

rechtigt ist. Welche Implikationen diese Entwicklung auf das Um- weltrecht in den USA ausgelöst hat, soll im nächsten Absatz behandelt werden.

(10)

2. Umweltschäden und Bürgerklagen in den USA

Im Rahmen der historischen Entwicklung der Gesetzgebung der USA kann die Periode zwischen 1964 und 1980 als das "Zeitalter der Umweltgesetzgebung" bezeichnet werden. Innerhalb dieser Periode wurden zahlreiche Umweltgesetze beschlossen. Die Liste nimmt ihren Anfang mit dem Wilderness A c t of 1964 und endet vorerst mit dem Comprehensive Environmental Response, Compensation and Liabi­

lity Act of 1980 ("Superfund"). (2) Diese Gesetze wurden als notwendig betrachtet, weil die herkömmliche Schadensersatzrege­

lung des Corrmon Law im Prinzip zwar für richtig befunden wurde, jedoch wegen fast unüberwindbarer Beweislast oft nicht zum Zuge kcmmen konnte. Jeder (vermeintlich) umweltgeschädigte Bürger hatte ein Recht auf Schadensersatz, aber der Nachweis des Scha­

dens war in der Regel nur schwer zu erbringen.

Seine Erfolgschancen hingen im Wesentlichen davon ab, ob er den individuellen Charakter seines Schadens und zugleich eine ein­

deutige Kausalität zwischen einem bestimmten, identifizierbaren Verursacher und dem Schaden nachweisen konnte. Vor allem die zweite Anforderung war ungemein schwerwiegend, zumal über solche Kausalitätsketten selbst in der Wissenschaft häufig nur unaus­

reichende Kenntnisse vorhanden waren. Ebenso gab es vor der Zeit der spezifischen Umweltgesetzgebung kaum eine Möglichkeit, sach­

kundige Hilfe von Seiten staatlicher Behörden zu beziehen. Dar­

über hinaus war es praktisch ausgeschlossen, Umweltschäden

ähnlich wie bei Schäden eines Verkehrsunfalls einem genau identi­

fizierbaren Verursacher anzurechnen. Bei Umweltschäden infolge von Emissionen in die Luft und die Gewässer konnten zwar oft vie­

le Verursacher nachgewiesen werden, nicht aber deren jeweiliger Beitrag zu solchen Schäden. Der individuell geschädigte Bürger hatte wcmöglich das Recht auf seiner Seite, nicht jedoch die Mit­

tel es zu erlangen.

Selbst in Fällen, in denen er die Anforderung des Kausalitätsnach­

weises erfüllen konnte, musste er auch den Nachweis eines indivi­

duell getragenen Umweltschadens erbringen. Kollektive Be­

lastungen, etwa durch Luftverschmutzung, konnten deshalb nicht als Grundlage für eine individuelle Schadensersatzklage herange­

zogen werden. Nun ergibt es sich aus der Art vieler Umwelt­

schäden, dass sie sich nicht "portionieren" lassen. Vielmehr ist oft festzustellen, dass sie ganze Gruppen von Bürgern beein­

trächtigen. Individuelle Klagen waren daher in solchen Fällen unmöglich. Dem Bürger verblieb nur die wenig berechtigte Hoffnung eines regulativen Vorgehens der Behörden, wie etwa der Gewerbeauf- sichtsämter, gegen die Verursacher. Die Behörden verstanden sich als Teile einer lokalen Administration, die ihre Einkünfte von den von ihnen überwachten Verursachern bezog, aber nicht über das nötige Regelwerk verfügte. Sie hätten demnach keine Umweltregulie­

rungen durchsetzen, sondern lediglich Empfehlungen abgeben können. Schliesslich war es unmöglich, sämtliche Umweltschäden

(11)

als Folge des Umgangs mit gefährlichen Sachen zu betrachten und demnach die Regel der strict liability anzuwenden. Das Problem war somit nur durch die Schaffung neuer Gesetze zu lösen.

Die Verabschiedung dieser Umweltgesetze hatte zur Folge, dass die Regulierungsaufgaben der Bundesregierung und der Bundesstaaten erheblich erweitert wurden. Aber gleichzeitig entstanden Ver­

pflichtungen zur Auflagenerfüllung seitens der Verursacher bzw.

der Anlagenbetreiber. Darüberhinaus haben die neuen Gesetze in vielen Fällen den Bürgern die Möglichkeit geschaffen, eine Aufla­

generfüllung per Gerichtsverfahren zu erzwingen. Nach einer Reihe von Gesetzen in den USA steht es jedem Bürger zu, sowohl private Anlagenbetreiber als auch staatliche Institutionen (wie etwa eine Umweltbehörde) zu verklagen, wenn der Verdacht einer Auflagen­

oder Pflichtverletzung besteht. Tabelle 1 enthält eine Liste der Gesetze, nach denen eine solche "Bürgerklage" gestattet ist. (3)

Tabelle 1. Unweltgesetze der USA, in denen eine Klausel zur Bürgerklage enthalten ist.

Gesetz Absatz (*)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Safe Drinking Water Act Toxic Substances Control Act Deepwater Port A c t of 1974 Endangered Species Act of 1973 Solid Waste Disposal Act - Resource Conservation and Recovery Act

Federal Water Pollution Control Act - Clean water Act of 1977 Clean Air Act

Submerged Lands Act - Outer Conti­

nental Shelf Lands Act, as Amended b y Outer Continental Shelf Lands Act Amendments of 1978

42 U.S.C. 300j-8 16 U.S.C. 2619 13 U.S.C. 1515 16 U.S.C. 1540 42 U.S.C. 6972 33 U.S.C. 1365 42 U.S.C. 7604

43 U.S.C. 1349

(*) Angegeben sind nicht die einzelnen Paragraphennummern der jeweiligen Gesetze, sondern die Konkordanznummern der United States Codes.

Quelle:

Sämtliche Gesetzestexte sind dem Environmental Law Reporter, ELR, Band: Statutes, entnommen.

Seitenangaben:

1. ELR 41101 5. ELR 42001

2. ELR 42335 6. ELR 42101

3. ELR 41705 7. ELR 42201

4. ELR 41825

(12)

Aus der Tabelle geht hervor, dass die Bürgerklage bei der Durchsetzung der Umweltpolitik in den wichtigen Umweltmedien

"Luft", "Wasser" und "Abfällen" möglich ist. Sie fehlt jedoch in anderen Unweltgesetzen wie beispielsweise im Atomgesetz, in vielen Naturschutzgesetzen und im Altlastengesetz ("Superfund").

Von grösster Bedeutung für die Einschätzung des Rechtsmittels

"Bürgerklage" ist natürlich die Rechtsprechung. Bevor hierauf ein gegangen wird, soll jedoch das Verfahren dargestellt werden. Die entsprechende Gesetzespassage wird in der Originalspräche wieder­

gegeben .

(a) Except as provided in subsection (b) of this section, any citizen may commence a civil action on his own behalf

(1) against any other person (including (i) the United States, and (ii) any other governmental instrumentality or agency to the extent permitted by the eleventh amend­

ment to the Constitution) who is alleged to be in viola­

tion of (A) an effluent standard or limitation under this chapter or (B) an order issued by the Administrator or a State with respect to such a standard or limitation or,

(2) against the Administrator where there is alleged a

failure of the Administrator to perform any act or duty under this chapter which is not discretionary with the Administrator.

The district courts shall have jurisdiction, without regard to the amount in controversy or the citizenship of the parties, to enforce such an effluent standard or limitation, or such an order, or to order the Admini­

strator to perform such act or duty, as the case may be, and to apply any appropriate civil penalties under

section 1319 (d) of this title.

(b) No action may be coirmenced

(1) under subsection (a) (1) of this section

(A) prior to sixty days after the plaintiff has given notice of the alleged violation (i) to the Admini­

strator, (ii) to the state in which the alleged viola­

tion occurs, and (iii) to any alleged violator of the standard, limitation of order, or

(B) if the Administrator or State has commenced and and is diligently prosecuting a civil or criminal action in a court of the United States, or a State to require compliance with the standard, limitation, or order, but in any such action in a court of the United States any

(13)

citizen may intervene as a matter of right.

(2) under subsection (a) (2) of this section prior to sixty days after the plaintiff has given notice of such action to the Administrator

(U. S. C. § 1365. FWPCA § 505)

Aus diesem Absatz aus dem Federal Pollution Water Control Act, der in den anderen Gesetzen der Tabelle 1 in gleichem Wortlaut enthalten ist, geht hervor, dass die Bürger nach Berücksichtigung einer Karenzzeit von sechzig Tagen sowohl den Leiter der Umweltbe hörde, als auch jede andere verantwortliche staatliche Behörde, natürliche oder Rechtsperson auf Einhaltung der Umweltgesetz­

gebung verklagen können. Dabei kann der Kläger allerdings keinen Schadensersatz, sondern lediglich "civil penalties" verlangen.

Diese Konstruktion ist aus der kontinentaleuropäischen Perspek­

tive eigenartig. Sie bietet den betroffenen Bürgern die Gelegen­

heit, vor Gericht zu erreichen, dass ein Unternehmen (ein

"Emittent") bei festgestellter Verletzung der Umweltrichtlinien zur Zahlung eines Bussgeldes an den Staat verurteilt wird.

Angesichts der Tatsache, dass in den USA Informationen zu den tat' sächlichen Emissionen aufgrund des "Freedom of Information Act"

frei verfügbar sind, ist die Beweislast bei diesen Verfahren recht leicht.

Bei diesem Verfahren treten die Bürger in gewisser Weise in einer Konkurrenzposition zur Umweltbehörde, deren Aufgabe gerade darin besteht, Emittenten zur Erfüllung der Umweltgesetze zu zwingen.

Diese Konkurrenzposition ist vom Gesetzgeber gewollt, aber auf die Fälle zugespitzt, in denen die Behörde ihre Aufgabe nicht erfüllt. Das Gesetz ist in diesem Punkt sehr weit gefasst, denn es untersagt die Bürgerklage nur dann, wenn die Umweltbehörde selbst bereits gerichtlich gegen einen Emittenten vorgeht. Die Auslegung dieser Klausel hat in der Praxis allerdings zu mancher Kontroverse geführt.

Falls ein Bürger von seinem Recht Gebrauch macht, sieht das Verfahren in der Regel folgendermassen aus.

- Der Richter prüft die Zuständigkeit des Gerichts für den vorliegenden Fall;

- er prüft die Rechtmässigkeit der Klage, indem er den Nachweis der Betroffenheit des Klägers und der Einbehal­

tung der Warnfrist verlangt;

- er prüft das Vorgehen der Umweltbehörde im vorliegen­

den Fall;

- er beurteilt die Klage und fällt seine Entscheidung;

- er bestimmt die Höhe des Bussgeldes, wenn die Verstosse nicht verjährt sind.

(14)

Diese Vorgehensweise ist inzwischen in zahlreichen Fällen "durch­

gespielt" worden. Als Beispiel sei der Fall "Chesapeake Bay Foun­

dation v. Gwaltney of Smithfield, Ltd. (No. 84-0366-R (E. D. Va.

June 26, 1985), 15 ELR 20663) dargestellt. (4) Der Beklagte Gwaltney of Smithfield ist ein Unternehmen der Fleischverarbei­

tung ("pork packer"), dessen Abwässer in den Fluss "Pagan River"

eingeleitet wurden. Das Unternehmen hatte eine Einleitungsgenehmi gung, aber es hatte nachweislich die Grenzwerte überschritten.

Die Kläger traten als zwei Bürgerinitiativen (Chesapeake Bay Foun dation und Natural Resources Defense Council) auf und verlangten die Verhängung eines Bussgeldes, dessen Höhe nach dem Gesetz maxi mal US$ 10.000 pro "Verletzungstag" beträgt.

In der Urteilsbegründung erläuterten die Richter zunächst unter welchen Bedingungen die Bürgerinitiativen als Klägerinnen im Sinne der Bürgerklage zugelassen wurden. Ihre Überlegung zielte darauf hinaus, lediglich solche Vereinigungen zuzulassen, deren Mitglieder persönlich geschädigt wurden oder die in ihrer Gesamt­

heit betroffen waren. Reine "institutioneile" Interessen einer Um weltschutzvereinigung reichen demnach nicht zur Klage. Diese Frage wurde im Fall Sierra Club v. SCM Corp. (747 F. 2d 99, 107

(2d Cir. 1984) 14 ELR 20890) geklärt. In diesem Fall hatte der Umweltschutzverein Sierra Club sich geweigert, bestimmte Mit­

glieder zu identifizieren, die vom beklagten Emittenten ge­

schädigt wurden - wohl deshalb, weil die nächsten Mitglieder in diesem Fall etwa siebzig Meilen vom Werk des Emittenten entfernt wohnten. Darüberhinaus konnte der Sierra Club vor Gericht nicht nachweisen, dass diese Mitglieder von den Emissionen in den am Werk vorbeifliessenden Fluss geschädigt wurden.

Auch der Fall Animal Lovers Volunteer Association v. Weinberger (No. 84-61163 (9th Cir. July 15, 1985) 15 ELR 20697) bestätigt diese Auffassung. Die Richter wiesen in diesem Fall eine Klage gegen den Minister der Verteidigung zurück, der die Ausrottung einer Ziegenart auf der Insel San Clemente Island, einer "Enkla­

ve" der Navy in Kalifornien, "angeordnet" hatte. Die Umweltschutz- Vereinigung konnte nach der Auffassung der Richter keine glaub­

hafte Schädigung nachweisen. ("ALVA has not demonstrated "inju- ry-in-fa c t " .")

Abstrakte Gründe, wie eine allgemeine Betroffenheit infolge einer Beeinträchtigung der Umwelt sind demnach in den USA als Grund zur Klage nicht zulässig. Im vorliegenden Fall hielten die Richter eine persönliche Beeinträchtigung einzelner Mitglieder der Chesa­

peake Bay Foundation jedoch als nachgewiesen. Die Verteidigung hatte zuvor noch versucht, mit einer restriktiven Interpretation des Ausdrucks "alleged to be in violation" durchzusetzen, dass bereits vergangene Gesetzesverletzungen kein zulässiger Grund zur Klage bildeten. Diese Auffassung wiesen die Richter zurück mit dem Argument, dass Nachweise eines Verstosses zeitlich immer nach dem Verstoss selbst erbracht werden. Dementsprechend sei es nicht im Sinne des Gesetzgebers, mit Hilfe einer solchen Auslegung dieser Passage das Gesetz faktisch ausser Kraft zu setzen.

(15)

Die Richter hatten auch darüber zu befinden, ob die Umweltbehörde ihre Aufgabe nach FWPCA § 505 erfüllt hatte und eine Bürgerklage somit zulässig war. Diese Problematik war allerdings schon an anderer Stelle weitgehend gelöst worden. So hatte die Vertei­

digung im Fall Student Public Interest Group of New Jersey v.

Tenneco Polymers, Inc. (No. 93-2105 (D. N. J. Sept 10, 1984) 15 ELR 20309) darauf hingewiesen, dass sie von der Umweltbehörde EPA per Verfügung ("administrative order") zu einer Begründung ihrer Verstosse gegen das Wasserschutzgesetz aufgefordert worden war und sich somit in einem quasi-gerichtlichen Verfahren befand.

("An agency action the equivalent of a court action.") Aber das Gericht stellte diese Verfügung nicht einem (rechtskräftigen) Urteil gleich, weil sie der Behörde keine Aussicht auf Entschädi­

gung biete. Letztere könne nur vor einem Bundesgerichtshof be­

kommen werden. Das Gericht hat sich demnach für eine enge Aus­

legung des betreffenden Gesetzesauszugs entschieden.

Der soeben zitierte Fall wurde im vorliegenden Fall auch ver­

wendet, um die Frage nach der Verjährung von Umweltvergehen zu beantworten. Die Verteidigung hatte darauf hingewiesen, dass FWPCA § 505 keine Verjährungsklausel enthält und somit die allge­

meinen Verjährungsregelungen des jeweiligen Bundesstaates anzu­

wenden seien. Diese Auffassung wurde von den Richtern zu­

rückgewiesen. Allerdings ist die Rechtsprechung in Sachen der Ver­

jährung von Umweltdelikten in den einzelnen Bundesstaaten der USA bislang nicht einheitlich.

Schliesslich hatten die Richter über die Höhe des Bussgeldes zu entscheiden. Zuerst wurde festgestellt, dass der Höchstbetrag von US$ 10.000 pro "Verletzungstag" unabhängig von der Anzahl der täglichen Verstosse zu betrachten sei. Daraufhin wurden die Tage, an denen Verstosse stattfanden gezählt und eine Höchstsumme von US$ 6.600.000 ermittelt. Der endgültige Betrag wurde auf dann auf US$ 1.200.000 festgesetzt. Zugrunde gelegt wurden die Anzahl der

"Verletzungstage", die Anzahl der widerrechtlich eingeleiteten Schadstoffe, die nachgewiesene Bereitschaft der Verteidigung zur Emissionsminderung und die Einsparungen, die dem Unternehmen wegen der unzulässigen Einleitung entstanden waren.

Der Fall Chesapeake Bay Foundation v. Gwaltney of Smithfield, Ltd. dürfte insgesamt genommen typisch sein für den Ablauf eines Verfahrens in Form einer Bürgerklage in den USA, indem er die Mög­

lichkeiten und Grenzen einer solchen Klage vermittelt. Allerdings hat die Bürgerklage auch bewirkt, dass die herkömmliche Klage nach dem Common Law in den USA an Gewicht verloren hat. Das alte Verfahren wurde - zumindest zum Teil - durch ein neues ersetzt.

Für den Bürger ergaben sich daraus nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile. Mit diesem Thema beschäftigt sich der nächste Absatz.

(16)

3. Common Law versus Bürgerklage

Klagen nach dem Common Law auf Schadensersatz wegen Umweltschäden der in Tabelle 1 erwähnten Umweltbereiche und Medien sind in den USA in letzter Zeit relativ selten geworden. Angesichts der im vorigen Absatz skizzierten Notwendigkeit eines kodifizierten Umweltrechts ist dies nicht sehr verwunderlich. Die spezifischen Umweltgesetze enthalten vielfach Implementationshilfen in Form von Zuständigkeitsbedingungen für den Staat, Strafandrohungen und Kompensationspflichten. Dennoch entstand zu Anfang der amerikani­

schen Umweltgesetzgebung ein "Wettbewerb" zwischen dem Common Law und dem kodifiziertem Umweltrecht, der vor Gericht ausgetragen wurde.

Die bereits erwähnten Fälle Milwaukee I und Milwaukee II hatten dabei eine entscheidende Wirkung. Im Falle des Water Pollution Control Act "schied das Common Law aus". (5) Die Privatklage auf Schadensersatz wurde damit in Angelegenheiten der Wasserver­

schmutzung für unzulässig erklärt. Weitere Fälle wie Middlesex County Sewerage Authority v. National Sea Clammers Association (101 S. Ct. 2615, 69 L. Ed. 2d 434 (1981) 11 ELR 20684) haben diese Tendenz der Rechtsprechung bestätigt. (6) Es muss sich demnach schon um einen besonderen Sachverhalt handeln, wenn Um­

weltbeeinträchtigungen in einem Verfahren nach dem Common Law den Ärger der Richter auslösen und diese für die Sache gewinnen.

(Siehe: Miller v. Cudahy Co., No. 77-1212 (592 F. Supp. 976) (D.

Kan. Aug. 13, 1984) 15 ELR 20050.) Meistens jedoch ist die Sach­

lage kompliziert, die Kausalität schwer zu beweisen und die Indi­

vidualität der Umweltschäden kaum glaubhaft zu machen.

Die von Gesetzes wegen eingeleitete Regulierung des Umgangs mit der Umwelt hatte zur Folge, dass die Lösung des Interessenkon­

flikts zwischen Umweltverschmutzer und Umweltgeschädigten aus dem privaten Bereich herausgenorrmen und dem Staat zugeordnet wird.

Dass ein (vermeintlich) geschädigter Bürger durch diese Entwick­

lung zu kurz kommen kann, indem ihm sein privates Klagerecht genommen wird, ist demnach der Preis, den er für ein verstärktes staatliches Engagement für die Verbesserung der Umwelt zu zahlen hat. Das Rechtssystem der USA ist jedoch sehr sensibel für eine solche Einschränkung der Privatrechte und hat demzufolge den Bür­

gern ein anderes Recht in Form der "Bürgerklage" zur Verfügung gestellt.

Die Philosophie lautet somit: wenn Private nicht mehr über ein Klagerecht in Sachen Umweltschäden verfügen, weil der Staat die Regulierung der Umwelt an sich gezogen hat, so sollen sie zumin­

dest das Recht haben, diese staatliche Regulierungstätigkeit vor Gericht zu bewirken. Langfristig betrachtet könnte ihr Recht auf eine möglichst schadstoffarme Umwelt auf diese Weise besser abge­

sichert werden als unter der Regelung des Common Law, weil die Bürgerklage ihnen bessere Möglichkeiten der Kontrolle bietet.

(17)

Der Grund dafür ist relativ einfach: nach diesem Verfahren verrin gert sich die Beweislast. Diese war ja in Verfahren nach dem Common Law kaum zu tragen, während nach der Regelung der Bürger­

klage lediglich eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte nachgewiesen werden muss. Aufgrund des in den USA praktizierten freien Zugangs zur Information in staatlicher Hand, sind solche Überschreitungen bekannt. Die Richter müssen also lediglich ver­

gleichen, eine Aufgabe, denen sie gewachsen sind, wie District Judge Gerry in Student Public Interest Group of New Jersey v.

Monsanto Corp. (No. 83-2040 (600 F. Supp. 1479) (D. N. J. Jan.

21, 1985) 15 ELR 20297) feststellte:

"This court in this suit is not called upon to itself delve into the complex questions of what quantities of pollutants are safe, or what various industries can be expected to accomplish in reducing pollution. All the court here is called upon to do is compare the allowable quantities of pollution listed in the per­

mits with the available statistics on actual pollu­

tion. This comparison seems no more complicated than much other work the court does."

Die Bürgerklage stellt demnach im Vergleich zur Schadensersatz­

klage nach dem Coirmon Law ein einfaches Verfahren dar. Nicht des- totrotz wird von verschiedenen Seiten bemängelt, dass die Regulie­

rung der Umwelt und die Bürgerklage zusammen genommen die alte Verfahrensweise nicht nur überflüssig, sondern sogar unmöglich gemacht haben. Bürger, die wegen Schadensersatz klagten, wurden von den Gerichten zurückgewiesen. So wurde vom Obersten Gerichts­

hof im bereits erwähnten Fall Middlesex County Sewerage Authority v. National Sea Clanmers Association die Doktrin aufgestellt, dass der Federal Water Pollution Contral Act als ein "umfassen­

des" (comprehensive) Gesetz zu verstehen sei, das dem Staat eine weitgehende Kompetenz für die Reinhaltung der Gewässer zubillige und demnach kein privates Recht auf Entschädigung mehr zulasse.

Um nämlich zu verhindern, dass zivilrechtliche Klagen auf Scha­

densersatz die staatliche Implementation behinderten, müssten sie verboten werden. Die Bürger seien lediglich dazu berechtigt, die Aufgabenerfüllung des Staates mittels einer Bürgerklage zu "über­

wachen" .

Die Richter stützten sich bei der Begründung dieser Theorie auf die Argumentation, dass Gerichte keine Rechtsmittel (remedies)

"erfinden" sollten, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen sind und der Gesetzgeber sie nicht beabsichtigt hatte. Dass diese Entwick­

lung nicht unproblematisch ist, wird im nächsten Absatz noch einmal am Beispiel der "economic loss cases" dargestellt.

(18)

lm Übrigen gilt die Ablösung des herkömmlichen Verfahrens nicht für alle Bereiche der Unweitpolitik. Das wohl wichtigste Gesetz, auf das sie nicht zutrifft, ist der Canprehensive Environmental

Response, Compensation and L i a b i l i t y A c t o f 1980 (CERCLA),

auch

"Superfund Act" genannt, in dem die Altlastenproblematik geregelt wird. Weil dieses Gesetz nur die Haftung und die Finanzierung der Beseitigung von Altlasten regelt und keine Toxizitätsnormierung der gefährlichen Substanzen in Form von Grenzwerten angibt, ist die Möglichkeit zur Bürgerklage nicht vorhanden. Bürger können die Altlastenpolitik demnach nur auf dem Wöge einer Schadenser- satzklage nach dem Common Law beeinflussen. (Einen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Klage ist im CERCLA § 107 ent­

halten. )

Das Superfund-Gesetz unterscheidet sich von den anderen Gesetzen auch dadurch, dass es bei der Sanierung von Altlasten von einer beträchtlichen Eigeninitative des Staates ausgeht. Während die übliche Umweltregulierung in den USA darauf hinaus läuft, dass Unweltqualitätsnormen und Grenzwerte aufgestellt werden und eine Überwachung von deren Einhaltung stattfindet, wird nach dem Super fund-Gesetz dem Präsidenten der Vereinigten Staaten das Recht übertragen, im Falle einer sofortigen ("immanent") und erheb­

lichen ("substantial") Gefährdung der Unweit durch das Austreten gefährlicher Stoffe aus Ablagerungen eine Beseitigung und Sanie­

rung dieser Altlasten anzuordnen. Die dabei enstandenen Kosten können von den Verursachern später abverlangt werden. Zusätzlich wird aus P r oduktsteuem auf Chemikalien ein Sondervermögen

("Superfund") gebildet, mit dessen Hilfe diejenigen Altlasten be­

handelt werden, wofür sich kein Verursacher auffinden lässt. (7)

Bürger, die sich um Schadensersatz infolge toxischer Altlasten bemühen, haben in den USA bis heute vor Gericht wenig gute Aus­

sichten. Dafür können hauptsächlich zwei Gründe genannt werden.

Zum einen müssen sie die Beweislast selbst tragen und dement­

sprechend einen lückenlosen Nachweis der Kausalitätskette erbrin­

gen. Zum anderen bietet der Text des Superfund-Gesetzes vielerlei Hürden, weil die Formulierung der Haftungsregelung nicht sonder­

lich präzise ist. Die Begründung dafür ist eine politische, wie Frank P. Grad (1983) zu berichten weiss:

"While ... Congress could not agree on victim compen­

sation when it passed CERCLA, this is only half the tale. The lame duck session of Congress, after the election of Ronald Reagan, could do little more than adopt a ccmprcmise Superfund law and did not wish to tackle the contentious subject of victim compensation.”

Aus dieser "mangelhaften" Entscheidung des Gesetzgebers entstand dann die Notwendigkeit, Fragen der Haftung und der Kompensation vor Gericht zu klären. Wegen der Dringlichkeit der Altlastenfrage - nicht nur in den USA, sondern in allen Ländern der industriali­

sierten Welt - ist eine kurze Darstellung der Einflussnahme der Rechtsprechung auf diese Problematik an dieser Stelle wünschens­

wert.

(19)

In einer ersten Serie von Verfahren wurden überwiegend Fragen der Definition und der Abgrenzung der Haftung für Unweltschäden infol ge von Altlasten behandelt. In einer zweiten Serie wurden Klagen auf Schadensersatz für gesundheitliche Schäden der Opfer von Alt­

lastemissionen erhoben. Bei den Verfahren des ersten Typs haben die Umweltbehörden in der Regel Recht erhalten, indem sie die Erstattung der von ihnen gemachten Kosten der Sicherstellung bzw.

Beseitigung von Altlasten von den Verursachern ("generators") zugesprochen bekamen. Dabei neigten die Richter dazu, Paragraph 107 des Superfund-Gesetzes (CERCLA § 107 (42 U. S. C. 9607)), in dem die Verursacher genannt werden, möglichst breit zu interpre­

tieren. Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung in dieser Angele­

genheit befindet sich in der Urteilsbegründung des Verfahrens United States v. Conservation Chemical Co. (No. 82-0983-CV-W-5

(619 F. Supp. 162) W. D. Mo. July 2, 1985 16 ELR 20193). Aus dem ausführlichem Kcmmentar geht deutlich hervor, dass die Gerichte nicht gewollt sind, "Erzeuger", Deponiebetreiber oder Beförderer von toxischen Stoffen, die aus Altlasten entweichen, im Falle einer akuten und erheblichen Gefährdung der Umwelt aus der Verant­

wortung zu entlassen. Vielmehr gilt, dass die Haftung sogar auf Personen, wie etwa Manager der genannten Firmen, ausgedehnt wer­

den kann. Im allgemeinen gilt das Prinzip, dass die Haftung

"strict, joint and several" ist. Verfahren wird deshalb nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung, wobei alle Verantwortlichen individuell und gesamtschuldnerisch haften.

Die Richter haben in der Urteilsbegründung zum genannten Fall auch darauf hingewiesen, dass die Haftung nach dem Super­

fund-Gesetz starke Parallelen mit dem Common Law aufzeigt und dass die entsprechenden Paragraphen dieses Gesetzes als ein "ko­

difiziertes Common Law" aufgefasst werden können. Allerdings han­

delt es sich um eine beschränkte Haftung, weil sie lediglich für die den Umweltbehörden entstandenen Kosten der Absicherung bzw.

Beseitigung von Altlasten gilt. Im gleichen Verfahren haben die Richter auch bekräftigt, dass die Umweltbehörden bei der Erfül­

lung ihrer Aufgaben nach dem Superfund-Gesetz (§ 106) von den Gerichten unterstützt werden sollten, zumal in aller Regel eine akute Gefährdung der Umwelt bzw. der Gesundheit vorliegt.

Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass dieses stringente Vorge­

hen nicht immer zum gewünschten Ergebnis führt, weil Finnen zur Umgehung einer Schadensersatzleistung eine Reorganisation im Sinne des Gesellschaftsrechts durchführen, damit eine Pfändung der Firmenmittel erschwert bzw. verhindert wird. Gelegentlich bewirken die Firmen vor Gericht eine Stundung ihrer Zahlungsver­

pflichtungen oder sie melden einfach Konkurs an. Die Altlastensa­

nierung in den USA ist deshalb auch kritisiert wurden. Ökologen befürchten, dass die Sanierung nun überwiegend aus dem "Super­

fund" bestritten werden muss, obwohl dieser eigentlich für die Finanzierung von Massnahmen zur Altlastenbeseitigung im Falle der Unauffindbarkeit der Verursacher vorgesehen sei. Damit stünden insgesamt zu wenig Mittel für die Sanierung aller Altlasten zur

(20)

Verfügung. Die notwendige Folge wäre die Verringering der "Quali­

tät" der eingeleiteten Massnahmen.

Seitens der amerikanischen Industrie wird befürchtet, dass die strenge Haftungsregelung die Wirtschaftlichkeit zumindest einiger Branchen in Frage stelle. Das Gesetz verlange im übrigen, dass Firmen die Haftung für Beseitigungskosten übernehmen, für die sie

in der Vergangenheit, als entsprechende Forschungsergebnisse über Langzeitwirkungen noch nicht Vorlagen, keine Reserven angelegt bzw. keine Versicherungsdeckung erworden hätten.

Die Altlastenproblematik hat in den USA auch ihre Auswirkung auf den Grundstücksmarkt nicht verfehlt. So versuchen Besitzer von In dustriegrundstücken durch mehrmalige (Schein-)Verkäufe den Kreis der möglicherweise Haftenden zu v e r grössem. Inzwischen sind auch Banken nach Pfändungen des Vermögens von zahlungsunfähigen Schuld nern in den Besitz von Altlasten geraten, für deren Beseitigungs­

kosten sie nun mithaften. Bei Grundstückskäufen in städtischen und gewerblichen Gebieten ist es daher inzwischen ratsam, sich eine Art "Gütesiegel" geben zu lassen. Ebenso sollen Grund­

besitzer beim Abschluss von Pacht- oder Leasingverträgen genau festlegen, welche Tätigkeiten auf ihrem Gelände erlaubt sind, damit ihr Grundbesitz nicht in eine künftige Altlast umgewandelt wird. (8)

Bei aller Verschiedenheit dieser Art der Kritik muss dennoch fest- gehalten werden, dass die Gefährungshaftung im Ansatz ein brauch­

bares Instrument zur Internalisierung der Altlastenbeseitigungs­

kosten sein kann, wenn es von einer in der Sache aktiven Umweltbe­

hörde verwendet wird. Allerdings darf diese Aussage nicht auf alle anderen Altlastschäden angewandt werden. Die Rechtsprechung in Sachen dieser anderen Schäden zeigt nämlich, dass eine Kompen­

sation vor Gericht in der Regel schwer zu erreichen ist. (9) Ein Beispiel dafür ist der Fall Standard Equipment Inc. v. Boeing Co. (No. C-98-1129 M (W. D. Wash. Feb 5, 1985) 16 ELR 20246) in dem es dem Kläger nicht gelang, eine Erstattung der Labor- und Messkosten für die Bestimmung des Kontaminierungsgrades seines Grundstücks zu erzielen. Nach Auffassung der Richter gehören solche Kosten nicht zum Aufwand für die eigentliche Altlastbesei­

tigung. (Siehe auch den Fall Bulk Distribution Centers, Inc. v.

Monsanto Co. (21. E. R. C. Co. 1080 (S. D. Fla. 1984) 15 ELR 20151.)

Noch schwieriger haben es Kläger die eine Entschädigung für den Verlust oder die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit infolge von Altlasten verlangen. Bisher blieben sie in den meisten Fällen ohne Erfolg. Die Kläger müssen mangels einer kodifizierten Rege­

lung nach dem Common Law of Torts Vorgehen und stehen somit vor der bereits im Absatz 2 erwähnten Beweislast. Problematisch ist vor allem die Tatsache, dass viele gesundheitlichen Schäden erst nach langer Zeit nach Berührung mit toxischen Substanzen erkenn­

bar werden. Nicht nur der Kausalitätsnachweis bereitet dem Kläger

(21)

daher grosse Schwierigkeiten, sondern auch der Umstand, dass Gerichte oft den Nachweis einer "Unredlichkeit" bzw. einer "Fahr­

lässigkeit" des Verursachers verlangen, ehe sie die Klage gestat­

ten. Auf den ersten Blick konfligiert dieses Vorgehen mit dem Prinzip der Gefährdungshaftung für den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Aber vielfach waren die Betreiber von Deponien im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen und somit nicht der Fahrlässig keit verdächtig. Darüber hinaus wurden viele der abgelagerten Stoffe nach dem früheren Kenntnisstand nicht als gefährlich angesehen.

Aber auch künftig zu erwartende Gesundsheitsschäden, deren E~i n t r e

ten nach dem heutigen Kenntnisstand nicht unwahrscheinlich ist, bilden nach Auffassung der amerikanischen Gerichte keinen Grund zur Schadensersatzklage. Diese ist sogar aus Prinzip nicht zuläs­

sig, weil ein Schadensersatz lediglich für bereits eingetretene Schäden gewährt wird. Aus diesem Grunde wurde eine Erstattung der Kosten einer aufwendigen Krebsvorsorgeuntersuchung bei Bürgern, die kontaminiertes Wasser getrunken hatten, vcm Gericht verwei­

gert. (Siehe den Fall Ayers v. Township of Jackson (No. A-2103- 83T3 (N. J. Super. Ct. App. Div. June 4. 1985) 15 ELR 20642).) Angesichts solcher Urteile verlangen einige Autoren, dass den Opfern von Altlasten von Gesetzes wegen ein Klagerecht eingeräumt werden soll. (10)

Der Gesetzgeber der USA hat eine solche Möglichkeit nicht ausge­

schlossen. Im Superfund-Gesetz wurde sogar ein Paragraph aufgenom­

men, der die Bildung einer Expertenkommission in dieser Sache anregt. Eine solche Kommission wurde im nachhinein tatsächlich gebildet und sie hat einige Vorschläge unterbreitet. Kernstück des Berichts der Kommission, die den Namen "The § 301 (e) Super­

fund Study Group" erhielt, ist eine sogenannte "Two-Tier-Remedy", die zwei Kompensationsregelungen zulässt. Dabei ist die zweite Regelung mit dem Verfahren nach dem Common Law identisch. Die erste Regelung müsste jedoch mittels einer Novelle des Super­

fund-Gesetzes erst geschaffen werden. Vorgesehen ist die Bildung eines Sondervermögens nach der Art des bestehenden Superfund. Die Finanzierung soll aus dem Aufkommen einer Produktsteuer auf Rohöl und chemische Rohstoffe erfolgen. Die Verwalter des Sondervermö­

gens sollen ermächtigt werden, von den Verursachern eine Entschä­

digung für die entstandenen Kosten zu verlangen. (11) Schadens­

ersatzklagen, die nach dem Common Law abgelehnt werden, könnten dann aus diesem Sondervermögen finanziert werden. Eine doppelte Entschädigung wäre selbstverständlich ausgeschlossen.

A m Ende dieser Abhandlung einiger Aspekte der Rechtsprechung in den USA nach dem Superfund-Gesetz und nach dem Bürgerklagever- fahren zeigen sich deutliche Unterschiede. Die Bürgerklage erweist sich - trotz einer Reihe von definitorischen Fragen im

jeweiligen Fall - als eine brauchbare Konstruktion zur Durch­

setzung bzw. beschleunigten Durchsetzung von Umweltgesetzen. Ihr Erfolg könnte theoretisch sogar darin liegen, dass sie gar nicht mehr erhoben werden muss, u m eine Behörde auf ihre gesetzliche

(22)

Pflicht aufmerksam zu machen. Sie hat insofern eine Kontroll­

funktion und gibt den Bürgern den Eindruck und das Mittel, an der Umsetzung von Umweltgesetzen beteiligt zu sein. Als Nachteil dieser Regelung erweist sich die Gerichtspraxis der Verweigerung von Schadensersatzklagen nach dem Common Law. Begründet wird diese ablehnende Haltung mit dem Argument, dass dem Staat in manchen Bereichen der Umweltpolitik eine umfassende Zuständigkeit übertragen worden sei und eine Bürgerklage bei der Implementation als "störend" aufgefasst werden müsse.

Die Rechtsprechung nach dem Superfund-Gesetz erfolgt teils nach dem dort vorhandenen Haftungsrecht und teils nach dem Common Law.

Während die Haftung für staatlich getätigte Beseitigungskosten von Altlasten gesetzlich geregelt ist, ist die Entschädigung des Privatbürgers in Sachen Altlasten vor Gericht schwer durchzu­

setzen. Der Grund dafür besteht in der schweren Beweislast. Die Rechtslage im Zusammenhang mit diesen Umweltschäden ist daher un­

befriedigend.

(23)

4. Schadensersatz für Asbestkrankheiten und für Einkarmens- ausfälle

Zweck dieses Absatzes ist eine kurze Darstellung der Entwicklung zweier Bereiche der amerikanischen Rechtsprechung nach dem Common Law. Zum einen handelt es sich um die sogenannte "asbestos litiga­

tion" und zum anderen um die "economic loss" cases. Die Asbest­

fälle sind aus zwei Gründen spektakulär: zum einen wegen der gros­

sen Anzahl der eingeleiteten Verfahren, zum anderen wegen der ri­

gorosen Anwendung des Prinzips der Gefährdungshaftung auf die frühen Fälle, wodurch die Verfahrenslawine ausgelöst wurde.

(Siehe beispielsweise den Fall Borei v. Fibreboard Paper Products Corporation). Die "economic loss" cases bilden ein Indiz für einen Wandel in der Definition des Schadensbegriffs.

Die Details der Rechtsprechung zu diesen Fällen ist an anderer Stelle, (Alan Schwartz (1985)) dokumentiert. Im folgenden soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass trotz der Anwendung der Gefährdungshaftung die eigentliche Problematik von den Gerichten nicht gelöst werden konnte. Die Verurteilung von Unternehmen, deren Arbeiter und Angestellten mit dem Werkstoff Asbest in Kon­

takt gekommen waren, haben nicht zur Kompensation der Opfer, son­

dern vielfach zu Konkursen geführt. Ein Grund für diese Entwick­

lung dürfte die relativ leichte Beweislast sein. Die Gefahren für die Gesundheit des Umgangs mit Asbest wurden in der Vergangenheit sowohl von den Arbeitnehmern als auch von den Unternehmen unter­

schätzt. Dass der Werkstoff jedoch die Gesundheit gefährdet, wurde nie bestritten, und der nachträgliche Kausalitätsnachweis war in den meisten Fällen daher leicht zu erbringen und wurde von den Unternehmen sogar akzeptiert.

Just in der Erkenntnis der Unausweichlichkeit ihrer Haftung haben eine Reihe von Unternehmen dann Konkurs angemeldet, oder zumin­

dest eine Reorganisation ihrer Vermögensverhältnisse durch­

geführt, beispielsweise um Unternehmensteile, die nicht mit der Herstellung bzw. der Verarbeitung von Asbest befasst waren, vor dem Zugriff der Gerichte zu retten. In der Zwischenzeit häuften sich die Anträge bei den Gerichten, die auf diese Weise völlig überlastet waren. Die Praxis der Asbestfälle hat somit gezeigt, dass die Anwendung des Prinzips der Gefährdungshaftung für Gesund­

heitsschäden infolge von Asbest zu einer unkontrollierbaren Umver­

teilung von Vermögen der haftenden Unternehmen führte, die den Opfern jedoch meistens nichts genützt hat.

Ohne auf Details einzugehen, soll an dieser Stelle darauf hin­

gewiesen werden, dass Unternehmen natürlich versucht haben, einen Anteil des Entschädigungsaufwands von ihren Haftpflichtver-

s i c h e r e m erstattet zu bekommen. Zu diesem Zweck wurde ein neues Modell einer Police ausgearbeitet, nach dem die Prämien nicht nach der Frequenz und dem Ernst der auftretenden Ereignisse

(Versicherungsfälle), sondern nach der Frenquenz und der Höhe der

(24)

gemeldeten Schäden berechnet wurden. (Die amerikanische Praxis bezeichnet die erste Form mit dem Ausdruck "on an occurrence basis", und die zweite mit dem Begriff "on a claims-made basis".) Obwohl das neue Modell im Prinzip geeignet ist, die Versicherung von allmählich auftretenden Langzeitschäden zu regeln, wurde in der Praxis oft festgestellt, dass im Schadensfall zwar gezahlt wurde, der Versicherungsvertrag aber sogleich seitens des Versicherers aufgekündigt. Der Versicherungnehmer wurde damit seinem eigenen Schicksal überlassen. (12)

Abschliessend kann festgestellt werden, dass die Rechtsprechung in Sachen Asbestschäden gezeigt hat, selbst im Fall einer klaren Haftungsregelung, nicht zwangsläufig zur Entschädigung bereits entstandener Schäden zu führen. Die Präventivwirkung der Regelung der Gefährdungshaftung wurde damit faktisch ausser Kraft gesetzt.

Nicht ganz ähnlich verlief die Entwicklung bei der sogenannten

"economic loss" cases. Es handelt sich dabei um Verfahren, in denen Klage wegen Einkommensausfall infolge von Umweltschäden erhoben wurde. Klassische Fälle dieser Art ergeben sich beispiels- weise bei der Verschmutzung von Gewässern, die über eine Verringe- rung der Fischbestände zu Einkommensausfällen bei Fischern und Fischrestaurants führt. Der Fall Middlesex County Sewerage Autho­

rity v. National Sea Clammers handelt genau von einem solchen Sachverhalt. Er wurde vcm Berufungsgericht allerdings in einem anderen Kontext behandelt und ist deshalb nicht exemplarisch für einen "economic loss" case. Wie bereits erwähnt, hat das Gericht sich dafür entschieden, keine Privatklage zuzulassen.

Demgegenüber wurde ein ähnlicher Fall in Louisiana ausführlich be­

handelt. In diesem Fall entstand die Umweltbeeinträchtigung nicht durch das Einleiten von Emissionen aus Klärwerken oder sonstigen genehmigungspflichtigen Anlagen, sondern durch eine Schiffskolli­

sion, bei der zwölf Tonnen Pentachlorphenol (PCP) in die See gelangten. Deshalb war eine Bürgerklage nach dem FWPCA Act unmög­

lich. Wohl aber konnte eine Klage nach dem Common Law erhoben werden. Nach der Behandlung des Falles wurde er noch einmal van Gericht aufgegriffen. Daraus entstand ein Gutachten, das vom Gericht "en banc" abgegeben wurde. (Louisiana ex. rel. Guste v.

M/V Test Bank (No. 82-3059 (5th. Cir. Feb. 11, 1985) 15 ELR 20273).

Aus dem Inhalt des Gutachtens wird deutlich, dass bei der Bestim­

mung von Einkcmmensaufällen als Grund zur Klage Kontroversen bestanden, die zu einer Reihe von Minderheitsvoten geführt haben.

Obwohl die Richter in der Mehrheit jegliche Kompensation von Ein- kcmmensausfällen ablehnten, mit Ausnahme des Falles, in dem Sach­

schaden am Eigentum des Geschädigten entstand, wurde diese Auffas­

sung in den Minderheitsvoten kritisiert. Bemängelt wurde in

diesen Minderheitsvoten, dass die Beschränkung auf Sachschäden am Eigentum des Geschädigten eine willkürliche Abgrenzung der kompen­

sationswürdigen Schäden aufgefasst werden kann.

(25)

Diese Beschränkung folgt aus der Rechtstradition, dass nur unmit­

telbare Schäden kompensationsfähig sind, weil indirekte Schäden, zu denen Einkcmmensausfälle gehören, von den Gerichten nicht zu berücksichtigen sind. Die Begründung für diese Vorgehensweise liegt darin, dass das Prinzip der Kompensation von Schäden aus Gründen der Praktikabilität einer Beschränkung unterworfen werden muss. Nur auf diese Weise ist zu erreichen, dass wirkliche Schä­

den kompensiert, und die Gerichte nicht misbraucht werden. Der Ausschluss des Einkcmmensausfalls als kcmpensationsfähiger Scha­

densgrund entstammte daher einer langjährigen Tradition.

Das Gutachten im Fall Louisiana zeigt nun allerdings, dass Gerich te bei der Auslegung des Prinzips des Ausschlusses von "remote damages" ihre Meinung ändern können, obwohl damit im vorliegenden Fall keine Änderung der Mehrheiten zustande kam. So wurde behaup­

tet, dass nicht nur der Sachschaden am Eigentum des Geschädigten einen Hinweis auf die "Nähe" des Geschädigsen zum Verursacher bildet, sondern dass auch andere Schäden auf eine solche "Nähe"

zurückgehen können. Zu diesen Schäden gehöre beispielsweise der Einkommensausfall eines Fischers, der durch die Verunreinigung eines öffentlichen Guts (die See) entsteht. Solche Überlegungen sind aus der Sicht einer umweltbewussten Rechtslehre nicht unwich­

tig, weil sie auf eine mögliche MentalitätsVeränderung der Recht­

sprechung deuten.

Zum Abschluss dieser kurzen Betrachtung bleibt festzuhalten, dass Theorie und Praxis des Umweltrechts nicht immer deckungsgleich sind. Die Asbestfälle haben gezeigt, dass trotz der Klarheit der Verhältnisse das Recht in der Praxis auf eine unkontrollierbare Weise funktioniert. Die "economic loss"-Fälle zeigen demgegen­

über, dass theoretische Unklarheiten bzw. Meinungsverschieden­

heiten durchaus zu einer umweltbewussteren Rechtsprechung führen können.

(26)

6. Schlussbemerkungen

Diese Studie über das Zivilrecht der USA hat gezeigt, dass es durchaus Möglichkeiten zur Beteiligung der Bürger an der Gestal­

tung der Umweltpolitik gibt und dass eine Kombination von staat­

licher Regulierung und privater Überwachung dieser Regulierung zu umweltverbessernde Massnahmen führen kann. Allerdings ist es notwendig, dass den Bürgern vor Gericht eine faire Chance geboten wird. Dazu zählt im wesentlichen die Forderung nach einer trag­

baren Beweislast. In den europäischen Ländern dürfte diese For­

derung schwer zu erfüllen sein, solange die Meinung überwiegt, dass Emissionsdaten als Betriebsgeheimnisse aufzufassen sind und von den Umweltbehörden nur vertraulich behandelt werden dürfen.

Hat die Bürgerklage ihre allgemeine Vorteilhaftigkeit gezeigt, so hat sie auch spezifische Nachteile. Diese ergeben sich dadurch, dass eine private Schadensersatzklage nebst einer Bürgerklage in der Praxis nicht möglich ist. Ob der Verzicht auf ein Recht auf Schadensersatz, dessen Durchsetzung im Fall von Umweltschäden schwierig ist, nun durch die Schaffung eines anderen Rechts, das lediglich ein Bussgeld ohne Entschädigung zulässt, für den Bürger vorteilhaft ist, kann letztlich nur von jedem Einzelnen beurteilt werden.

Schliesslich wurde gezeigt, dass auch in den Vereinigten Staaten zu wenig Rechtsmittel für Umweltopfer bestehen, wenn man davon ausgeht, dass eine Kompensation für Umweltschäden notwendig ist.

Die behandelten Fälle belegen, dass eine Umweltpolitik, die sich nur auf das private Klagerecht bezieht, in Wirklichkeit unzu­

reichend ist. Das private Klagerecht könnte allerdings zu einem wirksameren Hebel zur Durchsetzung einer regulativen Umwelt­

politik ausgebaut werden. Dazu wäre eine Verringerung der Beweislast allerdings notwendig.

(27)

Anmerkungen

1. Über die Zunahme der Bedeutung der Gefährdungshaftung wird ausführlich berichtet in: J. C. Bongaerts und D. Heinrichs (1985).

2. Siehe hierzu: Martin H. Belsky (1984).

3. Verwendet wird der Ausdruck "Bürgerklage" anstelle des Begriffs "Verbandsklage", weil beide Verfahren unterschied­

lich sind. Die bundesdeutsche Verbandsklage hat wenig gemein­

sam mit dem "civil action suit" der Vereinigten Staaten.

4. Weitere Fälle aus den letzten jahren:

- Sierra Club v. Morton, 404 U.S. 727 (1972)

- Baughman v. Bradford Coal Co. (592 F. 2d. 215) (3d Cir.

cert, denied, 441 U.S. 961, 99 S. Ct. 2406, 60 L. Ed.

1066 (1979)

- Sierra Club v. Raytheon, 22 Env. Rep. cases, 1050, 1054 (D. Mass. 1984)

- Maryland Waste Coalition v. SCM Corp. (616 F. Supp. 1474) (D. Md. Sept. 4, 1985) 16 ELR 20159

- Sierra Club v. Kerr-Mc Gee Corp. (W. D. La. Oct. 29, 1985) 16 ELR 20083

- Student Public Interest Research Group of New Jersey v.

Monsanto. (660 F. Supp. 1474, 1476) (D. N. J. 1985) 15 ELR 20294

Diese Liste ist natürlich unvollständig.

5. Über diese Fälle und den Übergang vom Common Law zum Statu­

tory Law gibt es eine Reihe von Beiträgen. Stellvertretend seien genannt: R. DeC. Hinds, (1982), Jay Derr (1982) und Jeffrey Traubermann (1983).

6. Siehe zu diesem Fall: Cameron Mileham Smith (1982).

7. Für eine Abhandlung der Altlastensanierung in den USA, siehe: Frank G. Müller (1985) und Volkmar J. Hartje (1986).

8. Siehe dazu: Timothy W. Hoffman (1984).

9. Einige Überlegungen zur Frage der Entschädigung von gesund­

heitlichen Beeinträchtigungen infolge von Altlasten: Mark D.

Seltzer (1982-1983), Frank P. Grad (1983) und Janet Hathaway (1984). Ausserdem war die Jahrestagung 1985 des ABA (American Bar Association) Standing Committee on Environmental Law dem Thema der Lagerung und des Transports von toxischen Industrie­

abfällen gewidmet. Dabei standen Fragen der Haftung für Alt­

lastschäden im Mittelpunkt der Debatte. Für eine Zusammen­

fassung der der Konferenzberichte siehe: ABA Standing Commit­

tee Symposium on Hazardous Waste Siting and Transport, Environ mental Law Reporter (ELR) (1985).

(28)

10. Siehe beispielsweise Janet Hathaway, op. cit. Anmerkung 9 11. Für eine Würdigung des Berichts dieser Arbeitsgruppe,

siehe: Frank. P. Grad, op. cit. Anmerkung 9.

12. Siehe zu dieser Problematik beispielsweise: Michael J.

Last (1985) und Ian Schwartz (1985).

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