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Parlamentarischer Vorstoss 2016/193

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Parlamentarischer Vorstoss 2016/193

> Landrat / Parlament || Geschäfte des Landrats

Titel: Motion der FDP Fraktion: Zeitgemässes Kündigungsrecht

Autor/in: Balz Stückelberger Mitunterzeichnet von: Richterich

Eingereicht am: 16. Juni 2016 Bemerkungen: --

Verlauf dieses Geschäfts

Der Kanton Baselland kennt ein äussert rigides Kündigungsrecht, das zu einer faktischen Unkünd- barkeit von Staatsangestellten führt. Dieses System mit seiner abschliessenden und sehr einge- schränkten Aufzählung von Kündigungsgründen und einem vielstufigem Verfahren steht in kras- sem Widerspruch zu dem im Privatrecht geltenden Grundsatz der Kündigungsfreiheit.

Der Regierungsrat schreibt in der am 24. März 2016 eröffneten Vernehmlassungsvorlage zur Re- vision des Personalgesetzes, dass sich der Kanton den gesamtschweizerischen Tendenzen zur Annäherung an die Anstellungsbedingungen in der Privatwirtschaft nicht verschliessen könne. Ei- ne Aufweichung des starren Kündigungsregimes sei deshalb angezeigt, wenn sich der Kanton Baselland als moderner Arbeitgeber in einem dynamischen Umfeld positionieren wolle. Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Revision führt allerdings lediglich zu einer marginalen Lockerung und bleibt weit entfernt von der beabsichtigten Modernisierung des Kündigungsrechts.

Eine zeitgemässe Personalstrategie erfordert ein flexibles Kündigungsrecht, das dem Kanton die benötigte Handlungsfreiheit gibt. Die Vereinfachung des Kündigungsrechts soll namentlich die Streichung der „wesentlichen Gründe“ als Erfordernis einer Kündigung sowie die ersatzlose Strei- chung der restriktiven Aufzählung der Kündigungsgründe beinhalten. Den vom Kanton als öffent- lichrechtlicher Arbeitgeber zu beachtenden verfassungsmässigen Grundsätzen (Gesetzmässig- keitsprinzip, Willkürverbot, Rechtsgleichheitsgebot, Treu und Glauben) kann Rechnung getragen werden durch die Pflicht zur Begründung der Kündigung, die Pflicht zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs sowie durch die Definition von Missbrauchstatbeständen sowie von Tatbeständen der Kündigung zur Unzeit, wie dies auch im Obligationenrecht vorgesehen ist. Das Kündigungs- recht des Kantons Zug (§10ff. PersG ZG) zeigt exemplarisch, wie der Grundsatz der Kündigungs- freiheit mit der Gewährung der verfassungsmässigen Rechte im öffentlichen Arbeitsverhältnis in Einklang zu bringen ist.

Der Regierungsrat wird deshalb aufgefordert, das Kündigungsrecht (§19ff. PersG) im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu überarbeiten und namentlich den Grundsatz der Kündi- gungsfreiheit einzuführen.

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