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Dezember 2004 hinaus bis zum 31

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4. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen

vom 25. bis 28. März 2004 DS 5/2

Begründung zum Kirchengesetz zur Änderung des Erprobungsgesetzes für Regional- pfarrämter, Regionalgemeinschaften und Regionalgemeinden

Gemäß § 11 Abs. 2 hat der Landeskirchenrat bei der Herbsttagung der Landessynode 2003 einen Erfahrungsbericht über das Erprobungsgesetz für Regionalpfarrämter, Regionalgemeinschaften und Regionalgemeinden vom 20. März 1999 vorgelegt und darin vorgeschlagen, seine Geltungsdauer über den 31. Dezember 2004 hinaus bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern (vgl. DS 12/1). Die Verlängerung der Erprobungsphase soll lediglich sicher stellen, dass nach diesem Zeitpunkt zu be- schließende „endgültige“ Regelungen auf einer breiteren Grundlage an Erfahrungen getroffen werden können, als dies nach dem bisherigen Stand möglich ist. Die erneute Befristung dieses Gesetzes hat also keine Auswirkungen auf den Bestand der bereits gebildeten Regionalpfarrämter und - gemeinden; es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Formen der Zusammenarbeit auf der Ebene der Kirchgemeinden angesichts der rückläufigen Gemeindegliederzahlen und der aufgrund der kirch- lichen Finanzsituation gebotenen Reduzierung der Gemeindepfarrstellen künftig weitaus mehr als bis- her Verbreitung finden werden.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu 1.:

a) Im Interesse der Verfahrensvereinfachung ist es künftig nicht mehr nötig, dass die Kreis-synode einen Beschluss über die Bildung von Regionalpfarrämtern trifft; die Initiative dafür liegt nunmehr beim Vorstand der Kreissynode. Da damit die Entscheidung über die Bildung von Regionalpfarr- ämtern von den Strukturbeschlüssen der Kreissynode über Gemeindepfarrstellen nach § 51 der Verfassung entkoppelt wird, bedarf es dafür auch keiner Genehmigung des Landeskirchenrats mehr.

b) Vereinbarungen der an einem Regionalpfarramt beteiligten Pfarrer und Pastorinnen über die Zu- sammenarbeit bedürfen aus Gründen der Dienstaufsicht der Genehmigung der Superintendenten und Superintendentinnen. Das Erfordernis einer Genehmigung auch durch den Vorstand der Kreissynode, wie nach dem bisherigen Recht, wird jedoch nicht gesehen, zumal die Vereinbarung die Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter und die Zustimmung der betroffenen Gemeindekir- chenräte voraussetzt.

c) Auch nach der bisherigen Rechtslage konnte die Verpflichtung der an einem Regionalpfarramt beteiligten Gemeindepfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht in der Schule gemäß der Ver- ordnung zur religionspädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch Pfarrer und Pa- storinnen in der Fassung vom 2. Februar 1999 (ABl. S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung des Landeskirchenrats vom 3. April 2001 (ABl. S. 123), zur arbeitsteiligen Zusammenarbeit ge- hören, d. h. die Verpflichtung der beteiligten Gemeindepfarrer zur Erteilung von Religionsunter-

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2 richt durch Vereinbarung auf einen Pfarrer oder eine Pastorin übertragen werden. Die Festlegung Gesamtverpflichtung auf 14 Wochenstunden Religionsunterricht entspricht unter Berücksichtigung der Eigenverpflichtung des Pfarrers oder der Pastorin und der Verpflichtung einer staatlichen Lehrkraft der Unterrichtsverpflichtung eines Gemeindepfarrers, der mit der Versehung einer hal- ben Gemeindepfarrstelle und einer halben Schulpfarrstelle beauftragt ist.

Zu 2.:

§§ 5 bis 7 des Kirchengesetzes über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbän- de vom 31. März 2001 (ABl. S. 119) treffen die näheren Festlegungen für die Rechtsverhältnisse einer Regionalgemeinde. In § 10 wird nun unmittelbar darauf Bezug genommen; es handelt sich in- soweit um eine rein redaktionelle Änderung.

Zu 3.:

Die Geltungsdauer des Erprobungsgesetzes wird - über den ursprünglich in Aussicht genommenen Zeitpunkt hinaus - bis zum 31. Dezember 2008 verlängert; es soll jedoch bereits 2007 eine Aus- wertung der Erfahrungen mit den darin vorgesehenen Möglichkeiten erfolgen, worüber der Landes- synode Bericht zu erstatten ist. Der Befristungszeitpunkt wurde im Hinblick auf eine angemessene weitere Erprobung und ggf. das Ende von Phase I einer eventuellen Föderation mit der Evangeli- schen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gewählt.

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