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Das Sportzentrum erhielt vom Kanton auf Grund dieser Gutachten keine Beiträge für seine letzte Bauetappe mehr, die Kosten der beiden Gutachten übernahm aber der Kanton! 1

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I 297/2005 VOL 10. Mai 2006 43C

Interpellation

0983 Spring, Lyss (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 14.10.2005

Wieso übernimmt der Kanton Kosten für Gutachten?

Für die letzte Bauetappe Sportzentrum Schwarzenbach-Huttwil wurde seinerzeit der Kanton um Unterstützung angegangen. Die Kanton verlangte ein Gutachten u.a.über die finanzielle Lage und Nachfolgeregelung. Dieser Auftrag wurde an pwc übertragen.

Dieser Bericht wurde mit der Begründung, er beruhe auf falschen Zahlen, nicht akzeptiert und man verlangte eine weitere Studie. Dieser Forderung kam man entgegen, eine neue Studie wurde von einer Basler Firma ausgeführt. Diese Firma kam aber zum gleichen Schluss wie die erste. Das Sportzentrum erhielt vom Kanton auf Grund dieser Gutachten keine Beiträge für seine letzte Bauetappe mehr, die Kosten der beiden Gutachten übernahm aber der Kanton!

1. Warum wurden die Gutachten angefordert? Was haben diese zum Inhalt? Ist der Regierungsrat bereit, diese Gutachten zu veröffentlichen?

2. Wie hoch waren die Kosten für besagte Gutachten?

3. Ist es üblich, dass der Kanton Zweitgutachten zahlt, wenn Erstgutachten von Betroffenen abgelehnt werden?

Antwort des Regierungsrats

Das Sportzentrum Huttwil ist Teil des nationalen Sportanlagenkonzepts (NASAK) und des kantonalen Sportanlagenkonzepts. Seine Realisierung wurde von verschiedener Seite (Bundesamt für Sport, Swiss Olympic Association, kantonaler Sportfonds, Investitionshilfe des Bundes) mit bedeutenden Mitteln unterstützt. Dieser Einsatz öffentlicher Gelder machte sorgfältige Abklärungen unabdingbar. Dies gilt in besonderem Masse für die Investitionshilfe im Berggebiet, die mit zinslosen Darlehen arbeitet. Bei einem Scheitern eines Projekts verliert der Kanton nicht nur sein gewährtes Darlehen, sondern muss auch die Hälfte des Verlusts des Bundes übernehmen. Der Kanton kann gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete vom 16. Juni 1997 (EG IHG; BSG 902.1) eigene Untersuchungen, wie Machbarkeitsstudien, Konzepte und Gutachten im Interesse der Regionalpolitik finanzieren.

Die in der Interpellation angesprochenen Gutachten wurden gestützt auf diese Bestimmung und im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abklärung in Auftrag gegeben.

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Das erste Gutachten beschränkte sich aus zeitlichen Gründen auf eine betriebswirtschaftliche Analyse im Hinblick auf den Bau der Leichtathletikanlage. Das zweite Gutachten umfasste eine Analyse der gesamten Unternehmung im Hinblick auf eine strategische Ausrichtung des Betriebs. Das zweite Gutachten wurde nicht erstellt, weil Betroffene mit dem ersten Gutachten nicht einverstanden waren, sondern weil zu diesem Zeitpunkt zusätzliche Fragen zu klären waren.

Die konkreten Fragen lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Die Gutachten waren für die Beurteilung des Ausbaus des Sportzentrums erforderlich. Sie enthalten betriebswirtschaftliche Abklärungen und die Klärung von Fragen zur strategischen Ausrichtung des Betriebes. Für die Veröffentlichung des Gutachtens ist das Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) massgebend. Die Gutachten enthalten zahlreiche Angaben, die dem Geschäftsgeheimnis des Sportzentrums Huttwil unterliegen und sind deshalb nicht öffentlich (vgl. Art. 27 und 29 IG).

2. Das erste Gutachten kostete 4'304 Franken, das zweite Gutachten 19'927 Franken.

3. Ob jeweils weitere Abklärungen nötig sind, beurteilt sich nach objektiven Grundsätzen und nicht nach subjektiven Wünschen der Betroffenen.

An den Grossen Rat

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