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Bekanntmachung in: GMBl Nr. 8, 2. März 2016, S. 173

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Bekanntmachung in:

GMBl Nr. 8, 2. März 2016, S. 173

Ausschuss für Arbeitsmedizin www.baua.de/afamed

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“

- Bek. d. BMAS v. 4.11.2015 - IIIb1-36628-15/12 -

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachfolgende vom Ausschuss für

Arbeitsmedizin beschlossene Änderung einer Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) bekannt.

Die AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“ v. 26.3.2014 (GMBl v.

23.6.2014, S. 791 f.) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3.1 wird die Angabe „FFP 1 oder 2“ durch die Angabe „FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten)“ ersetzt.

2. In Nummer 3.2 wird die Angabe „und partikelfiltrierende Halbmasken FFP 3“ gestrichen.

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