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Archiv "Gesundheitsschutz in der EU: Harmonisierung bleibt ausgeschlossen" (25.07.1997)

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Die Verantwortung der Mitglied- staaten der Europäischen Union für die Organisation ihrer Gesundheits- dienste und die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen bleibt in vol- lem Umfang gewahrt. Dies gilt auch für die neue Zuständigkeit der Union für Maßnahmen, die die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut betreffen. Das sieht der geänderte Artikel 129 EG-Ver- trag zum Gesundheitswesen vor, wie er Mitte Juni auf der Regierungskon- ferenz der Mitgliedstaaten in Amster- dam beschlossen wurde.

Mit diesen Maßnahmen sollten zwar hohe Qualitäts- und Sicherheits- standards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate festgelegt wer- den. Einzelstaatliche Kompetenzen werden durch diese Änderungen je- doch nicht beschnitten. Eine Harmo- nisierung der Rechts- und Verwal- tungsvorschriften und damit der Sozi- alversicherungssysteme der Mitglied- staaten bleibt ausgeschlossen, berich- tet das Brüsseler Büro der deutschen Ärzteschaft.

Maßnahmen zur Tiergesundheit und zum Pflanzenschutz, die unmittel- bar auf den Schutz der menschlichen Gesundheit zielen, kann die Gemein- schaft ebenfalls auf der Grundlage des Artikels 129 ergreifen. Diese Kompe- tenz ist aus dem Agrarbereich des Vertrages in den des Gesundheitswe- sens übertragen worden. Das Verbot der Harmonisierung der Gesund- heitssysteme gilt auch hier.

Anlaß für die Neufassung des Ar- tikels 129 war die Diskussion um die aufgetretenen BSE-Fälle sowie die Forderung des Europäischen Parla- ments, einen effizienteren Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefähr- dungen durch Agrarerzeugnisse zu schaffen. Die Europäische Kommissi- on hatte zunächst vorgeschlagen, daß der Rat unter anderem Maßnahmen

zur Angleichung der Rechts- und Ver- waltungsvorschriften der Mitglied- staaten zum Gesundheitsschutz erlas- sen kann. Damit wäre das geltende Verbot der Harmonisierung aufgeho- ben worden.

Im Vorfeld der Regierungskonfe- renz der EU-Mitgliedstaaten hatten Dr. med. Karsten Vilmar, Präsident der Bundesärztekammer, und Dr.

med. Winfried Schorre, Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung, die Bedenken der deutschen Ärzteschaft gegen eine solche Ände- rung des Artikels 129 dargelegt. Die Ärzte warnten davor, Bereiche des Gesundheitswesens und der Gesetzli- chen Krankenversicherung einer Har- monisierung durch EG-Recht zu- gänglich zu machen.

Prinzip der

Subsidiarität erhalten

Auch der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hatte vor „einer Entwicklung hin zu einer Harmonisie- rung der Rechtsvorschriften und der sozialen Sicherungssysteme auf EU- Ebene“ gewarnt. Eine Ausweitung der EU-Kompetenzen gefährde die nationalen Zuständigkeiten für wich- tige Bereiche des Gesundheitswesens und der Gesetzlichen Krankenversi- cherung in Deutschland. Außerdem widerspreche sie dem Subsidiaritäts- prinzip. Das deutsche Gesundheits- system habe sich über Jahrzehnte bewährt und müsse bewahrt werden, betonte der BFB.

Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer hatte ebenfalls im Vorfeld der Konferenz erklärt, eine Harmoni- sierung der Systeme der sozialen Si- cherheit käme für die Bundesregie- rung nicht in Betracht. Die Verantwor- tung der Mitgliedstaaten für die Ge- sundheitsversorgung müsse unberührt

bleiben. Kli/HK

A-1984 (20) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 30, 25. Juli 1997

P O L I T I K AKTUELL

Gesundheitsschutz in der EU

Harmonisierung bleibt

ausgeschlossen

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