DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
BEKANNTMACHUNGEN
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und dem Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Siegburg, so- wie dem Verband der Arbeiter-Er- satzkassen e. V., Siegburg, ande- rerseits über die Änderung des Arzt/Ersatzkassenvertrages vom 20. Juli 1963 (Stand 1. Juli 1983) Die Anlage 5 zum Vertrag wird wie folgt geändert:
Teil A
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Voraussetzung für die Anwendung tie- fenpsychologisch fundierter oder analy- tischer psychotherapeutischer Maßnah- men ist das Erheben des körperlichen und seelischen Befundes mit dem Er- gebnis, daß psychische Faktoren an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Krankheit verursachend mitwirken. Zur Feststellung der Indikation dient in be- gründeten Fällen die Erhebung der bio- graphischen Anamnese unter neurosen- psychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung (Nummer 860 E-GO). In Ausnahmefällen, in denen durch psychodiagnostische Maßnahmen eine Indikation zur tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psy- chotherapie zu Beginn der Behandlung nicht mit ausreichender Sicherheit ge- stellt werden kann, hat der Therapeut die Möglichkeit, eine Probetherapie von maximal 25 Stunden zu beantragen."
§ 3 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fas- sung:
„Während der Durchführung der tie- fenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie ist zu prü- fen, ob die hier geforderten Vorausset- zungen weiter bestehen."
Teil B
§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Erhebung der biographischen Ana- mnese nach Nummer 860 und tiefenpsy- chologisch fundierte und analytische Psychotherapie nach den Nummern 861, 862, 863, 864 der E-GO darf mit Einwilli- gung der für seinen Praxissitz zuständi- gen KV ein Vertragsarzt, gegebenenfalls ein nach § 5 Ziffer 3 des Vertrages er-
mächtigter Arzt ausführen, der der KV gegenüber die Berechtigung zum Füh- ren der Zusatzbezeichnung ,Psychoana- lyse' nachgewiesen hat."
In § 6 werden die Absätze 2 und 3 neu eingefügt:
„2. Die Erhebung der biographischen Anamnese nach Nummer 860 und tie- fenpsychologisch fundierte Psy- chotherapie nach den Nummern 861 und 862 der E-GO darf mit Einwilligung der für seinen Praxissitz zuständigen KV ein Vertragsarzt, gegebenenfalls ein nach § 5 Ziffer 3 des Vertrages ermäch- tigter Arzt ausführen, der der KV gegen- über die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie"
nachgewiesen hat, wenn die Weiterbil- dung inhaltlich den Anforderungen der vom 81. Deutschen Ärztetag beschlosse- nen Musterweiterbildungsordnung ent- spricht."
„3. Die Erhebung der biographischen Anamnese nach Nummer 860 und tie- fenpsychologisch fundierte und analyti- sche Psychotherapie nach den Num- mern 861, 862, 863, 864 der E-GO darf mit Einwilligung der für seinen Praxissitz zuständigen KV ein Vertragsarzt ausfüh- ren, der nach der bisherigen Anlage 5 berechtigt war, tiefenpsychologisch fun- dierte und analytische Psychotherapie durchzuführen."
Im bisherigen Absatz 2 des § 6, der Ab- satz 4 wird, erhält Satz 1 folgende Fas- sung:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder teilen den zuständigen Lan- desausschüssen des VdAK mit, welche Ärzte hiernach berechtigt sind, tiefen- psychologisch fundierte und analytische Psychotherapie bzw. nur tiefenpsycho- logisch fundierte Psychotherapie auszu- führen."
Der bisherige Absatz 3 des § 6 wird Ab- satz 5.
Der bisherige Absatz 4 des § 6 wird Ab- satz 6.
Teil C
In § 7 wird der Absatz 2 neu eingefügt:
„2. Ein zur Ausübung tiefenpsycholo- gisch fundierter Psychotherapie berech- tigter Arzt darf einen nichtärztlichen Psychotherapeuten oder Psychagogen (nichtärztlicher Psychotherapeut für tie- fenpsychologisch fundierte und analyti- sche Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen) zur tiefenpsychologisch fundierten Behandlung bzw. einen Psychagogen zur tiefenpsychologisch
fundierten und analytischen Psy- chotherapie bei Kindern hinzuziehen, wenn er selbst überwiegend tiefenpsy- chologisch fundierte Psychotherapie durchführt. Das Hinzuziehen eines Psychagogen ist jedoch nur bei der Be- handlung von Kindern und Jugendlichen zulässig."
Im bisherigen Absatz 2 des § 7, der Ab- satz 3 wird, erhalten Satz 1 und Satz 2 folgende Fassung:
„Der nichtärztliche Psychotherapeut muß eine abgeschlossene akademische Ausbildung als Diplom-Psychologe an einer deutschen Universität oder Hoch- schule absolviert haben und daneben ei- ne abgeschlossene Ausbildung in tie- fenpsychologisch fundierter und analyti- scher Psychotherapie an einem aner- kannten psychotherapeutischen Institut nachweisen. Der Psychagoge muß eben- falls eine abgeschlossene Ausbildung in analytischer Kinder- und Jugendpsy- chotherapie an einem anerkannten psy- chotherapeutischen Institut nachwei- sen."
Der bisherige Absatz 3 des § 7, der Ab- satz 4 wird, erhält folgende Fassung:
„Der ärztliche Psychotherapeut, der ei- nen nichtärztlichen Psychotherapeuten oder Psychagogen hinzuzieht, hat sich vorher zu vergewissern, daß dieser die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, und hat dies der KV gegenüber nachzuweisen. Die KV führt eine Liste derjenigen nichtärztlichen Psychothera- peuten und Psychagogen, bei denen ihr die in Absatz 3 genannten Voraussetzun- gen nachgewiesen worden sind und stellt diese den zuständigen Ortsaus- schüssen des Verbands der Angestellten Krankenkassen zur Verfügung."
§ 8 Absatz 1 letzter Halbsatz erhält fol- gende Fassung:
„jedoch sollten von den ersten fünf nicht gutachterpflichtigen Leistungen minde- stens zwei gegebenenfalls drei durch den nichtärztlichen Psychotherapeuten bzw. Psychagogen erbracht werden."
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 erhalten folgende Fassung:
„Die begleitende Einzelbehandlung der Beziehungsperson(en) soll hinsichtlich ihrer beabsichtigten Häufigkeit im Ver- hältnis zur Stundenzahl der Behandlung des Kindes oder Jugendlichen im Gut- achtenantrag begründet werden. Dabei soll möglichst ein Verhältnis von 1:4 nicht überschritten werden. Bei beglei- tender Gruppenbehandlung soll die Häufigkeit im Verhältnis von 1:2 zur Stundenzahl der Behandlung des Kin- 836 (138) Heft 11 vom 16. März 1984 81. Jahrgang Ausgabe A
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des oder Jugendlichen nicht überschrit- ten werden."
Teil E
In § 16 wird folgender neuer Absatz 4 aufgenommen:
„4. Wird in besonderen Fällen wegen auftretenden Schwierigkeiten in der Durchführung der psychotherapeuti- schen Behandlung nach Anlage 5 des Vertrages eine Beratung des nichtärzt- lichen Psychotherapeuten durch ein ein- gehendes orientierendes Gespräch mit dem ärztlichen Psychotherapeuten not- wendig, so kann letzterer hierfür die Nummer 865 E-GO abrechnen."
§ 19 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fas- sung:
„Hinsichtlich der Abrechnung von Lei- stungen, die im Rahmen tiefenpsycholo- gisch fundierter oder analytischer Psy- chotherapie erbracht werden, bestehen Rechtsbeziehungen ausschließlich zwi- schen dem zur Ausübung der Psy- chotherapie berechtigten Arzt und der für seinen Praxissitz zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung."
§ 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psy- chotherapie als Einzel- oder Gruppen- behandlung, die von einem Psychago- gen erbracht werden, sind in der Ab- rechnung des Arztes mit einem „A" hin- ter der Nummer der E-GO (z. B. 861 A oder gegebenenfalls 861 C bei beglei- tender Psychotherapie einer Bezie- hungsperson) geltend zu machen. Die Ersatzkassen vergüten hierfür 90% des sonst für den Arzt vorgesehenen Hono- rars."
Teil G
§ 22 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fas- sung:
„Die aufgrund der bis zum 30. 6. 1976 gültigen Anlage 5 a gegenüber Ärzten ausgesprochenen Berechtigungen zur Ausübung tiefenpsychologisch fundier- ter und analytischer Psychotherapie bleiben hierdurch unberührt."
Diese Vereinbarung ist gültig mit Wir- kung ab 1. März 1984.
Köln/Siegburg, den 20. 1. 1984
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R.
Verband der Angestellten-Krankenkas- sen e. V.
Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V.
Lehrgänge zur Einführung in die kassenärztliche Tätigkeit 1. April bis 30. Juni 1984
KV Hamburg, 9. Mai
Hamburg, Ärztehaus, Humboldtstr. 56, 2000 Hamburg 76. Beginn 9.00 Uhr - En- de gegen 17.00 Uhr. Anmeldungen bis zum 2. 5. 84 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Hamburg - Abt., Arztregister - (obige Anschrift), Tel. 0 40/
2 28 02-1. Teilnahmegebühr von 20,- DM ist mit der Anmeldung auf das Konto der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Hamburg 00 211 000 (BLZ 200 906 02) der KV Hamburg mit dem Vermerk „Ge- bühr für Einführungslehrgang" zu über- weisen.
KV Bremen, 23. Juni
Achim-Uphusen, Novotel Bremer Kreuz, Zum Klümoor, 2807 Achim-Uphusen. Be- ginn 10.00 Uhr - Ende gegen 17.00 Uhr.
Anmeldungen bis zum 12. 6.84 unter An- gabe von Vor- und Zunamen, Geburtsda- tum und genauer Anschrift an die KV Bremen, Postfach 10 43 29, Schwach- hauser Heerstr. 26/28, 2800 Bremen 1, Tel. 04 21/34 00 51. Teilnahmegebühr von 25,- DM ist auf das Konto der Deut- schen Apotheker- und Ärztebank, Filiale Bremen, Nr. 00 502 350 (BLZ 290 906 05) mit dem Vermerk „Einführungslehr- gang" zu überweisen.
KV Westfalen-Lippe, 16. Juni
Dortmund, im Hause der KV Westfalen- Lippe, Westfalendamm 45, 4600 Dort- mund 1. Beginn 9.30 Uhr - Ende gegen 16.30 Uhr. Anmeldungen bis zum 8. 6. 84 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Westfalen-Lippe - Landesstelle - (obige Anschrift), Tel. 02 31/41 07-2 17.
Teilnahmegebühr von 25,- DM ist mit der Anmeldung auf das Konto der Deut- schen Apotheker- und Ärztebank Dort- mund Nr. 00 410 550 (BLZ 440 606 04) oder auf das Postscheckkonto Dort- mund Nr. 99 411-4 60 (BLZ 440 100 46) der KV W-L - Landesstelle - zu überwei- sen.
KV Nordrhein, 26. Mai
Aachen, Novotel, Josef-von-Görres-Stra- ße (am Europaplatz), 5100 Aachen. Be- ginn 9.00 Uhr - Ende gegen 16.00 Uhr.
Anmeldungen bis zum 18. 5. 84 an die KV Nordrhein, Bezirksstelle Aachen, Blondelstr. 11, 5100 Aachen, Tel.
02 41/4 77 02-0. Teilnahmegebühr von
20,- DM ist auf das Konto der Deutschen Apotheker- und Ärztebank 03 032 600 (BLZ 390 606 30) der KV Nordrhein, Be- zirksstelle Aachen, zu überweisen.
KV Hessen, 23. Juni
Frankfurt, Saal der KVH-Landesstelle, Georg-Voigt-Str. 15, 6000 Frankfurt 97.
Beginn 9.00 Uhr - Ende gegen 17.00 Uhr.
Anmeldungen bis zum 8. 6. 84 oder bis Erreichen der Höchstteilnehmerzahl an die KV Hessen (obige Anschrift), Tel.
06 11/79 20-1. Teilnahmegebühr von 25,- DM entweder per V-Scheck oder durch Überweisung nach Erhalt der Teil- nahmebestätigung auf das Konto der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Frankfurt 00 73 44 40 (BLZ 500 906 07) der KV Hessen mit dem Vermerk „Ein- führungslehrgang".
KV Saarland, 2. Juni
Saarbrücken, Großer Sitzungssaal, 10.
Etage, Faktoreistr. 4, 6600 Saarbrücken.
Beginn 9.00 Uhr. Anmeldungen bis zum 18. 5. 84 unter Angabe von Vor- und Zu- namen, Geburtsdatum und genauer An- schrift an die KV Saarland (obige An- schrift), Tel. 06 81/40 03-1. Teilnahmege- bühr von 30,- DM ist mit der Anmeldung auf das Postscheckkonto Saarbrücken Nr. 2 20 12 der KV Saarland mit dem Ver- merk „Einführungslehrgang" zu über- weisen.
KV Südbaden, 30. Juni
Freiburg, Hörsaal des Ärztehauses, Sundgauallee 27, 7800 Freiburg. Beginn 9.00 Uhr. Anmeldungen bis zum 26. 6. 84 unter Angabe von Vor- und Zunamen so- wie genauer Anschrift an die KV Südba- den (obige Anschrift), Tel. 07 61/8 84-0.
Teilnahmegebühr von 20,- DM wird am Tage des Lehrganges erhoben.
KV Südwürttemberg, 5. Mai
Tübingen, Kupferbau der Universität Tü- bingen, Gmelinstr. 8, 7400 Tübingen. Be- ginn 9.00 Uhr - Ende gegen 17.00 Uhr.
Anmeldungen bis zum 24. 4.84 unter An- gabe von Vor- und Zunamen, Geburtsda- tum und genauer Anschrift an die KV Südwürttemberg, Wächterstr. 76, 7400 Tübingen 1, Tel. 0 70 71/50 21. Teilnah- megebühr von 25,- DM ist auf das Konto der Kreissparkasse Tübingen 47 001 (BLZ 641 500 20) der KV Südwürttem- berg mit dem Vermerk „Einführungs- lehrgang" zu überweisen. I>
Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 11 vom 16. März 1984 (143) 837