Deutscher Landkreistag Deutsche Rentenversicherung Bund
Verfahrenshinweise zur
Vereinbarung zwischen dem Deutschen Landkreistag und der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II
Stand: Juli 2013
I. Hinweise zu § 2 der Vereinbarung – Fakultative Erstbegutachtung zur Fest- stellung der Erwerbsfähigkeit in Zweifelsfällen
Nach § 2 der oben genannten Vereinbarung können die zugelassenen kommunalen Träger (im Folgenden: Optionskommunen) in Zweifelsfällen die Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger prüfen lassen. Zum Verfahren zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme in Zweifelsfällen werden folgende Hinweise gegeben:
1. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, insbesondere zur Vermeidung von unnötigen Rückfragen und aufwendigen Vorermittlungen, verwenden die Optionskommunen und die Rentenversicherungsträger Vordrucke entsprechend den als Anlagen beigefügten Mustern.
2. Bestehen nach Auffassung der Optionskommune begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein Arbeitsuchender länger als sechs Monate nicht erwerbsfähig ist, kann sie den für den Arbeitsuchenden zuständigen Rentenversicherungsträger ersuchen, eine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit abzugeben.
3. Die Optionskommune holt eine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit ohne vorausgehende Erhebung eines Widerspruchs mit dem als Anlage 1 beigefügten Mustervordruck ein. Die Optionskommune legt dem Renten- versicherungsträger gleichzeitig die bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen vor.
Falls ärztliche Unterlagen nicht vorhanden sind, kann der Rentenversicherungsträger unmittelbar eine ärztliche Untersuchung veranlassen.
4. Die Optionskommune fügt dem Ersuchen ferner eine Erklärung der arbeitsuchenden Person über die Entbindung von der Schweigepflicht (Mustervordruck, Anlage 2) bei, die es auch dem Rentenversicherungsträger erlaubt, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Anlage zum Rundschreiben vom 24.07.2013; Az.: 0351/00-30-14-05-00
5. Im Falle der Unzuständigkeit des angegangenen Rentenversicherungsträgers leitet dieser den Vorgang direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Die Optionskommune erhält eine Abgabenachricht.
6. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft die eingegangenen Unterlagen. Das weitere Verfahren beim Rentenversicherungsträger richtet sich danach, ob die arbeitsuchende Person voraussichtlich rentenberechtigt ist oder nicht.
6.1 Ist die arbeitsuchende Person voraussichtlich rentenberechtigt, unterrichtet der Rentenversicherungsträger die Optionskommune schriftlich hierüber. Im Übrigen gelten folgende Regelungen:
6.1.1 Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitsuchenden darüber, dass die Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht kommt und wo Antragsvordrucke erhältlich sind.
6.1.2 Nachdem die arbeitsuchende Person oder die Optionskommune (§ 5 Abs. 3 SGB II) den Rentenantrag gestellt hat, führt der Rentenversicherungsträger ein Rentenverfahren durch. Nach Durchführung des Rentenverfahrens unterrichtet der Rentenversicherungsträger die Optionskommune schriftlich über seine Entscheidung.
Die Optionskommune und die Kommune als Sozialhilfeträgerin erkennen die im Rentenverfahren abgegebene ärztliche Stellungnahme als für sich verbindlich an.
6.1.3 Wird die Erwerbsfähigkeit bejaht, so übermittelt der Rentenversicherungsträger der Optionskommune die ärztliche Stellungnahme einschließlich des sozialmedizinischen Leistungsbildes des Arbeitsuchenden.
6.1.4 Die Kosten und Auslagen für die gutachterliche Stellungnahme trägt bei rentenberechtigten Arbeitsuchenden der Rentenversicherungsträger.
6.2 Ist die arbeitsuchende Person nicht rentenberechtigt, gelten folgende Regelungen:
6.2.1 Sofern die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ausreichen, erfolgt die gutachterliche Stellungnahme unverzüglich nach Aktenlage.
6.2.2 Sind weitere Unterlagen beizuziehen oder aktuelle Befundberichte einzuholen, kann die gutachterliche Stellungnahme nach Abschluss der weiteren Ermittlungen ggf.
auch noch nach Aktenlage erfolgen.
6.2.3 Sofern die vorliegenden bzw. einzuholenden Unterlagen für eine Entscheidung nach Aktenlage nicht ausreichen, lädt der Rentenversicherungsträger die arbeitsuchende Person zur Untersuchung ein und erstellt ein entsprechendes ärztliches Gutachten.
6.2.4 Erscheint eine arbeitsuchende Person unentschuldigt nicht zum Untersuchungstermin, gibt der Rentenversicherungsträger das Ersuchen an die Optionskommune mit entsprechendem Vermerk sofort zurück.
6.2.5 Der Rentenversicherungsträger teilt das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme der Optionskommune schriftlich mit.
6.2.6 Die Kosten und Auslagen für die gutachterliche Stellungnahme trägt bei nicht rentenberechtigten Arbeitsuchenden die Optionskommune. Hinsichtlich der Vergütung gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Renten- versicherung Bund zur Regelung der Erstattung von Kosten und Auslagen gemäß
§ 109a Abs. 2 und 3 SGB VI, § 224b SGB VI, § 45 SGB XII und § 44a SGB II in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach dieser Vereinbarung können die Rentenversicherungsträger zurzeit folgende Pauschalbeträge abrechnen:
Entscheidung nach Aktenlage ohne Untersuchung 113,- EUR Entscheidung nach Aktenlage ohne Untersuchung und
weiteren Ermittlungen
179,- EUR Entscheidung mit einem Gutachten aufgrund Untersuchung 382,- EUR Entscheidung mit zwei oder mehr Gutachten aufgrund
Untersuchung
651,- EUR
II. Hinweise zu § 3 der Vereinbarung – Verfahren im Fall des Widerspruchs nach
§ 44a Abs. 1 SGB II
Widerspricht ein Leistungsträger nach § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II der Entscheidung der Optionskommune über die Feststellung der Erwerbsfähigkeit, hat der zuständige Rentenversicherungsträger eine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden abzugeben (§ 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II in Verbindung mit
§ 109a Abs. 3 SGB VI). Zum Verfahren zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren werden folgende Hinweise gegeben:
1. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, insbesondere zur Vermeidung von unnötigen Rückfragen und aufwendigen Vorermittlungen, verwenden die Optionskommunen und die Rentenversicherungsträger Vordrucke entsprechend den als Anlagen beigefügten Mustern.
2. Die Optionskommune holt eine gutachterliche Stellungnahme nach § 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II in Verbindung mit § 109a Abs. 3 SGB VI mit dem als Anlage 1 beigefügten Mustervordruck ein. Die Optionskommune legt dem Renten- versicherungsträger gleichzeitig die Widerspruchsbegründung und die bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen vor. Falls ärztliche Unterlagen nicht vorhanden sind, kann der Rentenversicherungsträger unmittelbar eine ärztliche Untersuchung veranlassen.
3. Die Optionskommune fügt dem Ersuchen ferner eine Erklärung der arbeitsuchenden Person über die Entbindung von der Schweigepflicht (Mustervordruck, Anlage 2) bei, die es auch dem Rentenversicherungsträger erlaubt, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
4. Im Falle der Unzuständigkeit des angegangenen Rentenversicherungsträgers leitet dieser den Vorgang an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Die Optionskommune erhält eine Abgabenachricht.
5. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft die eingegangenen Unterlagen und entscheidet im Einzelfall über das weitere Verfahren:
5.1 Sofern die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ausreichen, erfolgt die gutachterliche Stellungnahme unverzüglich nach Aktenlage.
5.2 Sind weitere Unterlagen beizuziehen oder aktuelle Befundberichte einzuholen, kann die gutachterliche Stellungnahme nach Abschluss der weiteren Ermittlungen ggf.
auch noch nach Aktenlage erfolgen.
5.3 Sofern die vorliegenden bzw. einzuholenden Unterlagen für eine Entscheidung nach Aktenlage nicht ausreichen, lädt der Rentenversicherungsträger die arbeitsuchende Person zur Untersuchung ein und erstellt ein entsprechendes ärztliches Gutachten.
6. Erscheint eine arbeitsuchende Person unentschuldigt nicht zum Untersuchungs- termin, gibt der Rentenversicherungsträger das Ersuchen an die Optionskommune mit entsprechendem Vermerk sofort zurück.
7. Der Rentenversicherungsträger teilt das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme der Optionskommune unter Verwendung des Mustervordrucks „Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 44a Abs. 1 SGB II, § 109a Abs. 3 SGB VI“
(Anlage 3) mit. Der Vordruck enthält den Hinweis, dass die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 109a Abs. 3 SGB VI entstehen, nach Maßgabe des § 224b SGB VI vom Bund erstattet werden.
Anlagen (Mustervordrucke):
1. Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit im Sinne des
§ 8 SGB II
2. Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht
3. Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 44a Abs. 1 SGB II, § 109a Abs. 3 SGB VI
Anlage 1 zu den Verfahrenshinweisen
<Absender Optionskommune>
<An Rentenversicherungsträger>
<Anschrift>
Unser Zeichen Tel-Nr.: Fax-Nr.: Datum:
___________ ___________ ___________ ___________
Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit im Sinne des
§ 8 SGB II
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach meiner Auffassung bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die u. g.
Person länger als 6 Monate nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist.
Hiermit bitte ich Sie, eine gutachterliche Stellungnahme nach § 2 der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Landkreistag und der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der u. g.
Person zu erstellen.
mit Entscheidung vom <Datum> hat das Jobcenter <Name> festgestellt, dass die u. g. Person
erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist.
nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist.
Dieser Feststellung hat als widerspruchsberechtigte Stelle nach § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II widersprochen:
<Name>, <Anschrift>
Hiermit bitte ich Sie, eine gutachterliche Stellungnahme nach § 109a Abs. 3 SGB VI hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der u. g. Person zu erstellen.
Das Jobcenter ist ein zugelassener kommunaler Träger nach § 6b Abs. 1 SGB II (Optionskommune).
1. Angaben zur Person
Name Vorname
Geburtsname Telefonisch tagsüber zu erreichen
Geburtsdatum Geschlecht
männlich weiblich
Staatsangehörigkeit
Geburtsort
Rentenversicherungsnummer Falls keine Versicherungsnummer angegeben werden kann, bitte Fragen in Ziffer 1 unbedingt vollständig ausfüllen und bestätigen.
Derzeitige Adresse (Straße, Hausnummer)
Postleitzahl Wohnort
Die Person wird vertreten von (Vollmacht oder Betreuerausweis bitte beifügen.) Name, Vorname/Dienststelle (ggf. Aktenzeichen)
In der Eigenschaft als
Betreuer Bevollmächtigter
Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort Telefonisch tagsüber zu erreichen
Der/Die Antragsteller/in
bezieht keine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsminderung hat einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt
am_________
bei___________________________
Die Person macht folgende Gesundheitsstörungen geltend:
Die Gesundheitsstörungen bestehen seit:
Amtsärztliches Gutachten
Amtsärztliches Gutachten ja bitte beifügen
nein
Ärztliche Behandlung
Arzt/Krankenhaus/Rehabilitationsklinik (Name, Anschrift, Tel-Nr.) Behandlung wegen Wann:
Arzt/Krankenhaus/Rehabilitationsklinik (Name, Anschrift, Tel-Nr.)
Behandlung wegen Wann:
Befundbericht/ärztliches Gutachten ist/sind beigefügt: ja nein
Schwerbehinderung
nein ja Grad der Behinderung:
2.
3.
4.
5.
Ärztliche Gutachten und der Bescheid vom Versorgungsamt sind beigefügt. ja
nein
Beschäftigungsübersicht
Beschäftigung in einer geschützten Einrichtung
nein ja von – bis _____________________
Gutachten des Fachausschusses ist beigefügt ja Datum:_______________________
nein wenn nein: Anschrift der Einrichtung: _____________________
Beschäftigung außerhalb einer geschützten Einrichtung
nein ja
zuletzt beschäftigt als täglicher Umfang von - bis
6.
Die Person hat der Übermittlung der Sozialdaten nach schriftlichem Hinweis auf das Widerspruchsrecht
widersprochen: ja
7.
nein
Eine Erklärung der Person über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist beigefügt:
ja nein
Die vorliegenden ärztlichen und psychologischen Unterlagen sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) diesem Schreiben in Kopie beigefügt:
ja nein
Die Anforderung der gutachterlichen Stellungnahme erfolgt im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens. Die Widerspruchsbegründung ist beigefügt:
ja nein
_____________________________ _________________________________
Dienststempel Datum, Unterschrift des Aufnehmenden
Anlagen
Widerspruchsbegründung _____________________
Anlage 2 zu den Verfahrenshinweisen
<Rentenversicherungsträger> Erklärung für den Rentenversicherungsträger
<Anschrift>
Antragstellerin / Antragsteller:
<Name>, <Vorname>, <Geburtsname>, <Geburtsdatum>
<Straße> <Hausnummer>, <Postleitzahl> <Wohnort>
Im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – hat der für Sie zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende uns ersucht festzustellen, ob Sie erwerbsfähig sind.
Daher ist es erforderlich, eine Feststellung über Ihr bestehendes Leistungsvermögen zu treffen.
Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht 1. Einwilligungserklärung der Antragstellerin / des Antragstellers
Ich willige ein, dass mein Rentenversicherungsträger von den Ärzten und Einrichtungen, die ich im Antrag angegeben habe oder die aus den überlassenen Unterlagen ersichtlich sind, alle ärztlichen und psychologischen Untersuchungsunterlagen anfordert, die er für die Entscheidung über meinen Antrag benötigt. Das schließt die Unterlagen ein, die diese Ärzte und Einrichtungen von anderen Ärzten und Einrichtungen erhalten haben.
Ärztliche Untersuchungen, die während des Verfahrens – beispielsweise in einem Krankenhaus oder einer anderen Behandlungsstätte – stattgefunden haben, werde ich meinem Rentenversicherungsträger umgehend mitteilen. Wenn ich bei dieser Mitteilung nichts Gegenteiliges erkläre, willige ich ein, dass auch die Unterlagen über diese ärztlichen Untersuchungen angefordert werden können.
Ich willige außerdem ein, dass in den Fällen der Rückgriffsverfahren nach §§ 110 / 111 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – bzw. der
§§ 116 / 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) – die angefallenen Gutachten, Krankheitsbefunde (Kranken- geschichten) und Röntgenaufnahmen an den Rentenversicherungsträger und an Dritte herausgegeben und von ihnen eingesehen und verwertet werden.
2. Information der Antragstellerin / des Antragstellers
Ihr Rentenversicherungsträger informiert Sie darüber, dass er medizinische Daten, die ihm bereits vorliegen oder die er gemäß Ziffer 1 mit Ihrer Einwilligung erhalten hat, an andere Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkassen, Agenturen für Arbeit, Versorgungsämter, Berufsgenossenschaften oder Leistungsträger nach dem SGB II oder SGB XII) für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung oder für die Erfüllung eigener gesetzlicher Aufgaben weitergeben darf. Zur eigenen Aufgabenerfüllung darf er diese medizinischen Daten auch an sonstige Dritte (z. B. zu beauftragende Gutachter) übermitteln, sofern dies erforderlich ist.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 76 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 69 SGB X.
Sie können einer solchen Weitergabe aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Das kann allerdings dazu führen, dass Ihnen eine Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen wird, wenn Sie zuvor schriftlich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I).
Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger werden die medizinischen Unterlagen an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt.
Ich bestätige, dass ich eine Ausfertigung der von mir unterschriebenen Erklärung erhalten habe.
_______________________________ ________________________________
Ort, Datum Unterschrift der Antragstellerin / des Antragstellers
Hinweis: Wegen der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist die Unterschrift der Antragstellerin / des Antragstellers – nicht die des eventuellen Bevollmächtigten – erforderlich.
<Rentenversicherungsträger> Erklärung für die Antragstellerin/den Antragsteller
<Anschrift>
Antragstellerin / Antragsteller:
<Name>, <Vorname>, <Geburtsname>, <Geburtsdatum>
<Straße> <Hausnummer>, <Postleitzahl> <Wohnort>
Im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – hat der für Sie zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende uns ersucht festzustellen, ob Sie erwerbsfähig sind.
Daher ist es erforderlich, eine Feststellung über Ihr bestehendes Leistungsvermögen zu treffen.
Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht 1. Einwilligungserklärung der Antragstellerin / des Antragstellers
Ich willige ein, dass mein Rentenversicherungsträger von den Ärzten und Einrichtungen, die ich im Antrag angegeben habe oder die aus den überlassenen Unterlagen ersichtlich sind, alle ärztlichen und psychologischen Untersuchungsunterlagen anfordert, die er für die Entscheidung über meinen Antrag benötigt. Das schließt die Unterlagen ein, die diese Ärzte und Einrichtungen von anderen Ärzten und Einrichtungen erhalten haben.
Ärztliche Untersuchungen, die während des Verfahrens – beispielsweise in einem Krankenhaus oder einer anderen Behandlungsstätte – stattgefunden haben, werde ich meinem Rentenversicherungsträger umgehend mitteilen. Wenn ich bei dieser Mitteilung nichts Gegenteiliges erkläre, willige ich ein, dass auch die Unterlagen über diese ärztlichen Untersuchungen angefordert werden können.
Ich willige außerdem ein, dass in den Fällen der Rückgriffsverfahren nach §§ 110 / 111 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – bzw. der
§§ 116 / 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) – die angefallenen Gutachten, Krankheitsbefunde (Kranken- geschichten) und Röntgenaufnahmen an den Rentenversicherungsträger und an Dritte herausgegeben und von ihnen eingesehen und verwertet werden.
2. Information der Antragstellerin / des Antragstellers
Ihr Rentenversicherungsträger informiert Sie darüber, dass er medizinische Daten, die ihm bereits vorliegen oder die er gemäß Ziffer 1 mit Ihrer Einwilligung erhalten hat, an andere Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkassen, Agenturen für Arbeit, Versorgungsämter, Berufsgenossenschaften oder Leistungsträger nach dem SGB II oder SGB XII) für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung oder für die Erfüllung eigener gesetzlicher Aufgaben weitergeben darf. Zur eigenen Aufgabenerfüllung darf er diese medizinischen Daten auch an sonstige Dritte (z. B. zu beauftragende Gutachter) übermitteln, sofern dies erforderlich ist.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 76 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 69 SGB X.
Sie können einer solchen Weitergabe aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Das kann allerdings dazu führen, dass Ihnen eine Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen wird, wenn Sie zuvor schriftlich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I).
Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger werden die medizinischen Unterlagen an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt.
Ich bestätige, dass ich eine Ausfertigung der von mir unterschriebenen Erklärung erhalten habe.
_______________________________ ________________________________
Ort, Datum Unterschrift der Antragstellerin / des Antragstellers
Hinweis: Wegen der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist die Unterschrift der Antragstellerin / des Antragstellers – nicht die des eventuellen Bevollmächtigten – erforderlich.
Anlage 3 zu den Verfahrenshinweisen
Absender: Rentenversicherungsträger
Versicherungsnummer
Anschrift des Jobcenters
Datum und Zeichen Ihres Schreibens Telefax Telefon, Auskunft erteilt Datum
Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 44a Abs. 1 SGB II, § 109a Abs. 3 SGB VI
1. Angaben zur Person
Name Vorname
Geburtsname
Geburtsdatum Geschlecht
männlich weiblich
Staatsangehörigkeit
Geburtsort
Derzeitige Adresse (Straße, Hausnummer)
Postleitzahl Wohnort
2. Ergebnis der Prüfung der Erwerbsfähigkeit
Die oben genannte Person ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Die oben genannte Person ist nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II, weil sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsfähigkeit liegt nicht vor (zumindest) seit ... .
bitte wenden
3. Ergebnis der Prüfung der vollen Erwerbsminderung bei nicht erwerbsfähigen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Die oben genannte Person ist unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
Die volle Erwerbsminderung besteht auf Zeit, weil es nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Die volle Erwerbsminderung liegt vor (zumindest) seit ……… bis voraussichtlich
………. .
Die volle Erwerbsminderung besteht auf Dauer, weil es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Die volle Erwerbsminderung liegt vor (zumindest) seit ……… .
4. Mangelnde Mitwirkung
Die oben genannte Person ist einem Termin zur ärztlichen Untersuchung am ...
unentschuldigt ferngeblieben. Nach Aktenlage konnte eine Feststellung zur Erwerbsfähigkeit nicht getroffen werden. Die Aufforderung zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 44a Abs. 1 SGB II, § 109a Abs. 3 SGB VI wird als erledigt angesehen.
5. Sonstiges
Die uns überlassenen Unterlagen werden zu unserer Entlastung zurückgegeben.
Die oben genannte Person hat aufgrund der bestehenden Erwerbsminderung (möglicherweise) einen Anspruch auf Rente. Sie wurde auf den (möglicherweise) bestehenden Rentenanspruch hingewiesen.
Die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Abs. 3 SGB VI entstehen, werden nach Maßgabe des § 224b SGB VI vom Bund erstattet.
Unterschrift Dienststempel des Rentenversicherungsträgers
Anlage/n:
Gutachterliche Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung ………..
vom ………..
……….
……….