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Rundschreiben 11-2017 Anlage

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Academic year: 2022

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ANLAGE

Die Regelungen im Überblick:

kurzzeitige Arbeitsverhinderung akuter Pflegefall

Pflegezeit

Teilzeitbeschäftigung oder vollständige Freistellung vom

Dienst

Familienpflegezeit

längerfristige Pflege, Teilzeitbeschäftigung

 gem. § 19 Absatz 1 Nr. 5 Bremische Urlaubsverordnung

 § 62a BremBG  § 62b BremBG

 kurzzeitige

Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage

 Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung von bis zu 6 Monaten

 Teilzeitbeschäftigung mit mind.

15 Stunden wöchentlich von bis zu 24 Monaten

 Weiterzahlung der Besoldung  pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung

 pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung

 Anspruch auf Beihilfe  Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

 Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

 Betreuung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase von bis zu 3 Monaten

 Beihilfeberechtigung besteht auch bei vollständiger Freistellung vom Dienst

 Beihilfeberechtigung besteht

 besondere

Förderungsmöglichkeit durch Vorschuss

 besondere

Förderungsmöglichkeit durch Vorschuss

Antragsfristen

Kurzfristig 10 Arbeitstage 8 Wochen

Soll eine Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden, so muss sie sich zeitlich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist in dieser Konstellation spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen. Ausnahme: die Betreuung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase.

Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zusammen auf insgesamt 24 Monate je (minderjähriger) pflegebedürftiger naher Angehöriger oder (minderjährigem) pflegebedürftigem nahen Angehörigen begrenzt.

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