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Bericht an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft

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Bericht an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft

Bericht der: Justiz- und Sicherheitskommission

vom: 5. November 2015

zur Vorlage Nr.: 2015-239

Titel: Änderung des Anmeldungs- und Registergesetzes Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts

Links: - Übersicht Geschäfte des Landrats

- Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats - Landrat / Parlament des Kantons Basel-Landschaft

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www.bl.ch

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 2015/239

Kanton Basel-Landschaft Landrat

Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission an den Landrat betreffend die Änderung des Anmeldungs- und Registergesetzes Vom 5. November 2015

1. Ausgangslage

Das Anmeldungs- und Registergesetz1 verpflichtet den Kanton, ein kantonales Personenregister zu führen, dass alle erforderlichen Personenkategorien (Einwohnerinnen und Einwohner sowie Grundei- gentümer und Grundeigentümerinnen) enthält. Nachdem man inzwischen erste Erfahrungen mit dem Gesetz sammeln konnte (es trat am 1. Januar 2009 in Kraft), sollen nun einige Justierungen vorge- nommen werden.

Sie betreffen unter anderem die Erweiterung der Einwohnerregister der Gemeinden um verschiedene

«Merkmale», etwa Zivilstandsangaben, die Beschränkung des Kantonalen Personenregisters (arbo) auf natürliche Personen und damit verbunden den Wegfall juristischer Personen, da mit dem soge- nannten UID-Register ein entsprechendes Bundesregister zur Verfügung steht – oder auch die Fest- legung der Standards elektronischer Datenmeldungen der Einwohnergemeinden ans Kantonale Per- sonenregister. Die Revision schafft zudem die Möglichkeit des Anschlusses des Kantonsspitals Basel- land, der Psychiatrie Baselland und des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) ans Kantonale Personenregister; dies ist seit der Auslagerung der einstigen Dienststellen nicht mehr möglich.

Für Details wird auf die Vorlage verwiesen. – Das Büro des Landrates hat die Vorlage am 25. Juni 2015 an die Justiz- und Sicherheitskommission überwiesen, welche gemäss § 35 Buchstabe g des Dekrets zum Landratsgesetz für die öffentlichen Register zuständig ist.

2. Kommissionsberatung 2.1. Organisatorisches

Die Kommission hat die Vorlage an den Sitzungen vom 31. August, 14. September und 26. Oktober 2015 behandelt. Vorgestellt wurde die Vorlage von Johann Christoffel, Leiter Statistisches Amt FKD, und Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden FKD. Die Kommission verzichtete auf eine Teil- nahme des zuständigen FKD-Vorsteher Anton Lauber an den drei genannten Sitzungen.

2.1.1 Eintreten

Die Kommission ist stillschweigend auf die Vorlage eingetreten.

2.2. Detailberatung

Die Vorlage war in der Kommission unbestritten. Zu einer Nachfrage führte der Umstand, dass erst 54 der 86 Gemeinden (Stand Vorlage: 24) ans Kantonale Personenregister angeschlossen sind; hier sind einerseits technische Lösungen und andererseits vertiefende Gespräche mit den Gemeinden nötig, welche noch nicht ans Kantonsnetz angeschlossen sind. Eine Mittlerrolle könnte in diesem Zusam- menhang allenfalls der Verband der Basellandschaftlichen Gemeinden (VBLG) einnehmen. Die bei-

1GS 36.0752, SGS 111 www.bl.ch - 5. November 2015

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Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission zur Vorlage 2015/239 2

den Referenten betonten zudem auf Nachfrage, dass die Revision prinzipiell und trotz dieses Erweite- rungspotenzials kostenneutral ausfallen wird.

Die Kommission nahm lediglich eine kleine Änderung am Gesetzestext vor: Weil das Inkrafttreten per 1. Januar 2016 angesichts der auf die Kommissionsberatung folgenden Abläufe (zwei Lesungen im Landrat, Referendumsfrist) nicht realistisch ist, wurde beschlossen, dass der Regierungsrat festlegen soll, ab wann das revidierte Gesetz gelten soll.

3. Antrag an den Landrat

://: Die Kommission beantragt dem Landrat mit 13:0 Stimmen, wie folgt zu beschliessen:

Die Änderung des Anmeldungs- und Registergesetzes wird gemäss beiliegendem Entwurf be- schlossen.

5. November 2015 / gs

Justiz- und Sicherheitskommission Andreas Dürr, Präsident

Beilage

- Gesetzestext in der Fassung der JSK

www.bl.ch - 5. November 2015 N:\Lka\Wp\Lr\Berichte\_internet\2015-239.docx

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von der Redaktionskommission bereinigte Fassung

Anmeldungs- und Registergesetz (ARG)

Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 20081wird wie folgt geändert:

§ 2 Absätze 3 und 3bis

3 Zusätzlich enthält es von jeder niedergelassenen Person die Daten zu folgenden Merkmalen:

a. Eltern mit jeweils amtlichem Namen und Vornamen,

b. familienrechtliche Beziehungen zu den Personen im gleichen Haushalt, c. Datum der letzten Zivilstandsänderung,

d. Datum der Trennung bei getrennt lebenden Ehegatten oder getrennt lebenden Personen in eingetragener Partnerschaft.

3bis Zusätzlich enthält es von ausländischen Staatsangehörigen, die in den Kanton zuziehen,

Name und Adresse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung.

Davon ausgenommen sind ausländische Staatsangehörige,

a. welche die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen oder b. deren Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner

die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen.

§ 6 Absatz 1

1 Unterlässt eine Person die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung, nimmt die

Gemeindeverwaltung die entsprechende Änderung im Einwohnerregister von Amtes wegen durch Verfügung vor.

§ 9 Absatz 2

2 Im kantonalen Personenregister sind alle natürlichen Personen erfasst, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben oder über Grundeigentum verfügen.

§ 10 Absätze 2 Buchstabe abis und 3

2 Es enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton über Grundeigentum verfügen, aber weder Niederlassung noch Aufenthalt haben, die aktuellen Daten zu folgenden Merkmalen:

abis. den vom Grundbuch verwendeten Personenidentifikator;

3 Aufgehoben.

§ 11 Absatz 3

3 Die Datenmeldungen erfolgen innert eines Arbeitstages seit Kenntnis der Daten sowie gemäss den vom Regierungsrat festgelegten technischen Anforderungen.

1 GS 36.0752, SGS 111

C:\Users\U210099\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\S8LV8H2P\2015-239_lex.docx

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von der Redaktionskommission bereinigte Fassung

§ 14 Absatz 2

2 Als kantonale und kommunale Stellen gelten:

a. die Direktionen und ihre Bereiche und Dienststellen, b. die Landeskanzlei,

c. die Gerichte,

d. das Kantonsspital Baselland, e. die Psychiatrie Baselland,

f. das Universitätskinderspital beider Basel, g. die Leitung des Krebsregisters beider Basel, h. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, i. die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, j. die Basellandschaftliche Pensionskasse,

k. die Abonnementsverwaltung der BLT Baselland Transport AG, l. die Verwaltungen der Einwohnergemeinden,

m. die Verwaltungen der gemeinsamen Behörden, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Zweckverbände der Einwohnergemeinden,

n. die Verwaltungen der Bürgergemeinden,

o. die Verwaltungen der Zweckverbände der Bürgergemeinden, p. die Verwaltungen der Kirchgemeinden der Landeskirchen.

§ 15 Bekanntgabe und Verwendung des kantonalen Personenidentifikators

1 Der Regierungsrat legt in der Verordnung für jede abfrageberechtigte Stelle, welche die Versichertennummer nicht verwenden darf und den vom Grundbuch verwendeten Personenidentifikator nicht kennt, fest, ob ihr der kantonale Personenidentifikator bekanntgegeben wird.

2 Abfrageberechtigte Stellen, denen der Personenidentifikator bekanntgegeben wird, dürfen diesen nur für die Abfrage im kantonalen Personenregister verwenden.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.

Liestal, Im Namen des Landrates

Der Präsident:

Der Landschreiber:

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Referenzen

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