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Arbeitsgericht Wuppertal 3 Ca 920/08 vom REWIS: open. smart. legal. Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr URL:

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Arbeitsgericht Wuppertal

3 Ca 920/08

vom 28.05.2008

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/cmBf/

Arbeitsgericht Wuppertal 3. Kammer

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3 Ca 920/08 vom 28.05.2008

Urteil | Arbeitsgericht Wuppertal | 3. Kammer

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3.Streitwert: 1.050,80 €

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, in welcher Höhe die Beklagte die Sonderzahlung für das Jahr 2007 zu zahlen hat.

Der am 11.01.1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 24.02.1987 beschäftigt, zuletzt als Kraftfahrer in einer 38,5-Stunden-Woche zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 3.137,40 € zuzüglich 15,00 € Arbeitgeberanteil vermögenswirksamer Leistungen.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Entsorgungsunternehmen mit ca. 400 Beschäftigten. Der Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrates und ist freigestellt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe vom 05.10.2000 in der Fassung des 3.

Änderungstarifvertrages vom 01.06.2005 Anwendung (TV-V). In § 16 TV-V

"Sonderzahlung" heißt es:

1.Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1).

Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung

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im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat.

2.Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeipunkt ausgezahlt werden.

Der Kläger war in der Zeit vom 12.05. bis zum 28.11.2007 arbeitsunfähig krank und nahm am 29.11.2007 seine Arbeit wieder auf. Bis einschließlich zum 22.06.2007 zahlte die Beklagte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V und für die restliche Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit Krankengeldzuschuss gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V.

§ 13 Abs. 1 TV-V "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" lautet:

1.Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, erhält er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Arbeitentgelt (§ 6 Abs. 3) fortgezahlt. Nach Ablauf des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraums erhält der Arbeitnehmer, der zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Betriebszugehörigkeit (§ 4) von sechs Monaten erreicht hat, für die Zeit, für die ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen zustehen, einen Krankengeldzuschuss.

2.Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Nettoarbeitsentgelt. Es wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung gezahlt.

Zahlt die Krankenkasse wegen Verschuldens des Arbeitnehmers kein oder nur anteiliges Krankengeld, so entfällt oder vermindert sich der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss. Für den Arbeitnehmer, der nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, ist der Zuschussberechnung der Krankengeldhöchstsatz für versicherungspflichtige Arbeitnehmer zugrunde zu legen.

Mit der Entgeltabrechnung für November 2007 zahlte die Beklagte eine Sonderzahlung in Höhe von 2.101,60 € brutto. Bei der Berechnung der Sonderzahlung nahm die Beklagte eine Kürzung von 4/12 für die Monate Juli bis Oktober 2007 vor, also eine Kürzung für die Monate, in denen der Kläger ausschließlich einen Krankengeldzuschuss bezog.

Mit seiner bei Gericht am 25.03.2008 eingegangenen Klage fordert der Kläger auch die Auszahlung des Kürzungsbetrages in der unstreitigen Höhe von 1.050,80 € brutto. Er ist der Auffassung, dass eine Kürzung zu unterbleiben habe, da eine Kürzung nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn kein Anspruch auf Entgelt (§ 6 TV-V), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13 TV-V) oder

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Fortzahlung des Entgelts während des Erziehungsurlaubs (§ 14 TV-V) bestehe.

Eine Kürzung habe auch dann zu unterbleiben, wenn nur noch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V) dem Arbeitnehmer zustehe. Eine Kürzung um 1/12 je Monat dürfe erst nach Ablauf der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung vorgenommen werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn die restliche Sonderzahlung für das Jahr 2007 in Höhe von 1.050,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Klägers sei unter

"Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" nur die bis zu 6-wöchige Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach § 13 Abs. 1 Satz TV-V zu verstehen. Dieser Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung sei die Beklagte bis einschließlich zum 22.06.2007 nachgekommen. Danach sei nur noch der Krankengeldzuschuss gezahlt worden.

Somit habe der Kläger für die Monate Juli bis Oktober 2007 kein Entgelt im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 4 TV-V erhalten. Dies berechtige zur Kürzung der Sonderzahlung um 4/12.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beklagte hat zu Recht die Sonderzahlung 2007 um 4/12 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V gekürzt, denn in den Monaten Juli bis einschließlich Oktober 2007 hat der Kläger keinen Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Fortzahlung der Entgelts während des Erholungsurlaubes gehabt. Soweit der Kläger meint, dass die Monate, in denen ihm zu dem von der Krankenkasse bezogenen Krankengeld noch ein Zuschuss gemäß § 13 Abs. 2 TV-V gezahlt worden ist, gleichzusetzen seien mit den Monaten, in denen ihm Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 13 Abs. 1 TV-V gezahlt worden ist, ist dies irrig, denn der Kläger übersieht, dass schon die Begrifflichkeit

"Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" und "Krankengeldzuschuss" eine völlig andere ist, was sich aus den verschiedenen Anspruchsgrundlagen ergibt. Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit weiterhin der normale Vergütungsanspruch fällig. Auch ohne ausdrückliche tarifliche Regelung entsteht dieser Anspruch von Gesetzes wegen und ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Übrigen auch unabdingbar.

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Dagegen beruht der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes allein auf der tariflichen Regelung des § 13 Abs. 1 Saz 2 TV-V. § 13 Abs. 2 regelt allein die Berechnungsweise und die Dauer der Zahlung eines Krankengeldzuschusses und ist nicht eine selbständige Anspruchsgrundlage.

Da in § 16 TV-V die "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" genannt wird, führt die Benennung des Paragraphen nicht dazu, dass der Zeitraum des Krankengeldzuschusses dem Zeitraum des Bezuges der Entgeltfortzahlung gleichsteht.

Den Tarifvertragsparteien wäre es ohne weiteres möglich gewesen, wenn sie die Absicht gehabt hätten, dass auch der Bezugszeitraum der Zahlung von Krankengeldzuschüssen nicht zu einer Minderung der Sonderzahlung führen soll, dies zu regeln. Da die Tarifvertragsparteien dies unterlassen haben, ist der hier vom Kläger gemachte Anspruch unbegründet. Zu bedenken darüber hinaus ist auch, dass die Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld letztlich auch eine Sonderzahlung darstellt. Würde man diesen Zeitraum nun auch noch in die Berechnung der Jahressonderzahlung miteinbeziehen, wäre das Ergebnis, dass die Arbeitgeber mit dem Krankengeldzuschuss auch noch die Jahressonderzahlung gemäß § 16 TV-V bezuschussen. Dies ist sicherlich nicht die Absicht der Tarifvertragsparteien gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der Festsetzung des Streitwertes im Urteil auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Tittel

A u s g e f e r t i g t : ________________

Eickelmann

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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