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Arbeitsgericht Düsseldorf 7 Ca 7251/10 vom REWIS: open. smart. legal. Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr URL:

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Arbeitsgericht Düsseldorf

7 Ca 7251/10

vom 20.12.2011

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/kpfr/

Arbeitsgericht Düsseldorf

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7 Ca 7251/10 vom 20.12.2011

Urteil | Arbeitsgericht Düsseldorf

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27.10.2010 nicht aufgelöst worden ist.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.10.2010 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu den Bedingungen des Berufsausbildungsvertrages vom 16.06.2010 als Auszubildenden für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter in der Fachrichtung Kommunalverwaltung in E.

weiterzubeschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Streitwert: 3.477,95 €.

5.Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der dem Kläger während der Probezeit ausgesprochenen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten.

Der im Kündigungszeitpunkt 19jährige, ledige Kläger ist seit dem 01.08.2010 bei der Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis als Auszubildender zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kommunalverwaltung auf Grundlage des Berufsausbildungsvertrages vom 16.06.2010 (Bl. 5 ff. d. A.) gegen ein monatliches Gehalt von 695,59 € brutto beschäftigt. Ausweislich § 1 Abs. 2 seines Ausbildungsvertrages beträgt die Probezeit des Klägers drei Monate. Der Kläger leidet am sogenannten Asperger-Syndrom. Aufgrund dessen ist er schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten wurde mit einem Eingliederungszuschuss von 60 Prozent durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert.

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Als Asperger-Syndrom wird eine Störung innerhalb des Autismus-Spektrums bezeichnet, die vor allem durch Schwächen in den Bereichen der sozialen Interaktion und Kommunikation gekennzeichnet ist, sowie von eingeschränkten und stereotypen Aktivitäten und Interessen bestimmt wird. Beeinträchtigt ist insbesondere die Fähigkeit, nonverbale und parasprachliche Signale bei anderen Personen intuitiv zu erkennen und intuitiv selbst auszusenden. Das Kontakt- und Kommunikationsverhalten von Asperger-Autisten erscheint dadurch ungeschickt. Die Intelligenz ist in den meisten Fällen normal ausgeprägt. Das Syndrom wird als angeboren und nicht heilbar angesehen. Es handelt sich um eine seelische Behinderung. Bei dem Kläger wurde das Asperger-Syndrom im 14.

Lebensjahr diagnostiziert.

Der Kläger bestand im Jahr 2008 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 mit einem Notendurchschnitt von 2,6 und im Juli 2009 den Realschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 2,7. Die Schule, auf der er diese Schulabschlüsse erwarb, war mit pädagogisch besonders geschultem Personal ausgestattet.

Bei der Einstellung des Klägers durch die Beklagte war dieser bekannt, dass der Kläger am Asperger-Syndrom leidet. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens wurden auch ein schriftlicher Eignungstest und eine medizinische Einstellungsuntersuchung durchgeführt.

Die Ausbildung des Klägers gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte, die jeweils nur wenige Monate dauern und stets mit einem Wechsel des Ausbilders für den Kläger verbunden sind. Der Kläger wurde im ersten Ausbildungsabschnitt im Amt für Gebäudemanagement (Amt 23) in der IT- Koordination eingesetzt. Dort wurde er von Herrn A. und Herrn S. in seine Ausbildung eingewiesen. Bei diesen handelt es sich nicht um Pädagogen.

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Bereits zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses traten Schwierigkeiten im Ausbildungsverlauf auf. Daraufhin fand am 14.09.2010 ein Gespräch mit dem Kläger, seinen Eltern sowie unter Beteiligung des Integrationsfachdienstes (im Folgenden: IFD) und der Schwerbehindertenvertretung statt. Am 23.09.2010 erfolgte ein weiteres Gespräch, an dem der Kläger, seine Eltern, der Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung Herr F., der Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung Herr X., Frau T. vom IFD, Frau T. von der Arbeiterwohlfahrt (im Folgenden: AWO) sowie Frau N. und Frau U. von der Personalabteilung der Beklagten teilnahmen. Inhalt dieses Gespräches war zunächst der Verlauf der Ausbildung seit dem Gespräch am 14.09.2010, wobei Schwierigkeiten, die die Beklagte in der Ausbildung des Klägers sah, anhand praktischer Beispiele erläutert wurden. Inhalt des Gespräches war auch, ob die Schwierigkeiten des Klägers bei seiner Ausbildung durch den Einsatz von Arbeitsassistenzen, Jobcoaching oder ausbildungsbegleitenden Hilfen behoben werden können. Schließlich wurden alternative Ausbildungen für den Kläger erörtert. Der Inhalt des Gespräches im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.

Das Gesundheitsamt der Beklagten untersuchte den Kläger am 28.09.2010 psychiatrisch und am 29. und 30.09.2010 testpsychologisch. Mit Gutachten vom 06.10.2010 kamen die begutachtende Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau C., und die Diplom-Psychologin und psychologische Psychotherapeutin, Frau N., zu dem Schluss, dass der Kläger sowohl aus psychiatrischer als auch psychologischer Sicht nicht in der Lage sei, den Anforderungen einer Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten unter allgemeinen Standardbedingungen gerecht zu werden und die begonnene Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Ein besonderes Verständnis und eine akribische Anleitung seien für Menschen mit Asperger-Syndrom unverzichtbar, um langfristig einen Beruf ausüben und ein eigenständiges Leben führen zu können. Dies treffe auch in vollem Umfang auf den Kläger zu, der eine engmaschige Begleitung und Betreuung durch Lehrer und Ausbilder benötige, die im Umgang mit diesem Störungsbild besonders geschult sein müssten. Die Begleitung und Anleitung durch einen erfahrenen Sonderschulpädagogen sei aus psychologischer Sicht dringend indiziert. Auf den Inhalt dieses Gutachtens (Bl. 93 f. d. A.) wird vollumfänglich Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 12.10.2010 (Bl. 103 f. d. A.) hörte die Beklagte den Personalrat der allgemeinen Verwaltung, die Schwerbehindertenvertretung und das Gleichstellungsbüro zu der beabsichtigten Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers innerhalb der Probezeit an. Durch E-Mail vom selben Tag teilte das Gleichstellungsbüro mit, dass gegen die beabsichtigte Kündigung keine Bedenken bestünden (Bl. 107 d. A.). Mit E-Mail vom 14.10.2010 stimmte die Schwerbehindertenvertretung der Kündigung des Klägers zu (Bl. 106 d. A.). Mit Schreiben vom 20.10.2010 (Bl. 105 d. A.) erteilte auch der Personalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers.

Mit Schreiben vom 27.10.2010 (Bl. 10 d. A.), dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis des Klägers.

Mit seiner am 16.11.2010 bei dem Arbeitsgericht E. eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses.

Der Kläger meint, die ihm ausgesprochene Kündigung sei sitten- und treuwidrig.

Denn die Beklagte habe ihn nur aufgrund seiner Behinderung gekündigt.

Insofern verstoße die ihm ausgesprochene Kündigung auch gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG). Hierzu behauptet er, dass Arbeitsassistenzen auch bei Menschen mit seelischen Behinderungen möglich und sinnvoll seien. Er behauptet, in dem Gespräch am 23.09.2010 hätten Frau T.

vom IFD und Frau T. von der AWO sowohl die Arbeitsassistenz als auch das Jobcoaching/Arbeitstraining sowie die ausbildungsbegleitenden Hilfen im Falle des Klägers für sinnvoll erachtet. Er behauptet weiterhin, Frau T. habe im Rahmen des Gespräches vom 23.09.2010 angeboten, dass dem Kläger pädagogisch besonders geschulte Personen im Rahmen der praktischen Ausbildung auf Kosten der Arbeitsagentur an die Seite gestellt werden könnten bzw. habe angeboten, dass sie selbst dem Kläger als sozial-pädagogische Begleitung am Arbeitsplatz auf Kosten der Arbeitsagentur helfen könne.

Er beantragt,

1.festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27.10.2010 nicht aufgelöst worden ist;

2.die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.10.2010 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites zu den Bedingungen des Berufsausbildungsvertrages vom 16.06.2010 als Auszubildender für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter in der Fachrichtung Kommunalverwaltung in E. weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Kläger sei aufgrund seiner Behinderung ohne ständige Begleitung und Anleitung durch einen erfahrenen Sonderschul-Pädagogen nicht in der Lage, den Anforderungen der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten gerecht zu werden und die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Dies zeige sich anhand zahlreicher, im Einzelnen von der Beklagten geschilderter Beispiele, die während der Ausbildung des Klägers aufgetreten seien (vom Kläger jedoch bestritten und anders dargestellt werden).

Diesbezüglich wird im Einzelnen auf die Schilderungen der Beklagten (Bl. 76 ff. d.

A.) und des Kläfers (Bl. 120 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte behauptet, dass in dem Gespräch am 23.09.2010 Frau T. Arbeitsassistenzen zwar vorgestellt habe, von der Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz im Fall des Klägers jedoch abgeraten habe, da eine Arbeitsassistenz nur für körperliche und nicht für seelische Behinderungen ausgerichtet sei. Frau T. habe klargestellt, dass keine Erfahrungen bei Menschen mit seelischer Behinderung bei Arbeitsassistenzen bestünden. Daraufhin sei das Thema nicht weiter aufgegriffen worden. Frau T. habe ferner, was unstreitig ist, das Arbeitstraining/

Jobcoaching vorgestellt, das im Falle der erstmaligen Einarbeitung in eine Tätigkeit in Betracht kommen könne. Angesichts des Umstandes, dass die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten jedoch in fünf Ausbildungsabschnitte mit fünf verschiedenen Arbeitsplätzen und Ausbildern gegliedert sei, wäre das Jobcoaching von Frau T. indes nicht für erfolgsversprechend gehalten worden, und vor diesem Hintergrund hätten sämtliche Beteiligte das Jobcoaching im Falle des Klägers verworfen. Im Anschluss habe Frau T. Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen vorgestellt. Die von Frau T. geschilderten Hilfsangebote hätten sich jedoch ausschließlich auf die Unterstützung bei Lerndefiziten in der theoretischen Ausbildung ausgerichtet. Da die Probleme des Klägers in der praktischen Ausbildung lägen, was unstreitig ist, seien die ausbildungsbegleitenden Hilfen von den Teilnehmern verworfen und nicht weiter thematisiert worden. Ausbildungsbegleitende Hilfen am Arbeitsplatz habe Frau T. nicht thematisiert.

Im Kammertermin am 20.12.2011 hat die Kammer Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, dass in dem Gespräch am 23.09.2010 Frau T.

Arbeitsassistenzen und Jobcoaching bzw. Arbeitstraining als nicht erfolgsversprechend im Falle des Klägers angesehen habe und Frau T.

ausbildungsbegleitende Hilfen nicht angeraten habe durch Einvernahme der Zeugen Frau T., Frau T., Herr F., Herr X., Frau U. und Frau N. sowie über die Behauptung der Beklagten, dass Frau T. nicht von pädagogisch besonders geschulten Personen sprach, die den Kläger im Rahmen der praktischen Ausbildung an die Seite gestellt werden könnten bzw. nicht selbst angeboten hat, dem Kläger als sozial-pädagogische Begleitung am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stehen. Ferner wurde über die Behauptung des Klägers Beweis erhoben, dass Frau T. sowohl Arbeitsassistenzen wie auch Jobcoaching/

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Arbeitstraining als erfolgsversprechend im Falle des Klägers angesehen habe und Frau T. ausbildungsbegleitende Hilfen angeraten habe sowie, dass Frau T.

von pädagogisch besonders geschulten Personen sprach, die den Kläger im Rahmen der praktischen Ausbildung an die Seite gestellt werden könnten bzw.

sie selbst dem Kläger als sozial-pädagogische Begleitung am Arbeitsplatz auf Kosten der Arbeitsagentur zur Verfügung stünde durch Einvernahme der Zeugen Frau und Herrn L.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird vollumfänglich auf das Protokoll der Sitzung vom 20.12.2011 (Bl. 439 ff. d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

A.

I.Die Kündigung der Beklagten hat das Ausbildungsverhältnis des Klägers nicht aufgelöst. Denn die Kündigung diskriminierte den Kläger in unzulässiger Weise und verstieß daher gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

1. Die Kündigung bedurfte weder eines wichtigen Grundes gemäß § 15 Abs. 2 Nr.

1 BBiG noch einer schriftlichen Begründung gemäß § 15 Abs. 3 BBiG, da das Ausbildungsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt des Kündigungszugangs am 27.10.2011 noch keine drei Monate bestand.

2. Die Kündigung verstößt unabhängig davon, ob sie diskriminierend ist oder nicht, nicht gegen das AGG. Denn für Kündigungen gelten gemäß § 2 Abs. 4 AGG ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes. Die Wirksamkeit von Kündigungen unterliegt mithin nicht dem Anwendungsbereich des AGG.

3.Die Kündigung vom 12.09.2004 verstößt aufgrund der unzulässigen Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Schwerbehinderung gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB.

a)Dem steht nicht bereits § 2 Abs. 4 AGG entgegen, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Wie das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.06.2007 - 4 Sa 14/07, BeckRS 2007, 45483; dem zustimmend: LAG Berlin- Brandenburg vom 07.10.2010 - 14 Sa 1435/10, BeckRS 2011, 69133) zutreffend für eine Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des "allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes" ausführt, hat diese Norm ihre heutige Fassung erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erhalten (vgl. Bundesrats- Drucksache 329/1/06, S. 1 f.). Im Anschluss hieran wurde in der Literatur erörtert, ob die Vorschrift wegen des offenkundigen Verstoßes gegen Art. 3 I Buchst. d der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 nicht anzuwenden oder ob

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sie noch einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (Wisskirchen, DB 2006, 1491, 1495; Diller/Krieger/Arnold, NZA 2006, 887; Bayreuther, DB 2006, 1842; Willemsen/Schweibert, NJW, 2006, 2584; Sagan, NZA 2006, 1257). Im Streitfall bedarf es keiner Stellungnahme zu diesem Meinungsstreit. Denn jedenfalls bei Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes muss der Diskriminierungsschutz in die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 183, 242 BGB einfließen. Jede andere Beurteilung stünde nicht im Einklang mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben.

Das BAG hatte, soweit erkennbar noch nicht über diesen Rechtsstreit in einem Falle zu entscheiden, der sich außerhalb der Anwendbarkeit des "allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes" i.S.v. § 2 Abs. 4 AGG bewegte, also in einem Kleinbetrieb oder während der Probezeit. Das BAG hat indes über zwei Fälle entschieden, in denen das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kam und hat in diesen Fällen klargestellt, dass die Diskriminierungsverbote des AGG einschließlich der im Gesetz vorgesehenen Rechtfertigungen für unterschiedliche Behandlungen bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Kündigungsschutzgesetzes in der Weise zu beachten sind, als sie Konkretisierungen des Sozialwidrigkeitsbegriffes darstellen (BAG vom 22.10.2009 - 8 AZR 642/08, AP Nr. 2 zu § 15 AGG; BAG vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07, AP Nr. 182 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung). Hieraus wird geschlussfolgert, dass BAG halte eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm dergestalt für möglich, dass die Vorgaben des AGG in die Generalklauseln von § 42 BGB und § 1 KSchG hineinzulegen seien (MüKo BGB/Thüsing, § 2 AGG, Rn. 25;

wohl auch ErfK/Schlachter § 2 AGG Rn. 18 am Ende).

b)Eine Diskriminierung wegen Behinderung liegt vor.

Das AGG dient der Umsetzung der Richtlinien 200/43/EG des Rates, 2000/78/EG des Rates (im Folgenden: Richtlinie), 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und 2004/113/EG des Rates. Nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates sollen Diskriminierungen von Personen im öffentlichen und privaten Sektor auch im Rahmen von Entlassungsbedingungen bekämpft werden. Nach Artikel 2 Abs. 2 a der Richtlinie liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfahren würde. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten erfolgreich absolvieren zu können. Aufgrund dessen ist ihm in der Probezeit gekündigt worden. Ob dies eine Diskriminierung, also eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber einem nicht behinderten Auszubildenden, darstellt, kann freilich unterschiedlich beurteilt werden:

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Gegen eine Diskriminierung des Klägers spricht, dass auch andere, nicht behinderte Auszubildende, die die Anforderungen an die Ausbildung nicht erfüllen, im Rahmen der Probezeit gekündigt werden. Erforderlich ist dabei noch nicht einmal, dass die Auszubildenden tatsächlich die Anforderungen an die Probezeit nicht erfüllen; entscheidend ist vielmehr, dass nach Eindruck des Arbeitgebers ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht zu erwarten ist.

Wann immer ein Arbeitgeber sich dieses Eindruckes nicht erwehren kann, wird er einen Auszubildenden in der Probezeit kündigen. Gleiches gilt bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Gerade dies ist Sinn und Zweck der Probezeit. Nicht umsonst heißt diese Probezeit, denn sie dient der Erprobung eines neuen Mitarbeiters bzw. Auszubildenden.

Für eine Diskriminierung spricht demgegenüber, dass dem Kläger vorgeworfen wird, dass er den Anforderungen der Ausbildung nicht genüge, weil er bestimmte Defizite aufweise, die ihrerseits auf seiner Behinderung beruhen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ihm nicht gekündigt würde, wenn er nicht behindert wäre. Die Beklagte hält dem Kläger also gerade vor, dass er wegen seiner Behinderung - und nicht unabhängig von seiner Behinderung - die Ausbildung nicht beenden könne Aus diesem Grund ging die Kammer vorliegend von einer Diskriminierung aus.

c)Nunmehr muss die Beklagte darlegen und beweisen, dass der Kläger zu den derzeitigen Ausbildungsbedingungen außerstande ist, den Anforderungen der Ausbildung gerecht zu werden und dass sie im konkreten Fall sämtliche erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dem Kläger die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten dennoch zu ermöglichen.

Letzteres ist ihr nicht gelungen.

(aa)Nach Artikel 10 der Richtlinie, deren Wertung über § 242 BGB zugrunde zu legen ist, obliegt es dem Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt, wenn der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen (so auch: ErfK/Schlachter, § 2 AGG Rn. 18 a.E.; wohl auch MüKo BGB/Thüsing, § 2 AGG. Rn. 22 i.V.m. Rn. 24).

Vorliegend hat die Beklagte selbst die Indizien vorgetragen, die auf eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers schließen lassen.

Dies hat zur Folge, dass die Beklagte nunmehr darlegen und beweisen muss, aus welchen Gründen die diskriminierende Kündigung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß. Dabei ist zu beachten, dass es der Beklagten nicht zuzumuten ist, den Kläger auszubilden, wenn dieser aufgrund seiner Behinderung tatsächlich außerstande ist, den Bedingungen der Ausbildung gerecht zu werden. Dies ergibt sich auch aus der Wertung von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie, wonach eine Ungleichbehandlung wegen eines

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Diskriminierungsmerkmals keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Bedingungen der Ausübung oder der Art der beruflichen Tätigkeit eine entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Es entspricht außerdem den Grundsätzen, die das BAG bei personenbedingten Kündigungen aufgestellt hat: Der Arbeitgeber soll mit der personenbedingten Kündigung die Möglichkeit erhalten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche persönliche Eignung oder Fähigkeit nicht besitzt, um die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BAG vom 25.05.1988 - 2 AZR 682/87, AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).

(bb)Vorliegend wird diese Anforderung durch Artikel 5 der Richtlinie noch weiter konkretisiert: Nach Artikel 5 der Richtlinie muss der Arbeitgeber um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, angemessene Vorkehrungen treffen. Dies bedeutet insbesondere, dass er die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um den Menschen mit Behinderung die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.

(cc)Zusammenfassend muss die Beklagte vorliegend daher darlegen und beweisen, dass der Kläger zu den derzeitigen Ausbildungsbedingungen außerstande ist, den Anforderungen der Ausbildung gerecht zu werden und dass sie, die Beklagte, im konkreten Fall sämtliche erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dem Kläger die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten dennoch - beispielsweise durch Unterstützungsmaßnahmen - zu ermöglichen.

d)Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger tatsächlich zu den jetzigen Standard-Ausbildungsbedingungen außerstande ist, den Anforderungen der Ausbildung gerecht zu werden. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem seitens der Beklagten vorgelegten Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E., also der Beklagten. Bei diesen Gutachten handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern lediglich um substantiierten Parteivortrag. Dies folge daraus, dass das Gesundheitsamt der Stadt E. eine Einrichtung der Beklagten selbst ist. Es handelt sich insofern nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern um substantiierten Parteivortrag. Aus den Gutachten geht hervor, dass der Kläger unter den normalen Ausbildungsbedingungen außerstande ist, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

Das Bestreiten des Klägers dieser Tatsache (Bl. 138 d. A.) ist gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO unbeachtlich.

Gem. § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Diese Erklärungslast ist Auswirkung des

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Verhandlungsgrundsatzes, der Wahrheitspflicht und der Prozessförderungspflicht. Aus ihr folgt, dass sich der Gegner im Allgemeinen nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken darf, soweit die andere Partei ihrer Darlegungslast nachgekommen ist. Dabei ist seine Erklärungslast abhängig davon, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Fehlt es am schlüssigen Tatsachenvortrag, besteht keine Erklärungslast. Werden zwar alle zur Begründung der erhobenen Einwendung erforderlichen Tatsachen vorgetragen, aber nicht näher konkretisiert, reicht einfaches Bestreiten (BAG v.

20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489). Wird dem gegenüber der Lebensvorgang detailliert geschildert, muss substantiiert erwidert werden (Zöller/Greger, § 138 Rdnr.8a). Pauschales Bestreiten genügt dann nicht und führt zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO (BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489). Vielmehr hat eine Gegendarstellung zu erfolgen, soweit die Partei dazu in der Lage ist (BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489).

Nach diesen Grundsätzen genügte das einfache Bestreiten des Klägers der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung außerstande sei, die Ausbildung zu den Standardbedingungen erfolgreich zu absolvieren nicht. Denn die Beklagte setzt sich in ihren Gutachten dezidiert damit auseinander, dass der Kläger aufgrund seiner sozialen Interaktionsstörung eines besonderen Verständnisses und einer akribischen Anleitung bedarf. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht dezidiert. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die einzelnen Beispiele, die die Beklagte aufführte, um zu unterstreichen, dass der Kläger außer Lage sei, die Ausbildung zu Standardmaßnahmen erfolgreich zu absolvieren, zu bestreiten. Dem medizinischen Gutachten ist der Kläger demgegenüber nicht dezidiert entgegengetreten, sondern schlussfolgerte im Anschluss an sein qualifiziertes Bestreiten der einzelnen von der Beklagten aufgeführten Beispiele pauschal, dass es nicht zuträfe, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Behinderung nicht in der Lage sei, die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten erforderlich absolvieren zu können. Hierzu bot der Kläger als Beweis ein Sachverständigengutachten an. Hierbei kann es sich allerdings um einen bloßen Ausforschungsbeweis handeln. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, seinerseits z.B. durch den von ihm behandelnden Arzt, ein ebenso fundiertes medizinisches Gutachten vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Kläger trotz seiner Behinderung durchaus in der Lage ist, den Anforderungen zur Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten gerecht zu werden. Die vom Kläger zu erwartende Gegendarstellung ist insofern unterblieben mit der Folge, dass sein pauschales Bestreiten hier zur Geständnisfiktion von § 138 Abs. 3 ZPO führt.

Ein qualifiziertes Bestreiten der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger außerstande sei, unter Standardbedingungen den Ausbildungsanforderungen gerecht zu werden, ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger dezidiert die

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einzelnen von der Beklagten für diese Behauptung herangeführten Beispiele bestritten hat. Denn wenn die einzelnen von der Beklagten dargelegten Beispiele zeigen sollen, dass der Kläger außerstande ist, die Ausbildung unter den Standard-Bedingungen zu beenden, so stünde für die Kammer, die über keinerlei medizinischen Sachverstand verfügt, nicht automatisch fest, dass die von der Beklagten anhand der von ihr geschilderten Beispiele dargestellten Defizite Folge der Behinderung waren. Dies ergibt sich vielmehr für die Kammer aus dem Gutachten, dem der Kläger eben nicht dezidiert entgegengetreten ist.

Vielmehr hat der Kläger selbst geltend gemacht, dass er manchmal "einer zweiten oder dritten Ansprache" benötige (Bl. 115 d. A.), und dass die seitens der Beklagten zur Ausbildung des Klägers eingesetzten Ausbilder Herrn A. und Herr S. keine Pädagogen seien und den Kläger nicht hinreichend intensiv betreut hätten (Bl. 117 d. A.). Aus diesem Grunde stand für die Kammer fest, dass der Kläger im Grunde genommen selbst davon ausgeht, dass er eben unter den Standardbedingungen zu der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten außerstande ist.

e)Aus Artikel 5 und 10 der Richtlinie, welche im Rahmen der Prüfung der Treuwidrigkeit der Kündigung zu beachten sind, ergibt sich aber des Weiteren, dass die Beklagte darlegen und beweisen muss, dass sie sämtliche geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Kläger die Ausbildung zu ermöglichen. Dies gelang der Beklagten nicht.

(aa)Es kam aus Sicht der Kammer entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob bestimmte Maßnahmen wie beispielsweise eine Arbeitsassistenz abstrakt als Unterstützungsmaßnahmen für den Kläger geeignet sind, sondern darauf, ob diese Maßnahmen im Rahmen des Gesprächs vom 23.09.2010 seitens des IFD oder seitens der AWO angeraten wurden. Insofern konnte dahinstehen, ob auch bei Menschen mit seelischer Behinderung eine Arbeitsassistenz mit besonderer sozialpädagogischer Schulung eine geeignete Hilfsmaßnahme darstellt (so der Kläger Bl. 144, 349). Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ist es nämlich Aufgabe des IFD, die Fähigkeiten schwerbehinderter Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten und nach § 107 Abs. 2 Nr. 1 b SGB IX obliegt ihm ferner, die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelischer und lernbehinderter Jugendlicher, zu begleiten. Insofern ist nach der gesetzgeberischen Anordnung der IFD der Experte zu der Frage, wie einem schwerbehinderten Menschen die Teilnahme am Arbeitsleben ermöglicht werden kann. Insofern musste sich die Beklagte auf die Vorschläge, die Frau T.

vom IFD im Rahmen des Gespräches vom 23.09.2010 gemacht hat, sowie auf die Vorschläge von Frau T. von der AWO, die an dem Gespräch auf Bitten des IFD teilnahm, auch verlassen dürfen. Wenn also im Rahmen des Gespräches vom 23.09.2010 seitens des IFD oder der AWO eine Arbeitsassistenz als geeignete

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Maßnahme verworfen worden wäre, obwohl eine Arbeitsassistenz tatsächlich als Unterstützungsmaßnahme für den Kläger geeignet wäre, so ist dies unerheblich.

(bb)Zwischen den Parteien wurden verschiedene Maßnahmen diskutiert, mit deren Hilfe eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten für den Kläger hätte ermöglicht werden können. Seitens der Beklagten wurde angeführt, dass die Ausbildung dem Kläger nur dann hätte ermöglicht werden können, wenn dieser dauerhaft von einem Sonderpädagogen betreut würde. Hiergegen machte der Kläger geltend, dass im Termin am 23.09.2010 im Gespräch im Beisein von Frau T. und Frau T. sowohl eine Arbeitsassistenz als auch ein Jobcoaching bzw. eine Arbeitsassistenz sowie ausbildungsbegleitende Hilfen als geeignete Unterstützungsmaßnahmen für den Kläger angeraten worden seien.

(cc)Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei der Bereitstellung eines Sonderpädagogen zur Unterstützung des Klägers um eine unverhältnismäßige Maßnahme im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie. Denn unabhängig von den konkreten Kosten, die mit der Einstellung eines Sonderpädagogen verbunden sind, steht jedenfalls fest, dass nach Auffassung der Beklagten der Sonderpädagoge dauerhaft allein zur Unterstützung des Klägers abgestellt werden müsste. Dies bedeutet, dass ein ausgebildeter Akademiker mit dem entsprechenden Gehalt dauerhaft, d.h. für die gesamte Dauer seiner wöchentlichen Arbeitszeit, dazu abgestellt werden müsste, dem Kläger im Rahmen seiner Ausbildung beiseite zu stehen. Dies ist in jedem Fall außerhalb des Verhältnisses, was der Beklagten zugemutet werden kann. Selbst wenn die Beklagte bereits Sonderpädagogen beschäftigen würde, die für eine solche Unterstützung des Klägers in Betracht kämen, würde dies nämlich bedeuten, dass die Beklagte einen solchen Sonderpädagogen ausschließlich zur Betreuung des Klägers abstellen müsste. Dies bedeutet, dass die Beklagte diesen Sonderpädagogen letztlich nur noch beschäftigen würde, um die Ausbildung des Klägers zu ermöglichen. Gegebenenfalls würde sie sogar gezwungen, eigens hierfür einen Sonderpädagogen einzustellen.

(dd)Ob die Beklagte im Übrigen sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, war zwischen den Parteien streitig. Denn es herrscht Uneinigkeit darüber, ob der Beklagten vom IFD bzw. von der AWO Hilfsmaßnahmen für die Betreuung des Klägers anraten worden sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war keinesfalls unerheblich, ob der IFD bzw. die von ihm beauftragte AWO bestimmte ausbildungsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen angeraten hatte oder nicht, weil das Gesundheitsamt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger eine engmaschige Begleitung und Betreuung durch Lehrer und Ausbilder benötigt, die im Umgang mit diesem Störungsbild besonders geschult sein müssen, und dass aus diesem Grund die Anleitung durch einen Sonderschulpädagogen dringend indiziert sei. Denn wie bereits dargestellt, ist

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nach der gesetzlichen Verteilung der IFD der Experte zu der Frage, wie schwerbehinderten Menschen die Teilnahme am Arbeitsleben ermöglicht werden kann. Daher ist die Schlussfolgerung des Gesundheitsamtes, welches nicht gleichermaßen wie der IFD über eine Expertise zur Integration Schwerbehinderter am Arbeitsleben verfügt, aus Sicht der Kammer nicht maßgebend. Maßgebend ist vielmehr, ob seitens des IFD bestimmte Maßnahmen angeraten wurden oder nicht.

(ee)Zur Überzeugung der Kammer stand fest, dass Frau T. in dem Gespräch am 23.09.2010 ein Jobcoaching bzw. Arbeitstraining für den Kläger empfohlen hat und dass Frau T. überdies anbot, selbst ausbildungsbegleitende Hilfen im Rahmen der praktischen Ausbildung mit dem Kläger und seinen Ausbildern während der gesamten Ausbildung durchzuführen.

Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme vom 20.12.2011 im Rahmen der ihr nach § 286 Abs. 1 Satz ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind.

(ff)Im Einzelnen sagten die Zeugen wie folgt aus:

(a) Frau T. sagte hinsichtlich der Frage, ob eine Arbeitsassistenz von ihr angeraten worden sei, aus, dass sie lediglich kurz erklärt habe, was eine Arbeitsassistenz sei, und dass sie eine solche im Falle des Klägers nicht für erfolgreich erachte.

Die Zeugin erklärte hinsichtlich des Jobcoachings bzw. Arbeitstrainings, dass sie bereits im Anschluss an das Gespräch am 14.09.2010 sämtliche Schritte in die Wege eingeleitet hatte, um dem Kläger ein Jobcoaching bzw. Arbeitstraining zu ermöglichen. Sie hatte sowohl die Zusage der zuständigen Arbeitstrainerin sowie eine Kostenzusage der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Dies habe sie im Rahmen des Gespräches vom 23.09.2010 so auch erklärt. Die Beklagte habe darauf jedoch lediglich dergestalt reagiert, dass sie jetzt erst einmal das Gutachten abwarten werde, welches bereits zum damaligen Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden war. Zuvor werde sie ein Arbeitstraining nicht durchführen. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, ob thematisiert worden sei, dass an der Sinnhaftigkeit eines Arbeitstrainings bzw. Jobcoachings insofern Zweifel aufkommen könnten, da die Ausbildung des Klägers sich in verschiedene Ausbildungsabschnitte untergliedert und ein Arbeitstraining im Durchschnitt sechs Monate in Anspruch nehmen würde, während die einzelnen Stationen der Ausbildung des Klägers jeweils nur drei Monate betragen, hat die Zeugin erklärt, dass dies nicht weiter thematisiert worden sei, da seitens der Stadt deutlich

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gemacht worden sei, dass dem Kläger ohnehin gekündigt werden würde und dass er seine Ausbildung nicht beenden dürfe. Frau T. erklärte ihr Anraten eines Arbeitstrainings bzw. Jobcoachings damit, dass man mit dieser Maßnahme im Falle eines Auszubildenden zum Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt F.

gute Erfahrungen gesammelt habe. Die Zeugin erklärte weiterhin, dass sie noch mit Frau N. besprochen habe, ob es sinnvoll wäre, die Probezeit des Klägers zu verlängern, um ein Arbeitstraining sinnvoll durchzuführen.

Hinsichtlich der Frage, ob von Frau T. eine ausbildungsbegleitende Hilfe angeraten worden sei, erklärt die Zeugin, dass sie daran keine Erinnerung habe;

sie zitiert dann noch aus den von ihr nach dem Gespräch angefertigten Mitschriften, dass Frau T. Stützunterricht im Falle des Klägers angeraten habe.

Auch darauf habe die Stadt dergestalt reagiert, dass sie gesagt habe, dass jetzt erst einmal das Gutachten abgewartet werde.

(ß) Frau T. konnte auf Nachfrage zu den von Frau T. vorgestellten Hilfsangeboten, also der Arbeitsassistenz und dem Jobcoaching bzw.

Arbeitstraining, nichts sagen.

Hinsichtlich der ausbildungsbegleitenden Hilfen hat sie ausgesagt, dass sie auf Bitten von Frau T. mit zu dem Gespräch am 23.09.2010 gekommen sei. Dort habe sie dargestellt, was es für ausbildungsbegleitende Hilfen gebe und dass diese kostenneutral seien. Nachdem man sie mit den Problemen, die bei der Ausbildung des Klägers aufgetreten seien, vertraut gemacht habe, habe sie spontan die Problematik so wahrgenommen, dass es Schwierigkeiten in der Abstimmung zwischen dem Ausbilder und dem Kläger gab, insbesondere, dass die Kritik des Ausbilders nicht richtig verstanden würde. Überdies habe es schwerwiegende Lernschwierigkeiten gegeben. Frau T. erklärte, dass sie aufgrund dieser Kommunikationsschwierigkeiten einer Art Sprachcode vorgeschlagen habe, bestehend aus einem System von roter, gelber und grüner Karten. Die Zeugin erklärt, dass sie selbst in den Betrieb hätte kommen können und an einem solchen Sprachcode hätte arbeiten können. Danach sei sie im Rahmen des Gespräches auch gefragt worden und habe dies bejaht. Die Zeugin hat herausgestellt, dass ausbildungsbegleitende Hilfen entgegen der Aussage der Beklagten sowohl für den theoretischen als auch für den praktischen Teil der Ausbildung geeignet sind. Wo letztlich die Förderung erfolge, sei individuell danach zu bestimmen, wo die Schwierigkeiten eines Auszubildenden liegen. Eine Förderung sei im Umfang von acht Stunden die Woche für die gesamte Dauer der Ausbildung möglich, wobei die Verteilung dieser Förderungsstunden auf den theoretischen und auf den praktischen Teil der Ausbildung abhängig von den individuellen Bedürfnissen des Auszubildenden zusammengestellt würden. Die Beklagte habe auf die Schilderungen von Frau T. überhaupt nicht reagiert, sondern hätte sich ihre Vorschläge lediglich angehört. Man hätte dann im Anschluss lediglich noch die Möglichkeiten erörtert, die im Berufsbildungszentrum bestehen. Frau T. hat auch erklärt, dass die Details, in

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welchem Umfang eine ausbildungsbegleitende Hilfe möglich gewesen wäre oder im Falle des Klägers indiziert gewesen sei, im Detail nicht erörtert worden sei.

Durch den Beklagtenvertreter mit der Notiz von Frau T. konfrontiert, aus der sich ergibt, dass Frau T. erklärt habe, dass ausbildungsbegleitende Hilfen z.B. durch Stützunterricht oder eine Ausbildung im Hause der AWO möglich sei, dass sich das Angebot aber eher an Bürokaufleute richte, da die Ausbilder nicht die Verwaltungsvorschriften kennen, hat die Zeugin erklärt, dass die Aussage richtig ist, soweit sie den theoretischen Teil der ausbildungsbegleitenden Hilfen anbelangt, da die Fachkunde für den theoretischen Teil der Ausbildung tatsächlich seitens der AWO nicht für jeden Ausbildungsberuf gewährleistet sei.

Dies habe Frau T. auch damals in dem Gespräch so erklärt. Jedoch sei der Vermerk insofern unrichtig, dass sich das Hilfsangebot nicht nur an Bürokaufleute, sondern an alle dualen Ausbildungssysteme richte und zum Anderen eine gestützte Ausbildung etwas ganz anderes sei, als ausbildungsbegleitende Hilfen.

(?) Der Schwerbehindertenvertreter bei der Beklagten, Herr F., sagte in Hinblick auf die Frage der Möglichkeit von Arbeitsassistenzen aus, dass diese Möglichkeit von Frau T. im Rahmen des Gespräches vom 23.09.2010 thematisiert worden sei, er sich aber nicht erinnern könne, was die Reaktion hier darauf gewesen sei.

Jedoch habe er bereits im Vorfeld zu dem Gespräch am 23.09.2010 mit Frau T.

gesprochen, und aufgrund dieser Vorgespräche habe für ihn festgestanden, dass Arbeitsassistenzen im Falle des Klägers nicht sinnvoll seien.

Ebenso verhielt sich die Zeugenaussage in Bezug auf die Frage von Jobcoaching bzw. Arbeitstraining. Auch hierzu erinnerte sich der Zeuge, dass diese Möglichkeit im Rahmen des Gespräches vom 23.09.2010 thematisiert worden sei, konnte sich aber nicht erinnern, ob diese im Rahmen des Gespräches angeraten worden sei. Jedoch habe er eben mit Frau T. schon im Vorfeld über die Möglichkeit eines Arbeitstrainings bzw. Jobcoaching gesprochen, doch aufgrund dieser Gespräche im Vorfeld sei für ihn klar gewesen, dass ein Coaching im Falle des Klägers nicht in Betracht käme.

Hinsichtlich der ausbildungsbegleitenden Hilfen hat der Zeuge ausgesagt, dass Frau T. diese im Rahmen des Gespräches am 23.09.2010 zwar vorgestellt hätte, jedoch nur abstrakt und nicht auf den Kläger heruntergebrochen. Auf die Konfrontation, dass Frau T. ausgesagt habe, dass sie ausbildungsbegleitende Hilfen im Falle des Klägers angeraten habe, hat der Zeuge erklärt, dass er sich daran nicht erinnern könne.

(d) Der Zeuge X., der Vorsitzende der Jugend- und Auszubilden-denvertretung, hat erklärt, dass Frau T. lediglich Hilfsangebote für den theoretischen Teil der Ausbildung des Klägers erörtert habe, während Frau T.

Unterstützungsmöglichkeiten für den praktischen Teil der Ausbildung erörtert habe. An die einzelnen Begrifflichkeiten Arbeitsassistenz, Arbeitstraining bzw.

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Jobcoaching und ausbildungsbegleitende Hilfen konnte der Kläger sich nicht erinnern.

Lediglich der Begriff der Arbeitsassistenz war ihm erinnerlich, eine solche sei allerdings nicht für sinnvoll erachtet worden.

So habe es sich auch hinsichtlich der anderen von Frau T. dargestellten Maßnahmen für die fachpraktische Ausbildung verhalten. Die Vorschläge von Frau T. seien in Hinblick darauf, dass die fachliche Ausbildung sich in fünf Unterabschnitte mit völlig neuen Arbeitsinhalten untergliedere, verworfen worden.

Hinsichtlich der von Frau T. gemachten Vorschläge hat der Zeuge ausgesagt, dass er sich nicht erinnern kann, ob Frau T. auch geschildert habe, dass ausbildungsbegleitende Hilfen auch für den praktischen Teil der Ausbildung in Betracht kämen. Jedoch war der Zeuge sich sicher, dass Frau T. nicht gesagt hat, dass ausbildungsbegleitende Hilfen im Falle des Klägers in Betracht kämen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung habe auch nur in Hinblick darauf, dass aus der Sicht des Zeugen X. feststand, dass keinerlei Unterstützungsmöglichkeiten für den Kläger bestünden, der Kündigung des Klägers zugestimmt.

(e) Die Zeugin U., die in der Personalabteilung bei der Beklagten tätig ist, hat ausgesagt, dass Arbeitsassistenzen im Rahmen des Gespräches am 23.09.2010 thematisiert jedoch verworfen worden sind, da sich dieses Hilfsangebot eher an Menschen mit körperlicher Behinderung richte.

Auch seien Jobcoaching bzw. Arbeitstraining thematisiert worden. Dies sei aber wiederum verworfen worden, weil der Kläger in verschiedenen Bereichen eingesetzt würde und es einer permanenten Betreuung für den Kläger bedurft habe und nicht nur einer Betreuung zu Beginn der Ausbildung. Das Jobcoaching sei aber so ausgerichtet, dass der Jobcoach nur zu Beginn der Ausbildung vor Ort sei und insofern nicht zur Verfügung stünde, wenn der Kläger zwischenzeitlich Fragen hätte.

Es seien außerdem ausbildungsbegleitende Hilfen thematisiert worden. Hierbei sei jedoch dargestellt worden, dass diese sich lediglich auf den theoretischen Teil der Ausbildung bezögen und insofern verworfen seien, da die Probleme des Klägers im Rahmen der Ausbildung nicht im theoretischen, sondern im praktischen Teil der Ausbildung gelegen hätten. Zum Schluss sei noch erörtert worden, ob der Kläger nicht eine Ausbildung bei der Beklagten aufnehmen könnte, die sich in nicht so viele Ausbildungsabschnitte untergliedert und insgesamt strukturierter sei. Auf Nachfrage der Vorsitzenden, ob sich die Zeugin daran erinnern könne, dass ausbildungsbegleitende Hilfen auch für den praktischen Teil der Ausbildung thematisiert worden sei, erklärt die Zeugin, dass sie sich hieran nicht erinnern könne. Hinsichtlich von Kommunikationsmodellen

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erklärt sie, dass dies definitiv nicht gesagt worden sei. Auch erklärt die Zeugin, sich nicht daran zu erinnern, dass Frau T. angeboten habe, selbst bzw. eine andere pädagogisch geschulte Person dem Kläger beiseite zu stellen. Auf Nachfrage, wie es zu der jeweiligen Verwerfung der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen gekommen sei, erklärt die Zeugin, dass die Maßnahmen gemeinschaftlich erörtert und gemeinschaftlich auch durch Frau T.

und Frau T. verworfen worden seien.

Die Zeugin hat dann noch betont, dass die Stadt noch den Ausgang des Gutachtens ihres Gesundheitsamtes abwarten wollte.

(?)Frau N., ebenfalls in der Personalabteilung bei der Beklagten tätig, hat ausgesagt, dass im Rahmen des Gespräches am 23.09.2010 die Frage der Möglichkeit einer Arbeitsassistenz erörtert worden sei, aber verworfen worden sei, weil diese in der Regel bei Menschen mit körperlicher Behinderung eingesetzt würde. Auf Nachfrage von Frau N., ob es Erfahrungswerte bei Menschen mit psychischer Behinderung hinsichtlich Arbeitsassistenzen gäbe, sei dies von Frau T. verneint worden.

Auch die Frage, ob ein Arbeitstraining bzw. Jobcoaching im Falle des Klägers sinnvoll sei, sei erörtert worden. Die Zeugin selbst habe darauf verwiesen, dass sie diese Maßnahme für nicht erfolgsversprechend halte, da im Rahmen der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten immer wieder verschiedene Ausbilder eingesetzt würden und das Arbeitstraining lediglich eine Einarbeitungshilfe für eine Stelle sei. Daraufhin sei das Arbeitstraining verworfen worden. Vielmehr sei man sich sehr schnell einig gewesen, dass ein Arbeitstraining im Falle einer anderen Ausbildung, aber nicht im Falle der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten Erfolg haben könnte. Frau N.

schilderte, dass sie erwartet hätte, dass Frau T. widerspricht, wenn sie davon ausgeht, dass das Arbeitstraining auch für die Ausbildung des Verwaltungsfachangestellten sinnvoll sei. Dies habe sie aber nicht getan.

Auch die Frage, ob ausbildungsbegleitende Hilfen im Falle des Klägers sinnvoll seien, sei problematisiert worden. Es sei jedoch nur für den theoretischen Teil der Ausbildung erörtert worden und dann verworfen worden, da die Schwierigkeiten des Klägers nicht im theoretischen, sondern im praktischen Teil der Ausbildung gelegen hätten. Auf Vorhalt, dass Frau T. ausgesagt habe, dass die ausbildungsbegleitenden Hilfen auch sozialpädagogische Hilfestellung möglich sei, hat die Zeugin erklärt, dass ihr bekannt sei, dass beispielsweise Auszubildende mit Prüfungsangst von Sozialpädagogen betreut werden, dass aber seitens von Frau T. nicht angeboten sei, dass sie selbst oder eine andere pädagogisch besonders geschulte Person im Rahmen der praktischen Ausbildung durch ausbildungsbegleitende Hilfen weiterhelfen könnte.

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Es habe sich bei allen Unterstützungsmaßnahmen so verhalten, dass diese von Frau T. oder Frau T. vorgestellt worden seien und die Zeugin Frau N. selbst sowie Herr F. dann eingeworfen hätten, wie sie diese Maßnahmen in der praktischen Erfahrung erlebt hätten, und dass dann im gemeinschaftlichen Konsens sämtliche Maßnahmen verworfen worden seien. Frau T. und Frau T. hätten zur Überraschung der Zeugin selbst nicht viele Unterstützungsmöglichkeiten angeboten. Auch sei das Gespräch sehr schnell in die Richtung gegangen, dass ein anderer Ausbildungsberuf für den Kläger die geeignetste Maßnahme sei.

Zwar wäre dies seitens der Beklagtenvertreter auch im Vorfeld erörtert worden, aber dass ein Ausbildungswechsel auch aus Sicht des IFD und der AWO als die sinnvolle Maßnahme angesehen würden, habe die Zeugin im Vorfeld nicht erwartet. Die Zeugin hat außerdem noch erklärt, dass Frau T. ausführlich die Möglichkeiten von Berufsförderungen erörtert habe, und dass die Stadt bei sämtlichen von Frau T. und Frau T. gemachten Vorschlägen auch gerne noch abwarten wollte, welche Vorschläge das Gesundheitsamt in seinem Gutachten unterbreiten würde.

(?)Der Zeuge Herr L. sagte aus, dass im Rahmen des Gespräches sowohl Arbeitsassistenzen als auch Jobcoaching bzw. Arbeitstraining als auch ausbildungsbegleitende Hilfen thematisiert worden seien.

Die Arbeitsassistenz sei allerdings direkt unter den Tisch gefallen, da sie lediglich für Menschen mit körperlicher Behinderung geeignet sei.

Frau T. habe aber dargestellt, dass sie bereits im Vorfeld zu dem Gespräch am 23.09.2010 dafür Sorge getragen habe, dass eine Arbeitstrainerin dem Kläger zur Verfügung gestellt werden könnte. Auf Nachfrage, wie die Vertreter der Beklagten hierauf reagiert hätten, hat der Zeuge zunächst ausgesagt, dass diese auf diesen Vorschlag überhaupt nicht eingegangen seien, später, als der Zeuge damit konfrontiert wurde, dass Frau N. und Frau U. ausgesagt hätten, dass auf ihre Einwände hin die Möglichkeit eines Arbeitscoachings verworfen worden sei, und zwar auch von Frau T., erklärt der Zeuge, dass dies nicht richtig sei, und dass Frau T. gegen eine Verwerfung dieser Maßnahme protestiert hätte, jedoch könne er sich an die genaue Wortwahl von Frau T. nicht erinnern.

Der Zeuge hat auch ausgesagt, dass ausbildungsbegleitende Hilfen im Rahmen des Gespräches vom 23.09.2010 erörtert worden seien. Zunächst hat der Zeuge ausgesagt, dass es sich bei der Jobtrainerin um eine ausbildungsbegleitende Hilfe gehandelt habe. Auf Vorhalt der Vorsitzenden hat er aber ausgesagt, dass es sich wohl um zwei unterschiedliche Maßnahmen handele, die sich nur ähnlich anhören würden. Frau T. habe bei den von ihr vorgeschlagenen Ausbildungsmaßnahmen thematisiert, die den theoretischen Teil der Ausbildung betrafen. Sie habe angeboten, bei Verständnisschwierigkeiten zwischen dem Kläger und seinen Ausbildern zu vermitteln.

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(?) Die Zeugin Frau L. hat ausgesagt, Frau T. habe angeboten, dass man dem Kläger eine Arbeitstrainerin zur Verfügung stellen könne oder dass sie selber den Kläger vor Ort an der Ausbildungsstelle unterstützen könne. Daraufhin hätten Frau U. und Frau N. geschildert, wie kompliziert die Ausbildung des Klägers sei, und dass sie sich in fünf Abschnitte gliedere, und dass sie deswegen Zweifel daran hätten, dass der Kläger die Ausbildung erfolgreich würde abschließen können. Frau T. habe aber immer wieder gesagt, dass sie den Ausbildungsplatz des Klägers retten wolle. Auf die Nachfrage, ob Frau T. auf die Einwände von Frau N. und Frau U. möglicherweise nicht reagiert habe, hat die Zeugin erklärt, dies könne nicht stimmen. Frau T. selbst habe einmal in einem Telefonat gesagt, dass sie auch mit Engelszungen auf die Beklagte einreden könne, dass diese aber nicht helfen wolle. Auf die verschiedenen dargebrachten Hilfsangebote hätten Frau N. und Frau U. in keiner Weise positiv reagiert. Sie hätten diese auch nicht weiter kommentiert.

Frau T. habe ihrerseits angeboten, dass sie mit den Ausbildern des Klägers reden könne, wenn es Meinungsverschiedenheiten gibt und erklären könne, wie der Ausbilder sich deutlicher ausdrücken kann, damit der Kläger wisse, was gemeint ist. Frau T. habe auch gesagt, dass man ein Farbsystem einführen könne. Dabei habe Frau T. auch vom praktischen Teil der Ausbildung gesprochen, nicht nur vom theoretischen.

Es sei im Rahmen des Gespräches auch klargestellt worden, dass für alle erörterten Maßnahmen die Arbeitsagentur die Kosten übernehmen würde.

(gg)Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft.

Die Aussagen der verschiedenen Zeugen waren lebensnah, alle in sich stimmig, abgerundet und detailreich. Das Gespräch am 23.09.2010 kann sich - insbesondere in Hinblick auf die Dynamik, die eine Diskussion normalerweise entwickelt und aufgrund der unterschiedlichen Interessen, die die verschiedenen Gesprächsteilnehmer vertraten - subjektiv auf die eine oder die andere geschilderte Weise zugetragen haben.

(hh)Die Zeugen waren glaubwürdig.

Die Zeugen T., T., F., X., U. und N. stehen in keinerlei persönlicher Beziehung zu dem Kläger, so dass die Kammer nicht davon ausging, dass sie ein bestimmtes Interesse am Prozessausgang hatten. Eine besondere Rolle kommt dabei Frau N.

und Frau U. zu, die als Mitarbeiter im Personalamt bei der Beklagten typischerweise dem Arbeitgeberlager zugerechnet werden, so dass sie möglicherweise ein gewisses Interesse am Prozessausgang hatten, zumal Frau N. offenbar maßgeblich die Kündigung des Klägers vorbereitet hat.

Nichtsdestotrotz war aus Sicht der Kammer nicht ein persönliches Interesse von Frau N. oder Frau U. erkennbar, dass diese sich eine Beendigung des

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Arbeitsverhältnisses des Klägers wünschten. Die Kammer hatte keine Zweifel daran, dass die verschiedenen Zeugen ihr subjektives Empfinden sowie ihre subjektive Erinnerung an den Gesprächsverlauf so wiedergaben, wie sie es tatsächlich in Erinnerung hatten.

Herr und Frau L. hatten als Eltern des Klägers aus Sicht der Kammer erhebliches Interesse am Prozessausgang. Dies ist natürlich allein aufgrund ihrer Elternschaft begründet. Überdies ist dieser Eindruck aus Sicht der Kammer im Verlauf des Verfahrens deswegen entstanden, weil der Kläger stets dergestalt von seinen Eltern unterstützt worden ist, dass diese ganz selbstverständlich neben dem (volljährigen) Kläger und seiner Prozessbevollmächtigen Platz genommen haben und nicht etwa auf den für die Öffentlichkeit bestimmten Sitzplätzen. Auch hat insbesondere Herr L. häufig das Wort anstelle des Klägers persönlich oder seiner Rechtsanwältin ergriffen. Dies zeigt aus Sicht der Kammer, dass sich die Eltern des Klägers im erhöhten Maße sich gegenüber ihrem Sohn - gegebenenfalls aufgrund seiner Behinderung - verantwortlich fühlen. Obwohl sich die Kammer dieses Eindruckes bewusst war, so hatte sie dennoch den Eindruck, dass beide Elternteile bei ihren Zeugenaussagen um die Wahrheit bemüht waren und sich nicht erkennbar von ihrem persönlichen Interesse am Prozessausgang haben leiten lassen. Deswegen hielt die Kammer auch Herrn und Frau L. für glaubwürdige Zeugen.

(ii)Insgesamt gelangte die Kammer im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass Frau T. und Frau T. sowohl ein Arbeitstraining bzw. Jobcoaching als auch ausbildungsbegleitende Hilfen als sinnvolle Maßnahmen zur Unterstützung des Klägers im Rahmen der betrieblichen Ausbildung angeraten haben. Zwar mögen diese Maßnahmen seitens der Vertreter der Beklagten verworfen worden sein, nicht aber "im Konsens mit" und von den Spezialistinnen des IFD und der AWO selbst.

(a)Alle, an dem Gespräch am 23.09.2010 beteiligten Zeugen, sagten übereinstimmend aus, dass drei verschiedene Maßnahmen erörtert worden seien, nämlich die Arbeitsassistenz, das Jobcoaching bzw. Arbeitstraining und die ausbildungsbegleitenden Hilfen. Dies war zuletzt auch zwischen den Parteien unstreitig. Alle Zeugen konnten sich auch übereinstimmend daran erinnern, dass die Arbeitsassistenz zu keinem Zeitpunkt von Frau T. oder Frau T. als eine sinnvolle Unterstützungsmaßnahme im Falle des Klägers angeraten worden sei.

(ß)Alle Zeugen, mit Ausnahme von Herrn F., konnten sich auch erinnern, dass Frau T. ein Arbeitstraining bzw. Jobcoaching ebenfalls zum Gesprächsbeginn vorgestellt und für den Kläger als sinnvoll angesehen hat. Der Zeuge F. hatte keinerlei Erinnerung daran, ob dieses im Rahmen des Gespräches am 23.09.2010 angeraten worden sei. Insofern war seine Zeugenaussage unergiebig. Der Zeuge X. konnte sich zwar nicht an den Begriff des Jobcoachings bzw. der ausbildungsbegleitenden Hilfe erinnern. Er konnte sich jedoch

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erinnern, dass die Vorschläge von Frau T., die nicht die Arbeitsassistenz betrafen, in Hinblick auf die fachliche Ausbildungsgliederung in fünf Unterabschnitte verworfen worden sei. Da die von Frau T. vorgeschlagene Arbeitsassistenz bereits aus anderen Gründen, nämlich den bloßen Erfahrungen bei körperlichen Behinderungen, verworfen worden war, liegt es auf der Hand, dass es sich bei

"der anderen von Frau T. dargestellten Maßnahme" um dieses Jobcoaching bzw.

Arbeitstraining handelte.

Die Zeugenaussagen variieren jedoch hinsichtlich der Darstellung, wie das Gespräch weiterlief, nachdem Frau T. das Jobcoaching bzw. Arbeitstraining vorgestellt hatte. Die Zeugin T. sagte hierzu aus, dass die Beklagte in keiner Weise auf ihren Vorschlag eingegangen sei, vielmehr hätten die Vertreter der Beklagten in dem Gespräch nur dergestalt reagiert, dass sie gesagt hätten, dass erst einmal das Gutachten des Gesundheitsamtes abgewartet werden würde.

Der Zeuge L. hat so wie Frau T. ausgesagt, dass die Stadt zunächst überhaupt nicht auf den Vorschlag von Frau T. eingegangen sei. Auf Konfrontation durch die Vorsitzende, dass Frau N. und Frau U. ausgesagt hätten, dass auf ihre Einwände hin die Möglichkeit eines Arbeitscoachings verworfen worden sei, erklärte der Zeuge, dass Frau T. sich gegen eine Verwerfung dieser Maßnahme ausgesprochen habe. Die Zeuginnen N., U. und L. sagten aus, dass auf das Anraten eines Arbeitstrainings durch Frau T. Frau N. und Frau U. dergestalt reagiert hätten, dass sie eingeworfen hätten, dass das Arbeitstraining eine Einarbeitungshilfe für eine Stelle sei, sich die Ausbildung des Klägers jedoch in fünf Abschnitte untergliedere, so dass sie nicht sinnvoll für den Kläger sei. Auch der Zeuge X. bestätigte, dass dieser Einwand im Rahmen des Gespräches aufgekommen ist. Unterschiedlich haben die Zeugen dann ausgesagt, wie darauf seitens von Frau T. reagiert worden ist. Während die Zeugen N., U. und X.

aussagten, dass daraufhin gemeinschaftlich im Konsens das Arbeitstraining verworfen worden sei, sagten Herr und Frau L. aus, dass Frau T. gegen die Verwerfung des Arbeitstrainings protestiert habe. Frau T. selbst hat einen solchen Protest in ihrer Zeugenaussage nicht bestätigt, sondern ausgesagt, dass ein solcher Einwand nicht weiter thematisiert worden sei, da seitens der Stadt bereits deutlich gemacht worden sei, dass dem Kläger ohnehin gekündigt werden würde. Frau N. sei auch nicht auf ihren Vorschlag eingegangen, die Probezeit des Klägers zu verlängern, um ein Arbeitstraining sinnvoll durchführen zu können.

Aus diesen unterschiedlichen Schilderungen, wie die verschiedenen Gesprächsteilnehmer darauf reagiert haben, dass Frau T. ein Arbeitstraining zunächst jedenfalls angeraten hatte, ergab sich für die Kammer, dass die verschiedenen Gesprächsteilnehmer sich offenbar so an die Gesprächssituation erinnern, wie es jedenfalls ihrer inneren Einstellung zu der Kündigung des Klägers entsprochen hat. Entscheidend für die Kammer war, dass Frau T.

ausgesagt hat, dass die Stadt auf ihren Vorschlag überhaupt nicht mehr

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eingegangen sei, weil sowieso festgestanden habe, dass der Kläger seine Ausbildung nicht zu Ende führen dürfe. Insofern mag es sein, dass Frau N. den Einwand erhoben hat, dass das Arbeitstraining eine nicht geeignete Maßnahme darstelle, weil die Ausbildung des Klägers eben in verschiedene Unterabschnitte untergliedert sei. Gerade durch diesen Einwand mag Frau T. in ihrer Erinnerung zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Stadt entschlossen gewesen ist, die Ausbildung des Klägers nicht zu Ende zu führen. Frau N. und Frau U. sowie Herr X. haben gemeinschaftlich geschildert, dass man im Konsens zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese Maßnahme im Falle des Klägers ungeeignet sei.

Woraus sie auf diesen Konsens geschlossen haben, hat lediglich Frau N. näher konkretisiert. Sie hat ausgesagt, dass kein Widerspruch seitens von Frau T.

gekommen sei. Dies ist aber ohne Weiteres damit zu erklären, dass Frau T.

aufgrund der von ihr empfundenen Blockadehaltung der Vertreter der Stadt gegenüber ihren Vorschlägen nicht mehr vehement protestiert hat, sondern lieber versucht hat, zugunsten des Klägers eine Kompromisslösung, nämlich die Lösung einen anderen Ausbildungsberuf zu erproben, weiter erörtert hat.

Entscheidend ist aber, dass aus Sicht der Kammer auch nach der Aussage von Frau N. das Schweigen von Frau T. als Zustimmung gewertet wurde. Es war aber aus Sicht der Kammer nicht erklärlich, weswegen Frau T. auf den Einwand von Frau N. von ihrem Vorschlag ein Arbeitstraining durchzuführen, hätte Abstand nehmen sollen. Frau T. hat glaubhaft berichtet, dass sie bereits sämtliche Schritte in die Wege geleitet hatte, um dem Kläger ein Arbeitstraining zu ermöglichen. Sie hatte sowohl die Kostenzusage der Bundesagentur für Arbeit eingeholt als auch die Zusage der das Arbeitstraining durchführenden Sonderpädagogin, Frau W.. Dies hatte sie in Hinblick darauf organisiert, dass sie mit der Behinderung des Klägers bereits im Gespräch vom 14.09.2010 bekannt gemacht worden war und in Hinblick darauf, dass sie bei einem anderen Auszubildenden mit Asperger-Syndrom in der Stadt F. die Erfahrung gemacht hat, dass ein Arbeitstraining gute Erfolge zeigte. Da die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt F. und bei der Stadt E. nach Auffassung der Kammer gleichermaßen in verschiedene Abschnitte gegliedert ist, war aus Sicht der Kammer nicht erkennbar, warum Frau T. von ihrem Vorschlag, nachdem sie bereits sämtliche hierzu erforderlichen Schritte in die Wege geleitet hatte, hätte Abstand nehmen sollen. Vielmehr muss ihr die Problematik der verschiedenen Ausbildungsabschnitte bereits aus F. bekannt gewesen sein. Aus Sicht der Kammer war es daher wohl eher so, dass die Beklagtenvertreter bereits für sich das Arbeitstraining als untauglich verworfen hatten und aus dem möglicherweise fehlenden Widerspruch von Frau T.

geschlussfolgert haben, dass auch sie dieser Auffassung sei. Das Schweigen ist im Rechtsverkehr jedoch keine Zustimmung. Dem Schweigen kommt kein Erklärungsgehalt zu. Es wäre daher an den Vertretern der Beklagten gewesen sicher zu gehen, dass diese auch auf die Einwände von Frau N. tatsächlich ein Arbeitstraining für sinnlos erachtet. Dies ist jedoch offenkundig nicht geschehen.

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Insofern konnte aus Sicht der Kammer dahingestellt bleiben, ob Frau T.

tatsächlich gegen Frau N.’s Einwände protestiert hat oder nicht.

(?) Hinsichtlich der Frage, ob als Unterstützungsmaßnahme ausbildungsbegleitende Hilfen angeraten worden seien, wurde von den Zeugen überwiegend übereinstimmend ausgesagt, dass diese seitens von Frau T.

angeraten worden sind. Lediglich Herr F. und Frau T. hatten keinerlei Erinnerung daran, ob ausbildungsbegleitende Hilfen angeraten worden seien. Insofern waren ihre Zeugenaussagen unergiebig. Zwischen den übrigen Zeugen wurden dann unterschiedliche Aussagen darüber gemacht, ob Frau T.

ausbildungsbegleitende Hilfen ausschließlich für die theoretische oder auch für die praktische Ausbildung angeraten habe. Herr X., Frau N. und Frau U. haben erklärt, dass Frau T. lediglich vom theoretischen Teil der Ausbildung gesprochen habe. Auf explizitem Vorhalt, dass Frau T. eine gegenteilige Aussage gemacht habe, haben Herr X. und Frau N. übereinstimmend gesagt, dass sie sich sicher seien, dass Frau T. nicht klargemacht habe, dass das Unterstützungsangebot sich auch auf den betrieblichen Teil der Ausbildung richte. Frau T. selbst und Frau L.

haben demgegenüber ausgesagt, dass Frau T. angeboten habe, selbst dem Kläger im Betrieb bei Kommunikationsproblemen zwischen dem Kläger und seinen Ausbildern zu unterstützen. Herr L. hat ausgesagt, dass Frau T. bei den von ihr vorgestellten Maßnahmen nur solche thematisiert habe, die den theoretischen Teil der Ausbildung betrafen. Insofern habe sie angeboten, bei Verständnisschwierigkeiten zwischen dem Kläger und seinen Ausbildern zu vermitteln.

Hier stehen also wiederum verschiedene gegenteilige Aussagen gegeneinander.

Die Kammer hielt die Aussagen von Frau T. und Frau L. für überzeugend. Frau T.

hat eingehend geschildert, dass sie ihre Vorschläge, wie der Kläger durch ausbildungsbegleitende Hilfen unterstützt werden könne, spontan in der Gesprächssituation gemacht habe, nachdem man ihr geschildert hatte, wo die Schwierigkeiten des Klägers liegen. Es war zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien streitig, dass die Schwierigkeiten im Rahmen der Ausbildung des Klägers im praktischen Teil der Ausbildung liegen. Auch nach unstreitigem Sachvertrag beider Parteien ist das Gespräch am 23.09.2010 damit eingeleitet worden, dass Frau N. und Frau U. noch einmal die aus Sicht der Beklagten bestehenden Schwierigkeiten geschildert hat. Wenn Frau T. daraufhin ausbildungsbegleitende Hilfen vorstellt, liegt es auf der Hand, dass diese den Teil der Ausbildung im Betrieb und nicht den theoretischen Teil der Ausbildung betreffen. Aus der Aussage von Frau T. ist auch deutlich geworden, dass ausbildungsbegleitende Hilfen allerdings typischerweise im theoretischen Teil der Ausbildung zur Anwendung kommen. Insofern verwundert es nicht, wenn die übrigen Gesprächsteilnehmer, die ausbildungsbegleitende Hilfen eben nur im theoretischen Teil der Ausbildung kennen, stillschweigend vorausgesetzt haben, dass ich diese immer, also auch im Fall des Klägers, auf die theoretische

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Ausbildung beziehen. Auch wenn Frau T. selbst ausgeführt hat, dass die ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht mehr so detailliert thematisiert worden seien, wie dies nunmehr im Rahmen der Zeugenaussagen war, so hat sie doch deutlich gesagt, dass sie angeboten hat, selbst dem Kläger zu helfen, und dass sie auch angeboten hat, im Betrieb direkt zu helfen. Aus Sicht der Kammer ist dies von den anderen Gesprächsteilnehmern eben aufgrund der Tatsache, dass ausbildungsbegleitende Hilfen typischerweise im Rahmen der theoretischen Ausbildung genutzt werden, übergangen worden. Dies deckt sich auch mit der Aussage von Frau T., dass die Beklagte hierauf überhaupt nicht mehr reagiert habe. Unstreitig ist, dass das Gespräch am 23.09.2010 überaus kurzfristig, nur etwa zwei bis drei Stunden im Vorfeld, anberaumt worden ist. Nach der Aussage von Frau T. steht auch fest, dass sie Frau T. gebeten hat, sie zu dem Gespräch zu begleiten, da Frau W. zu dem Gespräch nicht erscheinen konnte. Daraus ergab sich für die Kammer, dass Frau T. tatsächlich völlig unvorbereitet in dieses Gespräch ging. Im Gegensatz zu Frau T. war ihr die Situation des Klägers zuvor nie geschildert worden. Wenn dann aber im Rahmen des Gespräches die Schwierigkeiten geschildert wurden, die sich alle ausschließlich auf den Umgang des Klägers mit Herrn A. bzw. Herrn S., also seinen praktischen Ausbildern beziehen, hat es überhaupt keinen Sinn, dass Frau T. auf den theoretischen Teil der Ausbildung eingehen sollte. Selbst wenn sie nicht explizit gesagt hätte, dass ausbildungsbegleitende Hilfen sowohl im praktischen als auch im theoretischen Teil der Ausbildung möglich sind, so leuchtet es doch ein, dass sie diese in der konkreten Gesprächssituation auf den praktischen Teil der Ausbildung bezog. Es mag auch sein, dass Frau T. auch erklärt hat, dass die AWO den theoretischen Teil der Ausbildung nicht so betreuen kann, wie bei anderen Ausbildungsberufen, weil den Pädagogen der AWO die Ausbildungsinhalte der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten nicht gleichermaßen bekannt sind wie z.B. Ausbildungsinhalte einer kaufmännischen Ausbildung. Diese Aussage von Frau T., wenn sie denn gefallen ist, schließt jedoch nicht aus, dass auch ein Hilfsangebot für den praktischen Teil der Ausbildung besteht. Auch hier war es aus Sicht der Kammer so, dass die Beklagte als diejenige, die prüfen muss, wie sie dem Kläger die Ausbildung ermöglichen kann, hätte sichergehen müssen, dass sie Frau T. richtig verstanden hat.

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