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Arbeitsgericht Düsseldorf 15 Ca 8/15 vom REWIS: open. smart. legal. Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr URL:

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Arbeitsgericht Düsseldorf

15 Ca 8/15

vom 16.03.2015

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/2m96/

Arbeitsgericht Düsseldorf

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15 Ca 8/15 vom 16.03.2015

Urteil | Arbeitsgericht Düsseldorf

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert wird auf 10.591,65 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 des TVöD, hilfsweise über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Erschwerniszulage gemäß § 19 TVöD.

Der am 9.2.1967 geborene Kläger ist seit dem 01.06.2008 bei der Beklagten als Vollbeschäftigter für den Ordnungs- und Servicedienst (im Folgenden: P.) tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 2.6.2008 (Anl. K 1, Bl. 18ff. d. A.). Gemäß § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVÖD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).

Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Entgeltgruppe 8 des TVÖD. Mit Schreiben vom 15.11.2013 und 11.12.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Umgruppierung in die Entgeltgruppe 9, hilfsweise die Zahlung einer Gefährdungszulage nach § 19 TVÖD.

In der Broschüre "10 Jahre Ordnungs- und Servicedienst" gibt die Beklagte an, dass die Mitarbeiter des Ordnungs-und Servicedienstes nahezu die gleichen Rechte wie die Polizei hätten. Sie seien den P.-Mitarbeitern durch das

Ordnungsbehördengesetz, das Polizeigesetz und das

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie durch das Ordnungswidrigkeitengesetz übertragen. Die P.-ler dürften Bußgeldverfahren einleiten und Verwarngelder erheben, Menschen anhalten und ihre Personalien feststellen, Menschen, Sachen und Wohnungen durchsuchen, Sachen sicherstellen, Platzverweise erteilen, Menschen zu ihrem oder zum Schutz anderer in Gewahrsam nehmen sowie unmittelbaren Zwang ausüben. Weiter heißt es in der Broschüre zum Ausbildungskonzept wie folgt:

"Alle Einsatzkräfte des P. genießen, bevor sie selbstständig ins Einsatzgeschehen eingreifen dürfen, eine umfassende Ausbildung. Die insgesamt eineinhalb Jahre Einarbeitungszeit beinhaltet eine sechsmonatige theoretische Ausbildung am

"Zentrum für Personalentwicklung der Landeshauptstadt Düsseldorf". Die Schulung orientiert sich vorzugsweise an den Einsatzanforderungen auf der Straße und ist damit im höchsten Maße praxisorientiert. Rechtskunde, Kommunikationsverhalten, Deeskalations- und Einsatztechnik stehen ebenso auf dem Stundenplan wie die Vermittlung von sozialen Hilfsangeboten und die Leistung von Erster Hilfe. Die vielfältigen Themen werden ausschließlich von Dozenten vermittelt, die "vom Fach" sind. Neben gestandenen Verwaltungsfachleuten werden die Einsatzkräfte des P. von Juristen, Polizeibeamten, Notärzten, Sozialarbeitern und Diplom-Psychologen ausgebildet.…"

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Broschüre wird auf die Anl. K3 (Bl. 28 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit Beginn der Streifendiensttätigkeit bei der Beklagten erhält jeder Mitarbeiter - so auch der Kläger - ein 305 Seiten starkes Handbuch für die Praxis mit dem Titel "Mit dem P. auf Streife", das unter anderem eine Übersicht der Rechtsgebiete, Gesetze, Verordnungen und Satzungen enthält, die der Kläger bei der Ausübung der Streifendiensttätigkeit kennen und zur Anwendung bringen muss. Wegen der Inhaltsübersicht dieses Handbuches wird auf Blatt 32 bis 45 der Gerichtsakte verwiesen. Zusätzlich erhielt der Kläger eine Ergänzung der Rechtsgrundlagen des P. in Bezug auf das Praxishandbuch "Mit dem P. auf Streife" (Auflage 01/2010), wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 46ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Ebenfalls Bezug genommen wird auf ein von der Beklagten mit dem Stand November 2013 herausgegebenes Anforderungsprofil für die Tätigkeiten im P.

(Anl. K6, Bl. 61 ff. d. A.) sowie auf eine grafische Darstellung der Beklagten, welche die Schwerpunkte der Tätigkeit des P. beinhaltet (Anl. K7, Bl. 64 der Akte).

Der P. ist zuletzt in 4 Sachgebiete unterteilt. Ein Sachgebiet umfasst die Verwaltung, die zentrale Einsatzsteuerung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie des Jugendschutzes. Ein Sachgebiet beinhaltete die besonderen Aufgaben der Gewerbeüberwachung und des PsychKG sowie im Bedarfsfall die Übernahme allgemeiner Aufgaben nach der Düsseldorfer Straßenordnung. Die anderen Sachgebiete umfassen den Außendienst Nord und den Außendienst Süd mit jeweils fünf Dienstgruppen.

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Der Kläger ist seit Beginn seiner Tätigkeit regelmäßig als Streifenführer im Außendienst des P. sowie seit dem 21.1.2009 auch als Ausbilder beschäftigt. Eine Stellenbeschreibung wurde dem Kläger vor der Einleitung des hiesigen Verfahrens nicht ausgehändigt. Die Beklagte hat die Position des Klägers im Verlaufe des Verfahrens in einer Stellenbeschreibung beschrieben, deren inhaltliche Richtigkeit zwischen den Parteien im Streit steht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Stellenbeschreibung der Beklagten wird auf Bl.80ff. der Akte Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD sei fehlerhaft und eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 des TVöD sei vorzunehmen.

Der Kläger verweist auf eine Stellenbeschreibung der Beklagten aus dem Jahr 2008 (vergleiche Anl. K8, Bl. 170 ff.). Die von der Beklagten neu eingereichte Stellenbeschreibung sei an streitentscheidenden Stellen verändert worden. Die seiner Ansicht nach zutreffende Beschreibung der Stelle fasst der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.8.2014, Seite 4 ff. (Bl. 133 ff. der Akte) zusammen. Die Beklagte habe insbesondere den Wandel des P., welchem dieser in den vergangenen Jahren unterlegen gewesen sei, nicht hinreichend berücksichtigt.

Einhergehend mit der Reduzierung des Personalbestandes der Schutzpolizei habe der P. parallel verstärkt den kommunalen Streifendienst zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übernommen. Dadurch werde vom P. im abstrakten Sinne eine Aufgabenerweiterung eingefordert, auch im Rahmen von Streifengängen zusammen mit der Polizei. Die Beklagte habe zudem die Tätigkeit des Klägers als Ausbilder nicht hinreichend berücksichtigt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei seiner Tätigkeit im P. um einen einzigen großen Arbeitsvorgang handele. Er benötige zur Wahrnehmung seiner Aufgaben "gründliche, umfassende Fachkenntnisse". Er müsse zu jeder Zeit und unvorhersehbar vor Ort selber entscheiden, welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall zu ergreifen seien. Die Voraussetzung der gründlichen Fachkenntnisse werde schon aufgrund der Menge der - zum großen Teil unstreitig - anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen (vergleiche Auflistung des Klägers auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 14.8.2014, Bl. 132f. der Akte) und der Verschiedenartigkeit der sich aus dem Fachgebiet erstellenden täglichen Anforderungen erfüllt. Da sich gerade im öffentlich-rechtlichen Sektor permanent Veränderungen ergäben, sei es zwingend nötig, sich kontinuierlich mit der Gesetzgebung zu befassen. Konkretisierungen in Form von Verwaltungsvorschriften und Verordnungen könnten dabei ebenfalls nicht ausgenommen werden.

Nicht außen vorlassen bei der Bewertung könne man seiner Auffassung nach, dass der P. nach Einschätzung des Abteilungsleiters Körber "als Speerspitze der

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Verwaltung" tätig sei. Nach 16:00 Uhr, an Wochenenden, bei Unerreichbarkeit anderer zuständiger Stellen und bei Mittagspausen repräsentiere der P. die Stadtverwaltung. Durchgängig müssten bei der Ausführung von Streifentätigkeiten die Mitarbeiter des P. eigenständig Entscheidungen von erheblicher Tragweite treffen. Zur Veranschaulichung seiner Tätigkeiten stellt der Kläger eine ebenfalls nicht abschließende Fallliste über Standardmaßnahmen (Fallbeispiele 01-08) vor mit Benennung des festgestellten Verstoßes. Wegen der genauen Einzelheiten dieser Fallliste wird auf Blatt 137 bis 156 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger stellt zu dieser Liste klar, dass sämtliche Sachverhaltskonstellationen auch unter Verwendung von Protokollen und Streifenbelegen "echten Sachverhalten" entnommen und neutralisiert worden seien. Die dargestellten Fälle entsprächen (nicht abschließend) Lebenssachverhalten, mit denen die Streifengänger des P. täglich konfrontiert werden könnten. Aus den Fallbeispielen ergebe sich auch, dass die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem Erfassen des Sachverhalts beendet sei, sondern auch das Ergreifen von Maßnahmen notwendig sei. Die Mitarbeiter des P. hätten auch bei der Beeinträchtigung des Kindeswohls einzuschreiten und Entscheidungen zu treffen. Der Kläger bedürfe auch der Kenntnis von Rechtsprechung.

Aus einem Gutachten der Kienbaum Unternehmensberatung vom 08.07.1991 könne der Schluss gezogen werden, dass die Persönlichkeitsstruktur von Mitarbeitern im P. der Persönlichkeitsstruktur von Managern entspreche. Die Mitarbeiter müssten daher dem gehobenen Dienst und damit der Entgeltgruppe 9 zugeordnet werden.

Auch die Voraussetzung der selbständigen Leistung in einem Rahmen von mindestens 50 % sei erfüllt, denn der Kläger werde täglich mit den verschiedensten Situationen konfrontiert und müsse die Fähigkeiten Sichten, Bewerten, Abschätzen und Abwägen unter Beachtung der verschiedensten Rechtsgrundlagen jederzeit abrufen können. Den vorgelegten Falllisten lasse sich entnehmen, dass von dem Kläger tagtäglich ein selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erbracht werde. Es seien tagtäglich Abwägungen vorzunehmen, da gegebenenfalls auch unmittelbar in Grundrechte der Betroffenen eingegriffen werde. Dabei habe der Kläger einen nicht unbedeutenden Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum.

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Der Kläger beruft sich darauf, dass mehrere seiner Kollegen und Mitarbeiter in vollständig vergleichbaren Aufgabenbereichen und Tätigkeitsfeldern im P. in die Entgeltgruppe 9 des TVöD eingruppiert worden seien. Jedenfalls die Mitarbeiter S., I., F., J., S., K., T., L., N., U., B., N., N. und Q. seien in die Entgeltgruppe 9 des TVöD eingruppiert und hätten vollständig vergleichbare Aufgabenbereiche und Tätigkeitsfelder. Auch in dezernatsinternen Stellenausschreibungen sei bereits im Jahr 2005 von einer Bewertung nach VergGr Vc / Vb Fallgruppe 1c BAT bzw.

BesGr. A 9 BBesG die Rede gewesen (vgl. Bl. 171 d.A.).

Der Kläger verweist auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - und Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin- Brandenburg vom 06.12.2013 - 14 Sa 1245/13 und 10 Sa 12339/13 - sowie vom 19.12.2013 - 14 Sa 1245/1-, mit denen den dortigen Klägern mit vollständig vergleichbaren Arbeitsplätzen und vertraglichen Anforderungen die angestrebte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 des vergleichbaren Tarifkonstrukts TV- L bestätigt worden sei.

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Der Kläger meint, hilfsweise stehe ihm eine Gefährdungszulage nach § 19 TVöD zu. Der Anhang zu § 5 TVöD-NRW enthalte keine abschließende Auflistung der Tätigkeiten, es seien nur Beispiele aufgeführt. Der Kläger behauptet, er habe in der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung zumindest bei seinen Streifengängen ein potenzielles Gefährdungsrisiko für sich selbst und seine Kollegen für Leib und Leben zu tragen. Nicht selten komme es bei Ausführung der Streifengänge zu ganz erheblichen Verletzungen der Streifengänger des P..

Im Rahmen seiner Streifengänge führe er Tätigkeiten aus, für die andere Arbeitnehmer der Beklagten außerhalb des P. aufgrund der Gefährdungssituation die Zulage nach § 19 TVöD erhielten. Die außergewöhnlichen Erschwernisse würden sich insbesondere aufgrund besonderer Gefährdung, sowie Tätigkeiten mit besonders starker Schmutz- und Staubbelastung ergeben. Der außergewöhnlichen Erschwernis der auszuführenden Tätigkeiten würde regelmäßig nicht durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch Arbeitsschutzmaßnahmen, Rechnung getragen. Die besondere Gefährdung ergebe sich auch daraus, dass die Gewalt gegenüber Mitarbeitern des P. zunehme. Es komme immer wieder zu Situationen, in denen der Kläger in erheblichem Maß gesundheitsschädigenden Stoffen ausgesetzt sei. Es komme zu Arbeiten auf der Fahrbahn bzw. von der Fahrbahn aus bei unzureichender Absicherung der Arbeitsstelle, zu ekelerregenden Tätigkeiten, zur Bergung von Leichen sowie zuweilen zu Transporten nicht eingesargter Leichen, zur Beseitigung von Kadavern aus dem Wasser, zu Kontakten mit Dritten, die mit leicht übertragbaren Krankheiten infiziert seien, zu regelmäßiger Unterstützung bei Polizeieinsätzen bei besonderen Gefährdungslagen ohne identische Sicherheitsausrüstung der Polizei. Bereits aufgrund der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes erhielten im Übrigen Personen mit ungünstigen Dienstzeiten eine Erschwerniszulage.

Der Kläger beantragt,

1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit seit dem 1.7.2013 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TVöD zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an ihn zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn gemäß der Entgeltgruppe 9 des TVöD zu vergüten.

2.für den Fall, dass festgestellt wird, dass der Kläger keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 des TVöD habe, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend für die Zeit ab dem 1.7.2013 die Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TVöD zu bewilligen und Differenzen zu tatsächlich ausgezahlten Vergütung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Auch die Beklagte spricht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang

"Streifendienst". Sie ist der Auffassung, dass der Kläger zutreffend in Entgeltgruppe 8 eingruppiert sei. Der Kläger benötige für seine Tätigkeit keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse. Laut der Stellenbeschreibung umfasse der Arbeitsvorgang des Streifendienstes mehrere Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr und Repressivmaßnahmen. In diesem Zusammenhang seien sicherlich Kenntnisse von Gesetzen, Satzungen und Verordnungen erforderlich, doch sei eine darüber hinausgehende Analyse und Interpretation, sowie das Denken in Rechtszusammenhängen sicherlich nicht für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers erforderlich. Die Tätigkeit des Klägers erschöpfe sich oft in einem rein tatsächlichen Handeln. Die Beklagte behauptet, der Kläger müsse lediglich einfache Subsumtionen vornehmen, z. B. beim Festhalten von Personen, der Kontrolle der Hundeerlaubnis, der Durchsuchung oder der Beschlagnahme. Hierfür reichten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse aus. Der Kläger müsse zur Ausübung seiner Tätigkeit die Fachkenntnisse nicht voll beherrschen, da weitere Folgeentscheidungen hinsichtlich der Durchführung, z. B. bei Ordnungswidrigkeitsverfahren, im Innendienst getroffen würden. Der Kläger habe lediglich feststellende Befugnisse. Die Beklagte meint, es liege kein substantiierter Vortrag des Klägers dazu vor, dass die von ihm ausgeübten Aufgaben mit eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" im tariflichen Sinne erforderten. Für die Überwachung der Einhaltung des Waffengesetzes sei ausschließlich die Polizei zuständig. Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden könnten lediglich zur unmittelbaren Gefahrenabwehr tätig werden, wenn die zuständige Stelle nicht schnell genug vor Ort sein könne und insoweit im erst Zugriff nach dem Waffengesetz tätig werden und z.B. als Störer infrage kommende Personen anhalten und durchsuchen. Hierzu benötigten sie allerdings nur Grundkenntnisse über erlaubte und verbotene Waffen, ausdrücklich aber keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse. Bei einem Verdacht auf Verstoß gegen das Waffengesetz sei eine einfache Sicherstellung der mutmaßlichen Waffe und deren pflichtgemäße Weiterleitung an die Polizei als einfache Handlung zu Gefahrenabwehr zulässig und ausreichend.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger selbständige Leistungen in einem Umfang wahrnehme, der eine Eingruppierung in die BAT-Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1c bzw. Vb Fallgr. 1a BAT rechtfertige. Der Kläger trage auch insoweit unsubstantiiert vor. Er lege nicht dar, aufgrund welcher Bearbeitungsschritte er seine Arbeitsergebnisse erreiche und wo für ihn irgendwelche Entscheidungsalternativen bestehen würden. Die von dem Kläger angeführten Fallbeispiele belegten gerade, dass es sich um immer wiederkehrende

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Standardmaßnahmen handele. Der Kläger habe auch keinen weitreichenden Ermessensspielraum und keine weitreichenden Entscheidungsbefugnisse.

Vielmehr sei der Kläger beispielsweise an den bestehenden Bußgeldkatalog gebunden. Zum Teil, nämlich beispielsweise im Bereich des Landeshundegesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Landschaftsschutzes, habe auch lediglich der Innendienst die Befugnis zur Verhängung eines Bußgeldes. Der Kläger habe auch keine Befugnis zur Erforschung von Sachverhalten. Dies obliege vielmehr der Polizei und der Staatsanwaltschaft.

Den Mitarbeitern des P. sei lediglich das Jedermannsrecht gewährt. Der Kläger habe auch nicht die Aufgabe, eine Kindeswohlgefährdung zu beurteilen oder diese zu begründen. Dies bleibe allein dem Jugendamt vorbehalten. Den Dienstkräften der Ordnungsbehörde obliege es, im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung Hinweise auf mögliche Kindeswohlgefährdung aufzunehmen und der zuständigen Stelle zu melden. Außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes bestehe bei hinreichend begründeten Verdachtsfällen die Möglichkeit, ein Kind in die Inobhutnahme der vom Jugendamt beauftragten Stellen zu geben. Ein besonderes Ermessen oder umfassende Fachkenntnisse seien nicht zu erkennen bzw. erforderlich.

Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012 stützen, denn ein Bewährungsaufstieg, wie diese Entscheidung ihn zugrundelege, sei in der Vergütungsordnung der VKA nicht vorgesehen.

Die Beklagte bestreitet des Weiteren, dass mehrere Kollegen des Klägers in vollständig vergleichbaren Aufgabenbereichen und Tätigkeitsfeldern im P. in die Entgeltgruppe 9 des TVöD eingruppiert seien. Sie meint, der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz finde keine Anwendung, da es vorliegend nur um die richtige Eingruppierung des Klägers und damit um Normenvollzug gehe. Im Übrigen hätten diese Mitarbeiter gegenwärtig oder in der Vergangenheit entweder eine Führungsposition (Dienstgruppenleiter) inne, wären einer speziellen Einsatzgruppe (bspw. Gewerbe, Schwarzarbeit, PsychKG) zugeordnet oder seien im Rahmen der Überleitung in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert worden.

Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Beklagte der Ansicht, der Antrag sei bereits nicht bestimmt genug, da der Kläger nicht angebe, aus welchen konkret vorliegenden Erschwernissen sich der Anspruch ergebe. Im Übrigen hält die Beklagte die Aufzählung in dem entsprechenden Anhang zu § 5 des Landesbezirklichen Tarifvertrages zum TVöD Teil A im Bereich des KAV NW für abschließend. Die vom Kläger vorgetragenen Beispiele dürften nicht ausreichend für eine Gefährdungslage sein und wenn überhaupt äußerst selten vorkommen. Die Erschwerniszulagenverordnung gelte nur für Beamte und nicht für Angestellte wie den Kläger. Der Dienst zu ungünstigen Zeiten werde bereits im Rahmen des § 8 TVöD abgegolten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

I. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.

1. Der Klageantrag zu 1. ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

a)

Der Kläger erstrebt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 9 TVöD mit einer sog.

Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen in dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen im öffentlichen Dienst allgemein üblich und begegnen keinen prozessrechtlichen Bedenken nach § 256 Abs. 1 ZPO.

Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor (vgl. nur BAG v.

13.11.2013 - 4 AZR 53/12, juris; BAG v. 18.04.2012 - 4 AZR 441/10, juris; BAG v.

10.12.2008 - 4 AZR 862/07, juris).

b)

Der Klageantrag zu 1. ist im Hauptantrag jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD aufgrund der Erfüllung der tarifrechtlichen Voraussetzungen.

aa)

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ausweislich der Regelung des § 2 des Arbeitsvertrages vom 1.6.2008 der TVöD für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung der Übergangsrechts (TVÜ-VKA) sowie die im Bereich der Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

bb)

Der BAT wurde zum 01.10.2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. Der TVöD sieht noch keine Eingruppierungsregeln für die kommunalen Arbeitgeber vor. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) gelten die Regelungen aus dem BAT bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung fort. Für Eingruppierungen zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anl.

1a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anl. 3 den

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Entgeltgruppen des TVÖD zugeordnet, § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA. Gemäß Anl. 3 wird der Entgeltgruppe 9 unter anderem die Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach IVb sowie Vb ohne Aufstieg nach IVb zugeordnet. Der Entgeltgruppe 8 wird die Vergütungsgruppe Vc mit Aufstieg nach Vb sowie Vc ohne Aufstieg nach Vb zugeordnet.

Gemäß § 22 Abs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA weiter Anwendung findet, richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Bei der Prüfung der zutreffenden Eingruppierung ist daher zunächst vom Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Ein Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAG v. 09.04.2008 - 4 AZR 117/07, juris; BAG v. 06.06.2007 - 4 AZR 456/06, juris). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG v. 09.04.2008 - 4 AZR 117/07, juris; BAG v. 06.06.2007 - 4 AZR 456/06, juris). Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG v. 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, juris).

Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG v.

19.08.2004 - 8 AZR 375/03, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 10.07.2008 - 11 Sa 157/08, juris).

cc)

Für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind demnach nach wie vor die Bestimmungen der Vergütungsgruppen bzw. des BAT von Bedeutung. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

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"Vergütungsgruppe V b

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) […]

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. […]

c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1b.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) […]

Vergütungsgruppe V c

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) […]

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b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) […]"

dd)

Bei Anwendung dieser Grundsätze und Normen hat das Höhergruppierungsbegehren des Klägers keinen Erfolg.

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Maßgebend für die Eingruppierung ist hier der Arbeitsvorgang "Streifengang", der nach dem Vorbringen beider Parteien zu einem großen Teil die Arbeitszeit des Klägers ausmacht. Hinsichtlich der Tätigkeiten des Klägers ist von einem einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengang" auszugehen. Die gesamte Tätigkeit des Klägers auf seinen Streifengängen dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Der Streifengang erlaubt keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es ist unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit zu unterscheiden (vgl. BAG v. 21.3.2012 - 4 AZR 266/10, juris). Auch die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Arbeitsvorgang "Streifengang" Ausgangspunkt der Eingruppierung des Klägers ist.

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Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass sie auch gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordert.

(a)

Der Arbeitsvorgang "Streifengang" erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (vgl. BAG v. 21.3.2012 - 4 AZR 266/10, juris). Dabei war insoweit

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eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien dieses Tatbestandsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT, auf der die Vergütungsgruppe Vc aufbaut, als erfüllt erachten (st. Rspr., vgl. BAG v. 21.3.

2012 - 4 AZR 266/10, juris). Das folgt schon daraus, dass die Beklagte den Kläger unstreitig in die Entgeltgruppe 8 des TVöD, die der Vergütungsgruppe Vc BAT entspricht, eingruppiert hat.

(b)

Ob die Tätigkeit des Klägers tatsächlich selbständige Leistungen erfordert, war nicht zu entscheiden, denn jedenfalls erfordert sie keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse. Dabei kann der Streit über die Stellenbeschreibung dahinstehen, denn auch, wenn man die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers unterstellt, so kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, dass seine Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordert. Die vom Kläger zitierten Urteile, insbesondere auch das Urteil des BAG v. 21.3.2012 gehen davon aus, dass den jeweiligen Klägern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe Vc zuzusprechen seien. Gründliche und umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe Vb werden den jeweiligen Klägern nicht zugesprochen.

Entsprechend hat auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil v.

02.06.2014 - 3 Sa 124/14,) einem so genannten kommunalen "Vollzugsbeamten"

die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVÖD zugebilligt. Auch das LAG Hamm (Urteil v. 17.01.2001 - 18 Sa 1411/00, BeckRS 2001, 41445) geht für einen Ermittler im Ordnungsamt vom Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse aus.

(aa)

Gründliche und umfassende Fachkenntnisse bedeuten gemäß der Definition in Vergütungsgruppe Vb gegenüber den in der Vergütungsgruppe Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Gründliche Fachkenntnisse setzen zunächst nähere Kenntnisse von unter anderem Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen.

Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG v. 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, BeckRS 2012, 70095

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zum TV-L; BAG v. 28.09.1994 - 4 AZR 542/93, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 185; LAG Schleswig-Holstein v. 29.11.2007 - 4 Sa 355/07, juris). Vielseitigkeit ist dabei kein allumfassender Begriff in dem Sinne, dass der Angestellte alle Sachgebiete der Verwaltung mit gründlichen Fachkenntnisse beherrschen muss, der Begriff der Vielseitigkeit steht vielmehr zwischen dem Begriff "allseitig" und dem Begriff

"einseitig" (BAG v. 29.08.1984, - 4 AZR 338/82, juris).

Wie die Tarifvertragsparteien in dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT festgelegt haben, bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in Vergütungsgruppen VII, Fallgruppe 1b, VI und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Dies bedeutet, dass bereits der Begriff der gründlichen Fachkenntnisse der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a mit dem Begriff der gründlichen Fachkenntnisse in der Vergütungsgruppen VII und Vc - obwohl wortgleich - nicht identisch ist. In der Vergütungsgruppe Vb sind die Anforderungen an die Gründlichkeit bereits nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammerzusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite (= Umfang), sondern auch nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe gründlich und umfassend sind also nicht getrennt zu beurteilen.

Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal gründliche, umfassende Fachkenntnisse den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zusammenfassend gegenüber zu stellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfüllt (LAG Schleswig-Holstein v. 29.11.2007 - 4 Sa 355/07, juris, m. Verweis auf BAG AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

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Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er für seine Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse benötigt. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt (BAG v.

27.08.2008 - 4 AZR 484/07, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210).

Die Gesetzesanwendung an sich ist bereits typische Aufgabe der Verwaltung (LAG Schleswig Holstein v. 29.11.2007 - 4 Sa 355/07, juris). Soweit der Kläger auf die Menge der von ihm anzuwendenden Vorschriften hinweist, so belegt dies die Vielseitigkeit. Eine qualitative und quantitative Steigerung ist allerdings nicht erkennbar. Um im Bereich der Gesetzesanwendung von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen zu sprechen, ist es erforderlich, dass neben den genauen Kenntnissen der Rechtsvorschriften auch rechtliche Zusammenhänge

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erkannt und Rechtsprechung analysiert und verarbeitet werden muss. Ein Fachwissen, dass sich auf Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge nicht aus (LAG Frankfurt v. 31.01.1985 - 9 Sa 458/84, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 29.11.2007 - 4 Sa 355/07, juris). Die Fallbeispiele des Klägers belegen, dass man von einer gewissen Standardisierung der Tätigkeit sprechen kann. Inwiefern der Kläger hier bei seiner Aufgabenerledigung eigenes Gedankengut einbringen muss, indem er neu auftretende Sachverhalte auch in Kenntnis von Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften bewertet, trägt der Kläger zumindest nicht substantiiert vor. Dass der Kläger den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten hat (§ 15 OBG NRW) sowie Ermessen auszuüben hat (§ 16 OBG NRW) reicht dafür allein nicht aus. Dies bringt die Gesetzesanwendung typischerweise mit sich. Die Fallbeispiele des Klägers sprechen dafür, dass es sich um Sachverhalte handelt, die sich wiederholen und für die standardisierte Maßnahmen bestehen. Die Beklagte verweist zu Recht auf die bestehenden Bußgeldkataloge. Der Kläger und seine Kollegen sind überwiegend mit Erstmaßnahmen vor Ort beschäftigt. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Der Außendienst des P. übernimmt in diesem Rahmen die unmittelbar vor Ort zu treffende Feststellung einer Gefahr und leitet nach der Darstellung des Klägers Erstmaßnahmen ein. In dieser Funktion müssen die Mitarbeiter des P. zunächst einen Gesetzesverstoß feststellen, was die Kenntnis erfordert, welches Verhalten einen Gesetzesverstoß darstellt. Hierzu sind bei den vom Kläger aufgeführten Beispielen in der Regel keine umfassenden Fachkenntnisse erforderlich. Der Gesetzesverstoß ergibt sich beispielsweise aus aufgestellten Verkehrszeichen (schematische Fallbeispiele Nr. 2,3, 4,6), aus der Örtlichkeit selbst i.V.m. Regelungen der Düsseldorfer Straßenordnung (Fallbeispiele Nummer 5, 6) oder aus der Subsumtion überschaubarer Sachverhalte (Fallbeispiel Nr. 7). Darüber hinaus muss der Kläger wissen, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Vorgang zu dokumentieren, beispielsweise die Erhebung der Personalien (§ 24 OBG NRW i. V. m. §§ 9ff. PolG NRW). Schließlich ergreift der Kläger Erstmaßnahmen. Dabei kann er sich der Vollzugshilfe der Polizei bedienen. Soweit der Kläger beispielsweise auf Maßnahmen zum Schutze des Kindeswohls (schematisches Fallbeispiel 09) verweist, handelt es sich sicherlich um Maßnahmen von großer Tragweite. Auch hier ist jedoch zu bedenken, dass der Kläger sowie seine Kollegen lediglich Erstmaßnahmen einleiten. Ihre Tätigkeit besteht zunächst im Erkennen einer Gefährdung eines Kindes, der Dokumentation des Vorgangs, beispielsweise durch Feststellung der Personalien sowie der Sicherstellung eines vorübergehenden Schutzes der gefährdeten Person. In diesem Zusammenhang erfordert die Tätigkeit der Mitarbeiter des Außendienstes des P. sicherlich psychologisches Geschick und Einfühlungsvermögen. Das Erfordernis umfassender Fachkenntnisse ist durch die Schilderung des Fallbeispiels 09 nicht

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substantiiert dargelegt. Wann eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und welche Maßnahmen zum Schutz des Kindes endgültig zu treffen sind, liegt in der Zuständigkeit des Jugendamtes bzw. des Familiengerichts. Der Außendienst des P. ist in diese endgültigen Maßnahmen nicht involviert. Darauf, ob Mitarbeiter des P. Vorschläge für die endgültigen Maßnahmen machen oder ob das Jugendamt die vorläufige Maßnahme des P. bestätigt, kann es nicht ankommen.

Ihre Zuständigkeit erschöpft sich dennoch in der Feststellung der Gefährdung und im Treffen von Erstmaßnahmen.

Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, wieso die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren oder das Kassieren von Bußgeld gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordert. Der Kläger kann auf bestehende Bußgeldtabellen zurückgreifen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, inwieweit die Sachverhalte derart komplex und unterschiedlich ausgestaltet sind, dass Fachkenntnisse erforderlich sind, die über die vielseitigen Fachkenntnisse der Vergütungsgruppe Vc hinausgehen. Zwar verdeutlicht der Vortrag des Klägers, dass die Mitarbeiter des Außendienstes des P. oft unmittelbar und ohne jegliches Zögern Maßnahmen ergreifen müssen, was ein hohes Maß an geistiger Flexibilität, Stressresistenz und ein zielgerichtetes Verhandlungsgeschick (vergleiche Anforderungsprofil der Beklagten, Stand November 2013) erfordert. Um im Einzelfall angemessen handeln zu können, ohne in Grundrechte der Betroffenen rechtswidrig einzugreifen, ist ohne Zweifel auch eine Kenntnis einer Vielzahl von Rechtsvorschriften, wie beispielsweise Vorschriften aus der Düsseldorfer Straßenordnung, aus dem Ordnungsbehördengesetz sowie aus einer Vielzahl weiterer Gesetze, die im Handbuch und deren Ergänzung angegeben sind, erforderlich. Nach Auffassung der Kammer begründet dies jedoch nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe Vc und nicht gründliche und umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe Vb. Soweit der Kläger auf umfassende Regelungen des Waffengesetzes verweist, so gilt auch hier, dass die Mitarbeiter des P. insofern nur Erstmaßnahmen ergreifen. Der Kläger hat nicht dargelegt, wieso hierzu Kenntnisse, die über Grundkenntnisse über erlaubte und verbotene Waffen hinausgehen, benötigt werden. Insofern erscheint der Einwand der Beklagten, dass die Polizei hinzugezogen werden kann oder bei Zweifelsfällen eine vorläufige Sicherstellung der Waffe, z. B. nach § 24 OBG NRW i. V. m. § 43 PolG NRW, und deren pflichtgemäße Weiterleitung an die Polizei ausreiche, nachvollziehbar. Wieso der Kläger eine eigene rechtliche Würdigung, unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Urteile, beispielsweise des AG Karlsruhe vom 27.04.2006 - 5 Cs 600 Js 30951/05 sowie VG Frankfurt vom 12.02.2013 - 5 L 4033/12.F, des OLG Hamm vom 5.2.2004 - 1 Ss 28/04 durchführen muss, hat der Kläger zumindest nicht hinreichend dargelegt. Im Rahmen der Sicherstellung einer Waffe genügt die Bewertung, dass von dieser eine Gefahr ausgeht. Auch in Bezug auf Tierangelegenheiten hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, wieso gründliche und umfassende Fachkenntnisse

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erforderlich sind, wenn es zunächst um die Feststellung der Situation und Abwendung der unmittelbaren Gefahr geht. Es reicht für eine substantiierte Darlegung im Eingruppierungsprozess, in welchem entscheidend ist, ob gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind, nicht aus, auf Rechtsvorschriften sowie Gerichtsurteile zu verweisen und pauschal zu behaupten, es sei unerlässlich, all diese Vorschriften auch mit einer gewissen qualititativen Tiefe zu beherrschen. Die substantiierte Darlegung konkreter Sachverhalte, die das Erfordernis gründlicher und umfassender Fachkenntnisse belegt, kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Für die weiteren Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 01.12.2014 zu Angelegenheiten des Straßenverkehrs, der Taxenkontrolle, Angelegenheiten der Prostitution, Betäubungsmittelangelegenheiten, die Feststellung unzulässigen Lärms etc. gilt dies gleichermaßen. Auch hier fehlt es an hinreichend substantiiertem und konkretem Vortrag. Der Kläger beschränkt sich auf die Angabe von Rechtsgrundlagen und Entscheidungen sowie die Behauptung, daraus folge das Erfordernis umfassender Fachkenntnisse. Insofern setzt sich der Kläger insbesondere auch nicht substantiiert mit dem Einwand der Beklagten auseinander, der Kläger habe stets die Möglichkeit der Nachfrage beim Innendienst bzw. die endgültigen Maßnahmen lägen in der Verantwortlichkeit des Innendienstes oder anderer Behörden, wie beispielsweise des Jugendamtes. Gleiches gilt für den Verweis auf die Änderungen an die Aufgabenstellung im Zusammenhang mit der Personalreduzierung bei der Polizei. Der Kläger belässt es hier bei pauschalen Behauptungen, ohne konkret und substantiiert anzugeben, welche Tätigkeiten genau von der Polizei übernommen wurden, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern. Die physische, psychische und zeitliche Belastung, die der Kläger behauptet, lässt sich jedenfalls nicht unter das Merkmal "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" subsumieren.

Auch die Tätigkeit des Klägers als Ausbilder rechtfertigt nicht die Annahme, dass nicht lediglich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern gründliche und umfassende Fachkenntnisse für seine Tätigkeit erforderlich sind. Der Kläger hat hierzu nicht näher vorgetragen.

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Der Kläger kann die Entgeltgruppe 9 auch nicht dadurch erzielen, dass er die Vergütungsgruppe Vb durch einen Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc erreicht. In den vom Kläger zitierten Urteilen des BAG vom 21.03.2012 (4 AZR 266/10) sowie des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.12.2013 sowie 19.12.2013 (10 Sa 1338/13, 10 Sa 1339/13 sowie 14 Sa 1245/13) erstritten die dortigen Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 aufgrund eines solchen Bewährungsaufstiegs. Der Kläger hat aufgrund der Tatsache, dass er erst im Jahr 2008 eingestellt wurde, jedoch nicht mehr die Möglichkeit, die Vergütungsgruppe Vb durch einen Bewährungsaufstieg aus der

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Vergütungsgruppe Vc zu erreichen. Einen Bewährungsaufstieg sehen die auf den Fall des Klägers nicht anwendbare Anl. 1 zu § 17 TVÜ-VKA sowie Anl. 2 zum TV-L vor. Im Falle des Klägers folgt die Eingruppierung aus § 17 Abs. 7 i.V.m. Anl. 3 TVÜ-VKA. Danach ist die Entgeltgruppe 9 nur für Tätigkeiten einschlägig, die der Vergütungsgruppe Vb entsprechen. Die Zuordnung der Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc ist nicht vorgesehen. Auch § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA bekräftigt, das Bewährungs-, Fallgruppen-und Tätigkeitsaufstiege ab dem 01.10.2005 nicht mehr stattfinden.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz hinreichend substantiiert dargelegt. Dabei kann dahingestellt sein, ob die Grundsätze des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend zur Anwendung kommen können.

Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert wurden. Die Beklagte hat sich auf Unterschiede in der Tätigkeit berufen. Unterschiedliche Eingruppierungen ergeben sich im Übrigen wie oben ausgeführt derzeit aufgrund des früher möglichen Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe Vc in die Vergütungsgruppe Vb. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Kläger angeführte Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2005 zu betrachten. Dieser Bewährungsaufstieg ist nun nicht mehr vorgesehen. Dies führt in Einzelfällen zu Ungleichbehandlungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hinzunehmen sind, da bei der Überführung des BAT in den TVÖD Stichtagsregelungen und deren Unbilligkeiten im Einzelfall hingenommen werden müssen. Stichtagsregelungen sind Typisierungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Ausdruck einer gebotenen pauschalisierenden Betrachtung sind. Eine Umstellung von Vergütungssystemen ist ohne Stichtagsregelung nicht durchführbar. Eine solche ist aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert (BAG v.

11.12.2003 - 6 AZR 64/03, BAGE 109, 110, 120; BAG v. 13.08.2009 - 6 AZR 244/08, BeckRS 2009, 69362).

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Der Kläger kann auch keine Höhergruppierung unter Berufung auf das Gutachten der Kienbaum Unternehmensberatung GmbH zur Funktionsbewertung der Schutzpolizei beanspruchen. Der Kläger gibt an, dass in diesem Gutachten festgestellt werde, dass der Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem Gehalt nicht stimmig sei. Zudem würden funktionstypische Belastungsfaktoren wie Gefahren, Konfliktstress, physische und psychische Faktoren nicht hinreichend in die Bezahlung einfließen. Das hat

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das Gericht indes nicht zu überprüfen. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe kommt es nur darauf an, ob die Vergütungsgruppenmerkmale erfüllt sind. Das Gericht prüft nicht, ob die Vergütung, die die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, angemessen ist. Dies ist Ausfluss der Tarifautonomie (BAG v. 25.?1. 2012 - 4 AZR 147/10, NZA-RR 2012, 530).

2.

Der zulässige Hilfsantrag zu Ziffer 1. ist ebenfalls unbegründet, weil die Beklagte den Kläger nicht nach der Entgeltgruppe 9 zu vergüten hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

3.

Der Klageantrag zu 2. ist bereits unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer Gefährdungszulage nach § 19 TVÖD verpflichtet ist, wäre nur dann zulässig, wenn es "die Gefährdungszulage" nach § 19 TVÖD gäbe. Dies ist jedoch nicht der Fall. § 19 TVÖD sieht vor, dass Erschwerniszuschläge für Arbeiten gezahlt werden, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Gemäß § 19 Abs. 5 TVÖD sind die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge im Bereich der VKA landesbezirklich vereinbart. In Nordrhein-Westfalen ist eine entsprechende Regelung im Anhang zu § 5 TVÖD-NRW Teil A ergangen. Das dort enthaltene Verzeichnis der außergewöhnlichen Arbeiten sieht Zuschläge je Stunde in unterschiedlicher Höhe für unterschiedliche Tätigkeiten vor. Die Systematik des § 19 TVÖD i.V.m. dem Verzeichnis der außergewöhnlichen Arbeiten als Anhang zu § 5 TVÖD-NRW Teil A geht also nicht dahin, Mitarbeitern für ihre gesamte Tätigkeit stets eine Zulage zu zahlen. Es muss vielmehr im Einzelfall festgestellt werden, welche Tätigkeiten der Beschäftigten in welchem Umfang eine Erschwerniszulage rechtfertigen. Die Erschwerniszulage wird nur für die Stunden gezahlt, in welchen die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Der Kläger hätte mithin im Einzelnen angeben müssen, zu welchen Zeiten er welche konkreten Tätigkeiten, die im Verzeichnis der außergewöhnlichen Arbeiten aufgeführt sind, ausgeführt hat. Sein Antrag, pauschal festzustellen, dass ihm eine Gefährdungszulage nach § 19 TVÖD zusteht, ist demgegenüber unbestimmt. Es fehlt sowohl an der Angabe, aufgrund welcher konkreter Tätigkeiten er eine Erschwerniszulage fordern kann noch an der Angabe, in welcher Höhe aufgrund welchen Tatbestandes des Verzeichnisses der außergewöhnlichen Arbeiten die Zulage gefordert wird.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger im Rechtsstreit unterlag, trägt er die Kosten des Rechtsstreits. Die

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Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 9 ZPO. Bei der Ermittlung der Vergütungsdifferenz ist das Gericht von der derzeitigen monatlichen Differenz zwischen den Entgeltgruppen 8 und 9 in der Stufe 3 ausgegangen. Diese beträgt 196,18 €. Da der Kläger seine Ansprüche im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht hat, war ein Abschlag von 20 % zu machen. Der Streitwert für den Antrag zu 1. (Haupt- und Hilfsantrag) berechnet sich daher wie folgt:

42 x 196,18 abzüglich 20 % = 6.591,65 €.

Den Antrag zu 2. hat das Gericht mangels einer konkreten Bezifferung pauschal mit 4.000,00 € bewertet.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

H.

Ausgefertigt

Reg.-Angestellte als

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Referenzen

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